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Beschluss

9a L 473/16.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2016:0309.9A.L473.16A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage 9a K 961/16.A wird angeordnet, weil– die Antragsgegnerin die Zuständigkeit Maltas aufgrund des seitens des Antragstellers dort gestellten Asylantrags zwar behauptet, dies jedoch nicht begründet,– trotz telefonischer Aufforderung vom heutigen Tag an den Verfasser des Bescheides keine Bereitschaft zum Nachschieben der fehlenden Begründung zur Asylsituation in Malta bestehtund– nach den – auch dem C. G. N. V. G1. zur Verfügung stehenden – Erkenntnissen und gerichtlichen Entscheidungen, die die erhebliche Zweifel begründenden Erkenntnisse auswerten (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 26. Januar 2016 – 8 A 108/16 -, VG Hannover, Urteil vom 5. November 2015 – 10 A 5157/15 -, VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. April 2015 – 7a K 864/15.A -, VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. April 2015 - 8 L 1100/15.A -, VG München, Beschluss vom 17. März 2015 – M 7 S 14.50627 -) die Beantwortung der Frage, ob der Antragsteller deshalb nicht in den an sich zuständigen Mitgliedstaat Malta abgeschoben werden darf, die Abschiebung also rechtlich unmöglich i.S.v. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ist, weil systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Malta ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) bzw. Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ausgesetzt zu werden,sich als völlig offen erweist. Sie muss daher einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren, in dem die Beteiligten Gelegenheit haben, ihren Rechtsstandpunkt aufgrund Auswertung der vorliegenden Erkenntnisse und Gerichtsentscheidungen darzulegen, vorbehalten bleiben. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden (§ 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG). 1 Die aufschiebende Wirkung der Klage 9a K 961/16.A wird angeordnet, weil– die Antragsgegnerin die Zuständigkeit Maltas aufgrund des seitens des Antragstellers dort gestellten Asylantrags zwar behauptet, dies jedoch nicht begründet,– trotz telefonischer Aufforderung vom heutigen Tag an den Verfasser des Bescheides keine Bereitschaft zum Nachschieben der fehlenden Begründung zur Asylsituation in Malta bestehtund– nach den – auch dem C. G. N. V. G1. zur Verfügung stehenden – Erkenntnissen und gerichtlichen Entscheidungen, die die erhebliche Zweifel begründenden Erkenntnisse auswerten (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 26. Januar 2016 – 8 A 108/16 -, VG Hannover, Urteil vom 5. November 2015 – 10 A 5157/15 -, VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. April 2015 – 7a K 864/15.A -, VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. April 2015 - 8 L 1100/15.A -, VG München, Beschluss vom 17. März 2015 – M 7 S 14.50627 -) die Beantwortung der Frage, ob der Antragsteller deshalb nicht in den an sich zuständigen Mitgliedstaat Malta abgeschoben werden darf, die Abschiebung also rechtlich unmöglich i.S.v. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ist, weil systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Malta ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) bzw. Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ausgesetzt zu werden,sich als völlig offen erweist. Sie muss daher einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren, in dem die Beteiligten Gelegenheit haben, ihren Rechtsstandpunkt aufgrund Auswertung der vorliegenden Erkenntnisse und Gerichtsentscheidungen darzulegen, vorbehalten bleiben.