Beschluss
7a L 994/16.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2016:0422.7A.L994.16A.00
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Tenor
1. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 2. Februar 2016 ‑ 7a L 140/16.A ‑ wird die aufschiebende Wirkung der Klage ‑ 7a K 276/16.A ‑ gegen die in Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Januar 2016 ausgesprochene Abschiebungsanordnung nach Portugal angeordnet.
2. Die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin
Entscheidungsgründe
1. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 2. Februar 2016 ‑ 7a L 140/16.A ‑ wird die aufschiebende Wirkung der Klage ‑ 7a K 276/16.A ‑ gegen die in Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Januar 2016 ausgesprochene Abschiebungsanordnung nach Portugal angeordnet. 2. Die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin Gründe: 1. Der am 21. April 2016 sinngemäß gestellte Antrag der Antragsteller, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 2. Februar 2016 ‑ 7a L 140/16.A ‑ abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage ‑ 7a K 276/16.A ‑ gegen die in Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Januar 2016 ausgesprochene Abschiebungsanordnung nach Portugal anzuordnen, hat in der Sache Erfolg. Der gemäß § 80 Abs. 7 VwGO statthafte und zulässige Abänderungsantrag der Antragsteller ist begründet. Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache jederzeit ‑ von Amts wegen oder (wie vorliegend) nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO auf Antrag eines Beteiligten ‑ einen Beschluss nach Abs. 5 der Norm über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer gegen eine belastende behördliche Maßnahme erhobenen Anfechtungsklage ändern oder aufheben. Das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO trägt dem Umstand Rechnung, dass Veränderungen während des Hauptsacheverfahrens eintreten können, auf die trotz Rechtskraft des Beschlusses zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes reagiert werden muss. Maßgeblich ist eine entscheidungserhebliche Änderung der Sach- und Rechtslage. Prüfungsmaßstab ist allein, ob nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage wegen veränderter Umstände geboten ist. Soweit ein Beteiligter den Antrag stellt, kann der Antrag nur damit begründet werden, dass sich entscheidungserhebliche Umstände, auf denen die ursprüngliche Entscheidung beruhte, geändert haben oder im ursprünglichen Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO). Prozessrechtliche Voraussetzung für die Ausübung der dem Gericht der Hauptsache zustehenden Abänderungsbefugnis ist somit eine Änderung der maßgeblichen Umstände, auf die die frühere Entscheidung gestützt war. Liegt eine solche Änderung nicht vor, ist dem Gericht eine Entscheidung in der Sache verwehrt, weil sie auf eine unzulässige Rechtsmittelentscheidung hinausliefe. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2008 ‑ 2 VR 1.08 ‑ juris Rn. 4 ff. Nach diesen Maßgaben hat der Antrag Erfolg. Die Antragsteller berufen sich nunmehr zu Recht gegenüber ihrer gemäß § 34a i.V.m. § 27a AsylG vom Bundesamt zunächst mit Bescheid vom 13. Januar 2016 verfügten Überstellung nach Portugal auf zu ihren Gunsten eingetretene veränderte Umstände. Denn die Überstellungfrist des § 29 Abs. 1 VO (EU) Nr. 604/2013 ‑ sog. Dublin-III-Verordnung ‑ ist abgelaufen. Der Ablauf der in Art. 29 Abs. 1 VO (EU) Nr. 604/2013 normierten, grundsätzlich sechsmonatigen Überstellungsfrist stellt im Sinne von § 80 Abs. 7 VwGO eine beachtliche Änderung der Sach- bzw. Rechtslage dar. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2014 ‑ 11 B 789/14.A ‑ (zur Dublin-II-VO); Beschlüsse der 18a. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 21. Juli 2015 ‑ 18a L 1254/15. A ‑ juris Rn. 9, und vom 4. Februar 2016 ‑ 18a L 84/16.A ‑. Die konkret für die Antragsteller dieses Abänderungsverfahrens geltende Überstellungsfrist ist auch unter Beachtung der zeitlichen Dauer des für sie erfolglosen früheren Eilverfahrens ‑ 7a L 140/16. A ‑ inzwischen verstrichen. Ein für einen Asylantragsteller rechtzeitig gestelltes, in der Sache jedoch aus seiner Sicht erfolgloses Eilverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, mit dem er sich gegen den ihn betreffenden Überstellungsbescheid in einen anderen, für sein Asylverfahren zuständigen europäischen Staat gewendet hat, wirkt sich in einer bestimmten Art auf die Dauer der für diesen geltenden Überstellungsfrist aus. Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO bestimmt, dass die Überstellung des Asylantragstellers in den (für den nach Unionsrecht für die Durchführung des materiellen Asylverfahrens zuständigen) Mitgliedstaat der Europäischen Union spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung erfolgt, wenn diese gemäß Artikel 27 Abs. 3 Dublin-III-VO aufschiebende Wirkung hat. Anders als unter der Geltung der außer Kraft getretenen Vorgängerbestimmungen der Dublin-II-Verordnung hemmt der erfolglose gerichtliche Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unter der Geltung der hier maßgeblichen Dublin-III-Verordnung den Ablauf der Überstellungsfrist. Vgl. im Ergebnis ebenso: OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2015 ‑ 13 A 2858/15.A ‑ juris Rn. 4; Beschluss vom 3. November 2015 ‑ 13 A 2255/15.A ‑ juris Rn. 6 ff.; in diese Richtung auch: Beschluss vom 11. November 2015 ‑ 13 A 1692/15.A ‑ juris Rn. 3 f. Gemäß Art. 27 Abs. 3 lit. c) Satz 1 Dublin-III-VO haben die Mitgliedstaaten in ihrem Recht wirksame Rechtsbehelfe vorzusehen, sodass der betreffende Drittstaatsangehörige die Möglichkeit hat, bei einem Gericht innerhalb einer angemessenen Frist eine Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung zu beantragen. Nach Satz 2 der Norm haben die Mitgliedstaaten für einen wirksamen Rechtsbehelf in der Form zu sorgen, dass die Überstellung ausgesetzt wird, bis die Entscheidung über den ersten Antrag auf Aussetzung ergangen ist. Diese unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 27 Abs. 3 lit. c) Satz 2 Dublin-III-VO finden ihren Niederschlag in der nationalen Regelung des § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG. Demzufolge ist die Abschiebung bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung ‑ über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ‑ nicht zulässig. Die Dublin-III-VO enthält allerdings keinerlei Regelung zu der Frage, wie sich ein vor einem nationalstaatlichen Gericht erfolglos durchgeführtes Eilverfahren auf den Ablauf bzw. die Berechnung der Überstellungsfrist, und den Umstand, dass während des Laufs eines solchen Eilverfahrens eine Abschiebung nicht zulässig ist, auswirkt. Insoweit besteht eine ‑ unionsrechtliche ‑ Regelungslücke. Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO trifft nämlich lediglich für die Fälle des Art. 27 Abs. 3 lit. a) Dublin-III-VO ‑ wenn der erhobene Rechtsbehelf grundsätzlich aufschiebende Wirkung hat ‑ oder für die Fälle, dass ein mitgliedstaatliches Gericht nach Art. 27 Abs. 3 lit. b) Dublin-III-VO die aufschiebende Wirkung gewährt oder ein Aussetzungsantrag nach Art. 27 Abs. 3 lit. c) Dublin III-VO Erfolg hat, eine Regelung zu den Auswirkungen auf den Beginn der Überstellungsfrist. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der unionsrechtliche Normgeber diejenigen Mitgliedstaaten, welche die Ausgestaltung des Art. 27 Abs. 3 lit. c) Dublin-III-Verordnung für ihr Verfahren wählen, mit Einführung des Art. 27 Abs. 3 lit. c) Satz 2 Dublin-III-VO im Hinblick auf die Ausnutzbarkeit der Überstellungsfrist hat schlechter stellen wollen, als solche Mitgliedstaaten, die eine der anderen beiden Ausgestaltungen aus Art. 27 Abs. 3 lit. a) oder lit. b) Dublin-III-VO wählen. Ein solches Ergebnis widerspräche dem Sinn und Zweck der Dublin-III-VO, die auf eine rasche Klärung der unionsrechtlichen Zuständigkeit für die Bearbeitung eines Asylantrags eines Drittstaatsangehörigen im Verhältnis der beteiligten Mitgliedstaaten untereinander gerichtet ist. Bereits in seinem Urteil vom 29. Januar 2009 in der Rechtssache ‑ C-19/08 ‑ hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) herausgestellt, dass die Mitgliedstaaten über eine Frist von sechs Monaten verfügen, die sie in vollem Umfang zur Regelung der technischen Probleme für die Bewerkstelligung der Überstellung des betroffenen Drittstaatsangehörigen nutzen sollen; dies gerade auch dann, wenn ein Mitgliedstaat einen mit aufschiebender Wirkung versehenen Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung in seinem nationalen Recht geschaffen hat. Vgl. EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 ‑ C-19/08 ‑juris Rn. 44-50. Es ist nicht erkennbar, dass infolge der Einführung der Regelung des Art. 27 Abs. 3 lit. c) Satz 2 Dublin-III-VO ‑ mit welcher gerade die Stärkung der Rechtsposition des drittstaatsangehörigen Schutzsuchenden bezweckt wurde ‑, vgl. Vorschlag der Kommission zur Dublin III-VO, 3. Dezember 2008, KOM (2008) 820 endg., S. 7, diese vom EuGH in seiner Entscheidung zur (früheren) Dublin-II-VO in den Blick genommenen Belange der einzelnen Mitgliedstaaten vom Verordnungsgeber zurückgestellt werden sollten. Die sich aus dem Vorstehenden ergebende unionsrechtliche Regelungslücke hinsichtlich der Frage, wie sich die zeitliche Dauer eines gerichtlichen Eilverfahrens auf den Lauf der Überstellungsfrist auswirkt, ist im Sinne eines schonenden Interessenausgleichs zwischen dem ersuchenden und dem ersuchten Mitgliedstaat ‑ deren Interessenschutz die Fristenregelungen der Dublin-III-VO gerade dienen ‑, vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 9. April 2015‑ W 3 S 15.50067 ‑ juris Rn. 32, sach- und interessengerecht durch eine Hemmung des Ablaufs der Überstellungsfrist für die Dauer des erfolglosen Eilverfahrens zu schließen. Das Rechtsinstitut der Hemmung ist nicht nur dem nationalen ‑ hier dem deutschen Recht (nach § 209 BGB analog; dieser Norm zufolge wird der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet) ‑, sondern gerade auch dem europäischen Rechtssystem sowohl aus materiellen Vorschriften (vgl. Art. 23 Abs. 3 der Richtlinie 2001/82/EG) als auch dem Prozessrecht vor dem EuGH (Art. 49 Abs. 1 lit. e] und Art. 186 der Verfahrensordnung des EuGH) bekannt. Eine solchermaßen eintretende Hemmung kann mit Blick darauf, dass eine Aussetzung der Überstellung des betroffenen Drittstaatsangehörigen nach Art. 27 Abs. 3 lit. c) Satz 1 und 2 Dublin-III-VO gerade nur für die Dauer des gerichtlichen Aussetzungsantrags vorgeschrieben ist, allerdings lediglich während der Dauer des Laufs eines gerichtlichen Verfahrens im deutschen Prozessrecht nach § 80 Abs. 5 VwGO. Nicht erfasst wird zur Überzeugung des Gerichts hingegen auch der Lauf ‑ eines oder gar mehrerer ‑ nachfolgender Abänderungsverfahren/s im Sinne von § 80 Abs. 7 VwGO. Denn es ist in der Dublin-III-VO nicht ansatzweise angelegt, dass der unionsrechtliche Verordnungsgeber jede gerade auch nachfolgende weitere Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung einer Überstellungsentscheidung diese Wirkung verleihen wollte. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin beginnt die Überstellungsfrist allerdings nicht am Tag nach Bekanntgabe des ablehnenden gerichtlichen Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ‑ 7a L 140/16. A ‑ (Beschlussdatum 2. Februar 2016, den Beteiligten am 5. Februar 2016 übersandt) ab diesem Zeitpunkt erneut zu laufen. Der Wortlaut des Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO kann nicht dahingehend verstanden und die soeben aufgezeigte Regelungslücke solchermaßen geschlossen werden. In der (nationalen deutschen) Rechtsprechung ist nämlich anerkannt, dass die Entscheidung über den Rechtsbehelf, welchem aufschiebende Wirkung zukommt, ausschließlich die (rechtskräftige) gerichtliche Entscheidung über die Klage gegen die Überstellungsentscheidung im Hauptsacheverfahren ist. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 16. September 2015 ‑ 13 A 2159/14.A ‑ juris Rn. 53, sowie vom 7. März 2014 ‑ 1 A 21/12.A ‑, DVBl 2014, 790 = juris Rn 53 (jeweils zur Dublin-II-VO); Beschluss vom 8. September 2014 ‑ 13 A 1347/14.A ‑ juris Rn. 5 ff.; VG Köln, Urteil vom 27. August 2014 ‑ 3 K 411/14.A ‑ juris Rn. 24 ff. Angesichts dieser Grundsätze war im Streitfall ‑ nachdem die portugiesische Behörde mit am selben Tag beim Bundesamt eingegangenem Schreiben vom 21. August 2015 ausdrücklich das Aufnahmegesuch des Bundesamtes vom 22. Juli 2015 akzeptiert hat ‑ die grundsätzlich sechs Monate betragenden Überstellungsfrist unter Hinzurechnung der zeitlichen Dauer des ersten gerichtlichen Eilverfahrens bereits am 9. März 2016 abgelaufen. Das frühere Eilverfahren ‑ 7a L 140/16.A ‑ war vom 20. Januar 2016 bis zum 5. Februar 2016 bei Gericht anhängig und dauerte damit insgesamt 17 Tage. Wegen der Wirkung einer Hemmung, die dafür sorgt, dass der Zeitraum, während dessen der Fristablauf gehemmt ist, nicht in die Frist eingerechnet wird, ist dieser Zeitraum auf die sechsmonatige Überstellungsfrist hinzuzurechnen. Damit endet die für die Antragsteller dieses Verfahrens geltende Überstellungsfrist bereits mit Verstreichen des 9. März 2016 (21. August 2015 ‑ Eingang des portugiesischen Zustimmungsschreiben ‑ zuzüglich sechs Monate Überstellungsfrist zuzüglich 17 Tage Dauer des ersten Eilverfahrens 7a L 140/16.A). Es ist weder ersichtlich noch von Seiten der Antragsgegnerin vorgetragen, dass sich die grundsätzlich geltende sechsmonatige Überstellungsfrist aus Gründen einer Haft oder Flucht (vgl. Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO) zu Lasten der Antragsteller verlängert hätte. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.