Urteil
6a K 4563/14.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2016:0307.6A.K4563.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 1. Februar 1964 geborene Kläger zu 1., seine am 10. August 1972 geborene Ehefrau, die Klägerin zu 2., und ihr am 20. September 2008 geborener Sohn, der Kläger zu 3., aserbaidschanische Staatsangehörige, reisten nach eigenen Angaben am 18. Juli 2012 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 20. Juli 2012 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Asylanträge. Zur Begründung führte der Kläger zu 1. bei seiner persönlichen Anhörung am 31. August 2012 unter Vorlage eines entsprechenden Parteiausweises an, er sei Mitglied der Aserbaidschanischen Demokratischen Partei (ADP). Einen Tag vor dem Finale der Eurovision in Baku – am 25. Mai 2012 – habe die Partei eine Protestaktion durchgeführt. Sie hätten sich an der U-Bahn-Station 20. Januar versammelt und hätten zum Parlament marschieren wollen. Diese Aktion sei nicht genehmigt gewesen und die Polizei habe sie umzingelt und die Aktion aufgelöst. Dabei seien sie geschlagen worden. Er selbst sei festgenommen und zur Polizeiwache im Stadtteil Z. gebracht worden, wo er physisch misshandelt worden sei. Dort sei er drei Tage lang festgehalten worden. Danach sei er in die Polizeiverwaltung des Bezirks Z. gebracht und dort weitere drei Tage festgehalten worden. Er habe bei der Protestaktion ein Plakat gehalten und insbesondere Leute, die Plakate getragen hätten, seien festgenommen worden. Der Ermittlungsbeamte habe ihm gesagt, dass er auf jeden Fall festgenommen werden würde und habe ihn gefragt, ob er die Freiheit wolle. Auf dem Plakat habe gestanden „Freiheit für die politischen Gefangenen“. Der Polizist habe wissen wollen, wer neben ihm, dem Kläger zu 1., gestanden habe und wer die Person gewesen sei, die eine schwarze Hose und ein weißes Hemd getragen habe. Der Polizist habe ihm zudem gesagt, dass er während der Aktion ein Päckchen an eine andere Person übergeben hätte, was auch in dem Bericht gestanden hätte. Die Parteigenossen, die sich juristisch ausgekannt hätten, hätten ihn dann rausgeholt. Nach seiner Freilassung habe er den Entschluss gefasst, Aserbaidschan zu verlassen. Er habe gewusst, dass er sonst festgenommen werden würde. 3 Am 29. August 2012 wurde die Tochter der Kläger zu 1. und zu 2. geboren. Die Anhörung der Klägerin zu 2. fand am 28. November 2013 statt. Die Klägerin zu 2. trug dabei vor, sie sei in erster Linie wegen ihres Mannes nach Deutschland gekommen. Dieser sei Mitglied der Musavat-Partei und in Aserbaidschan verfolgt und mehrfach verhaftet worden. Die Entscheidung zur Ausreise hätten sie nach der letzten Haftentlassung getroffen. Er sei insgesamt fünf- oder sechsmal verhaftet worden, das letzte Mal am 25. Mai 2012. Da sei ihr Mann 5 bis 6 Tage festgehalten worden. Sie hätten mit allen Mitteln versucht, ihn freizubekommen. Danach habe er gesagt, pack Deine Sachen, wir werde ausreisen. 4 Durch Bescheid vom 26. September 2014 (Az.: °°°°°-°°°) lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.), auf Asylanerkennung (Ziffer 2.) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3.) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 4.). Es forderte die Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Aserbaidschan auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen (Ziffer 5.). 5 Die Kläger haben am 13. Oktober 2014 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie ausführen: Mitglieder der ADP würden, jedenfalls wenn sie aktiv für die Partei einträten und an Aktionen der Partei teilnähmen, staatlicherseits verfolgt. Der Kläger zu 1. sei zwar nur wenige Tage im Gewahrsam gewesen, sei aber durch seine Ausreise weiteren Repressalien entgangen. Die Klägerin zu 2. sei in der Anhörung sehr aufgeregt gewesen und habe die Parteien verwechselt. Sie habe auch gedacht, dass es dasselbe sei, da sie sich nie richtig für die politischen Aktivitäten ihres Ehemannes interessiert habe. Sie habe zudem von mehreren Festnahmen gesprochen, weil sie auch die Festnahmen genannt habe, an denen der Kläger zu 1. am selben Tag wieder freigelassen worden sei. 6 Die Kläger beantragen, 7 den Bescheid der Beklagten vom 26.9.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG zuzuerkennen, 8 hilfsweise ihnen den subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylVfG zuzuerkennen, 9 und höchst hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. 10 Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), 11 die Klage abzuweisen. 12 Das Gericht hat die Klage der Tochter mit Urteil vom 7. März 2016 abgewiesen (6a K 5861/14.A). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte 6a K 4563/14.A und der das Verfahren der Tochter der Kläger betreffenden Gerichtsakte 6a K 5861/14.A sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Az.: °°°°°-°°° und °°°°°-°°°) Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe 14 Die Entscheidung ergeht nach § 6 Abs. 1 VwGO durch die Einzelrichterin, da dieser der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 17. August 2015 zur Entscheidung übertragen worden ist. Das Gericht kann gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 7. März 2016 entscheiden, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen eines Fernbleibens von der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist. 15 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung verletzt der Bescheid des Bundesamtes vom 26. September 2014 die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG, auf Feststellung von subsidiärem Schutz im Sinne von § 4 AsylG oder auf Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht zunächst Bezug auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid vom 26. September 2014, denen es folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG). 16 Die Klage ist mit dem Hauptantrag zulässig, aber unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist – unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben – einem Ausländer dann internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2 lit. a)) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2 lit. b)). 17 Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die (Nr. 1) auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder (Nr. 2) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3a Abs. 2 AsylG können als Verfolgung unter anderem gelten (Nr. 1) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, (Nr. 2) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, (Nr. 3) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, (Nr. 4) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, (Nr. 5) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 fallen, (Nr. 6) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. 18 Ausgehen kann die Verfolgung nach § 3c AsylG (Nr. 1) von dem Staat, (Nr. 2) von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder (Nr. 3) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylVfG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. 19 Schutz vor Verfolgung kann gemäß § 3d AsylG nur geboten werden (Nr. 1) vom Staat oder (Nr. 2) von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz gemäß Absatz 2 zu bieten. Der Schutz muss nach § 3d Abs. 2 AsylG wirksam sein und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in Absatz 1 genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. 20 Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist nach § 3e AsylG bei internem Schutz ausgeschlossen, wenn der Ausländer (Nr. 1) in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und (Nr. 2) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. 21 Dabei muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 (in Verbindung mit § 3b AsylG) genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verbindung bestehen. 22 Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn sie aufgrund der im Herkunftsland des Klägers gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dies setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. 23 Vgl. BverwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, BverwGE 146, 67; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, www.nrwe .de. 24 Es obliegt dem Schutz vor Verfolgung Suchenden, die Voraussetzungen hierfür glaubhaft zu machen. Er muss in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, seinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen. Ein in diesem Sinne schlüssiges Schutzbegehren setzt im Regelfall voraus, dass der Schutz Suchende konkrete Einzelheiten seines individuellen Verfolgungsschicksals vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte allgemeine Darlegungen beschränkt. Er muss nachvollziehbar machen, wieso und weshalb gerade er eine Verfolgung befürchtet. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn er im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt. 25 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 2. Juli 2013 – 8 A 2632/06.A – und vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, jeweils www.nrwe .de. 26 Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. EU Nr. L 337, S. 9-26) – sog. Qualifikationsrichtlinie – privilegiert dabei den von ihm erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. 27 Vgl. zur Vorgängerregelung in Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG: Bundesverwaltungsgericht (BverwG), Urteile vom 7. September 2010 – 10 C 11.09 –, vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 – und vom 1. Juni 2011 – 10 C 10.10 und 10 C 25.10 –; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –; OVG Saarland, Urteil vom 16. September 2011 – 3 A 352/09 –; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. Oktober 2011 – 4 LB 5/11 –. 28 Ausgehend von diesen Grundsätzen steht den Klägern im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG wegen der – hier allein in Betracht zu ziehenden – politischen Überzeugung des Klägers zu 1. zu. Vorliegend haben die Kläger die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht im oben dargelegten Sinne glaubhaft gemacht. Die Kläger machen im Wesentlichen geltend, aufgrund der Parteizugehörigkeit des Klägers zu 1. zur demokratischen Partei Aserbaidschans verfolgt zu werden. Dabei kann zugunsten des Klägers zu 1. als wahr unterstellt werden, dass dieser Mitglied der ADP ist. Denn nach der Auskunftslage ist es unwahrscheinlich, dass eine Person allein aufgrund ihrer Aktivitäten für eine legale Oppositionspartei in Aserbaidschan Repressalien seitens der Behörden oder Sicherheitskräfte ausgesetzt ist. 29 Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Bayreuth vom 18. März 2011; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juni 2015 – 6a K 1834/13.A –, www.nrwe .de, in Bezug auf die Musavat-Partei. 30 Dass dem Kläger zu 1., der nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung lediglich an Demonstrationen teilgenommen haben will, sich sonst aber selbst als einfaches Mitglied der Partei ohne hohe Position in der Partei bezeichnet hat, entgegen dieser Auskunftslage – auch unter Berücksichtigung des Inhalts des aktuellen Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 29. April 2015 und verschiedener, unter anderem im Internet abrufbarer Berichte über die Behandlung von Oppositionsmitgliedern in Aserbaidschan – 31 vgl. etwa amnesty international, Guilty of defending Human Rights, März 2015, im Internet abrufbar unter https://www .amnesty.org/en/documents/eur55/1077/2015/en/ – 32 politische Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG droht, vermag das Gericht nicht zu erkennen. 33 Dass der Kläger zu 1. über eine Teilnahme an Demonstrationen hinaus aktiv für die Demokratische Partei Aserbaidschans tätig gewesen ist, hat er selbst nicht vorgetragen. Das Vorbringen der Kläger im Hinblick auf die angeblichen Festnahmen des Klägers zu 1. hält das Gericht auch unter Würdigung des Gesamteindrucks der mündlichen Verhandlung für unglaubhaft, so dass nicht davon auszugehen ist, dass den Klägern im Rückkehrfall wegen der politischen Überzeugung des Klägers zu 1. seitens des aserbaidschanischen Staates politische Verfolgung im oben dargelegten Sinne droht. Das Gericht glaubt den Klägern nicht, dass der Kläger zu 1. im Zusammenhang mit einer Demonstration der ADP und weiterer Oppositionsparteien am 25. Mai 2012 festgenommen und insgesamt sechs Tage lang von der Polizei festgehalten worden ist. Ebenso wenig glaubt das Gericht den Klägern, dass der Kläger zu 1. bereits vor den geschilderten Ereignissen Ende Mai 2012 wegen seiner Parteizugehörigkeit zur ADP und wegen der Teilnahme an Demonstrationen der Opposition in Aserbaidschan mehrfach verhaftet worden ist. Das Vorbringen der Kläger ist in wesentlichen Punkten widersprüchlich und unplausibel und trägt einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht. 34 Die Angaben des Klägers zu 1. und der Klägerin zu 2. weisen für sich gesehen und auch im Vergleich zueinander Widersprüche auf. So hat der Kläger zu 1. beispielsweise im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt angegeben, er habe am 25. Mai 2012 an einer ungenehmigten Protestaktion teilgenommen, die Polizei habe sie umzingelt und die Aktion aufgelöst. In der mündlichen Verhandlung hat er demgegenüber angegeben, er sei mit Parteikollegen erst auf dem Weg zur Kundgebung gewesen, als die Polizei sie festgenommen habe. Bei seiner Anhörung hat er weiter angegeben, zunächst drei Tage in der Polizeiwache des Bezirks Z. und dann drei Tage in der Polizeiverwaltung des Bezirks Z. festgehalten worden zu sein. Ausweislich seines Vortrags in der mündlichen Verhandlung will er hingegen zunächst zum Polizeirevier des Bezirks T. gebracht worden sein und nach drei Tagen in eine Einrichtung, in der Personen (offenbar wegen kleinerer Vergehen) für etwa 15 Tage festgehalten würden, in dem Bezirk „R°°° T°°°°“ gebracht worden sein. Eine plausible Erklärung für diesen Widerspruch hat der Kläger zu 1. auf Nachfrage des Gerichts nicht gegeben. Die Erklärung, er habe das verwechselt und er sei gestresst und geschockt gewesen von dem, was mit ihm passiert sei, überzeugt nicht. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass es sich hierbei um vom Kläger zu 1. erfundene und nicht selbst erlebte Vorfälle handelt und die Erklärung eine bloße Schutzbehauptung des Klägers zu 1. ist, denn im Zeitpunkt seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt waren seit seiner angeblichen Festnahme bereits gut drei Monate und seit seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland gut sechs Wochen vergangen. Weiter stammt der Kläger zu 1. aus Baku und hat dort – wie aus dem Protokoll seiner Anhörung beim Bundesamt hervorgeht – den Großteil seines Lebens verbracht, so dass das Gericht davon ausgeht, dass er sich dort gut auskennt. Schließlich – und dies ist hier entscheidend – handelt es sich bei den vom Kläger zu 1. geschilderten Geschehnissen, die sich Ende Mai 2012 zugetragen haben sollen, um genau die Ereignisse, die nach den Angaben des Klägers zu 1. ursächlich für die Ausreise der Kläger aus ihrem Heimatland gewesen sein sollen. Dass der Kläger zu 1. beide Orte, an denen er mehrere Tage lang festgehalten und geschlagen worden sein will, erst erkannt und dann später jeweils mit einem anderen Ort verwechselt hat, ist vor diesem Hintergrund schlicht nicht nachvollziehbar. Auch die Angabe des Klägers zu 1., der Mitarbeiter des Bundesamtes, der ihn angehört habe, habe zu ihm gesagt, er werde ihm nicht glauben, ist keine plausible Erklärung dafür, dass der Kläger bei seiner Anhörung und in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die Orte, an denen er festgehalten worden sein will, unterschiedliche Angaben gemacht hat. 35 Das Vorbringen des Klägers zu 1. widerspricht zudem teilweise dem Vorbringen der Klägerin zu 2. So hat die Klägerin zu 2. im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung beim Bundesamt angegeben, der Kläger zu 1. sei bereits vor seiner letzten Festnahme Ende Mai 2012 mehrfach inhaftiert worden, wohingegen der Kläger zu 1. vorangegangene Festnahmen bei seiner Anhörung mit keinem Wort erwähnt und erst im Laufe des vorliegenden Klageverfahrens erklärt hat, er selbst habe nur die Festnahme mit mehrtägiger Haft erwähnt (im Gegensatz zu denen, an denen er am selben Tag freigelassen worden sein will). Diese Angabe vermag die jedenfalls anfänglich zwischen dem Vorbringen der Kläger bestehenden Ungereimtheiten betreffend diesen wesentlichen Punkt des vorgetragenen Verfolgungsschicksals nicht nachvollziehbar zu erklären, zumal es nicht die Klägerin zu 2., sondern der Kläger zu 1., gewesen ist, der mehrfach verhaftet worden sein soll und es demnach zu erwarten gewesen wäre, dass dieser als der unmittelbar Betroffene etwaige vorangegangene Festnahmen durch aserbaidschanische Sicherheitskräfte oder durch die Polizei bereits in der persönlichen Anhörung angeführt hätte. Ein solcher Vortrag hätte sich geradezu aufgedrängt. 36 Auch das Vorbringen der Klägerin zu 2. ist nicht frei von Widersprüchen. So hat sie bei ihrer Anhörung vorgetragen, sie hätten mit allen Mitteln versucht, den Kläger zu 1. frei zu bekommen. Dies ist mit ihrem Vortrag aus der mündlichen Verhandlung nicht in Einklang zu bringen. Dort hat sie auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts angegeben, sie wisse nicht, wie ihr Ehemann freigekommen sei, sie sei in den letzten Schwangerschaftsmonaten gewesen und ihr Mann habe nicht gewollt, dass sie sich Sorgen mache. Eine Interpretation dahingehend, dass sie sich für die Freilassung ihres Ehemannes aus dem Gewahrsam der Polizei eingesetzt hat, lässt ihr Vortrag in der mündlichen Verhandlung nicht zu. 37 Das Vorbringen der Kläger ist zudem unplausibel. So will etwa die Klägerin zu 2. bei ihrer Anhörung zwar gewusst haben, dass ihr Ehemann wegen seiner Parteizugehörigkeit „mehrfach inhaftiert“ worden sei, konnte aber bei ihrer Anhörung beim Bundesamt nicht einmal angeben, in welcher Partei ihr Ehemann Mitglied war. Diese behauptete Unkenntnis ist nicht nachvollziehbar und entspricht nicht der Lebenswirklichkeit. Wäre der Kläger zu 1. tatsächlich Ende Mai 2012 verhaftet und mehrere Tage lang festgehalten worden oder wäre er bereits vorher mehrfach verhaftet worden und hätte die Klägerin zu 2. tatsächlich hiervon gewusst, wäre zu erwarten gewesen, dass die Klägerin zu 2. jedenfalls auf die konkrete Erwähnung des Namens „ADP“ in der Anhörung beim Bundesamt reagiert hätte. Die im vorliegenden Verfahren und in der mündlichen Verhandlung angegebene Erklärung, die Klägerin zu 2. habe die beiden Parteien vor Aufregung verwechselt und möglicherweise gedacht, es handele sich bei der ADP und der Musavat-Partei um dieselbe Partei, weil sie sich nicht für Politik und Parteien interessiere, überzeugt nicht und passt auch nicht zu den diesbezüglichen Angaben der Klägerin zu 2. im Rahmen ihrer Anhörung beim Bundesamt. Dort wurde sie ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass der Kläger zu 1. eine Mitgliedschaft in der ADP behauptet und einen entsprechenden Parteiausweis vorgelegt hatte. Darauf hat sie weder ein mangelndes Interesse an Politik noch eine Aufgeregtheit zu erkennen gegeben, sondern angegeben, sie erzähle nur, was sie wisse. 38 Schließlich glaubt das Gericht den Klägern nicht, dass der Kläger zu 1. bereits vor Mai 2012 im Zusammenhang mit Demonstrationen der Oppositionsparteien mehrfach verhaftet worden ist. Das Gericht hält das diesbezügliche Vorbringen der Kläger vielmehr für frei erfunden. Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers zu 1. ist nicht glaubhaft. Zum einen hat er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens gesteigert, ohne dass dafür ein nachvollziehbarer Grund ersichtlich wäre. Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger zu 1. insoweit aus prozesstaktischen Gründen eine Übereinstimmung mit den entsprechenden Angaben der Klägerin zu 2. herstellen wollte. Zum anderen hat der Kläger zu 1. selbst die angeblichen Verhaftungen lediglich pauschal und vage behauptet. Betreffend die Demonstrationen, bei denen er verhaftet worden sein will, hat er auf mehrfache Nachfrage des Gerichts knapp und einsilbig Proteste gegen Wahlergebnisse, die Parlamentswahl im Jahr 2010 und die Präsidentenwahl im Jahr 2008 sowie Proteste gegen die rechtswidrige Inhaftierung von Reportern und Oppositionellen aufgezählt, die Orte „20. Uchstok“ und das Stadion Mahsul erwähnt, und angegeben, Demonstrationen im Stadion Mahsul hätten etwa im Jahr 2010 oder 2011 stattgefunden und er sei bei den Festnahmen zur Polizei in T. gebracht worden, wobei er sich an einzelne Daten nicht erinnere. Er hat auch auf Nachfrage keine einzige Begebenheit, bei der er bei einer Demonstration verhaftet worden sein will, konkret – unter Nennung von Ort, ungefährem Zeitpunkt und Anlass der Demonstration – und substantiiert beschrieben. 39 Die Klage ist auch mit dem ersten Hilfsantrag zulässig, aber unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG. Sie haben keine Umstände substantiiert vorgetragen, die nahelegen könnten, dass ihnen in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Asylgesetz (AsylG) droht. 40 Schließlich ist die Klage mit dem zweiten Hilfsantrag zulässig, aber unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Insoweit wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid vom 26. September 2014 Bezug genommen, denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Nach dem allenfalls in Betracht zu ziehenden § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Annahme eines entsprechenden Abschiebungsverbotes setzt grundsätzlich das Bestehen einer individuellen Gefahr voraus. Beruft der betreffende Ausländer sich hingegen auf eine allgemeine Gefahr in dem betreffenden Zielstaat, so kann ein Abschiebungshindernis nur angenommen werden, wenn der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in das Heimatland in eine lebensgefährliche Situation geriete. 41 Vgl. Bergmann, in: Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 10. Aufl. 2013, § 60 AufenthG Rdnr. 54. 42 Eine entsprechende – individuelle oder allgemeine – Gefahr lässt sich vorliegend nicht feststellen. 43 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Zivilprozessordnung.