Urteil
9a K 4940/15.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2016:0316.9A.K4940.15A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird als offensichtlich unzulässig und unbegründet abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Die Klage wird als offensichtlich unzulässig und unbegründet abgewiesen. 2 Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 3 Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4 Tatbestand: 5 Der Kläger ist nach eigenen Angaben geborener Nigerianer, Volkszugehöriger der Ibo und christlichen Glaubens. 6 Er verfügte über einen nigerianischen Reisepass, gültig vom bis zum , in den ein Visum der Republik Frankreich, stellvertretend für das Königreich der Niederlande, erteilt am für die Zeit vom eingetragen ist. Das Ausweispapier verlor der Kläger. 7 Am reiste der Kläger in die Bunderepublik Deutschland ein. Er beantragte am beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Asyl. Nach erfolglosen Übernahmeersuchen an die Republik Frankreich und das Königreich der Niederlande hörte das Bundesamt den Kläger an. Dabei legte der Kläger eine Bescheinigung der katholischen L. T. B. , E. , über seine Firmung in Deutschland vor. Zur Begründung seines Asylbegehrens gab der Kläger an: Seine Eltern und er hätten gemeinsam in einer Wohnung in Lagos gelebt. In C. , C1. -State, hätten sie eine Wohnung unterhalten und dort gewohnt, wenn sie etwas zu verkaufen gehabt hätten. Mit seinen Eltern sei er mal hier und mal dort gewesen. Seine Eltern hätten in Lagos ein Fischgeschäft gehabt. Den Fisch dafür hätten sie in C1. -T1. gekauft. Seine Eltern seien im April 2013 gestorben, bei einem Anschlag in C. durch Boko Haram, bei dem auch viele andere Menschen getötet worden seien. Er habe in den Busch fliehen können. Er fürchte um seine Sicherheit. Als seine Eltern getötet worden seien, habe er keinerlei Hilfen, keinen Ort gehabt, zu dem er habe gehen, und niemanden, der ihn hätte unterstützen können. Er habe nicht genug Geld gehabt und sich das Geld für die Reise nach Deutschland sogar borgen müssen. Er selbst habe im C1. -T1. immer seine eigenen Geschäfte gemacht, nämlich Wasser verkauft. Dies sei allerdings nur ein Zubrot gewesen. Einen richtigen Beruf habe er nicht. Das Geschäft seiner Eltern habe er nach seiner Rückkehr nach Lagos nicht fortführen können, da er nicht gewusst habe, wie das Geschäft überhaupt funktioniere. Das Haus in Lagos sei nur gemietet gewesen. Mit der nigerianischen Polizei oder anderen staatlichen Stellen habe es nie Probleme gegeben. Warum er bereits vor den Ereignissen in C. einen Reisepass beantragt habe, wisse er nicht. Er habe sich um die Passbeschaffung nicht gekümmert. Dies habe jemand anderes für ihn gemacht auch die Reise nach Europa sei von dritter Seite geplant worden.Er habe nach seiner Erinnerung am Nigeria verlassen. Er sei von Lagos nach Amsterdam geflogen. Ob sie zwischengelandet seien, wisse er nicht mehr. Ein Mann habe ihn bis Amsterdam begleitet. Dort habe ihm dieser gesagt, er wolle etwas zu essen und zu trinken. Er - der Kläger -habe auf ihn warten sollen. Obgleich er 2 oder 3 Stunden gewartet habe, sei der Begleiter nicht wiedergekommen. Er habe nach ihm gesucht, ihn aber nicht gefunden. Dieser Mann habe seinen - des Klägers - Pass gehabt. Über weitere Ausweisdokumente verfüge er nicht. Ein Deutscher habe ihm dann weitergeholfen, nach Deutschland zu gelangen, und ihm geraten, Asyl zu beantragen.Ob er noch weitere Verwandte in Nigeria habe, könne er nicht sagen. Er habe die weiterführende Schule besucht. Wann er sie abgeschlossen habe, könne er nicht mehr sagen. Auch wie alt er damals gewesen sei, wisse er nicht mehr. 8 Mit Bescheid vom 2015 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den auf Asylanerkennung sowie den auf subsidiären Schutz jeweils als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, drohte ihm bei Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Nigeria oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückkehrübernahme verpflichtet sei, an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. 9 Zur Begründung führte das Bundesamt aus: Die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen offensichtlich nicht vor. Der Kläger habe keine eigene Verfolgung geltend gemacht, sondern sich im wesentlichen darauf berufen, dass er nach dem Tod seiner Eltern keinerlei Unterstützung oder Hilfe und nicht genug Geld gehabt habe. Die geltend gemachte wirtschaftliche und allgemeine Notlage sei asylrechtlich allerdings nicht relevant. Darüber hinaus bestünden am Vorbringen des Klägers, er habe weder einen Ort, zu dem er gehen könne, noch eine Möglichkeit gehabt, für sich zu sorgen, erhebliche Zweifel. Nach eigenen Angaben habe der Kläger bzw. seine Familie eine Wohnung in Lagos und eine weitere in C. besessen. Eine plausible Erklärung, warum er keine der Wohnungen habe nutzen können, sei vom Kläger nicht gegeben worden. Ebenso wenig ergebe sich aus seinem Vorbringen eine nachvollziehbare Erklärung zur Frage, warum er nicht in der Lage gewesen sein sollte, selber für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Nach eigenen Angaben habe der Kläger die weiterführende Schule abgeschlossen, sei also nicht ungebildet, und habe seine Eltern Oma die ein G. betrieben haben sollen, bei deren Einkäufe in C1. –T1. begleitet. Außerdem habe er sich durch den Verkauf von Wasser selbst ein Zubrot verdient. Warum der damals 25-jährige Kläger nicht in der Lage gewesen sei, das Geschäft der Eltern fortzuführen oder durch eine andere Tätigkeit für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, er schließe sich vor diesem Hintergrund nicht. Soweit der Kläger vortragen, Opfer der gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Christen und Muslimen bzw. eines Anschlags der Prokurarahmen geworden zu sein, führe dies im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylG nicht zu flüchtlingsschutzrelevanter Verfolgung. Für den Kläger bestehe zudem die Möglichkeit internen Schutzes. So stehe dem Kläger als Christ insbesondere in Lagos, wo er auch überwiegend mit seinen Eltern in einer Wohnung gelebt habe, eine Region zur Verfügung, in der er Schutz vor Verfolgung finden könne. Dorthin könne der Kläger auch sicher und legal reisen. Die gesetzlichen Bestimmungen erlaubten ihm eine uneingeschränkte Bewegungsfreiheit im gesamten Land. Daher könne dem Kläger zugemutet werden, sich im für ihn sicheren Landesteil aufzuhalten. Es bestehe auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit staatlicher Verfolgung allein wegen seiner Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland. Weder aus dem Vorbringen des Klägers noch aus den allgemeinen Erkenntnissen zu Nigeria ergäben sich Anhaltspunkte dafür, dass sein Asylantrag zum Erfolg führen könne. Da darüber hinaus offensichtlich wirtschaftliche Gründe zur Ausreise aus Nigeria geführt hätten, rechtfertige dies die qualifizierte Ablehnung des Antrags auf Flüchtlingsschutz aus § 3 AsylG. Da die Voraussetzungen der Asylanerkennung gemäß Art. 16a Abs. 1 GG enger gefasst seien, lägen auch die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter offensichtlich nicht vor. Subsidiären Schutz könne der Kläger nicht erhalten, da er keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgetragen habe, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden drohe. Abschiebungsverbot belegen nicht vor. Eine konkret drohende existenzielle Gefährdung des Klägers lasse sich nicht feststellen. Er habe vor der Ausreise überwiegend in Lagos gelebt, die Fern der vom islamistischen Terror betroffenen Bundesstaaten liegt. Soweit der Kläger auf wirtschaftliche Probleme in Nigeria verweise, mache er damit Umstände geltend, die nicht über das hinausgingen, was alle Bewohner hinzunehmen hätten, die in vergleichbarer Situation lebten. Eine existenzielle Gefahr sei jedenfalls nicht ersichtlich. Gesundheitliche Einschränkungen des Klägers seien nicht bekannt. Die Abschiebungsanordnung sei gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG zu erlassen. Die Ausreisefrist von einer Woche ergebe sich aus § 36 Abs. 1 AsylG. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate sei im vorliegenden Fall angemessen. Die Frist beginne mit der Abschiebung. Anhaltspunkte für eine kürzere Fristfestsetzung aufgrund schutzwürdiger Belange, seien weder vorgetragen noch lägen sie nach eigenen Erkenntnissen vor. 10 Unter dem 2015 legte der Kläger Widerspruch beim Bundesamt gegen den Bescheid vom 2015 ein. 11 Der Kläger hat am 2015, einem Dienstag, Klage erhoben und zu ihrer Begründung ausgeführt: Er habe die Verspätung seiner Klageeinreichung nicht zu vertreten. Er versichere an Eides statt dass er den Bescheid des Bundesamtes vom2015 erst mit Anwaltsschreiben vom 2015 nicht vor dem 2015 erhalten habe, und dass die Seite „Rechtsbehelfsbelehrung“, die nach der Seite 14 vorhanden sein müsste, dabei gefehlt habe. Diese Seite habe er erstmals mit Schreiben seiner damaligen Prozessbevollmächtigten vom 2015 am 2015 erhalten. 12 Der Kläger beantragt, 13 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 2015 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, 14 ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, 15 ihm subsidiären Schutz zuzugestehen, 16 undfestzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. 17 Die Beklagte hat bisher keinen Antrag gestellt. 18 Entscheidungsgründe: 19 Die Klage ist unzulässig. 20 Der Kläger muss die Zustellung des Bescheides des Bundesamtes vom 2015 mittels am 2015 zur Post gegebenen Einschreibens am 3. Tag nach Aufgabe des Bescheides per Einschreiben durch das Bundesamt, adressiert an die zuvor sich für den Kläger bestellt habenden Rechtsanwälte gegen sich gelten lassen. Die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels lief deshalb bereits eine Woche nach Zustellung des Bescheides an die ehemaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers, also am 2015, 24.00 Uhr ab. 21 Wiedereinsetzungsgründe sind nicht gegeben. Der Kläger muss sich ein etwaiges Fehlverhalten seiner vorherigen Rechtsanwälte zurechnen lassen. Unabhängig davon, ob ein Kanzleiverschulden deshalb vorlag, weil die Seite des Bundesamtsbescheides mit der Rechtsmittelbelehrung dem Kläger zunächst nicht, sondern erst mit Schreiben vom 2015, das beim Kläger am 2015 eingegangen sein soll, mit übersandt worden sein soll, liegt ein Verschulden der Anwälte vor, da sie die Frist haben verstreichen lassen ohne ein Rechtsmittel einzulegen. Wie die spätere Übersendung der Rechtsmittelbelehrung seitens dieser Rechtsanwälte belegt, war der ihnen übersandte Bescheid mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Dieses Verschulden der früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers muss sich dieser zurechnen lassen. 22 Im Übrigen wäre die Klage auch offensichtlich unbegründet. 23 Es bestehen keinerlei ernstliche Zweifel daran, dass das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ablehnen durfte und damit zugleich auch keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG. 24 Ein Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 AsylG dann offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Die Beurteilung als offensichtlich unbegründet ist dann gerechtfertigt, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt. Erweist sich der Asylantrag als nicht offensichtlich, sondern lediglich schlicht unbegründet, hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung anzuordnen. 25 Vgl. zu alldem BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juli 2000 - 2 BvR 1429/98 -, Juris, vom 8. März 1995 - 2 BvR 2148/94 -, DVBl. 1995, 846, und vom 28. April 1994 - 2 BvR 2709/93 -, DVBl. 1994, 921. 26 Gemessen daran ist die getroffene Entscheidung in dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheides), der Asylberechtigung (Ziffer 2 des Bescheides), des subsidiären internationalen Schutzes (Ziffer 3 des Bescheides) und der nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse (Ziffer 4 des Bescheides) nicht zu beanstanden. Das Gericht nimmt insoweit zunächst zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Begründung des Ablehnungsbescheides vom 2015 Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG). 27 Der Kläger hat nicht in Ansätzen eine ihm drohende politische Verfolgung glaubhaft gemacht, so dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich ausscheidet. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Ausländer dann internationaler Schutz in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr.1) außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). Von einer "Verfolgung" kann dabei nur ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. Die Verfolgung muss zudem von einem der in § 3c AsylG genannten Akteure ausgehen, also vom Staat, von den Staat ganz oder zum Teil beherrschenden Parteien und Organisationen oder von nichtstaatlichen Akteuren, gegen die der Staat keinen Schutz zu gewähren bereit oder in der Lage ist. 28 Der Kläger hat eine Verfolgung in diesem Sinne nicht dargetan. Es obliegt dem vor Verfolgung Schutzsuchenden, die Voraussetzungen hierfür glaubhaft zu machen. Er muss in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, seinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen. Ein in diesem Sinne schlüssiges Schutzbegehren setzt im Regelfall voraus, dass der Schutzsuchende konkrete Einzelheiten seines individuellen Verfolgungsschicksals vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte allgemeine Darlegungen beschränkt. Er muss nachvollziehbar machen, wieso und weshalb gerade er eine Verfolgung befürchtet. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn er im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt. 29 Vgl. zu alledem nur OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A -, juris, mit weiteren Nachweisen. 30 Es fehlt dem Vortrag des Klägers insgesamt an asylrechtlich erheblicher Substanz. Dass seine Eltern im Nordosten Nigerias einem Terroranschlag zum Opfer gefallen sind, hat der Kläger, obgleich er mit diesen dorthin gereist sein will, nicht durch substantiierte Schilderung der Ereignisse dargelegt. 31 Selbst wenn dies stimmen sollte, ergäbe sich daraus kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf Anerkennung als Asylberechtigter. Der nigerianische Staat ist bemüht, die Bevölkerung im Nordosten Nigerias vor den Übergriffen seitens Boko Haram zu schützen. Der Kläger selbst hat die Möglichkeit sich in Lagos, d.h. an dem Ort aufzuhalten, wo er mit seinen Eltern zusammen eine Mietwohnung unterhielt und damit zu Hause war. Lagos selbst ist offensichtlich von Terroranschlägen nicht betroffen. Die Stadt liegt im Südwesten Nigerias und ist überwiegend von Christen bewohnt, so dass auch die Ausübung des christlichen Glaubens seitens des Klägers auf keinerlei Widerstand stoßen wird. 32 Anhaltspunkte für Umstände, aufgrund derer die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG in Betracht käme, sind bereits in Ansätzen nicht erkennbar. 33 Die Feststellung des Bundesamtes, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Nigeria nicht vorliegen, begegnet keinen ernstlichen Zweifeln. Nach dem allenfalls in Betracht zu ziehenden § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Insoweit gilt das oben zur Gefährdungslage für den Kläger in Lagos Gesagte. 34 Der Bescheid ist auch insoweit, als er das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Kläger auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet, rechtlich nicht zu beanstanden. 35 Nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist über die Länge der Frist des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots von Amts wegen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Das Gericht hat entsprechend § 114 Satz 1 VwGO nur zu prüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Beklagte war nach § 11 Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit § 75 Nr. 12 AufenthG zur Entscheidung über die Befristung des gesetzlichen Einreise-und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 1 AufenthG) berufen. Die Entscheidung, das gesetzliche Einreise-und auf Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen ist grundsätzlich ermessensfehlerfrei möglich, da die Länge der Frist in der Mitte des von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgezeigten Rahmens von 60 Monaten (5 Jahren) liegt. 36 Vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 19. November 2015 – 5 A 3452/15 –, Beschluss vom 2. Oktober 2015 – 5 B 3636/15 – und vom 22.September 2015 – 7 B 3487/15 –; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 2.Oktober 2015 – 19a L 1818/15.A –; VG Osnabrück, Beschluss vom 23. September 2015 – 5 B 377/15 –). 37 Anhaltspunkte dafür, dass beim Kläger Umstände vorliegen, deren Würdigung eine kürzere Frist erwägenswert erscheinen lassen und deshalb vom Bundesamt nicht hätten unberücksichtigt bleiben dürfen, sind nicht ersichtlich. 38 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 39 Der Hinweis auf die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens beruht auf § 83b AsylVfG. 40 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.