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Gerichtsbescheid

6a K 3585/15.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2016:0413.6A.K3585.15A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 31. März 1957 in A. /Georgien geborene Kläger ist georgischer Staatsangehöriger und Volkszugehöriger christlichen Glaubens. Er ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder. Seine Ehefrau und die Kinder halten sich nach wie vor in Georgien auf. Im Dezember 2014 reiste der Kläger auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Bei der am 16. Dezember 2015 durchgeführten Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: „Bundesamt“) gab er an: Er habe die Schule bis zur zehnten Klasse besucht und später als Taxifahrer gearbeitet. Im Jahre 1989 sei er von der orthodoxen zur evangelischen Kirche, genauer gesagt zu den „Adventisten des siebten Tages“, übergetreten. Probleme habe er bekommen, als er mit Glaubensbrüdern am 17. Mai 2014 in U. zufällig auf eine Demonstration von Schwulen und Lesben getroffen sei, die von Mitgliedern der orthodoxen Kirche tätlich angegriffen worden seien. Seine Glaubensbrüder und er hätten den Demonstranten geholfen und ihnen die Flucht ermöglicht. Von diesem Zeitpunkt an sei er von „den Orthodoxen“ verfolgt und mehrfach verprügelt worden. Mit Bescheid vom 29. Juli 2015 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Asylantrag des Klägers ab. Zudem stellte die Behörde fest, dass der subsidiäre Schutzstatus nicht zuzuerkennen sei und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorlägen. Das Bundesamt forderte den Kläger zur Ausreise binnen einer Woche auf und drohte ihm die Abschiebung nach Georgien an. Zur Begründung führte die Behörde aus: Der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, dass er aufgrund politischer Verfolgung sein Heimatland habe verlassen müssen; seine Angaben seien gänzlich oberflächlich, pauschal und vage. Am 18. August 2015 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er sich auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren beruft. Der Kläger beantragt (schriftsätzlich) sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Juli 2015 zu verpflichten, ihn als asylberechtigt anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3. bis 5. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Juli 2015 zu verpflichten, ihm subsidiären internationalen Schutz zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4. und 5. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Juli 2015 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG besteht. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf die angefochtene Entscheidung. Am 2. März 2016 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mitgeteilt, dass dieser sich nach seiner Kenntnis nicht mehr in Deutschland aufhalte. Er ist sodann unter Fristsetzung aufgefordert worden, die neue Wohnanschrift des Klägers zu benennen und anzugeben, ob noch ein Interesse an der Fortführung des Verfahrens besteht. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat daraufhin unter dem 14. März 2016 mitgeteilt, dass ihm eine aktuelle Anschrift des Klägers nicht bekannt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer entscheidet über die Klage gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind dazu gehört worden. Die Klage ist unzulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers ist nicht festzustellen. Das geltend gemachte Klagebegehren setzt voraus, dass der Kläger am Fort- und Ausgang seines Verfahrens ernsthaft interessiert ist. Gerade dieses Interesse hat der Kläger offensichtlich nicht (mehr). Der Aufenthaltsort des Klägers ist unbekannt. Eine aktuelle ladungsfähige Anschrift hat er nicht, auch nicht bei seinem Bevollmächtigten, hinterlassen. Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift dient dem Zweck, den Kläger zu individualisieren und dessen Erreichbarkeit für das Gericht sicherzustellen. § 10 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) sieht daher ausdrücklich vor, dass der Asylbewerber für die angerufenen Gerichte stets erreichbar sein muss und er jeden Wechsel seiner Anschrift mitzuteilen hat. Kommt der Asylbewerber dieser Pflicht nicht nach, deutet dies regelmäßig darauf hin, dass er am Fortgang seines Verfahrens nicht interessiert ist. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 23. April 2014 - 14 K 9063/13.A -, juris; VG München, Beschluss vom 31. März 2015 - M 6b S7 15.50046 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 15. Januar 2013 - 6a K 4709/11.A -, juris, und vom 26. August 2015 - 6a K 936/15.A -, juris, mit weiteren Nachweisen. Die Kammer hat den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Verfügungen vom 6. Januar 2016, vom 1. März 2016 und vom 10. März 2016 aufgefordert, eine aktuelle Anschrift des Klägers mitzuteilen. Dem Prozessbevollmächtigten ist es nicht gelungen, entsprechende Informationen beizubringen. Er hat vielmehr erklärt, der Kläger halte sich offenbar im Ausland auf, die aktuelle Anschrift sei ihm nicht bekannt. Dass eine aktuelle Wohnanschrift des Klägers nicht bekannt ist, dürfte im Übrigen auch deshalb zur Unzulässigkeit der Klage führen, weil das Vorliegen der Wohnanschrift gemäß § 82 Abs. 1 VwGO zu den allgemeinen Sachentscheidungsvoraussetzungen gehört, die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen müssen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 - 1 C 24.97-, NJW 1999, 2608, und Beschluss vom 14. Februar 2012 - 9 B 79.11 u.a. -, NJW 2012, 1527. Die gemäß § 82 Abs. 2 VwGO gebotene Aufforderung hat das Gericht mit Verfügung vom 10. März 2016 ausgesprochen – verbunden mit einer Vierwochenfrist und dem Hinweis, dass die Klage ohne die Angabe der aktuellen Wohnanschrift unzulässig ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.