Beschluss
5 L 2532/15
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf Verbot faktischer Vollziehung ist statthaft, kann aber unzulässig sein, wenn die Klage des Antragstellers keine aufschiebende Wirkung hat.
• Baumaßnahmen, die lediglich Aufräumarbeiten und die Begradigung der Oberfläche mit Traktor oder Minibagger betreffen, sind baugenehmigungsfrei und begründen bei summarischer Prüfung keinen Verstoß gegen die aufschiebende Wirkung einer Baugenehmigungsklage.
• Der Antragsgegnerin bzw. Beigeladenen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten, wenn sie keinen Antrag gestellt hat und sich daher nicht dem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
Entscheidungsgründe
Antrag auf Untersagung faktischer Vollziehung wegen Aufräum- und Erdarbeiten abgelehnt • Ein Antrag auf Verbot faktischer Vollziehung ist statthaft, kann aber unzulässig sein, wenn die Klage des Antragstellers keine aufschiebende Wirkung hat. • Baumaßnahmen, die lediglich Aufräumarbeiten und die Begradigung der Oberfläche mit Traktor oder Minibagger betreffen, sind baugenehmigungsfrei und begründen bei summarischer Prüfung keinen Verstoß gegen die aufschiebende Wirkung einer Baugenehmigungsklage. • Der Antragsgegnerin bzw. Beigeladenen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten, wenn sie keinen Antrag gestellt hat und sich daher nicht dem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Antragsteller verlangen die vorläufige Unterbindung weiterer Erdarbeiten mit schwerem Gerät auf einem Vorhabengrundstück, weil sie geltend machen, diese würden die aufschiebende Wirkung ihrer Baugenehmigungsklage verletzen. Antragsteller zu 2. hatte bereits erfolglos versucht, die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen; sein Klageantrag hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beigeladene gab an, am 16. und 22. Dezember 2015 Aufräumarbeiten mit Traktor und Minibagger vorgenommen zu haben, lediglich Fläche gefräst und begradigt, um Wildwuchs zu entfernen und Unfallgefahren zu vermindern. Die Beklagte stimmt dieser Darstellung zu. Die Antragsteller behaupten umfangreiche Erdarbeiten, haben die Darstellungen der Beigeladenen jedoch nicht substantiiert oder gegen sie vorgetragen. Streitgegenstand ist, ob diese Maßnahmen die aufschiebende Wirkung der Klage verletzen und deshalb untersagt werden müssen. • Statthaftigkeit: Ein Verbot faktischer Vollziehung ist nach §§ 80a Abs.3 Satz2, 80 Abs.5 Satz3 VwGO analog zulässig. Bei Antragsteller zu 2. ist der Antrag unzulässig, weil dessen Klage keine aufschiebende Wirkung hat und sein entsprechender Antrag nicht angefochten wurde, sodass der akzessorische Untersagungsanspruch entfällt. • Zuspruchsprüfung für Antragsteller zu 1.: Bei summarischer Prüfung sind die von der Beigeladenen geschilderten Tätigkeiten als Aufräum- und Glättungsarbeiten zu qualifizieren. Diese Maßnahmen dienen der Grundstückspflege und Gefahrenabwehr und stellen weder Errichtung noch Änderung oder Abbruch einer baulichen Anlage dar. • Baugenehmigungsfreiheit: Die beschriebenen Eingriffe zielen nicht auf die Errichtung des geplanten Discountmarktes und sind nach der Darstellung baugenehmigungsfrei; sie verletzen deshalb nicht die angeordnete aufschiebende Wirkung der Klage (Beschluss 10 B 392/15). • Beweiswürdigung und Mitwirkungspflicht: Der Antragsteller zu 1. hat den gegenteiligen Vortrag trotz Aufforderung nicht substantiiert widerlegt; ohne konkrete Anhaltspunkte kann im Eilverfahren kein Verstoß festgestellt werden. • Kostenentscheidung: Nach §154 Abs.1 VwGO sind die Antragsteller als Gesamtschuldner kostenpflichtig. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie keinen Antrag gestellt hat und sich nicht dem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Der Antrag wird abgelehnt; die Antragsteller tragen die Verfahrenskosten als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Antrag des Antragstellers zu 2. war unzulässig, weil seine Klage keine aufschiebende Wirkung hat und sein entsprechender Antrag nicht angefochten wurde. Der Antrag des Antragstellers zu 1. ist unbegründet, weil die vorgenommenen Aufräum- und Erdarbeiten nach Darstellung der Beigeladenen baugenehmigungsfrei sind und bei summarischer Prüfung keinen Verstoß gegen die aufschiebende Wirkung seiner Klage darstellen. Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt auf 7.500,00 €. Insgesamt verliert der Antragsgegner die gebotene Eilrechtsschutzannahme; es besteht kein hinreichender Anordnungsgrund für ein vorläufiges Verbot weiterer Tätigkeiten.