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Beschluss

6 L 2516/15

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung ist zulässig, aber abzulehnen, wenn die Klage voraussichtlich erfolglos bleibt. • Bei der Abwägung im vorläufigen Rechtsschutz sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache maßgeblich, da Nachbarinteressen und Bauherrninteressen grundsätzlich gleichwertig sind. • Nachbarschützende Vorschriften sind verletzt, wenn eine Baugenehmigung gegen Vorschriften des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt; insoweit sind Abstandflächen, Zumutbarkeit von Stellplätzen und das Rücksichtnahmegebot zu prüfen. • Das Rücksichtnahmegebot des § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 15 BauNVO ist in beplanten Gebieten eingeschränkt, wenn der Bebauungsplan die Konfliktlage bereits abgewogen hat. • Die konkreten Umstände (Einhalten der Abstandflächen, Lage der Zufahrt, planerische Vorbelastung, Vorbelastungen durch Lärmpegelzonen) können dazu führen, dass Parklifts und Zufahrten nach § 51 Abs. 7 BauO NRW zumutbar sind.
Entscheidungsgründe
Abgelehnte Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Baugenehmigung trotz Nachbarbelastungen • Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung ist zulässig, aber abzulehnen, wenn die Klage voraussichtlich erfolglos bleibt. • Bei der Abwägung im vorläufigen Rechtsschutz sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache maßgeblich, da Nachbarinteressen und Bauherrninteressen grundsätzlich gleichwertig sind. • Nachbarschützende Vorschriften sind verletzt, wenn eine Baugenehmigung gegen Vorschriften des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt; insoweit sind Abstandflächen, Zumutbarkeit von Stellplätzen und das Rücksichtnahmegebot zu prüfen. • Das Rücksichtnahmegebot des § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 15 BauNVO ist in beplanten Gebieten eingeschränkt, wenn der Bebauungsplan die Konfliktlage bereits abgewogen hat. • Die konkreten Umstände (Einhalten der Abstandflächen, Lage der Zufahrt, planerische Vorbelastung, Vorbelastungen durch Lärmpegelzonen) können dazu führen, dass Parklifts und Zufahrten nach § 51 Abs. 7 BauO NRW zumutbar sind. Die Antragsteller sind Nachbarn eines Grundstücks, für das die Baugenehmigung zum Neubau eines zehnwohnungen Mehrfamilienhauses mit dreigeschossigem Parklift erteilt wurde. Sie rügen Beeinträchtigungen durch Abstandsunterschreitungen, Verschattung, erdrückende Wirkung des Neubaus sowie Lärm und Emissionen durch die Zufahrt zum Parklift. Die Baugenehmigung datiert vom 28. September 2015; die Antragsteller hatten Klage erhoben und beantragten vorläufig die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Die Behörde fügte der Genehmigung Nebenbestimmungen, etwa zur Versenkung des Parklifts und zur Zurücksetzung eines Dachterrassengeländers. Der Bebauungsplan weist für die betreffende Zone ein großes Baufenster auf und sieht erhebliche bauliche Nutzung vor, zudem bestehen Lärmpegelzonen und bereits vorhandene Stellplatznutzungen in der Umgebung. Das Gericht prüfte im summarischen Verfahren Abstände, die Wirkung des Parklifts, Zumutbarkeit nach BauO NRW und das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. • Rechtliche Grundlage für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sind §§ 80a Abs.3, 80a Abs.1 Nr.2 i.V.m. § 80 Abs.5 S.1 VwGO; bei Klagen Dritter gilt die beschränkte Prüfung nach § 212a BauGB. • Im summarischen Verfahren ist nicht die materielle Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung voll zu prüfen; maßgeblich ist, ob das Interesse der sofortigen Vollziehung das Interesse des Nachbarn an Aussetzung überwiegt, wobei die Erfolgsaussichten der Hauptsache leitend sind. • Abstandflächenrecht (§ 6 BauO NRW): Die im Lageplan angegebenen Abstandflächen sind ausreichend; eine rechnerische Tiefe von 3,004 m wurde durch eine Nebenbestimmung und die konkrete Schnittzeichnung sichergestellt, sodass die Abstandfläche auf dem Grundstück liegt. • Parklift und Zufahrt: Der Parklift liegt im Ruhezustand unter Gelände und löst keine abstandflächenrechtliche Wirkung als gebäudegleiche Anlage aus; die Nebenbestimmung sichert Versenkung nach jedem Vorgang, so dass Emissionen begrenzt sind. • Zumutbarkeit nach § 51 Abs.7 BauO NRW: Bei Würdigung des Einzelfalls (Lage der Zufahrt, vorhandene Vorbelastungen, Funktionsnutzung des Nachbargebäudes als Praxis, Planfestsetzungen, Zugehörigkeit zu Lärmpegelbereichen) überwiegt die Zumutbarkeit der Anlage; typische Geräusch- und Abgasimmissionen an der Nachbargrenze sind vom Gesetzgeber als grundsätzlich hinzunehmend angesehen. • Rücksichtnahmegebot (§ 30 Abs.1 BauGB i.V.m. § 15 BauNVO): In beplanten Gebieten ist das Gebot eingeschränkt, wenn der Bebauungsplan die Nutzungskonflikte bereits abgewogen hat; hier zeichnet der Bebauungsplan die räumliche Einordnung und die Vorbelastung vor, sodass kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot erkennbar ist. • Verschattung und "erdrückende Wirkung": Unter Berücksichtigung der Einhaltung der Abstandsvorschriften, der Größe des Nachbargrundstücks und eines Abstands von rund 30 m zwischen den Gebäuden besteht keine rücksichtlose Beeinträchtigung. • Interessenabwägung im vorläufigen Rechtsschutz: Wegen der geringen Erfolgsaussichten der Hauptsache überwiegt das Interesse des Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung gegenüber dem Interesse der Antragsteller an der Aussetzung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt; die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, ausgenommen die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Gericht stellt fest, dass die Baugenehmigung voraussichtlich nicht gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt: Abstandflächen sind eingehalten, der Parklift löst keine abstandflächenrechtliche Wirkung aus und ist durch Nebenbestimmungen gesichert, und die Zufahrt einschließlich zu erwartender Geräusche und Emissionen ist angesichts vorhandener Vorbelastungen und der planungsrechtlichen Festsetzungen zumutbar. Das Rücksichtnahmegebot ist nicht verletzt, weil der Bebauungsplan die Konfliktlage bereits vorzeichnet und planerische Vorbelastungen sowie die konkreten Umstände keine rücksichtslos übermäßige Beeinträchtigung der Antragsteller ergeben. Deshalb überwiegt im summarischen Eilverfahren das Interesse des Bauherrn an sofortiger Vollziehung gegenüber dem Interesse der Nachbarn an der Aussetzung.