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Beschluss

7a L 834/16.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2016:0422.7A.L834.16A.00
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Tenor
  • 1.

    Die aufschiebende Wirkung der Klage 7a K 1991/16.A gegen die Abschiebungsandrohung unter Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. März 2016 wird angeordnet.

  • 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 7a K 1991/16.A gegen die Abschiebungsandrohung unter Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. März 2016 wird angeordnet. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e 1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7a K 1991/16.A gegen die Abschiebungsandrohung unter Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. März 2016 anzuordnen, hat Erfolg. Der nach § 80 Abs. 5 VwGO statthafte Antrag ist zulässig und begründet. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakts (§ 36 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz ‑ AsylG ‑). Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung bestehen zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Anerkennung als Asylberechtigter und Gewährung subsidiären Schutzes zu Unrecht als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG abgelehnt worden ist. Nach § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Antragsteller seine Mitwirkungspflichten nach § 13 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 oder § 25 Abs. 1 gröblich verletzt. Diese Voraussetzungen sind nach dem Stand des Eilverfahrens nicht erfüllt. Es ist bereits fraglich, ob der Antragsteller die ihn nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 und § 25 Abs. 1 AsylG treffenden Mitwirkungspflichten verletzt hat, er dürfte sie jedenfalls nicht gröblich verletzt haben. Eine gröbliche Verletzung im Sinne der Vorschrift liegt regelmäßig nur vor, wenn diese von so großem Gewicht ist, dass das Verhalten des Antragstellers den Schluss auf eine missbräuchliche oder aussichtslose Inanspruchnahme des Asylverfahrens zulässt. Vgl. Marx, AsylVfG, 8. Auflage, 2014, § 30 Rn. 59, m. w. N.; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand: Februar 2013, § 30 Rn. 109 f.; VG Frankfurt, Urteil vom 6. August 2010 ‑ 7 K 1811/10.F.A. ‑, juris (keine gröbliche Verletzung bei versehentlicher Versäumung des Termins zur Anhörung). Hiervon ist nach dem Stand des Eilverfahrens nicht auszugehen. Zwar ist der Antragsteller zu dem Anhörungstermin am 8. Februar 2016 nicht erschienen und hat auch auf die anschließende Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme nicht reagiert. Es spricht aber Vieles dafür, dass der Antragsteller die Ladung zur Anhörung vom 21. Januar 2016 und das nachfolgende Schreiben vom 10. Februar 2016, mit dem ihm Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung gegeben werden sollte, nicht erhalten hat und deshalb von seinem Recht zur Äußerung auch keinen Gebrauch machen konnte. Das ergibt sich aus Folgendem: Zwar hat das Bundesamt die Schreiben vom 21. Januar 2016 und vom 10. Februar 2016 an die richtige Anschrift des Antragstellers übersandt. Nach telefonischer Auskunft der Ausländerbehörde C. vom 21. April 2016 war der Antragsteller im fraglichen Zeitraum durchgängig und bis heute unter der ‑ auch im gerichtlichen Antrag genannten ‑ Anschrift „I. I1.---weg 33, C. “ gemeldet. Entsprechend hat ein Zusteller der Deutschen Post AG auch für das Schreiben vom 10. Februar 2016, das im Wege der Zustellung übermittelt werden sollte, auf einer Zustellungsurkunde die Zustellung am „17.02.2016“ beurkundet (Beiakte Heft 1 des zugehörigen Klageverfahrens 7a K 1991/16.A, Blatt 70 ‑ 71). Das Schriftstück habe nicht persönlich übergeben werden können, sondern sei in einen „zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung eingelegt“ worden (die entsprechend vorgefertigte Formulierung auf der Postzustellungsurkunde ist angekreuzt). Zweifel an einem ordnungsgemäßen Zugang und an der Möglichkeit für den Antragsteller, von der Übersendung der Schreiben überhaupt Kenntnis zu nehmen, ergeben sich aber daraus, dass zum einen das wohl mit einfacher Briefsendung übersandte Schreiben vom 21. Januar 2016 in den Postrücklauf gelangt und an das Bundesamt zurückgesandt worden ist. Auf dem Briefumschlag befindet sich ein Stempel „Empfänger verzogen“. Zum anderen hat sich die Deutsche Post ‑ Kundenservice ‑ mit Schreiben vom 7. März 2016 an das Bundesamt gewandt und den Briefumschlag des Schreibens vom 10. Februar 2016, das zugestellt werden sollte, übersandt. Auf dem Briefumschlag ist zwar vermerkt, dass ‑ entsprechend der auch vorliegenden Zustellungsurkunde ‑ eine Zustellung am „17.02.2016“ erfolgt sei. Zugleich trägt der Briefumschlag einen Stempel „Empfänger verzogen“. Im Begleitschreiben der Deutschen Post vom 7. März 2016 heißt es dazu, das Schriftstück (der Briefumschlag) sei nachträglich im Bereich der Deutschen Post AG aufgefunden worden, die näheren Umstände der Rückgabe seien nicht bekannt. Danach sprechen überwiegende Gründe dafür, dass der Antragsteller bereits das Ladungsschreiben vom 21. Januar 2016 nicht erhalten hat und er damit nicht ohne ausreichende Entschuldigung der Ladung nicht gefolgt ist (§ 25 Abs. 4 bzw. 5 AsylG). Angesichts des unklaren Zustellungsvorgangs für das Schreiben vom 10. Februar 2016 muss davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller auch dieses nicht erhalten hat und nicht erhalten konnte und dementsprechend seine Asylgründe nicht vortragen konnte. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller als koptischer Christ aus Ägypten kein Interesse an der Schilderung seines Verfolgungsschicksals hätte. Ein „augenscheinliches Desinteresse an der Weiterführung des Asylverfahrens“ (Seite 3, letzter Absatz des angefochtenen Bescheides), wie es das Bundesamt beim Antragsteller erkannt haben will, erschließt sich jedenfalls nicht. Das gilt umso mehr, als der Antragsteller seinen Asylantrag bereits am 11. September 2013 gestellt hat, dann aber erst nach mehr als zwei Jahren, im Februar 2016, die Möglichkeit zum inhaltlichen Vortrag bekommen sollte. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.