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Urteil

14 K 3458/10

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2016:0419.14K3458.10.00
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Leitsätze

1. Die Versammlungsbehörde darf bei ihrer Gefahrenprognose bei einer vergleichbaren Versammlungsanmeldung das frühere Verhalten von Vrsammlungsleitern und zu erwartenden Versammlungsteilnehmern in Ihre Erwägungen einstellen. Die Prognose muss aber auf konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkten beruhen, bloße Vermutungen oder Verdachtsmomente reichen nicht aus.

2. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für die Anordnung beschränkender Auflagen liegt bei der Versammlungsbehörde.

3. Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit von Auflagen hinsichtlich bei der Versammlung mitgeführter Hilfsmittel und deren Verwendung

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Auflagen zu Ziffern 1) und 6) in dem Bescheid des Beklagten vom 13. Juli 2010 rechtswidrig gewesen sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu einem Drittel, der Beklagte zu zwei Dritteln.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Versammlungsbehörde darf bei ihrer Gefahrenprognose bei einer vergleichbaren Versammlungsanmeldung das frühere Verhalten von Vrsammlungsleitern und zu erwartenden Versammlungsteilnehmern in Ihre Erwägungen einstellen. Die Prognose muss aber auf konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkten beruhen, bloße Vermutungen oder Verdachtsmomente reichen nicht aus. 2. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für die Anordnung beschränkender Auflagen liegt bei der Versammlungsbehörde. 3. Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit von Auflagen hinsichtlich bei der Versammlung mitgeführter Hilfsmittel und deren Verwendung Es wird festgestellt, dass die Auflagen zu Ziffern 1) und 6) in dem Bescheid des Beklagten vom 13. Juli 2010 rechtswidrig gewesen sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu einem Drittel, der Beklagte zu zwei Dritteln. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der versammlungsrechtlichen Aufla-genverfügung des Beklagten vom 13. Juli 2010. Unter dem 6. September 2009 meldete Herr U. L. eine Versammlung in Form eines Aufzugs mit ca. 5.000 Teilnehmern unter dem Thema „No Nazis – Dem Nazi-aufmarsch entgegentreten!“ für den 4. September 2010 an. Als Aufzugsroute war an-gegeben: Sammeln und Startkundgebung L1.---------straße oberhalb der L2. , L3.---straße , L4.-------straße , Kundgebung L4.-------straße /Ecke P.--------weg , L4.-------straße , P1. , Kundgebung G.-------platz , I.----straße , T.--wall , S.---allee , T1.-------straße , Endkundgebung Q. vor E. -T2. . Als Hilfsmittel waren neben Lautsprecherwagen mit Musikanlage Transparente mit und ohne Haltestangen sowie Fahnen vorgesehen. Für denselben Zeitpunkt waren außer der von der „rechten Szene“ unter dem Titel „Gegen imperialistische Kriegstreiberei und Aggressionskriege“ angemeldeten Ver-sammlung zahlreiche weitere Versammlungen in Form von Aufzügen, Fahrrad-demonstrationen und Standkundgebungen angemeldet. Anlässlich der Verabredung eines Termins für ein Kooperationsgespräch teilte Herr L. dem Beklagten am 4. Juli 2010 mit, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht länger als Anmelder fungieren könne und seine Anmeldung daher mit sofor-tiger Wirkung zurückziehe. Da die Demonstration dennoch stattfinden solle, werde sich der Kläger kurzfristig mit dem Beklagten in Verbindung setzen. Unter dem 5. Juli 2010 meldete der Kläger eine identische Versammlung an. Am 6. Juli 2010 fand ein Kooperationsgespräch statt, in dem der Beklagte den Kläger darauf hinwies, dass die angemeldete Aufzugsroute nicht bestätigt werden könne. Eine Einigung über alternative Routen konnte nicht erzielt werden. Mit Bescheid vom 13. Juli 2010 bestätigte der Beklagte gegenüber dem Kläger die angemeldete Versammlung mit der Beschränkung (Ziffer I), dass der angemeldete Aufzugsweg nicht gewählt werden könne. Stattdessen könne die Versammlung wie folgt durchgeführt werden: Sammlung der Teilnehmer auf dem H.-------platz ab 10.00 Uhr mit einer Auftaktkundgebung dort ab 10.45 Uhr, danach gegen 12.00 Uhr Aufzug über I1. Straße, I2. Weg und F. -N. -Straße zum T3. mit dortiger Abschlusskundgebung bis ca. 18.00 Uhr. Unter Ziffer 5) der Auflagen verfügte der Beklagte, dass Fahnenstangen eine Länge von 2,5 m bei einem Durchmesser von bis zu 3 cm bei Rundhölzern bzw. 3 cm Kan-tenlänge bei Kanthölzern nicht überschreiten dürften. Gleiches gelte für Transparent-haltestangen. Soweit Tragschilder an Haltestangen getragen würden, dürften die Haltestangen eine Länge von 1,5 m sowie einen Durchmesser bzw. eine Kanten-länge von 3 cm nicht überschreiten. Unter Ziffer 6) bestimmte der Beklagte, dass Hilfsmittel nicht in Blöcken, Zügen oder Reihen geführt werden dürften. Sie müssten sich über die gesamte Länge des Auf-zugs verteilen. In der ersten und der letzten Reihe dürften durchgehende Transpa-rente geführt werden, wobei das erste und das letzte Transparent an den Seiten einen Mindestabstand von 2 m zu den Transparenten in der ersten und letzten Reihe einhalten müssten. Ein Seitentransparent dürfe nicht länger als 5 m sein, wobei der Abstand zwischen den Seitentransparenten ihrer jeweiligen Länge entsprechen müsse. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass der Kläger im Kooperationsgespräch am 6. Juli 2010 angegeben habe, er erwarte ca. 4.000 bis 5.000 Teilnehmer. Ihm sei erläutert worden, dass der von ihm angemeldete Aufzug auf Grund einer Vielzahl an-derer Veranstaltungen und der Anzahl der Teilnehmer in der Innenstadt am 4. Sep-tember 2010 nicht wie gewünscht stattfinden könne. Für den 4. September 2010 seien in E. bisher achtzehn stationäre Versamm-lungen, fünf Versammlungsaufzüge und ein Fahrradkorso angemeldet worden. Diese verteilten sich über das gesamte Stadtgebiet, wobei die Innenstadt sowie E1. den Schwerpunkt bildeten. Hinzu kämen der Wochenmarkt auf dem I3.----platz so-wie weitere Stadtteilfeste im Bereich der Oststadt, der T1.-------straße und abseits der Innenstadt. Zudem werde die Innenstadt erfahrungsgemäß insbesondere am er-sten Samstag des Monats von Einkäufern auch aus dem Umland verstärkt aufge-sucht. Wegen einer weiteren Versammlung in unmittelbarer Nähe könne der Versamm-lungsort nicht bestätigt werden. In Sichtweite würde eine Versammlung mit fünftau-send Teilnehmern stattfinden, die nach der Auftaktkundgebung einen Aufzug durch-führen werde. Nach seinen Erkenntnissen würde es beim Aufeinandertreffen beider Versammlungen sofort zu Auseinandersetzungen kommen. Der Veranstalter der an-deren Versammlung habe in einem Kooperationsgespräch im Juli 2010 erneut be-kräftigt, dass sich die Situation seit 2009 nicht geändert habe und er „für nichts ga-rantieren“ könne, wenn beide dem linken Spektrum zuzuordnenden Versammlungen aufeinanderträfen. Hierzu reiche nach seiner (des Beklagten) Einschätzung ein blo-ßer Sichtkontakt. Auf Grund der verschiedenen Bekenntnisse im Internet und der Aussage des anderen Veranstalters müsse er davon ausgehen, dass es zu körper-lichen Auseinandersetzungen zwischen den Teilnehmern beider Versammlungen kommen würde. Die Nutzung der angemeldeten Strecke L3.---straße , L4.-------straße , P1. sei ebenfalls nicht möglich. Zwar sei der Platz für die Auftaktkundgebung von der Größe her für die angegebene Teilnehmerzahl ausreichend, der weitere Streckenverlauf sei auf Grund zwischenzeitlicher Ausbaumaßnahmen jedoch an einigen Engstellen zum Teil nur von zwei bis drei Personen nebeneinander begehbar. Bei fünftausend Teilnehmern führe dies erfahrungsgemäß zum Gedränge. Um mögliche Verletzungen, aber auch Panik oder Aggressionen zu vermeiden, könne der Weg so nicht begangen werden. Zwar sei ein Aufzug auch über L5.-----wall , C.---wall und T4.-------wall möglich, hierfür müsste aber die L6. benutzt werden, was bei der erwarteten großen Menschenmenge allerdings zu gefährlich sei. Darüberhinaus müsse der östliche X.---ring aber auch für Rettungs- und Polizeifahrzeuge zum Erreichen der Innenstadt befahrbar bleiben. Eine Streckenführung über die T1.-------straße sei nicht möglich, weil eine Vielzahl von Flächen im sog. T5.-------straßenviertel durch eine andere Veranstaltung belegt sei. Die ihm angebotenen Alternativen habe der Kläger nicht akzeptiert. Ihm sei im Rah-men des Gesprächs angeboten worden, eine abgeänderte Strecke vorzuschlagen. Er habe aber an der angemeldeten Strecke festgehalten, die nicht bestätigt werden könne. Die Auflage zu Ziffer 5) begründete der Beklagte damit, dass zur Vermeidung einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit solche Hilfsmittel nicht mitgeführt werden dürften, die auch als Waffe verwendet werden könnten. Hinsichtlich der Ziffer 6) führte der Beklagte zur Begründung aus, in der Vergangen-heit sei oftmals die Spitze von Versammlungen durch latent gewaltbereite Teilneh-mer gebildet worden. Umlaufende Transparente hätten sowohl die Sicht auf solche Versammlungsteilnehmer erschweren oder verhindern als auch einen polizeilichen Zugriff auf solche Störer verhindern sollen. Vor diesem Hintergrund sei die verfügte Unterbrechung der Transparente gerechtfertigt. Am 13. August 2010 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er zu-nächst die Aufhebung der beschränkenden Auflagen zu Ziffern 1), 5) und 6) des Be-scheides beantragte. Zur Begründung führte er aus, die Verfügung sei bereits aus formellen Gründen rechtswidrig, weil die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe in der Entscheidung nicht enthalten seien. So fehle es bezüglich der Aufla-gen zu Ziffern 5) und 6) an einer auf konkrete Gefährdungstatbestände abstellenden Begründung und damit an einer einzelfallbezogenen Gefahrenprognose, die dem Veranstalter eine Abwägung hinsichtlich etwaiger Rechtsmittel ermögliche. Die Auflage zu Ziffer 1) sei materiell rechtswidrig. Die verweigerte Akteneinsicht in die der Verfügung zu Grunde liegenden Verwaltungsvorgänge verstoße gegen das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz. Die zur Begründung der verfügten Route vorgebrachten Erwägungen verfingen nicht. Die Routenbestimmung führe zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit. In Erman-gelung der vom Beklagten gewährten umfänglichen Akteneinsicht sei ihm die Anmel-dung einer alternativen Streckenführung unter Berücksichtigung der Interessen der übrigen Anmelder durch die Innenstadt unmöglich. Insoweit habe der Beklagte auch nicht dargelegt, dass und gegebenenfalls wo sich die übrigen für den 4. September 2010 angemeldeten stationären Versammlungen und Aufzüge mit der von ihm ange-meldeten Streckenführung überschneiden würden. Gleiches gelte für die vom Be-klagten behauptete zeitliche Überschneidung seiner Auftaktkundgebung mit der wei-teren, angeblich in Sichtweite stattfindenden Versammlung mit ebenfalls ca. fünf-tausend Teilnehmern. Die Behauptung des Beklagten, bei einem Aufeinandertreffen bzw. beim bloßen Sichtkontakt von Teilnehmern seiner Versammlung mit solchen der vermutlich ge-meinten weiteren Veranstaltung „E. stellt sich quer“ werde es zu körperlichen Auseinandersetzungen und Straftaten kommen, entbehre jeder Grundlage. Auch die übrigen Begründungen des Beklagten für eine angebliche Unmöglichkeit eines Aufzugsweges im Bereich der E2. Innenstadt seien unzutreffend. Weder befänden sich die vom Beklagten angeführten Engstellen im Zuge der von ihm angemeldeten Streckenführung noch würde etwa bei einer Streckenführung über Teile des X1.---rings der Verkehr mit Feuerwehr- oder Rettungsfahrzeugen maßgeb-lich behindert. Darüber hinaus seien Teile der von ihm angemeldeten Strecke von erheblichem symbolischen Wert für die Veranstaltung. Dies gelte etwa für den U-Bahnhof L7. -straße, wo im Jahr 2005 ein Punker durch einen Neonazi getötet worden sei, wie auch für den G.-------platz und die Ecke I.----straße /I4. Wall, an der sich früher eine Synagoge befunden habe. Demgegenüber werde seine Versammlung durch die verfügte Route aus dem ge-samten Innenstadtbereich verdrängt. Die Strecke führe in weiten Teilen an Justiz- und Verwaltungsgebäuden, Bürokomplexen und Industriegelände vorbei, wo zu die-ser Zeit nur wenige Menschen arbeiteten, so dass der notwendige Beachtungserfolg nicht zu erzielen sei. Die Auflage zu Ziffer 5) sei ebenfalls rechtswidrig. Mit seiner bloßen Erklärung, es sei untersagt, Hilfsmittel mitzuführen, die auch als Waffe Verwendung finden könnten, habe der Beklagte eine die Auflage rechtfertigende konkrete Gefahr für die öffent-liche Sicherheit oder Ordnung nicht dargelegt. Er habe auch keine konkreten Um-stände, Tatsachen oder Erkenntnisse dargetan, dass Fahnenstangen oder Trans-parenthaltestangen bei seinen Versammlungen als Waffen eingesetzt worden seien. Darüberhinaus sei die Auflage zur Minderung einer etwaigen Gefährdung aber auch ungeeignet, da eine Relation zwischen der Länge einer Fahnenstange und ihrem Gefährdungspotential nicht erkennbar sei. Die Auflage zu Ziffer 6) sei schon deshalb rechtswidrig, weil die Verfügung über die Nutzung von Hilfsmitteln in Blöcken, Zügen oder Reihen in sich völlig unverständlich sei. Auch sei die Auflage zum einzuhaltenden Abstand sowie zur Positionierung von Transparenten unverständlich bzw. bei einem in Bewegung befindlichen Aufzug völ-lig lebensfremd. Insoweit sei darauf zu verweisen, dass der Beklagte eine von seiner Versammlung angeblich ausgehende Gefährdung nicht pauschal mit in der Vergan-genheit liegenden Vorkommnissen begründen könne, ohne dass er auf tatsächliche Anhaltspunkte oder nachweisbare Tatsachen verweisen könne. Zugleich mit der Klageerhebung hat der Kläger die Gewährung vorläufigen Rechts-schutzes (VG Gelsenkirchen 14 L 885/10) beantragt. Mit Beschluss vom 24. August 2010 hat die erkennende Kammer den Antrag abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 2. September 2010 -5 B 1194/10- zurückgewiesen. Wegen der Be-gründung der Entscheidungen wird Bezug genommen auf die dortigen Ausführun-gen. Daraufhin zog der Kläger seine Anmeldung zurück. Mit der vorliegenden Klage beantragt der Kläger nunmehr die nachträgliche Feststel-lung der Rechtswidrigkeit der polizeilichen Auflagen. Er macht geltend, er habe auf Grund der vom Beklagten verfügten inakzeptablen Marschroute auf die Durchführung der Versammlung verzichtet. Die Demonstration hätte durch eine weitgehend men-schenleere Gegend mit Büroräumen, Gerichtsgebäuden, Gewerbe- und Industrie-komplexen geführt. Eine hinreichende öffentliche Wahrnehmung sei dort nicht zu erwarten gewesen. Soweit der Beklagte weiterhin wie in dem vorausgegangenen Eilverfahren die Auf-fassung vertrete, dass von vornherein beabsichtigt gewesen sei, die Versammlung nicht durchzuführen, sondern sie an einem vermeintlich „strategisch“ günstigen Ort aufzulösen, um anschließend zu versuchen, in Kleingruppen die Versammlung der „nationalen Kräfte“ zu stören, zu verhindern oder zu blockieren, so werde dies noch-mals nachdrücklich bestritten. Es sei nicht ersichtlich, wo auf der von ihm angemel-deten Strecke ein solcher „strategisch“ günstiger Ort gewesen wäre. Tatsächlich ha-be der Beklagte von Anfang an beabsichtigt, die Versammlung der Neonazis in der Nordstadt zu platzieren. Entsprechend sei auch der Stadtteil zwischen den Straßen-zügen V.-----straße , N1.-----------straße , T6.-----weg und H1. Straße abgeriegelt worden. Hingegen sei sein Streckenverlauf so gewählt gewesen, dass die Versamm-lung vom Hauptbahnhof in Richtung Süden der Innenstadt verlaufen sollte, mithin in die entgegengesetzte Richtung. Außerdem habe dem Beklagten klar sein müssen, dass Personen, deren Ziel es gewesen sei, den Naziaufmarsch zu verhindern, von vornherein versuchen würden, sich in die Nordstadt zu begeben oder sich einer an-deren, dem Naziaufmarsch näheren Versammlung anzuschließen. Soweit der Beklagte im Rahmen seiner Gefahrenprognose dargelegt habe, dass er, der Kläger, in seiner Versammlung alle antifaschistischen Kräfte, die für eine Vielzahl von Straftaten verantwortlich seien, vereint habe, und sich insoweit auf Vorkommnis-se vom 1. Mai 2007 und 5. September 2009 bezogen habe, könnten diese keinen geeigneten Vergleichsmaßstab bilden. Darüber hinaus habe das OVG NRW in sei-nem Beschluss vom 2. September 2010 darauf hingewiesen, dass der Verlauf des abgespaltenen Linksbündnisses „E. stellt sich quer“, das ebenfalls von Antifa- und sonstigen linken Gruppen aus dem gesamten Bundesgebiet unterstützt worden sei, dadurch gekennzeichnet gewesen sei, dass vermummte militante Kleingruppen im ganzen Stadtgebiet immer wieder versucht hätten, Polizeiabsperrungen zu durch-brechen und mit Gewalt zu dem Naziaufmarsch vorzudringen. Die Richtigkeit dieser Ausführungen vorausgesetzt, sei der Vortrag des Beklagten, seine - des Klägers - Versammlung habe „alle antifaschistischen Kräfte“ vereint, denen etwaige Straftaten zuzurechnen seien, schlicht falsch. Nach dem Vortrag des Beklagten im Eilverfahren sei die Zuweisung der Strecken-führung für seine Versammlung nicht nachvollziehbar, wenn zugleich die nach Art und Zahl der Teilnehmer vergleichbare Versammlung des Bündnisses „E. stellt sich quer“ in unmittelbarer Nähe zum Hauptbahnhof und zur Innenstadt keine Gefahrenlage begründet habe, zumal als Konzept jener Versammlung ausdrücklich eine Verhinderung des Naziaufmarsches vorgesehen gewesen sei. Daher seien auch nicht ansatzweise Argumente dafür ersichtlich, dass im Rahmen praktischer Konkordanz der Versammlung „E. stellt sich quer“ der Vorrang bei der Be-stimmung des Ortes für die Auftaktkundgebung und der Strecke gewährt worden sei. Soweit der Beklagte sein Trennungskonzept mit angeblich zu befürchtenden Ausein-andersetzungen zwischen Teilnehmern beider Versammlungen begründet habe, würden entsprechende Äußerungen nachdrücklich bestritten. Schließlich verweist der Kläger darauf, dass aus den vom Beklagten in Anspruch ge-nommenen Gründen die verfügte Aufzugsroute ebenfalls nicht notwendig gewesen sei. Zum einen habe der Beklagte berücksichtigen müssen, dass das von ihm verfüg-te Verbot der Versammlung der rechtsextremen Szene möglicherweise vor Gericht keinen Bestand haben würde und deshalb eine alternative Durchführung dieser Ver-sammlung in seine Planungen einstellen müssen, was offensichtlich in Form der Ge-nehmigung einer Standkundgebung auf dem Q1. +S1. Parkplatz T7.---straße auch geschehen sei. Zum anderen sei von der Vielzahl der für den 4. September 2010 angemeldeten sonstigen Veranstaltungen ein großer Teil bereits im Vorfeld wieder abgesagt worden, so dass es bei einer den aktuellen Stand berücksichtigenden Entscheidung jedenfalls möglich gewesen wäre, ihm eine seinen Interessen Rechnung tragende Streckenführung für den Aufzug zu ermöglichen. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die beschränkenden Verfügungen zu Ziffern 1., 5. und 6. des Bescheides des Beklagten vom13. Juli 2010 rechtswidrig waren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen im Eilverfahren verweist der Be-klagte darauf, dass die von ihm dort dargelegten Gründe vom erkennenden Gericht wie auch vom OVG NRW zutreffend gewürdigt worden seien. Dem sei auch aus nachträglicher Sicht nichts hinzuzufügen. Neu sei lediglich der Vortrag des Klägers, dass er die Versammlung wegen einer nicht akzeptablen Marschroute abgesagt habe. Ein solcher gänzlicher Verzicht verwundere. Wenn dem Kläger die Marsch-route tatsächlich so wichtig gewesen wäre, wie er jetzt behauptet, hätten im Koope-rationsgespräch oder auch an anderer Stelle Alternativen entwickelt werden können. So wäre es zum Beispiel möglich gewesen, die Versammlung zu einer anderen Uhr-zeit oder an einem anderen Tag durchzuführen. Dieser Möglichkeit habe sich der Kläger aber komplett verschlossen. Nach seiner damaligen Bewertung habe der Kläger kein Interesse an der Durchführung der eigentlichen Versammlung gehabt, sondern andere Ziele verfolgt, nämlich die Störung des Aufzugs der „Nationalen Autonomen“. Diese Einschätzung habe sich durch die Absage der Versammlung bestätigt. Als der Kläger erkannt habe, dass auf Grund der räumlichen Trennung wenige Möglichkeiten bestanden hätten, diese Versammlung zu stören, habe er die von ihm angemeldete Versammlung abgesagt. Ergänzend verweist der Beklagte darauf, dass für den Zeitraum vom 3. bis 5. Sep-tember 2010 insgesamt 37 Versammlungen sowie sonstige Veranstaltungen ange-meldet gewesen seien, die von ihm hätten koordiniert werden müssen. Außerdem hätten einige der vom Kläger angemeldeten bzw. als Alternative genannten Plätze und Wegestrecken aus tatsächlichen Gründen (Belegung des I5.----platzes mit dem Wochenmarkt, erhebliche Frequentierung des X2. -/P2.--------wegs durch Einkäu-fer, Umgestaltung der L3.---straße mit daraus folgender Profileinengung) nicht zur Verfügung gestanden. Hierbei habe er nach den ihm seinerzeit zur Verfügung steh-enden Erkenntnissen davon ausgehen müssen, dass es sich bei den zu erwartenden Teilnehmern an der Versammlung des Klägers um den gleichen Personenkreis han-deln würde, der nach den von ihm dokumentierten Feststellungen für eine erhebliche Anzahl gewalttätiger Ausschreitungen nach der unvermittelten Auflösung der Ver-sammlung durch den Kläger am 5. September 2009 verantwortlich gewesen sei. Hierzu verweist er auf den von ihm vorgelegten Sachstandsbericht zur Videoauswer-tung zum Thema „Landfriedensbruch in E. am 05.09.2009“ sowie den Situa-tionsbericht eines polizeilichen Einsatzleiters zu dem Einsatz am 5. September 2009 (Versammlung „O. “). Die Kammer hat am 3. Februar 2015 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte Heft 1). Entscheidungsgründe: Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs.2 VwGO). Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insoweit besteht ein berechtigtes Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung, weil er geltend macht, durch die beanstandete versammlungsbehördliche Maßnahme in nicht unerheblicher Weise in seinem Grundrecht auf Ausübung der Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG verletzt worden zu sein. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter dem Aspekt der Grundrechtsbetroffenheit ist zu bejahen, wenn die Versammlung, zwar durchgeführt werden kann bzw., wie hier, hätte durchgeführt werden können, infolge von versammlungsbehördlichen Auflagen gemäß § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes (VersG) aber nur in einer Weise, die ihren spezifischen Charakter verändert, insbesondere die Verwirklichung ihres kommunikativen Anliegens wesentlich erschwert hätte. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2004 – 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2510-2513, Das ist hier sowohl hinsichtlich der einen von der Anmeldung abweichenden Auf-zugsweg bestimmenden Auflage zu Ziffer 1) als auch hinsichtlich der die Verwen-dung von Hilfsmitteln zur Meinungskundgabe regelnden Auflagen zu 5) und 6) der Fall. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist auch nicht deshalb entfallen, weil der Kläger nach dem für ihn negativen Ausgang des Eilrechtsschutzverfahrens seine Versammlung gänzlich abgesagt hat. Insoweit erscheint jedenfalls der Vortrag des Klägers nachvollziehbar, dass er die Versammlung allein deshalb abgesagt habe, weil der polizeilich verfügte Aufzugsweg nach seiner Einschätzung keinen hinrei-chenden Öffentlichkeitswert vermittelt hätte. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet. Die mit der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 13. Juli 2010 angeordneten Auflagen zu Ziffer 1) und 6) sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Auflage zu Ziffer 5) erweist sich hingegen als rechtmäßig, so dass eine Rechtsverletzung des Klägers insoweit nicht zu bestätigen ist. Für den Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG ist eine gesetzliche Grundlage erforderlich (Art. 8 Abs. 2 GG). Einschlägig ist vorliegend § 15 VersG. Nach § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde - hier der Beklagte - eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig ma-chen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Auflagen dienen vornehmlich dazu, Versammlun-gen zu ermöglichen, die aus rechtlichen Gründen ansonsten nicht zugelassen wer-den könnten. Demzufolge müssen auch durch eine Auflage Gründe der unmittelba-ren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung abgewehrt werden. Die in § 15 Abs. 1 VersG angesprochenen Auflagen dienen daher auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, indem durch sie regelmäßig verhindert wird, dass eine Ver-sammlung aus Gründen verboten wird, die durch ein den Betroffenen weniger bela-stendes Mittel abgewehrt werden könnte. Auflagen dürfen nicht verfügt werden, um damit den Zweck einer Versammlung zu vereiteln, oder die mit der Versammlung selbst nicht mehr im Zusammenhang stehen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, 834; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 9. November 2001- 3 BS 257/01 -, DÖV 2002, S. 529, zitiert nach juris, Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und Versamm-lungsfreiheit, 16. Auflage, § 15, RdNr. 46 ff. Die Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG gewährleistet den Grundrechtsträgern unter anderem das Recht, über den Ort der Veranstaltung frei zu bestimmen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 2011 – 1 BvR 699/06 -, juris, RdNr. 63 f. Das stellt der Beklagte auch nicht in Abrede. Bei Auflagen, die in das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung eingreifen, ist indessen zu beachten, dass dieses Recht zwar die Befugnis beinhaltet, das Demonstrationsinteresse eigenständig konkretisieren zu dürfen. Gefährdet die Durchführung der Versammlung andere Rechtsgüter, ist es aber Aufgabe der Versammlungsbehörde, die wechselseitigen Interessen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zum Ausgleich zu bringen. Dem Veranstalter steht nicht auch ein Bestimmungsrecht darüber zu, wie gewichtig die kollidierenden Rechtsgüter in die Abwägung einzubringen sind und wie die Interessenkollision rechtlich bewältigt werden kann. Insoweit bleibt ihm nur die Möglichkeit, seine Vorstellungen im Zuge einer Kooperation mit der Versammlungsbehörde einzubringen. Die Abwägung, ob und wie weit gegenläufige Interessen die Einschränkung der Demonstrationsfreiheit rechtfertigen, obliegt der Versammlungsbehörde und den mit der rechtlichen Überprüfung befassten Gerichten. BVerfG, Beschlüsse vom 26. Januar 2001 - 1 BvQ 9/01 -, DVBl 2001, 558 und -1 BvQ 8/01 - sowie vom5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, jeweils juris. Hiervon ausgehend ist - abweichend von den noch im vorausgegangenen gericht-lichen Eilverfahren auf der Grundlage einer in diesen Verfahren lediglich möglichen summarischen Prüfung getroffenen Entscheidungen – die Rechtswidrigkeit der streitigen Auflage zu Ziffer 1) festzustellen. Allerdings geht die Kammer – schon in Ermangelung neuerer bzw. weiterer Erkennt-nisse – nach wie vor davon aus, dass der Beklagte bei Erlass seiner Verfügung vom 10. Juli 2010 zutreffend davon ausgehen durfte, dass mit der Durchführung der Ver-sammlung auf dem vom Kläger angemeldeten Aufzugsweg eine unmittelbare Ge-fährdung der öffentlichen Sicherheit drohte. zum unbestimmten Rechtsbegriff der öffentlichen Sicherheit vgl. die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 24. August 2010 -14 L 885/10- Insoweit hat der Beklagte zu Recht vgl. hierzu auch die ausführlichen Darlegungen im Beschluss des OVG NRW vom 2. September 2010 – 5 B 1194/10 - darauf abgestellt, dass nach den Erfahrungen bei vergleichbaren Versammlungen anlässlich des „Antikriegstages“ in den vorausgegangenen Jahren damit gerechnet werden musste, dass die Versammlung des Klägers an einem vermeintlich „strate-gisch“ günstigen Ort aufgelöst werden würde und anschließend militante Versamm-lungsteilnehmer in Kleingruppen versuchen würden, die Versammlung der „nationa-len Kräfte“ zu stören, zu verhindern oder zu blockieren. Für diese Einschätzung spielt es letztlich keine Rolle, ob, wie der Beklagte vorträgt, in der Versammlung des Klä-gers alle „antifaschistischen“ Kräfte vereint waren, die in der Vergangenheit für eine Vielzahl von Straftaten während ihrer Versammlungen verantwortlich waren, oder ob solche Kräfte nicht ebenso als Teilnehmer der Versammlung des Bündnisses „E3. stellt sich quer“ zu erwarten waren, da letzteren Falls umso mehr damit hätte gerechnet werden müssen, dass gewaltbereite Teilnehmer beider Versammlungen „aufeinander losgehen“ würden. Insoweit durfte der Beklagte namentlich in Anbetracht eines vergleichbaren Mobilisie-rungsaufwands wie in den vorangegangenen Jahren nicht davon ausgehen, dass die Demonstration des Klägers im wesentlichen friedlich verlaufen und nur eine unbe-deutende Minderheit Ausschreitungen begehen würde. Vgl. auch hierzu die ausführlichen Darlegungen im Beschluss des OVG NRW vom 2. September 2010 -5 B 1194/10- Zwar dürfen unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose der Behörde gestellt werden. Vielmehr sind als Grundlage der Gefahrenprognose konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich; bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen hierzu nicht aus. Vgl. VG Trier, Urteil vom 20.01.2015 -1 K 1811/14.TR-, bei juris unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 –, BVerfGE 69, 315-372, Rn. 80, juris; vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 – 1 BvR 2794/10 –, juris, Rn. 17 m.w.N). Für die Gefahrenprognose ist ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit für den Scha-denseintritt erforderlich. Allerdings müssen an den Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen gestellt werden, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1974 – I C 31.72 –, BVerwGE 45, 51, Rn. 41 sowie bei juris Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Auflage liegt grundsätzlich bei der Behörde. so BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 – 1 BvR 2794/10 –, Rn. 17, bei juris Hierzu haben sowohl das erkennende Gericht als auch das OVG NRW bereits in dem zugehörigen Eilverfahren festgestellt, dass das Aktionsbündnis des Klägers, ein Zusammenschluss von sog. „Antifa“-Gruppen aus E. , ausweislich der diesem zuzuordnenden Internet-Präsentation von „Antifa“-Gruppen und „autonomen Linken“ aus Nordrhein-Westfalen und dem gesamten Bundesgebiet unterstützt wurde, wobei der Mobilisierungsaufwand vergleichbar dem im Vorjahr gewesen ist. Im Jahr 2009 haben viele vermummte und gewaltbereite Personen an der Versammlung teilgenommen, die nach deren vorzeitiger Beendigung in Kleingruppen randalierend durch die Innenstadt gezogen und massiv gewalttätig geworden sind. Nachdem in den Internet-Aufrufen für die hier streitige Veranstaltung davon die Rede gewesen ist, die Demonstration solle „allen auswärtigen Antifaschist/innen als erster Anlaufpunkt dienen, und es solle eine „Infrastruktur für Aktionen gegen den Naziaufmarsch“ gestellt werden, „die dann auch ein Agieren über die Demo hinaus ermöglicht“, lagen hinreichende Anhaltspunkte zur Stützung der polizeilichen Gefahrenprognose vor. Vgl. hierzu die ausführlichen Darlegungen der Kammer sowie des OVG NRW in den Beschlüssen vom 24. August 2010 -14 L 885/10- und 2. September 2010 -5 B 1154/10- Allerdings hat das OVG NRW des weiteren darauf verwiesen, dass sich nach den vom Beklagten im Eilverfahren vorgelegten Unterlagen nicht hinreichend sicher beur-teilen lasse, ob es unter Berücksichtigung des in Art. 8 GG verfassungsrechtlich ab-gesicherten Selbstbestimmungsrechts des Veranstalters bezüglich des Veranstal-tungsortes erforderlich sei, der Versammlung des Klägers jeglichen Aufenthalt inner-halb des E2. X1.---rings und auf den Wällen zu verweigern. Zwar habe der Beklagte ausgeführt, er setze bereits alle im Bundesgebiet verfügbaren Kräfte ein, während eine Wegstreckenänderung über Bereiche des Walls weitere, nicht verfüg-bare Einsatzkräfte erfordern würde. Er habe dies jedoch nicht konkret nachvollzieh-bar dargelegt, um seine Einsatzplanung aus polizeitaktischen Gründen nicht bekannt geben zu müssen. Zweifel an der Nachvollziehbarkeit seiner Ausführungen bestün-den vor allem deshalb, weil unverständlich bleibe, weshalb sich der Beklagte in der Lage sehe, die andere vergleichbar große Demonstration des Bündnisses „E. stellt sich quer“ in unmittelbarer Nähe zum Hauptbahnhof und zur Innenstadt polizei-lich unter Kontrolle zu halten, obwohl von dieser vergleichbare Gefahren wie von der Versammlung des Klägers zu erwarten seien. Diese Zweifel überwogen im Rahmen der Folgenabwägung das Vollzugsinteresse zwar nicht. Ihnen war jedoch im Hauptsacheverfahren weiter nachzugehen. Unter Anschluss an diese Auffassung hat die erkennende Kammer deshalb im Rahmen des vorliegenden Verfahrens dem Beklagten Gelegenheit gegeben, weitere Unterlagen oder Erkenntnisse zum Nachweis für seine Darlegungen vorzulegen, dies namentlich vor dem Hintergrund, dass einerseits nach Aufhebung des Verbots der rechtsextremen Versammlung, die zunächst ebenfalls als Aufzug angemeldet war, diese lediglich als stationäre Versammlung stattfand, und andererseits ein Großteil der übrigen Veranstaltungen „gegen rechts“ bereits frühzeitig vor dem 4. September 2010 abgesagt worden war. Der Beklagte hat sich allerdings außer Stande gesehen, seine Darlegungen durch Vorlage entsprechender Verwaltungsvorgänge zu belegen. Demgemäß ist eine tragfähige Begründung für die Aufrechterhaltung der Auflage zu Ziffer 1) in der Verfügung des Beklagten zum angemeldeten Versammlungszeitpunkt im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht zu bestätigen. Daraus folgt die Fest-stellung der Rechtswidrigkeit der Auflage. Hinsichtlich der streitbefangenen Auflagen zu Ziffern 5) und 6) ist davon auszugehen, dass Beschränkungen der Art und Weise der Durchführung einer Versammlung re-gelmäßig in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG eingreifen, es sei denn es wer-den lediglich Vorkehrungen für abstrakt gefährliche Tatbestände vorgesehen oder vorsorgende Maßnahmen zur Gewährleistung des reibungslosen Ablaufs einer Versammlung getroffen . Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 – 1 BvR 2793/04 –, NVwZ 2008, 671 und juris, RdNr. 14 ff (19). Letzteres ist hier indes nicht der Fall, denn der Beklagte hat mit den getroffenen Auf-lagen gezielt zu erwartenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit begegnen wollen. Wie der Beklagte in der Begründung zu Ziffer 5) ausgeführt hat, solle das Mitführen solcher Hilfsmittel untersagt werden, die auch als Waffe verwendet werden könnten. Insofern könnte anzunehmen sein, dass es sich bei der beschränkenden Verfügung lediglich um eine Konkretisierung des gesetzlichen Waffenverbots gemäß § 2 Abs. 3 VersG handelt. Danach darf niemand bei öffentlichen Versammlungen Gegenstände mitführen, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind. Hierzu ist indes festzustellen, dass es sich bei den von der Auflage erfassten Fahnen- und Transparenthaltestangen weder um Waffen im technischen Sinne handelt noch von ihrer Bestimmung her um Hilfsmittel, die erkennbar als Waffen mitgeführt werden sollen. Vielmehr dienen diese in erster Linie der Meinungskundgabe, in dem durch das Hochhalten von Fahnen oder Trans-parenten die Aufmerksamkeit Dritter erregt bzw. diese über das inhaltliche Anliegen der Demonstration, wenn auch nur schlagwortartig, informiert werden sollen. Gleichwohl durfte und musste der Beklagte vor dem Hintergrund der nach den Erfah-rungen aus den Vorjahren zu erwartenden gewalttätigen Ausschreitungen davon ausgehen, dass die genannten Stangen hierbei auch als Waffen benutzt werden könnten, sei es als Schlag- oder Stoßwaffen, sei es als potentielle „Passiv“-Waffen. Wenn hierbei der Beklagte sein Augenmerk verstärkt nicht auf die Eignung der Stan-gen als Schlag- oder Stoßwaffe sondern darauf gerichtet hat, dass durch die Bildung von Barrieren mittels längerer Stangen ein polizeiliches Einschreiten gegenüber aus der Versammlung heraus agierenden Gewalttätern verhindert werden solle, so ist die von ihm verfügte Längenbegrenzung weder als ungeeignet noch als unverhältnis-mäßig zu beanstanden. Insbesondere kann dem Beklagten nicht, wie dies kläger-seits in der mündlichen Verhandlung angeführt worden ist, entgegengehalten wer-den, dass kürzere Stangen wegen ihrer besseren Handlichkeit als potentielle Waffen wesentlich geeigneter seien als lange. Insoweit muss allerdings die konkrete Bestim-mung der zulässigen Länge der Fahnen- und Haltestangen der polizeilichen Ein-schätzung vorbehalten bleiben. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermessensbetä-tigung liegen insoweit jedenfalls nicht vor. Dafür, dass der Kläger sich darüber hinaus auch durch die vorgegebene Maximalstärke der Stangen in seinem Recht auf Mei-nungskundgabe im Rahmen der Versammlungsfreiheit beeinträchtigt sieht, ist vorlie-gend nichts erkennbar. Der Kläger hat insoweit auch keine Rechtsbeeinträchtigung geltend gemacht. Die gegen die Auflage zu Ziffer 5) gerichtete Klage ist demgemäß abzuweisen. Die Auflage zu 6) dient nach der vom Beklagten hierzu gegebener Begründung in gleicher Weise dazu, die Begehung von Straftaten aus der Versammlung heraus zu verhindern. Insoweit verweist der Beklagte darauf, dass Transparente zum Einen als Sichtschutz gegenüber der Polizei verwandt werden könnten, um eine Identifizierung von Gewalttätern zu verhindern oder zu erschweren, und zum Anderen geeignet sei-en, bei Verknüpfung mehrerer Transparente ein Eindringen von Ordnungskräften in die Versammlung zwecks Durchsetzung polizeilicher Maßnahmen zu verhindern oder zu erschweren. Auch insoweit geht die Kammer davon aus, dass die Auflage dem Grunde nach durchaus geeignet ist, einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu begegnen und als solche nicht zu beanstanden wäre. Anders als nach der in dem vorausgegangenen Eilverfahren allein möglichen sum-marischen Prüfung ist bei abschließender Würdigung der Auflage aber festzustellen, dass die getroffene Regelung in ihrer konkreten Formulierung zum Teil ungenau und /oder unverständlich ist mit der Folge, dass mit Rücksicht auf ein mögliches polizeili-chen Einschreiten bis hin zu einer Auflösung der Versammlung bei einem Verstoß gegen die Auflage diese als rechtswidrig zu bezeichnen ist. Zum Einen nimmt der Beklagte mit dem Begriff „Hilfsmittel“ offenbar Bezug auf die Anmeldung des Klägers vom 5. Juli 2010, in der als Hilfsmittel Transparente und Fahnen, aber auch Lautsprecherwagen mit Musikanlage angemeldet worden sind. In der Auflage wird sodann aber bei dem Verbot, Hilfsmittel in Blöcken, Zügen oder Reihen zu führen, in keiner Weise zwischen den verschiedenen Hilfsmitteln diffe-renziert, so dass hiervon z.B. auch die Lautsprecherwagen erfasst wären. Zum Anderen dürfte für einen neutralen Betrachter ohne entsprechende Vorbildung nicht ohne weiteres nachvollziehbar sein, was mit den Begriffen „Blöcke“, „Züge“ und „Reihen“ gemeint ist. Insofern wäre zumindest eine Erläuterung oder beispielhafte Beschreibung der verwendeten Begriffe zur Klarstellung des inkriminierten Verhaltens notwendig gewesen. Hinzu kommt, dass es bei einem Mitführen von bis zu fünf Meter langen Transparen-ten zwingend notwendig sein dürfte, dass sich die das Transparent mitführenden Demonstrationsteilnehmer in einer Längs- oder Querreihe hinter- oder nebeneinan-der bewegen, um das Transparent lesbar zu halten. Insoweit ist das Verbot im Ver-hältnis zur gleichzeitigen Gestattung des Mitführens von Transparenten wider-sprüchlich. Schließlich ist klägerseits in der mündlichen Verhandlung auch zu Recht darauf ver-wiesen worden, dass die Festlegung des zwischen zwei Transparenten einzuhalten-den Mindestabstands (gleiche Länge wie die Transparente) in sich unverständlich ist, wenn z.B. zwei Transparente unterschiedlicher Länge neben- oder hintereinander geführt werden. Ungeachtet dessen, dass Auflagen, die bei konkret anzunehmendem Anlass dem Ziel dienen sollen, beispielsweise eine bestimmte „Marschordnung“, die einem Auf-zug ein an die Paraden totalitärer Regime erinnerndes Gepräge geben sollen, oder aber auch die Bildung in der Vergangenheit vielfach zu beobachtender sog. „schwar-zer Blöcke“ zur Ermöglichung der Begehung von Straftaten aus einer Versammlung heraus zu unterbinden, zur Vermeidung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durchaus geboten sein können, ist festzustellen, dass die vorliegend zur Beurteilung stehende Auflage in ihrer konkreten Ausgestaltung bzw. Formulie-rung auf Grund der aufgezeigten Mängel als rechtswidrig zu bezeichnen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.