Urteil
4 K 2528/15
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2016:0408.4K2528.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Kläger sind die Eltern des am 9. Januar 2002 geborenen Kindes O. . Seit dem Schuljahr 2012/13 besucht O. die E. -C. Hauptschule in E1. . Er wiederholte dort die 6. Klasse der Erprobungsstufe und erreichte auch nach Wiederholung das Klassenziel nicht. Er nimmt derzeit am Unterricht der 7. Klasse teil. Auf Antrag der Schule vom 26. Juni 2013 eröffnete das Schulamt am 12. Juli 2013 das Verfahren zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs und ließ ein sonderpädagogisches Gutachten erstellen. In dem Gutachten vom 27. Februar 2014 wird unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Schule u.a. ausgeführt, dass O. schon in den ersten Monaten seines Schulbesuchs an der E. -C. -Schule in seinem Lern- und Sozialverhalten deutliche Auffälligkeiten gezeigt habe: häufige Unterrichtsstörungen, Missachtung von Anweisungen, fast tägliche Konflikte mit gleichaltrigen Mitschülern, Beleidigungen, unwahre, z.T. anzüglich-sexuelle Behauptungen und tätliche Angriffe. Die Leistungen und Arbeitsergebnisse O1. seien unterdurchschnittlich, was vor allem ein Resultat seines äußerst problematische Verhaltens sei: Im Unterricht sei O. oft unkonzentriert, abgelenkt und sachfremd beschäftigt. Häufig trete er in verbale Kontakte mit anderen Schülern, woraus immer wieder Konflikte entstünden. Trotz Ordnungsmaßnahmen und Verhaltenstagebuch verändere sich O1. Verhalten so gut wie gar nicht. Durch Bescheid vom 1. August 2014 stellte das Schulamt sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf mit dem Schwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung fest und benannte als allgemeine Schule mit gemeinsamen Lernen die Hauptschule E. -C. -Schule. Die Förderung erfolgte ab dem 1. August 2014 zunächst probeweise bis zum 31. Januar 2015 nach dem Bildungsgang der allgemeinen Schule. Zum Ende der Probezeit erstellte die E. -C. -Schule einen Bericht über O. , in dem es u.a. heißt: „O. erscheint nach Aussage seiner Klassen- und Fachlehrer sehr unregelmäßig und meist ohne Materialien und Hausaufgaben zum Unterricht. Während seiner Anwesenheit stört er wiederholt den Unterricht: In Englisch steht er aktuell “mangelhaft“; die Klassenarbeit hat er nicht mitgeschrieben, zum Nachschreibtermin ist er nicht erschienen. [...] Seine Mitschüler beschweren sich über sein Verhalten: sie fühlen sich von O. bedroht, eingeschüchtert und beleidigt. Zum Unterricht erscheint er, wenn und wann er möchte. [...] In den Fächern Deutsch, Mathematik und Geschichte/Politik erbringt er unzureichende Leistungen. Unterrichtsmaterialien führt er selten bis nie bei sich. [...] Zudem lenkt er andere Schülerinnen und Schüler (wenn er mal erscheint) vom Unterricht ab und läuft unter fadenscheinigen Gründen durch die Klasse. Am Sportunterricht hat er bisher nicht teilgenommen: entweder erscheint er erst gar nicht oder er kommt ohne Sportzeug. In den Fächern Biologie und Praktische Philosophie steht er ebenfalls „mangelhaft“, da er so gut wie nie anwesend ist. Wenn er anwesend ist, fällt er durch extreme Unterrichtsstörungen auf (Zwischenrufe, Kommentare, Streitigkeiten mit Mitschülern und Beschimpfungen). Seine Unterrichtsmaterialien hat er nie dabei. Da er während seiner Anwesenheit ständig den Unterricht stört, Mitschüler bedroht und tätlich angreift, Mitschülerinnen begrapscht, die Mitarbeit verweigert, sich nicht an Klassenregeln hält, Lehreranweisungen nicht befolgt und sich sowohl Lehrern als auch Mitschülern gegenüber respektlos verhält, muss er häufiger den RVD (Raum für verantwortliches Denken) aufsuchen. Auch hier zeigt er sich sehr uneinsichtig und taucht anschließend selten im Unterricht wieder auf. Gespräche u.a. mit dem Schulsozialarbeiter beendet er, wenn es für ihn unangenehm wird, indem er das Schulgelände verlässt. Anfang November bringt O. ein Messer mit zur Schule. Er zeigt sich uneinsichtig, als es ihm vom Schulsozialarbeiter abgenommen wird und möchte es unbedingt zurückbekommen. Mittlerweile erscheint er nur noch sporadisch zum Unterricht. [...] Bei annähernd 200 Fehlstunden - davon ca. 150 unentschuldigt - in den ersten elf Schulwochen dieses Halbjahres war es für die Sonderpädagogin schwer, wegen der häufigen Abwesenheit O1. Zugang zu ihm zu bekommen. [...] Da die Sonderpädagogin ihn nur ca. fünf Mal gesehen hat, konnte keine sonderpädagogische Unterstützung erfolgen. Teilkonferenzen und Ordnungsmaßnahmen änderten bislang nichts an seinem Verhalten, da er zu den Terminen nicht erschien und sämtliche Vereinbarungen und Maßnahmen ignorierte. Kontakte zum Jugendamt und Hilfen von der mobilen Jugendhilfe wurden von der Familie nicht angenommen. O. hat auch im letzten halben Jahr keinerlei Bereitschaft gezeigt, trotz verschiedener Maßnahmen an seinem Verhalten etwas zu ändern. Da er sich nach wie vor der Erziehung so nachhaltig verschließt bzw. widersetzt, dass er im Unterricht nicht gefördert werden kann, ist seine eigene Entwicklung und die seiner Mitschülerinnen und Mitschüler nach wie vor erheblich gestört und gefährdet. Insgesamt zeigt sich, dass in der jetzigen Schulform für O. kein passendes Angebot gemacht werden konnte. Dabei ist insbesondere die Klassensituation mit 27 Schülern und Schülerinnen zu beachten. Sie verhindert - auch durch die erhöhten Anforderungen anderer Schüler und Schülerinnen - den Aufbau eines Beziehungsgeflechtes als Grundlage jedweder erzieherischen Arbeit. O. benötigt ein System mit einem großen Maß an persönlichen Kontakten zu wenigen Lehrern und Lehrerinnen als Bezugspersonen. Diese müssen nach Absprache einheitlich und für O. verlässlich und vorhersehbar handeln.“ Die Kläger wurden vom Schulamt zu einem Gespräch geladen, das am 30. Januar 2015 stattfinden sollte. Die Kläger haben den Gesprächstermin nicht wahrgenommen. Mit Schreiben vom 11. Februar 2015 teilte das Schulamt den Klägern mit, dass es beabsichtige, den Förderschwerpunkt für O. weiterhin im Bereich emotionaler und sozialer Entwicklung festzulegen und eine Förderschule als Förderort zu bestimmen. Es gab den Klägern Gelegenheit zur Stellungnahme. Durch Bescheid vom 10. März 2015 stellte das Schulamt fest, dass O. (weiterhin) sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf wegen einer Lern- und Entwicklungsstörung in Form der Erziehungsschwierigkeit habe, der Schwerpunkt der sonderpädagogischen Förderung im Bereich emotionaler und sozialer Entwicklung liege und die Förderung nach dem Bildungsgang der allgemeinen Schule erfolge. Zudem bestimmte das Schulamt als Förderort für O. eine Förderschule mit dem entsprechenden Förderschwerpunkt. Zur Begründung wies das Schulamt darauf hin, dass die Auswertung der Ergebnisse der Gutachten und Stellungnahmen ergeben habe, dass sich O. der Erziehung so nachhaltig verschließe, dass er im Unterricht nicht oder nicht hinreichend gefördert werden könne und seine eigene Entwicklung sowie die seiner Mitschülerinnen und Mitschüler erheblich störe und gefährde. Hinsichtlich der Bestimmung der Förderschule als Förderort führte das Schulamt aus, dass ein begründeter Ausnahmefall gemäß § 20 Abs. 4 SchulG vorliege. O. entziehe sich der Schule und den entsprechenden Fördermöglichkeiten. Wegen der hohen Fehlzeiten habe weder die Sonderpädagogin noch der Sozialpädagoge eine konstruktive Arbeit mit O. aufbauen können. Er störe den Unterricht (Zwischenrufe, Kommentare, Beschimpfungen), bedrohe Mitschülerinnen und Mitschüler und greife sie tätlich an; er „begrapsche“ Mitschülerinnen, verweigere die Mitarbeit, halte sich nicht an Klassen-/Schulregeln, missachte Lehreranweisungen und zeige sich respektlos gegenüber Lehrkräften und Mitschülern. O. benötige ein überschaubares System mit einem hohen Maß an persönlichen Kontakten und durchgehender sonderpädagogischer Unterstützung mit wenigen Lehrerinnen und Lehrern als Bezugspersonen. Eine allgemeine Schule mit sonderpädagogischer Unterstützung sei deshalb für ihn nicht der richtige Förderort. Der Bescheid wurde den Prozessbevollmächtigten der Kläger am 2. Juni 2015 zugestellt. Die Kläger haben am 3. Juni 2015 die vorliegende Klage erhoben und tragen zur Begründung vor, sie seien mit der Entscheidung nicht einverstanden. Die Kläger beantragen (sinngemäß), den Bescheid des Schulamtes für den Kreis Recklinghausen vom 10. März 2015 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seinen Vortrag aus dem Bescheid. Zur Entscheidung über den Förderort verweist er auf die personellen Voraussetzungen der E. -C. -Schule. Der Schule stehe eine Sonderpädagogin mit einer halben Stelle zur Verfügung. Diese sei allerdings nur für die Jahrgangsstufen 5 und 6 vorgesehen. In diesen Jahrgangsstufen gebe es derzeitig schon 5 Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf. Für eine sonderpädagogische Unterstützung O1. in dem für ihn erforderlichen Umfang fehlten mithin die personellen Voraussetzungen. Darüber hinaus seien die Fördermaßnahmen der E. -C. -Schule hinlänglich ausgeschöpft. Jegliche Versuche, O. zu inkludieren seien gescheitert. Sein gesamtes bisheriges Verhalten zeige, dass er einen besonders ausgeprägten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung aufweise, dem an einer allgemeinen Schule nicht entsprochen werden könne. Es habe sich gezeigt, dass seine Erziehung und Unterrichtung an einer Regelschule mit sonderpädagogischer Unterstützung nicht möglich sei. Die Beteiligten haben sich im Erörterungstermin am 9. November 2015 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende einverstanden erklärt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Vorsitzende kann den Rechtsstreit gemäß §§ 87a Abs. 2 und 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten übereinstimmend ihr Einverständnis zu dieser Verfahrensweise erklärt haben. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die in dem Bescheid vom 10. März 2015 enthaltene Feststellung, dass bei dem Sohn der Kläger (weiterhin) ein sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf wegen einer Lern – und Entwicklungsstörung in Form der Erziehungsschwierigkeit besteht, ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 4 Abs. 3 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (AO-SF) besteht Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung (Erziehungsschwierigkeit), wenn sich eine Schülerin oder ein Schüler der Erziehung so nachhaltig verschließt oder widersetzt, dass sie oder er im Unterricht nicht hinreichend gefördert werden kann und die eigene Entwicklung oder die der Mitschülerinnen und Mitschüler erheblich gestört oder gefährdet ist. Nach dem sonderpädagogischen Gutachten vom 27. Februar 2014 sowie nach dem Bericht der Hauptschule über die probeweise integrative Beschulung vom 8. Dezember 2014 zeigt O. massive Verhaltensauffälligkeiten: Er erscheint nur sehr sporadisch und meist ohne Materialien und Hausaufgaben zum Unterricht. Wenn er anwesend ist, stört er ständig den Unterricht, greift Mitschüler an, „begrapscht“ Mitschülerinnen, verweigert die Mitarbeit, befolgt Lehreranweisungen nicht und verhält sich gegenüber Lehrern und Mitschülern respektlos. Er zeigt keinerlei Bereitschaft, an seinem Verhalten etwas zu ändern. Die Kläger haben nichts vorgetragen, was diese nachvollziehbaren Feststellungen substantiiert in Zweifel zieht. Sie bestreiten die Umstände mit Nichtwissen und berufen sich hierzu auf ein einzuholendes ärztliches Sachverständigengutachten. Sie verkennen hierbei, dass ein den Schüler außerhalb der Schule überprüfender Gutachter grundsätzlich nicht in der Lage ist zu beurteilen, ob ein sonderpädagogischen Förderbedarf besteht und welche Schule der geeignete Förderort ist, weil sich diese Fragen vorrangig nach dem in der Schule gezeigten Leistungsvermögen, dem Lern- und Arbeitsverhalten und dem sonstigen Verhalten des Schülers unter Berücksichtigung seiner Gesamtpersönlichkeit beantworten lassen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Dezember 2009 - 19 E 1256/08 - und 6. Mai 2010 - 19 A 1548/08 -, jeweils juris. Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall auch außerschulische, ärztliche (Privat-) Gutachten in die erforderliche Gesamtbeurteilung der Persönlichkeit des Schülers einzubeziehen sind, etwa weil es um die Beantwortung medizinischer Fragen geht, haben die Kläger nicht aufgezeigt. Der Sohn O. der Kläger kann im Unterricht nicht hinreichend gefördert werden. Aufgrund des Ausmaßes, in dem er sich der pädagogischen Einwirkung verschließt, sind die Möglichkeiten der Beschulung ohne sonderpädagogische Förderung erschöpft. So haben sämtliche erzieherische Einwirkungen der Schule, u.a. Betreuungen im Raum für verantwortliches Denken, Gespräche mit dem Sozialarbeiter, Ordnungsmaßnahmen, Führen eines Verhaltenstagebuchs sowie die Einbindung der mobilen Jugendhilfe keine Reduzierung der Verhaltensauffälligkeiten bewirken können. O1. Entwicklung ist erheblich gefährdet. Seine Leistungen sind inzwischen in allen Fächern ungenügend und mangelhaft, obwohl er nach den Darstellungen der Lehrkräfte grundsätzlich in der Lage wäre, durchschnittliche Lernergebnisse zu erzielen. Die Entscheidung des Schulamtes, als Förderort eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt „Emotionale und soziale Entwicklung“ zu bestimmen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach § 20 Abs. 4 des Schulgesetzes Nordrhein-Westfalen (SchulG) kann die Schulaufsichtsbehörde in besonderen Ausnahmefällen abweichend von der Wahl der Eltern die Förderschule anstelle der allgemeinen Schule als Förderort bestimmen (Satz 1). Dies setzt voraus, dass die personellen und sächlichen Voraussetzungen an der allgemeinen Schule nicht erfüllt sind und auch nicht mit vertretbarem Aufwand erfüllt werden können (Satz 2). Die Bestimmung der Förderschule als Förderort ist verfahrensfehlerfrei erfolgt. Das Schulamt für den Kreis Recklinghausen hat die Kläger für den 30. Januar 2015 zu einem Gespräch über die weitere Förderung ihres Sohnes eingeladen. Den Gesprächstermin haben die Kläger nicht wahrgenommen. Mit Schreiben vom 11. Februar 2015 wurden den Klägern schriftlich die Gründe für die beabsichtigte Entscheidung dargelegt und ihnen ist Gelegenheit gegeben worden, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Eine Äußerung erfolgte nicht. Die materiellen Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 SchulG liegen ebenfalls vor. Abweichend von dem offensichtlich auf einem Redaktionsversehen beruhenden Wortlaut des § 20 Abs. 4 S. 2 SchulG liegt ein besonderer Ausnahmefall i.S.d. Satzes 1 schon vor, wenn entweder die personellen oder die sächlichen Voraussetzungen am gewählten Förderort fehlen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2014 – 19 B 849/14 -, juris. Das ist vorliegend der Fall. Im Gemeinsamen Unterricht der allgemeinen Schule liegen die personellen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Beschulung von O. nicht vor und sie können auch mit vertretbarem Aufwand nicht erfüllt werden. Der Beklagte hat in dem streitgegenständlichen Bescheid, in der Klageerwiderung sowie in dem Erörterungstermin am 9. November 2015 überzeugend ausgeführt, dass O. einen besonders ausgeprägten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung aufweise und sich der Schule und den entsprechenden Fördermöglichkeiten entziehe. Er erscheine nur sporadisch zum Unterricht (annähernd 200 Fehlstunden – davon ca. 150 unentschuldigt – in den ersten elf Schulwochen) und sei an fast keinem Schultag komplett anwesend. Er erscheine nahezu immer ohne Materialien und Hausaufgaben und störe während seiner Anwesenheit ständig massiv den Unterricht. Er bedrohe andere Mitschüler, greife sie tätlich an, „begrapsche“ Mitschülerinnen, verweigere die Mitarbeit, halte sich nicht an Klassenregeln, befolge Lehreranweisungen nicht und verhalte sich sowohl Lehrern als auch Mitschülern gegenüber respektlos. Er benötige, um überhaupt erzieherisch erreicht zu werden, ein System mit einem großen Maß an persönlichen Kontakten und durchgehender sonderpädagogischer Unterstützung mit wenigen Lehrerinnen und Lehrern als Bezugspersonen. Diese müssten einheitlich und für O. verlässlich und vorhersehbar handeln. Diese Ausführungen, denen die Kläger nicht substantiiert entgegengetreten sind, lassen den Schluss zu, dass O. unter den personellen Ressourcen des gemeinsamen Lernens in der allgemeinen Schule nicht ausreichend gefördert werden kann. Die von ihm benötigten Rahmenbedingungen (Kleingruppen, geringe Zahl an Lehrpersonen und durchgehende sonderpädagogische Unterstützung) können unter den finanziellen und organisatorischen Gegebenheiten der inklusiven Beschulung an einer Regelschule – auch mit vertretbarem Aufwand - nicht gewährleistet werden. In der Regelschule ist die Anzahl der Schüler pro Klasse deutlich höher als in einer Förderschule (Klassenfrequenzrichtwert Hauptschule: 24; Realschule, Gymnasium und Gesamtschule: 28; Förderschule mit Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung: 13), und bei nahezu jedem Fachwechsel ist ein Lehrerwechsel üblich. Zudem ist nicht durchgängig eine sonderpädagogisch geschulte Lehrkraft im Klassenraum anwesend. Das System „Regelschule“ mit seinen – durch sonderpädagogische Unterstützung nicht auffangbaren – Rahmenbedingungen stellt für O. danach keine geeignete Schulform da. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Beschluss beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.