Beschluss
7a L 498/16.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2016:0316.7A.L498.16A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W. aus L. wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 7a K 1021/16.A wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑), wie sich aus den nachstehenden Ausführungen unter II. ergibt. 4 II. 5 Der Antrag des Antragstellers, 6 die aufschiebende Wirkung der Klage 7a K 1021/16.A gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12. Februar 2016 anzuordnen, 7 hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber nicht begründet. 8 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, in dem diese kraft Bundesrechts entfällt, ganz oder teilweise anordnen. Nach § 75 des Asylgesetzes (AsylG) hat die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz nur in den Fällen der § 38 Abs. 1 AsylG und der §§ 73, 73b und 73c AsylG aufschiebende Wirkung. Im vorliegenden Fall hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 12. Februar 2016 nicht nach § 38 Abs. 1 AsylG mit einer Ausreisefrist von 30 Tagen erlassen, sondern nach § 36 Abs. 1 AsylG mit einer Ausreisefrist von einer Woche. 9 Die demnach vorzunehmende Interessenabwägung („kann“) fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12. Februar 2016 (vgl. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Das Bundesamt hat den Asylantrag des Antragstellers zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Auch Abschiebungsverbote, die einer Rückführung des Antragstellers nach Algerien entgegenstehen könnten, liegen nicht vor. 10 Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) die Abschiebungsandrohung, wenn dem Ausländer kein Schutz nach dem AsylG bzw. AufenthG (Asylberechtigung, Flüchtlingseigenschaft, subsidiärer Schutz, Verbot der Abschiebung) zuteil wird und er keinen Aufenthaltstitel besitzt. Nach § 36 Abs. 1 AsylG beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist in den Fällen der Unbeachtlichkeit und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags eine Woche. Nach § 30 Abs. 1 AsylG ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Letzteres ist der Fall, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung (nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre) sich die Unbegründetheit des Asylantrags geradezu aufdrängt. 11 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 12. Februar 2008 ‑ 2 BvR 1262/07 ‑, NVwZ-RR 2008, 507 (508). 12 Dies ist hier der Fall. Nach Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politische Verfolgung ist grundsätzlich staatliche Verfolgung. Sie ist politisch, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine Religion, Nationalität, Rasse, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ein anderes unverfügbares Merkmal gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Verfolgungshandlungen Dritter sind politische Verfolgung, wenn sie dem Staat zuzurechnen sind, weil er nicht willens oder in der Lage ist, den Betroffenen hiervor zu schützen. Ein Asylrecht besteht nicht, wenn der Betroffene in anderen Landesteilen hinreichend sicher vor politischer Verfolgung ist und ihm dort auch keine anderen Nachteile oder Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen. 13 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 ‑ 2 BvR 502, 1000, 961/86 ‑, BVerfGE 80, 315 (333 ‑ 336 und 343f.). 14 Nach diesen Maßgaben hat der Antragsteller offensichtlich keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Das Gericht nimmt insoweit zunächst entsprechend § 77 Abs. 2 AsylG Bezug auf die zutreffenden Gründe des Bescheids des Bundesamts vom 12. Februar 2016 (Seite 2 ‑ 3), denen es folgt, und die durch das Antragsvorbringen nicht in Frage gestellt werden. Der Antragsteller hat wirtschaftliche Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes vorgetragen, die ein Verfolgungsschicksal nicht belegen können. 15 Bei dieser Sachlage drängt sich die Abweisung des Asylantrags des Antragstellers geradezu auf und liegen auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vor. 16 Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auch insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid vom 12. Februar 2016 Bezug genommen. Auch die ärztliche Bescheinigung des Arztes Dr. B. aus L. vom 16. November 2015 führt zu keinem anderen Ergebnis. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die bei dem Antragsteller diagnostizierten Erkrankungen nicht auch in Algerien ausreichend behandelbar wären oder er ggf. erforderliche Arzneimittel dort nicht erlangen könnte. Der Antragsteller hat angegeben, seine rechte Niere sei bereits 1998 entfernt worden und er habe anschließend bis zum Oktober 2012, also etwa 14 Jahre, in Algerien gelebt. 17 Vor diesem Hintergrund ist nichts dafür ersichtlich, dass die notwendigen medizinischen Untersuchungen nicht auch in Algerien durchgeführt werden könnten. 18 Vgl. zur medizinischen Versorgung in Algerien Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 18. Januar 2016 (Stand: Dezember 2016), S. 26 ‑ 27. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.