Urteil
6a K 5124/14.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2016:0412.6A.K5124.14A.00
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Tenor
Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 15. Dezember 1961 geborene Kläger zu 1., die am 21. März 1965 geborene Klägerin zu 2. und ihre Tochter, die am 21. Mai 2000 geborene Klägerin zu 3., reisten nach eigenen Angaben mit ihren weiteren Kindern bzw. Geschwistern, den Klägerinnen der Verfahren 6a K 3743/14.A und 6a K 3744/14.A und dem Kläger des Verfahrens 6a K 3928/14.A, auf dem Landweg aus Russland über Litauen am 11. September 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 16. September 2013 Asylanträge. Zur Begründung gab der Kläger zu 1. bei seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 12. August 2014 an, er habe letztmalig im Jahr 2003 einen kombinierten In- und Auslandsreisepass in Armenien beantragt und erhalten. Im Jahr 2004 sei ihm und seiner Familie die armenische Staatsangehörigkeit entzogen worden. In Armenien habe er Schweißer und Kfz-Mechaniker gelernt. Nach dem Zusammenbruch der UdSSR sei er in die Fänge der Mafia geraten und habe fliehen müssen. Ganz Armenien habe eine mafiöse Struktur. Er habe für die Mafia gearbeitet und 50 US-Dollar pro Monat und in der letzten Zeit kein Geld mehr bekommen. Man habe ihn aufgrund seiner Volkszugehörigkeit geschlagen, verpönt und zu ihm gesagt, dass er ein Kurde und Moslem sei und dort nichts zu suchen habe. Dies sei kein Land für Kurden und Jesiden. Er habe dem widersprochen und sich mit denen angelegt und sie hätten ihn geschlagen. Sie seien keine Moslems, sondern Jesiden, er selbst sei Scheich. Er sei immer wieder geschlagen worden. Nach dieser Schlägerei sei er mit der Familie nach Russland geflohen. Die Kinder hätten das Haus nicht verlassen, nicht mit anderen Kindern spielen und keine Schule besuchen dürfen. Sein 13/14jähriger Sohn sei tagtäglich verprügelt worden. Man habe sie gequält und immer wieder gesagt, dass sie nicht in das Land gehörten. So sei er nach Russland gekommen. Er habe in L. versucht, die russische Staatsangehörigkeit zu bekommen und den armenischen Pass abgeben müssen. Um für die Kinder die dafür erforderlichen armenischen Pässe zu beantragen, habe er nicht das Geld gehabt. Man habe nur ihm, nicht aber seinen Kindern, die russische Staatsangehörigkeit erteilt, was er abgelehnt habe, um mit seinen Kindern zusammen sein zu können. In Russland seien sie von Moslems verfolgt worden, die gewollt hätten, dass sie zum islamischen Glauben übertreten. Die Tschetschenen etwa hätten sie gezwungen, kostenlos für sie zu arbeiten. Im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand machte er Erkrankungen (Blutdruckschwankungen, Diabetes, zwei erlittene Schlaganfälle und eine teilweise Nervenlähmung im Gesicht) geltend. Er legte Atteste der Fachärztin für Innere Medizin N. aus D. -S. vom 28. August 2014 und vom 2. September (ohne erkennbare Jahresangabe) vor. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 91 ff. des von der Beklagten vorgelegen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Die Klägerin zu 2. gab im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 12. August 2014 im Wesentlichen an, ihren letzten kombinierten In- und Auslandspass habe sie 1983 in Armenien erhalten. Armenien hätten sie größtenteils wegen ihres Mannes verlasse. Er habe für die Mafia gearbeitet habe. Das sei immer schlimmer geworden, die Mafia habe ihrem Mann nicht mehr erlaubt, nach Hause zu kommen. Er sei wochenlang nicht zuhause gewesen. Sie sei allein gewesen und habe ihre Kinder nicht zur Schule schicken können. Sie habe einen kleinen Teil des Hauses zu einem Laden umgewandelt und Kleidung verkauft, aber dann seien Leute gekommen und hätten die Hälfte ihres Geschäfts haben wollen. Man habe den anderen Dorfbewohnern beigebracht, sie und ihre Kinder wegen ihrer Volkszugehörigkeit zu verpönen. Sie hätten sie als Kurden und Moslems beschimpft. Wenn ihre Kinder in der Schule gewesen seien, seien sie bedrängt worden. Sie hätten vor lauter Angst nicht auf die Straße gewollt. Mit der Ausreise aus Armenien seien sie ihre Probleme nicht losgeworden, es seien die Moslems dazugekommen. Die Tschetschenen hätten ihren Sohn dazu bringen wollen, dass er seinen Glauben aufgebe. In Russland hätten sie und ihr Ehemann oft gestritten und getrennt gewohnt. Sie hätten erst in Litauen Asyl bekommen wollen, aber keinen Erfolg gehabt. Als sie dorthin gegangen seien, seien sie erwischt worden. Man habe sie für Terroristen gehalten und sie seien dort vier Monate im Gefängnis gewesen. Im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand machte sie geltend, sie leide unter Anschwellen der Beine, Schmerzen des Skeletts ab Hüfte abwärts, Rückenschmerzen, Schlafstörungen, unter einer Wirbelsäulenerkrankung und habe einen Nierenanfall gehabt. Für die Klägerin zu 3. wurden keine eigenen Gründe geltend gemacht. Durch Bescheid vom 20. Oktober 2014 (Az.: 5669614-422) lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.) und auf Asylanerkennung (Ziffer 2.) sowie auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3.) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 4.). Es forderte die Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Armenien auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen (Ziffer 5.). Die Kläger haben hiergegen rechtzeitig die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung wiederholen sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und machen sich den Vortrag ihres Sohnes, des Klägers des Verfahrens 6a K 3928/14.A, zu Eigen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte 6a K 3928/14.A und auf das in diesem Verfahren ergangene klageabweisende Urteil vom 12. April 2016 Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung, in der die Kläger Gelegenheit erhalten haben, ausführlich zu ihrem Klagebegehren vorzutragen, haben die Kläger die Klage zurückgenommen, soweit sie bislang die Anerkennung als Asylberechtigte begehrt hatten. Die Kläger beantragen nunmehr, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Oktober 2014 zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3. und 5. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Oktober 2014 zu verpflichten, den Klägern subsidiären internationalen Schutz zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4. und 5. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Oktober 2014 zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Armenien besteht. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Sie nimmt zur Begründung Bezug auf den angegriffenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte 6a K 5124/14.A sowie der Gerichtsakten des Sohnes des Klägers zu 1. und der Klägerin zu 2. – 6a K 3928/14.A und 6a L 1324/14.A – und ihrer beiden weiteren Töchter 6a K 3743/14.A und 6a L 1257/14.A, 6a L 1362/14.A und 6a L 1905/14.A und 6a K 3744/14.A und 6a L 1258/14.A sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Az.: 5669614-422 betreffend die Kläger, 5669857-422 und 5669873-422 sowie 5669823-422 betreffend die weiteren Kinder der Kläger zu 1. und zu 2.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Umfang der teilweisen Klagerücknahme einzustellen. Die Entscheidung ergeht nach § 6 Abs. 1 VwGO durch die Einzelrichterin, da dieser der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 4. Januar 2016 zur Entscheidung übertragen worden ist. Das Gericht kann gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 12. April 2016 entscheiden, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen eines Fernbleibens von der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist. Soweit die Kläger ihre Klage aufrechterhalten, ist diese zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 20. Oktober 2014 ist – soweit er noch angegriffen wird – auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG, auf Feststellung von subsidiärem Schutz im Sinne von § 4 AsylG oder auf Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht zunächst Bezug auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid vom 20. Oktober 2014, denen es folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG). Weiter hat das Gericht bereits in seinem ablehnenden Beschluss vom 18. Januar 2016 betreffend den Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausgeführt: „Auch ein Anspruch der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft besteht aller Voraussicht nach nicht. Die Kläger haben keine ihnen in ihrem Heimatland drohende politische Verfolgung geltend gemacht. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG ist einem Ausländer dann internationaler Schutz in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr.1) außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). Von einer „Verfolgung“ kann dabei nur ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. Die Verfolgung muss zudem von einem der in § 3c AsylVfG genannten Akteure ausgehen, also vom Staat, von den Staat ganz oder zum Teil beherrschenden Parteien und Organisationen oder von nichtstaatlichen Akteuren, gegen die der Staat erwiesenermaßen keinen Schutz zu gewähren bereit oder in der Lage ist. Das Vorbringen der Kläger ist nicht geeignet, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu rechtfertigen. Die Frage ihrer Staatsbürgerschaft kann dabei dahinstehen. Denn in keinem der als Staat ihrer Staatsangehörigkeit bzw. als Staat ihres gewöhnlichen Aufenthalts in Betracht kommenden Staaten haben die Kläger bei einer Rückkehr politische Verfolgung im Sinne des § 3 ff. AsylVfG zu befürchten. Sollten die Kläger die armenische Staatsbürgerschaft haben – wofür nach dem Vortrag der Kläger alles spricht, da der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. nach eigenen Angaben die armenische Staatsbürgerschaft haben (hatten) und über armenische Personalpapiere verfügten und die Klägerin zu 3. armenische Eltern hat und über eine armenische Geburtsurkunde verfügte, und keine Anhaltspunkte für einen Verlust ihrer Staatsbürgerschaft bestehen – ist insoweit voraussichtlich auf die Republik Armenien abzustellen. Umstände, die eine gegen die Kläger gerichtete Verfolgungshandlung – hier allenfalls denkbar als Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit der Kläger zur Religionsgemeinschaft der Jesiden – im oben genannten Sinne in Armenien darstellen könnten, haben die Kläger durch ihren äußerst pauschalen Vortrag, der im Kern dahin geht, sie seien als Kurden oder Moslems beschimpft worden und ihnen sei gesagt worden, sie gehörten hier nicht hin, der Kläger zu 1. und sein Sohn seien geschlagen worden und ihre Kinder hätten nicht zur Schule gehen können und hätten das Haus nicht verlassen dürfen, nicht ansatzweise konkret geltend gemacht. Vor dem Hintergrund der bestehenden Erkenntnislage, nach der Jesiden zwar immer wieder über Diskriminierungen berichten, nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes jedoch nicht Ziel systematischer und zielgerichteter staatlicher Repressionen sind, vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes Armenien vom 24. April 2015, S. 11, hätten die Kläger konkret begründen müssen, warum sie eine entsprechende Verfolgungsgefahr für gegeben halten. Dies wäre ihnen auch zumutbar gewesen. Indes hat der Kläger zu 1. im Rahmen seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt ausdrücklich angegeben, keine Einzelheiten nennen zu wollen, und sein Vorbringen im Wesentlichen auf pauschalen Vortrag beschränkt. Ungeachtet dessen sind die Angaben des Klägers zu 1. und der Klägerin zu 2. nicht in sich schlüssig, sondern weisen Ungereimtheiten und Widersprüche, beispielsweise im Hinblick auf ihre Lebensverhältnisse in Russland, auf. Weitere Widersprüche bestehen zwischen dem Vorbringen des Klägers zu 1. und den im vorliegenden Verfahren zur Akte gereichten schriftlichen Angaben des Sohnes des Klägers zu 1. und der Klägerin zu 2. (Kläger des Verfahrens 6a K 3928/14.A), etwa im Hinblick auf den Schulbesuch des Sohnes. Soweit der Kläger zu 1. weiter behauptet, gezwungen worden zu sein, für die Mafia zu arbeiten, und später von der Mafia verfolgt worden zu sein, bleibt sein Vorbringen – wie auch das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin zu 2. – äußerst pauschal und lässt bereits keine konkrete Verfolgungshandlung „der Mafia“ erkennen. Ungeachtet dessen ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die geschilderten Verhaltensweisen dem armenischen Staat nach § 3c AsylG zuzurechnen wären. Auch mit dem Vortrag der Kläger im Hinblick auf die Russische Föderation, auf die ggf. bei einer Staatenlosigkeit oder einer – neben der armenischen hier allenfalls möglicherweise in Betracht zu ziehenden – russischen Staatsbürgerschaft der Kläger abzustellen wäre, haben die Kläger Umstände, die eine Verfolgungshandlung im Sinne der §§ 3 ff. AsylVfG darstellen könnten, nicht dargelegt. Insoweit sind Tatsachen, aus denen sich die mangelnde Schutzbereitschaft der Russischen Föderation ergeben könnte, nicht konkret vorgetragen. Ebenso wenig ist ersichtlich, aus welchen Gründen in der Russischen Föderation keine inländische Fluchtalternative im Sinne des § 3e AsylVfG für die Kläger bestanden haben sollte. Anhaltspunkte für Umstände, aufgrund derer die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG in Betracht käme, sind ebenfalls nicht erkennbar. Auch ein Anspruch der Kläger auf die Feststellung, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Armenien vorliegen, besteht aller Voraussicht nach nicht. Nach dem allenfalls in Betracht zu ziehenden § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Annahme eines entsprechenden Abschiebungsverbotes setzt grundsätzlich das Bestehen einer individuellen Gefahr voraus. Beruft der betreffende Ausländer sich hingegen auf eine allgemeine Gefahr in dem betreffenden Zielstaat, so kann ein Abschiebungshindernis nur angenommen werden, wenn der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in das Heimatland in eine lebensgefährliche Situation geriete. Vgl. Bergmann, in: Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 9. Aufl. 2011, § 60 AufenthG Rdnr. 54. Mangels eines hinreichend substantiierten und schlüssigen Vortrags der Kläger lässt sich eine entsprechende – individuelle oder allgemeine – Gefahr im Hinblick auf Armenien vorliegend nicht feststellen. Auch ein erkrankungsbedingtes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf den Kläger zu 1. ist nicht feststellbar. Eine (individuelle) Gefahr im Sinne dieser Vorschrift kann auch bestehen, wenn der Ausländer an einer Erkrankung leidet, die sich aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat voraussichtlich verschlimmern wird. Hierfür ist jedoch erforderlich, dass sich der Gesundheitszustand alsbald nach einer Rückkehr in das Heimatland wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, etwa weil der Ausländer dort nur unzureichende Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden hat und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. April 2002 – 2 BvR 553/02 –, juris; BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, juris, und vom 25. November 1997 – 9 C 58.96 –, BVerwGE 105, 383; Beschlüsse vom 23. Juli 2007 – 10 B 85.07 – und vom 24. Mai 2006 – 1 B 118.05 –, jeweils juris. Eine entsprechende Gefahr kann sich auch daraus ergeben, dass der erkrankte Ausländer eine an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung dort tatsächlich nicht erlangen kann. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation dem betroffenen Ausländer aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 – 1 C 1.02 –, DVBl. 2003, 463. Allerdings muss sich der Ausländer grundsätzlich auf den im Heimatstand vorhandenen Versorgungsstand im Gesundheitswesen verweisen lassen. Denn § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG garantiert auch für chronisch Erkrankte keinen Anspruch auf "optimale Behandlung" einer Erkrankung oder auf Teilhabe an dem medizinischen Standard in Deutschland. Der Abschiebungsschutz soll den Ausländer vielmehr vor einer gravierenden Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter bewahren. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2005 – 11 A 4518/02.A – und vom 30. Oktober 2006 – 13 A 2820/04.A –. Um ein durch eine Erkrankung begründetes Abschiebungshindernisfeststellen zu können, ist indes stets eine hinreichend konkrete Darlegung der gesundheitlichen Situation erforderlich, die in der Regel durch ein ärztliches Attest zu untermauern ist. Zwar ist der Verwaltungsprozess grundsätzlich durch den in § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO statuierten Amtsermittlungsgrundsatz geprägt. Aus § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO und § 74 Abs. 2 AsylVfG ergibt sich jedoch die Pflicht der Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken, was in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen. Eine Erkrankung ist ein solcher Umstand. Insoweit muss von einem Kläger, der sich zur Begründung eines Abschiebungshindernisses auf eine Erkrankung beruft, ein Mindestmaß an substantiiertem, durch ein ärztliches Attest belegtem Vortrag erwartet werden. Vgl. dazu nur VG München, Urteil vom 24. Februar 2012 – M 22 K 10.30780 –, juris; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 24. Juni 2014 – 6a K 5828/10.A –, vom 11. Februar 2014 – 6a K 2325/12.A – und vom 17. Juli 2012 – 6a K 4667/10.A –, jeweils juris; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 2. Januar 2012 – 13 A 2586/11.A –, juris; Bergmann, in: Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 10. Aufl. 2013, § 74 AsylVfG Rdnr. 25 ff. Dies zugrunde gelegt ist zu Gunsten des Klägers zu 1. ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht feststellbar. Der Kläger zu 1. hat mit der bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegten Bescheinigung der Fachärztin für Innere Medizin N. aus D. -S. vom 28. August 2014 und dem von dieser erstellten Verordnungsplan vom 2. September nicht ausreichend dargelegt, dass er an einer Erkrankung leidet, die sich im Falle der Nichtbehandlung im Heimatstaat alsbald nach der Rückkehr wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern wird. Die Bescheinigungen beschränken sich im Wesentlichen auf die Angabe der den Kläger zu 1. betreffenden Diagnosen und der von ihm einzunehmenden Medikamente. Bereits zu den Folgen eines Behandlungsabbruchs verhalten sich die vorgelegten Bescheinigungen nicht.“ Hieran hält das Gericht nach erneuter Prüfung unter Würdigung des Inhalts der mündlichen Verhandlung und unter Berücksichtigung des im vorliegenden Hauptsacheverfahren anzulegenden rechtlichen Bewertungsmaßstabs fest. Das Vorbringen der Kläger in der mündlichen Verhandlung rechtfertigt keine andere rechtliche Bewertung. Auch die vom Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgetragenen Geschehnisse in Armenien, wonach er – nachdem er als Kurde beleidigt worden sein will – eine andere Person in einem Streit mit einem Messer gestochen haben und gehört haben will, dass dieser Mann in der Folgezeit nach längerem Krankenhausaufenthalt deswegen gestorben sei, führt nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Soweit dem Kläger zu 1. wegen dieser angeblichen Begebenheit in Armenien eine strafrechtliche Verfolgung drohen könnte, liegt darin keine Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG, da es insoweit an dem Vorliegen eines Verfolgungsmerkmals fehlt. Auch eine Gefahr im Sinne des § 4 AsylG, die zu einer Zuerkennung subsidiären Schutzes führen könnte, liegt nicht vor. Der bloße Umstand, dass dem Kläger zu 1. wegen der von ihm geschilderten Messerstecherei in seinem Heimatland möglicherweise eine strafrechtliche Verfolgung nach den armenischen Strafvorschriften drohen mag, führt nicht zur Zuerkennung subsidiären Schutzes zu Gunsten des Klägers zu 1. Dass dem Kläger zu 1. im Zusammenhang mit einer etwaigen Strafverfolgung ein Schaden im Sinne des § 4 AsylG drohen könnte, hat er weder geltend gemacht noch ist dies ersichtlich. Auch ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt nicht vor. Dass für den Kläger zu 1. bei seiner Rückkehr nach Armenien eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit – hier wohl allenfalls denkbar als Folge der Messerstecherei, in die er verwickelt gewesen sein will – besteht, hat er nicht substantiiert vorgetragen. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich weitere Ausführungen zur Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Kläger. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2, 159 VwGO, § 100 ZPO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Zivilprozessordnung.