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Urteil

6a K 3928/14.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2016:0412.6A.K3928.14A.00
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Tenor

Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 31. Juli 1990 in Armenien geborene Kläger reiste nach eigenen Angaben mit seinen Eltern und seinen Schwestern, dem Kläger und den Klägerinnen der Verfahren 6a K 3743/14.A, 6a K 3744/14.A und 6a K 5124/14.A, auf dem Landweg aus Russland über Litauen am 11. September 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 16. September 2013 einen Asylantrag. Zur Begründung gab er bei seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 13. August 2014 im Wesentlichen an, er sei Jeside und habe keine Staatsangehörigkeit. Warum er am 7. September 2004 mit seiner Familie aus Armenien ausgereist sei, wisse er im Einzelnen nicht; er sei damals noch klein gewesen und habe seinen Vater nur einmal im Monat gesehen. Er wisse nur, dass er immer, wenn er sein Haus verlassen habe, als Kurde oder Moslem beschimpft worden sei und man ihm gesagt habe, dass er dort nichts zu suchen habe. Jedes Mal sei er blutig geschlagen aus der Schule zurückgekehrt. Er habe noch immer eine Narbe am Hinterkopf. Eines Tages habe sein Vater gesagt, dass sie dort nicht mehr leben würden. Er habe ja gesehen, dass er, der Kläger, jeden Tag geschlagen und verweint nach Hause gekommen sei. In Russland habe man ihm die Staatsangehörigkeit verweigert. Sie hätten bei der Passbehörde eine Meldebescheinigung und eine Art Aufenthaltsgestattung zu dem Zweck gehabt, innerhalb einer bestimmten Zeit einen Pass vorzulegen, danach sei sie abgelaufen. Sie hätten ihre armenischen Geburtsurkunden vorgelegt und einige Unterlagen beschafft. Man habe ihm gesagt, dass man ohne armenischen Pass keine russische Staatsangehörigkeit erteilen könne. Da er aber keine armenische Staatsbürgerschaft habe, hätte er einen armenischen Pass nicht vorlegen können. In Russland habe er auf Baustellen schwarz gearbeitet. Immer, wenn er sein Geld hätte haben wollen, sei er zusammengeschlagen worden und blutig nach Hause gekommen. Man habe ihn immer wieder dazu bewegen wollen, seinem Glauben abzuschwören und zum muslimischen Glauben zu konvertieren. Das habe er verweigert. Die anderen Jesiden hätten ihre Religion verraten und sich denen angeschlossen. Eines Abends, nachdem er wieder sein verlangtes Geld nicht bekommen habe, seien viele Leute zu ihnen nach Hause gekommen. Sie hätten ihre Scheune in Brand gesetzt und zunächst ihn, dann seinen Vater und dann sie alle geschlagen. Am selben Abend, am 6. November 2012, sei er mit seiner Mutter und seinen Schwestern von Russland nach Litauen gegangen. Dort habe man sie aber für Terroristen gehalten und sie seien inhaftiert worden und hätten dann einen Asylantrag gestellt. Durch Bescheid vom 14. August 2014 (Az.: 5669823-422) lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.) und auf Asylanerkennung (Ziffer 2.) als offensichtlich unbegründet ab, lehnte die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab (Ziffer 3.) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 4.). Es forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Armenien auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen (Ziffer 5.). Der Kläger hat rechtzeitig die vorliegende Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt, den das Gericht durch Beschluss vom 21. Oktober 2014 abgelehnt hat (6a L 1324/14.A). Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, er habe in Armenien im Dorf B. , Kreis F. , mit seinen Eltern in einem garagenähnlichen Bau gewohnt, der aus einem Raum bestanden habe. Wasser hätten sie aus ca. 600m Entfernung holen müssen. Er habe seinen Vater nur selten gesehen, wenn er nach Hause gekommen sei, sei er immer von Kopf bis Fuß blutig geschlagen gewesen, da er gezwungen worden sei, bei jemandem zu arbeiten, der ihn nicht nach Hause gelassen habe. Einmal habe er seinen Vater von der Mafia erzählen hören. Soweit er selbst, der Kläger, sich zurückerinnern könne, habe er nicht durch das Dorf gehen können, er sei immer geschlagen worden, einmal so schlimm, dass sein Bein gebrochen sei, einige Wunden könne man noch heute sehen. In der Schule seien sie als Jesiden immer grundlos geschlagen worden. Besonders brutal sei die Englischlehrerin gewesen, die sie mit einer Holzrute immer auf die ausgestreckten Hände geschlagen habe. Danach hätten sie stundenlang in der Ecke auf einem Bein stehen müssen. Anders als die anderen hätten sie in der Frühstückspause keine Brötchen bekommen, obwohl sie Hunger gehabt hätten. Man habe man ihnen gesagt, ihr bekommt als Jesiden nichts, ihr seid Vieh. Man habe ihm nach der siebten Klasse seine Schulzeugnisse verweigert, weil er als Jeside keine Unterlagen brauche. Sein bester Freund sei an seinen Genitalien aufgehängt worden und keiner habe ihm helfen dürfen, bis die Erwachsenen gekommen seien. Den Eltern seines Freundes sei einfach ihr Haus weggenommen worden, weil sie als Jesiden nicht in Armenien leben sollten. Als sein Vater die wichtigsten Unterlagen zusammengehabt habe, hätten sie fluchtartig das Land verlassen und seien in die Nähe von L. gegangen. Weil sie keine russischen Pässe bekommen hätten, hätten sie keine Schule besuchen und nicht arbeiten dürfen. Ihnen sei gesagt worden, sie sollten nach Armenien fahren und die Dokumente besorgen, was für sie völlig unmöglich gewesen sei. Er habe erst drei Jahre als Viehhirte gearbeitet. Nach zwei Monaten habe er immer weniger Geld bekommen, aber als 14jähriger nichts dagegen tun können. Danach habe er als Helfer am Bau gearbeitet und viele hätten ihn als billigen Schwarzarbeiter haben wollen. Er habe immer um seinen Lohn betteln müssen und sei immer öfter verprügelt worden. Wenn er Geld bekommen habe, habe ihn die Miliz abgefangen, ihn in Gewahrsam genommen, weil er keine Ausweispapiere gehabt habe, und ihm alle Wertgegenstände und das Geld abgenommen. Er habe nichts davon wiederbekommen. Als er dahinter gekommen sei, dass sein Arbeitgeber und die Miliz zusammenarbeiteten, habe er seinen Lohn versteckt. Darauf habe ihn die Miliz zusammengeschlagen. Er habe seinem Arbeitgeber gesagt, dass er nicht mehr komme, aber der Arbeitgeber habe Schläger geschickt, um ihn abzuholen. Nach dem nächsten Streit um Geld hätten sie ihn in den Wald gebracht und zusammengeschlagen. Er habe schlimme Kopfwunden gehabt und sein Bein sei gebrochen gewesen, so dass er drei Monate im Bett gelegen habe. Nach zwei Monaten hätten sie ihn aufgefordert, nach einem Monat wieder zu kommen. Als er nicht gegangen sei, hätten seinen Vater zusammengeschlagen und gedroht, sie alle umzubringen. Er sei trotzdem nicht wieder hingegangen. Zwei Tage später seien sie mit 20 Mann zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach Dokumenten gefragt und als Strafe dafür, dass sie keine Dokumente gehabt hätten, Geld gefordert. Weil sie kein Geld gehabt hätten, hätten sie ihn wieder brutal zusammengeschlagen. Ihnen sei ein Ultimatum von vier Tagen gesetzt worden, um das Geld zu besorgen, sonst hätten sie das Haus mit ihnen zusammen verbrannt. Er sei dann mit seiner Mutter und seinen drei Schwestern nachts durch den Wald geflohen, nur sein Vater und seine Ehefrau seien geblieben, weil sie Papiere gehabt hätten. In der mündlichen Verhandlung, in der der Kläger Gelegenheit erhalten hat, ausführlich zu seinem Klagebegehren vorzutragen, hat der Kläger die Klage zurückgenommen, soweit er bislang die Anerkennung als Asylberechtigter begehrt hatte. Der Kläger beantragt nunmehr, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. August 2014 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 und 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. August 2014 zu verpflichten, dem Kläger subsidiären internationalen Schutz zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 und 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. August 2014 zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Armenien besteht. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Sie nimmt zur Begründung Bezug auf den angegriffenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 6a K 3928/14.A und 6a L 1324/14.A sowie der Gerichtsakten der Eltern und der Schwestern des Klägers 6a K 4743/14.A und 6a L 1257/14.A, 6a L 1362/14.A und 6a L 1905/14.A, 6a K 3744/14.A und 6a L 1258/14.A und 6a K 5124/14.A sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Az.: 5669823-422 betreffend den Kläger, 5669857-422 und 5669873-422 sowie 5669614-422 betreffend seine Familie) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Umfang der teilweisen Klagerücknahme einzustellen. Die Entscheidung ergeht nach § 6 Abs. 1 VwGO durch die Einzelrichterin, da dieser der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 4. Januar 2016 zur Entscheidung übertragen worden ist. Das Gericht kann gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 12. April 2016 entscheiden, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen eines Fernbleibens von der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist. Soweit der Kläger seine Klage aufrechterhält, ist diese zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 14. August 2014 ist – soweit er noch angegriffen wird – auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG, auf Feststellung von subsidiärem Schutz im Sinne von § 4 AsylG oder auf Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht zunächst Bezug auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid vom 14. August 2014, denen es folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG). Weiter hat das Gericht bereits in seinem Beschluss vom 21. Oktober 2014 im zugehörigen Eilverfahren des Klägers mit dem Aktenzeichen 6a L 1324/14.A ausgeführt: „Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Die Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. August 2014 hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 AsylVfG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des Bescheides vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheides überwiegt. Bei der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung sind vor allem die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen. Stellt sich bei summarischer Betrachtung heraus, dass die Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird, hat das Aussetzungsinteresse des Antragstellers hinter dem öffentlichen Vollziehungsinteresse zurückzustehen. Gemessen daran ist die getroffene Entscheidung in dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheides), der Asylberechtigung (Ziffer 2 des Bescheides), des subsidiären internationalen Schutzes (Ziffer 3 des Bescheides) und der nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse (Ziffer 4 des Bescheides) nicht zu beanstanden. Die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet drängte sich vorliegend auf. Das Gericht nimmt insoweit zunächst zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Begründung des Ablehnungsbescheides vom 14. August 2014 Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Der Antragsteller ist den Ausführungen in dem Ablehnungsbescheid bisher auch nicht konkret entgegengetreten. Er hat insbesondere keine ihm drohende politische Verfolgung geltend gemacht. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG ist einem Ausländer dann internationaler Schutz in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr.1) außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). Von einer „Verfolgung“ kann dabei nur ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. Die Verfolgung muss zudem von einem der in § 3c AsylVfG genannten Akteure ausgehen, also vom Staat, von den Staat ganz oder zum Teil beherrschenden Parteien und Organisationen oder von nichtstaatlichen Akteuren, gegen die der Staat erwiesenermaßen keinen Schutz zu gewähren bereit oder in der Lage ist. Das Vorbringen des Antragstellers ist offensichtlich nicht geeignet, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu rechtfertigen. Die Frage seiner Staatsbürgerschaft kann dabei dahinstehen. Denn in keinem der als Staat seiner Staatsangehörigkeit bzw. als Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts in Betracht kommenden Staaten hat der Antragsteller bei einer Rückkehr politische Verfolgung im Sinne des § 3 ff. AsylVfG zu befürchten. Sollte der Antragsteller die armenische Staatsbürgerschaft haben ‑ wofür nach dem Vortrag des Antragstellers alles spricht, da er nach eigenen Angaben das Kind in Armenien geborener Eltern ist, selbst in Armenien geboren wurde und keine Anhaltspunkte für einen Verlust seiner Staatsbürgerschaft bestehen - ist insoweit auf die Republik Armenien abzustellen. Umstände, die eine gegen den Antragsteller gerichtete Verfolgungshandlung – hier allenfalls denkbar als Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Jesiden – im oben genannten Sinne in Armenien darstellen könnten, hat der Antragsteller durch seinen äußerst pauschalen Vortrag, jedes Mal, wenn er das Haus verlassen habe, als Kurde oder Moslem beschimpft und in der Schule geschlagen worden zu sein, nicht ansatzweise konkret geltend gemacht. Vor dem Hintergrund der bestehenden Erkenntnislage, nach der Jesiden zwar immer wieder über Diskriminierungen berichten, nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes jedoch nicht Ziel systematischer und zielgerichteter staatlicher Repressionen sind, vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes Armenien, Stand 7. Februar 2014, hätte der Antragsteller konkret begründen müssen, warum er eine entsprechende Verfolgungsgefahr für gegeben hält. Dies wäre ihm auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland bereits 13 bzw. 14 Jahre alt war, zumutbar gewesen. Ungeachtet dessen kämen hier als Akteure, von denen mögliche Verfolgungshandlungen ausgegangen sein könnten, allenfalls nichtstaatliche Akteure in Betracht. Maßnahmen nichtstaatlicher Akteure wären dem armenischen Staat nach § 3c Nr. 3 AsylVfG aber nur dann zuzurechnen, wenn die in § 3d Abs. 1 AsylVfG genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens wären, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Hierzu hat der Antragsteller nicht ansatzweise vorgetragen. Auch mit seinem Vortrag im Hinblick auf die Russische Föderation, auf die ggf. bei einer Staatenlosigkeit oder einer – neben der armenischen hier allenfalls möglicherweise in Betracht zu ziehenden – russischen Staatsbürgerschaft des Antragstellers abzustellen wäre, hat er Umstände, die eine Verfolgungshandlung im Sinne der §§ 3 ff. AsylVfG darstellen könnten, nicht dargelegt. Insoweit sind Tatsachen, aus denen sich die mangelnde Schutzbereitschaft der Russischen Föderation ergeben könnte, nicht konkret vorgetragen, zumal der Antragsteller selbst vorgetragen hat, eine jedenfalls zeitlich begrenzte Aufenthaltsgestattung gehabt zu haben. Ebenso wenig ist ersichtlich, aus welchen Gründen in der Russischen Föderation keine inländische Fluchtalternative im Sinne des § 3e AsylVfG für den Antragsteller bestanden haben sollte. Anhaltspunkte für Umstände, aufgrund derer die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG in Betracht käme, sind ebenfalls nicht erkennbar. Auch die Feststellung schließlich, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Armenien nicht vorliegen, begegnet keinen ernstlichen Zweifeln. Nach dem allenfalls in Betracht zu ziehenden § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Annahme eines entsprechenden Abschiebungsverbotes setzt grundsätzlich das Bestehen einer individuellen Gefahr voraus. Beruft der betreffende Ausländer sich hingegen auf eine allgemeine Gefahr in dem betreffenden Zielstaat, so kann ein Abschiebungshindernis nur angenommen werden, wenn der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in das Heimatland in eine lebensgefährliche Situation geriete. Vgl. Bergmann, in: Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 9. Aufl. 2011, § 60 AufenthG Rdnr. 54. Eine entsprechende – individuelle oder allgemeine – Gefahr lässt sich im Hinblick auf Armenien vorliegend nicht feststellen, zumal weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass dem Antragsteller – mittlerweile ein erwachsener Mann – bei einer Rückkehr in sein Heimatland die von ihm geltend gemachten, in der Kindheit erlebten Geschehnisse überhaupt noch drohen.“ In seinem ablehnenden Beschluss vom 15. Januar 2016 betreffend den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Gericht weiter ausgeführt: „Der im vorliegenden Klageverfahren mit Schriftsatz vom 16. Juli 2015 eingereichte weitere Vortrag des Klägers wird aller Voraussicht nach zu keiner anderen rechtlichen Bewertung führen. Das Gericht hat ernsthafte Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit des Vortrags des Klägers. Der Kläger hat sein Vorbringen im Vergleich zu seinem Vorbringen bei seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt nicht nur stark gesteigert, das Vorbringen widerspricht auch in einigen Punkten dem Vorbringen des Klägers bei seiner persönlichen Anhörung. Namentlich hat der Kläger in seiner persönlichen Anhörung angegeben, er habe im Alter von 18 Jahren begonnen, in Russland schwarz zu arbeiten, während er in seiner späteren Stellungnahme angegeben hat, er habe bereits mit 14 Jahren zu arbeiten begonnen. Während er die Gründe für die Ausreise aus seinem Heimatland im Rahmen seiner persönlichen Anhörung sehr knapp und weitgehend detaillos geschildert hat und wiederholt betont hat, er kenne die Einzelheiten und auch weitere Gründe für die Ausreise aus Armenien nicht, stellen die nunmehr im Rahmen des vorliegenden Verfahrens geschilderten Vorfälle ein stark gesteigertes, wenn auch teilweise weiterhin bloß pauschales Vorbringen dar. Eine Erklärung für dieses neue Vorbringen fehlt – insbesondere dafür, wie es kommt, dass der Kläger, der sich fast ein Jahr zuvor an keine weiteren Einzelheiten aus seinem Heimatland erinnern konnte, nun gleich mehrere Begebenheiten geschildert hat, die für seine Ausreise und die Ausreise seiner Familie ausschlaggebend gewesen sein sollen, und wie es kommt, dass der Kläger diese Begebenheiten gerade im Juni 2015, zehn Monate nach seiner Anhörung beim Bundesamt, geschildert hat. Vor dem Hintergrund, dass die geschilderten Vorfälle, die der Kläger erlebt haben will, namentlich Schläge mit der Folge eines Beinbruchs und das Aufhängen eines Freundes an den Genitalien, gerade für einen relativ jungen Menschen, wie es der Kläger zu diesem Zeitpunkt war, sehr einprägsame Erlebnisse gewesen sein müssen, wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass der Kläger diese Begebenheiten bereits bei seiner persönlichen Anhörung geschildert hätte, jedenfalls aber, dass er erläutert hätte, weshalb dies nicht geschehen ist. Ungeachtet dessen hat der Kläger nach wie vor nicht begründet, aus welchen Gründen er nach wie vor von einer Verfolgungsgefahr in seinem Heimatland ausgeht.“ An den obigen Ausführungen hält das Gericht nach erneuter Prüfung unter Beachtung des im vorliegenden Klageverfahren anzulegenden rechtlichen Bewertungsmaßstabs fest. Der Kläger hat im vorliegenden Klageverfahren keine weiteren Umstände vorgetragen, die eine andere rechtliche Bewertung rechtfertigen könnten. Namentlich hat er eine konkrete Begründung, warum er eine Verfolgungsgefahr für gegeben hält, weiterhin nicht gegeben. Er hat lediglich pauschal vorgetragen, sie hätten sie immer als Jesiden beschimpft und beleidigt. Konkrete, ihn betreffende Verfolgungshandlungen hat er nicht geschildert. Dies gilt namentlich für seine Schulzeit in Armenien. Nachdem der Kläger zu Beginn seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hatte, dass er sich aufgrund einer vor gut drei Monaten erlittenen Kopfverletzung an viele Sachen nicht mehr erinnere, konnte er sich auf Nachfrage doch an seine Schulzeit in Armenien erinnern. Er hat diese als gewöhnlich beschrieben – „so, wie man sich die Schule vorstellen kann, mit Auseinandersetzungen und allem“. Nach konkreten Auseinandersetzungen gefragt, erinnerte sich der Kläger ausdrücklich an Auseinandersetzungen auf der Straße, nicht aber an solche in der Schule. Ungeachtet dessen hat das Gericht weiterhin Bedenken betreffend die Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers. So widersprechen die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung wiederum seinen zuvor gemachten Angaben in wesentlichen Punkten, namentlich die vorgenannten Schilderungen betreffend Armenien und die Schilderung der Ereignisse, die sich unmittelbar vor der Ausreise des Klägers aus Russland zugetragen haben sollen. Während der Kläger insoweit in seiner Anhörung beim Bundesamt vorgetragen hat, „sie“ hätten ihre Scheune in Brand gesetzt, war davon in der mündlichen Verhandlung keine Rede mehr. Der Kläger hat insoweit vorgetragen, sie hätten alles so gelassen, wie es gewesen sei, und seien einfach gegangen. Diesbezügliche Erinnerungslücken hat er erst nach einem konkreten Hinweis des Gerichts auf die Widersprüchlichkeit seiner Angaben vorgetragen, so dass das Gericht – auch nach seinem Gesamteindruck vom Kläger in der mündlichen Verhandlung – die geltend gemachten verletzungsbedingten Erinnerungslücken für ein bloßes prozesstaktisches Vorgehen des Klägers hält. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Zivilprozessordnung.