Urteil
6a K 1675/14.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2016:0307.6A.K1675.14A.00
17Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die am 00. Januar 1970 geborene Klägerin zu 1. und ihr am 00. September 1970 geborener Ehemann, der Kläger zu 2., aserbaidschanische Staatsangehörige, reisten nach eigenen Angaben am 18. August 2012 auf dem Landweg über Moskau in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 22. August 2012 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Asylanträge. Zur Begründung führte die Klägerin zu 1. bei ihrer persönlichen Anhörung am 18. Dezember 2013 an, sie sei wegen der Probleme ihres Ehemannes aus Aserbaidschan ausgereist. In seiner Militäreinheit sei ein Soldat getötet worden und ihr Ehemann habe eine Zeugenaussage machen müssen. Man habe ihn unter Druck gesetzt und ihn dazu zwingen wollen, dass er seine Aussage zurücknehme. Man habe ihm gedroht ihn zu töten oder ihn zu inhaftieren, falls er seine Aussage nicht zurücknehme. Aus der Einheit seien vier Tage danach abends drei Männer gekommen und hätten sie und ihre Schwiegermutter eingeschüchtert. Sie habe ihren Ehemann zu einer Rücknahme seiner Aussage bewegen sollen. Ihre Schwiegermutter habe gedacht, dass ihrem Sohn etwas passiert sei und sei ohnmächtig geworden; sie habe Bluthochdruck. Sie hätten geschrien und die Nachbarn hätten Hilfe geholt. Drei bis vier Tage später sei nochmal ein Mann zu ihnen gekommen. Er habe ganz leise zu ihrer Schwiegermutter gesagt, was ihr Sohn mache, sei nicht richtig, er solle seine Aussage zurückziehen, sonst werde ihm etwas Schlimmes passieren. 3 Der Kläger zu 2. gab bei seiner Anhörung am selben Tag an, er habe von 2002 bis 2012 als Lagerverwalter in der Militäreinheit Nr. 000 in C. gearbeitet. Ende März 2012 sei ein Soldat in seiner Einheit verschwunden und seine Verwandten hätten ihn nicht finden können. Die Polizei und die Staatsanwaltschaft seien eingeschaltet worden und in ihre Einheit gekommen. Sie hätten seine Leiche auf dem Gelände der Einheit in einem Wasserbassin gefunden. Da er getötet worden sei, seien sie alle befragt worden. Er, der Kläger zu 2., habe ausgesagt und seine Aussage auch schriftlich bestätigt, dass der Junge sich über den Brigadekommandeur beschwert hätte und dass der Brigadekommandeur ständig etwas von ihm verlangt hätte. Er habe den Kommandeur dem Militärermittler gegenüber beschuldigt, den Soldaten geschlagen zu haben. Danach hätten seine Probleme begonnen. Der Einheitskommandeur sei von seiner Aussage benachrichtigt worden und sei ständig zu ihm gekommen und habe ihn unter Druck gesetzt, damit er seine Aussage zurücknehme. Der Rechtsanwalt der Familie des toten Soldaten, mit dem er gesprochen habe, habe ihn beruhigt, es werde sich schon alles richten. Während der Ermittlungen seien zwei Soldaten und der Brigadekommandeur beschuldigt und festgenommen worden, dem Kommandeur habe eine Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren gedroht. Von dem Rechtsanwalt habe er gehört, dass die beiden festgenommenen Soldaten ihre Schuld eingestanden hätten. Sie hätten den Soldaten zu Tode geprügelt, nachdem er bewegungslos gewesen sei, in das Wasserbassin geworfen, damit er wieder zu sich komme. Der Brigadekommandeur hätte dafür eine Strafe erhalten sollen, dass er den Soldaten geschlagen und in der Einheit nicht für Ordnung gesorgt habe, und sei dann suspendiert worden. Man sei zu ihm, dem Kläger zu 2., nach Hause gekommen und habe seiner Frau gedroht, man werde sich rächen. Er sei – von dem Kommandeur und seinem Stellvertreter – jeden Tag schikaniert, unter Druck gesetzt und bedroht worden. Bevor die Sache zur Revision gehen würde, sollte er seine Aussage zurückziehen. Er habe zwischen zwei Stühlen gesessen und keinen Ausweg gewusst. Hätte er seine Aussage so stehen lassen, wäre er vernichtet gewesen. Hätte er sie zurückgezogen, wäre er rechtlich belangt worden. 4 Durch Bescheid vom 7. März 2014 (Az.: 5566505-425) lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.), auf Asylanerkennung (Ziffer 2.) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab (Ziffer 3.) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 4.). Es forderte die Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Aserbaidschan auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen (Ziffer 5.). 5 Die Kläger haben rechtzeitig die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ergänzend vortragen, der Kläger zu 2. habe im März 2012 beobachtet, wie der Kommandeur seiner Einheit im Beisein weiterer Soldaten einen Soldaten geschlagen habe. Der Kommandeur habe den Kläger bemerkt und ihn aufgefordert, sich nicht darum zu kümmern und mit niemandem über den Vorfall zu sprechen. Als er den Ort verlassen habe, habe der Soldat reglos am Boden gelegen und etwa zehn Tage später sei seine Leiche in einem Wasserbecken gefunden worden. Im Rahmen der nun einsetzenden Ermittlungen habe er seine Beobachtungen zu Protokoll gegeben. Offenkundig habe seine Aussage zur Einleitung der Ermittlungsverfahren gegen den Kommandeur und andere Beteiligte geführt. Von deren Seite sei er massiv unter Druck gesetzt worden. Ihm seien für den Fall, dass er seine Aussage nicht zurücknehme, Folgen angedroht worden. Sie, die Kläger, hätten aus den ihnen bekannten Umständen geschlossen, das die Staatsanwaltschaft und die Polizei ihnen keinen hinreichenden Schutz gewähren könnten; angesichts der Korruption im Land und der undurchschaubaren Verflechtungen der Sicherheitsbehörden und der Justiz seien sie nicht einmal sicher gewesen, dass es eine Schutzwilligkeit gebe. Das Bundesamt habe in dem angegriffenen Bescheid ihr Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft bewertet. Schließlich machen die Kläger erkrankungsbedingte Abschiebungsverbote geltend und legen eine Vielzahl ärztlicher Bescheinigungen vor. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 49, Blatt 110 – 174 und Blatt 201 – 207 der Gerichtsakte Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger die Klage zurückgenommen, soweit sie bislang die Anerkennung als Asylberechtigte begehrt hatten. 6 Die Kläger beantragen nunmehr, 7 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. März 2014 zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, 8 hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3. und 5. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. März 2014 zu verpflichten, den Klägern subsidiären internationalen Schutz zuzuerkennen, 9 hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4. und 5. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. März 2014 zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Aserbaidschan besteht. 10 Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie nimmt zur Begründung Bezug auf den angegriffenen Bescheid. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten (Az.: 5566505-425) Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe 15 Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Umfang der teilweisen Klagerücknahme einzustellen. 16 Die Entscheidung ergeht nach § 6 Abs. 1 VwGO durch die Einzelrichterin, da dieser der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 10. November 2014 zur Entscheidung übertragen worden ist. Das Gericht kann gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 7. März 2016 entscheiden, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen eines Fernbleibens von der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist. 17 Soweit die Kläger ihr Klagebegehren weiterverfolgen, ist ihre Klage zulässig, aber unbegründet. Auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung verletzt der Bescheid des Bundesamtes vom 7. März 2014 – soweit er noch angegriffen wird – die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG, auf Feststellung von subsidiärem Schutz im Sinne von § 4 AsylG oder auf Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht zunächst Bezug auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid vom 7. März 2014, denen es folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG). 18 Die Klage ist mit dem Hauptantrag zulässig, aber unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist – unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben – einem Ausländer dann internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2 lit. a)) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2 lit. b)). 19 Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die (Nr. 1) auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder (Nr. 2) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3a Abs. 2 AsylG können als Verfolgung unter anderem gelten (Nr. 1) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, (Nr. 2) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, (Nr. 3) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, (Nr. 4) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, (Nr. 5) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 fallen, (Nr. 6) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. 20 Ausgehen kann die Verfolgung nach § 3c AsylG (Nr. 1) von dem Staat, (Nr. 2) von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder (Nr. 3) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylVfG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. 21 Schutz vor Verfolgung kann gemäß § 3d AsylG nur geboten werden (Nr. 1) vom Staat oder (Nr. 2) von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz gemäß Absatz 2 zu bieten. Der Schutz muss nach § 3d Abs. 2 AsylG wirksam sein und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in Absatz 1 genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. 22 Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist nach § 3e AsylG bei internem Schutz ausgeschlossen, wenn der Ausländer (Nr. 1) in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und (Nr. 2) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. 23 Dabei muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 (in Verbindung mit § 3b AsylG) genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verbindung bestehen. 24 Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn sie aufgrund der im Herkunftsland des Klägers gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dies setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. 25 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, BVerwGE 146, 67; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, www.nrwe.de. 26 Es obliegt dem Schutz vor Verfolgung Suchenden, die Voraussetzungen hierfür glaubhaft zu machen. Er muss in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, seinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen. Ein in diesem Sinne schlüssiges Schutzbegehren setzt im Regelfall voraus, dass der Schutz Suchende konkrete Einzelheiten seines individuellen Verfolgungsschicksals vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte allgemeine Darlegungen beschränkt. Er muss nachvollziehbar machen, wieso und weshalb gerade er eine Verfolgung befürchtet. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn er im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt. 27 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 2. Juli 2013 – 8 A 2632/06.A – und vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, jeweils www.nrwe.de. 28 Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 337, S. 9-26) – sog. Qualifikationsrichtlinie – privilegiert dabei den von ihm erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. 29 Vgl. zur Vorgängerregelung in Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 7. September 2010 – 10 C 11.09 –, vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 – und vom 1. Juni 2011 – 10 C 10.10 und 10 C 25.10 –; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –; OVG Saarland, Urteil vom 16. September 2011 – 3 A 352/09 –; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. Oktober 2011 – 4 LB 5/11 –. 30 Ausgehend von diesen Grundsätzen steht den Klägern im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG wegen der von den Klägern geschilderten Geschehnisse und Drohungen im Zusammenhang mit dem getöteten Soldaten und der anschließenden Zeugenaussage des Klägers zu 2. zu. Vorliegend haben die Kläger die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bereits nicht im oben dargelegten Sinne glaubhaft gemacht. Eine Anknüpfung der von den Klägern geschilderten und befürchteten „Verfolgungshandlungen“ an ein verfolgungsrelevantes Merkmal im Sinne des § 3 Abs. 1, § 3b AsylG ist vorliegend nicht erkennbar, insbesondere droht dem Kläger zu 2. als Angehörigem des aserbaidschanischen Militärs keine Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Vielmehr handelt es sich bei den von den Klägern geschilderten Vorfällen um Handlungen von Militärangehörigen, die an ein bestimmtes Verhalten des Klägers zu 2. – nämlich an seine Zeugenaussage im Rahmen der Ermittlungen anlässlich des Todes des Soldaten – anknüpfen. Eine politische Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG liegt hierin nicht. 31 Ungeachtet des Fehlens eines für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlichen Verfolgungsgrundes im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 3b AsylG ist nicht ersichtlich, dass der aserbaidschanische Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens ist, den Klägern Schutz vor Verfolgung zu bieten (§ 3d AsylG). Vielmehr spricht alles dafür, dass die Kläger staatlichen Schutz erlangen können. Ausgehend vom Vorbringen der Kläger ist der aserbaidschanische Staat durchaus in der Lage und auch willens, kriminelles Fehlverhalten innerhalb der aserbaidschanischen Streitkräfte zu ahnden. So war, wie die Kläger selbst vorgetragen haben, die Tötung des Soldaten Gegenstand staatsanwaltlicher Ermittlungen und hat zu Verurteilungen der Angeklagten zu mehrjährigen Haftstrafen geführt. Dafür, dass der aserbaidschanische Staat einem Zeugen in einem solchen Strafprozess keinen Schutz zukommen lässt, fehlen konkrete Anhaltspunkte. Insbesondere spricht dafür nicht das völlig pauschale Vorbringen der Kläger im vorliegenden Verfahren, sie hätten aus den ihnen bekannten Umständen geschlossen, das die Staatsanwaltschaft und die Polizei ihnen keinen hinreichenden Schutz gewähren könnten und dass sie angesichts der Korruption im Land und der undurchschaubaren Verflechtungen der Sicherheitsbehörden und der Justiz nicht einmal sicher gewesen seien, dass es eine Schutzwilligkeit gebe. 32 Dass der Kläger zu 2. die aserbaidschanischen Sicherheitsbehörden aktiv um Schutz gebeten hat und ihm dieser Schutz verweigert worden ist, glaubt das Gericht nicht. Im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung beim Bundesamt haben die Kläger mit keinem Wort behauptet, um staatlichen Schutz ersucht zu haben. Auch während des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens haben sie lediglich pauschal vorgetragen, dass sie aus den ihnen bekannten Umständen geschlossen hätten, dass ihnen kein Schutz gewährt werde und dass sie sogar die Schutzwilligkeit des aserbaidschanischen Staates bezweifelten. In der mündlichen Verhandlung schließlich hat der Kläger zu 2. auf die ausdrückliche Nachfrage des Gerichts, ob er dem Ermittlungsbeamten oder der Staatsanwaltschaft jemals von den Drohungen erzählt habe, zunächst mit der Gegenfrage „Wie kann ich mich beschweren über die gleichen Personen?“ reagiert und daraufhin ergänzt: „Die anderen sind ja auch nicht besser gewesen. Ich könnte mich schriftlich beschweren, aber wenn ein Brief eine Beschwerde enthält, wird er nicht ankommen.“ Letzteres hat er auf Nachfrage wiederholt. Auf weitere Nachfrage will er dann sowohl dem Ermittlungsbeamten als auch bei der Staatsanwalt erzählt haben, „dass er unter Druck gesetzt werde“. Ungeachtet des Umstandes, dass diese letzte Angabe mit den zuvor gemachten Angaben des Klägers zu 2., denen dies nicht zu entnehmen ist, nicht in Einklang steht, kann aus den bloßen vom Kläger zu 2. geschilderten Umständen, dass ein Ermittler nach der Angabe eines Zeugen, dass auf ihn Druck ausgeübt werde, nicht tätig wird, und dass ein Staatsanwalt einen Zeugen auf die Strafbarkeit einer Rücknahme seiner Aussage hinweist, nicht auf eine fehlende Schutzbereitschaft des Staates geschlossen werden. Dass der Kläger zu 2. sich nicht nur wegen des auf ihn ausgeübten Drucks, sondern darüber hinaus auch wegen der angeblichen Drohungen an eine andere staatliche Stelle gewandt oder gar deswegen Anzeige erstattet hat, ist nicht ersichtlich und von diesem auch nicht vorgetragen worden. 33 Die Klage ist auch mit dem ersten Hilfsantrag unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Nach § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen Konflikts. Bei der Entscheidung, ob die Gefahr von unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von § 4 AsylG besteht, sind die absehbaren Folgen einer Abschiebung im Heimatland unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Lage und der besonderen Umstände des Betroffenen zu prüfen. Der Kläger muss konkrete Gründe bezeichnen, damit beurteilt werden kann, ob im Fall der Abschiebung im Zielland ein tatsächliches Risiko besteht, einer Behandlung ausgesetzt zu werden, die über die durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), an dem sich § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG orientiert, gesetzte Grenze hinausgeht. Das tatsächliche Risiko bezieht sich nicht auf eine individuelle Befürchtung sondern auf eine bestehende objektive Gefahr, einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung unterworfen zu werden. Zu differenzieren ist insoweit zwischen unerheblichen bloßen Möglichkeiten und dem beachtlichen ernsthaften Risiko – real risk –, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden. 34 Vgl. Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 4 Rdnr. 22, 41. 35 Dabei obliegt es – wie auch in Bezug auf den Vortrag betreffend die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft – dem Kläger, seine Gründe für die Furcht vor einer Verfolgung bzw. einem ernsthaften Schaden in schlüssiger Form vorzutragen. Insoweit genügt in der Regel eine Glaubhaftmachung der Umstände und Tatsachen, aus denen sich bei Wahrunterstellung die begründete Furcht vor Verfolgung bzw. die Gefahr eines ernsthaften Schadens ergibt. Voraussetzung für ein glaubhaftes Vorbringen ist allerdings, dass der Kläger die Umstände und Tatsachen, die maßgeblich für die von ihm befürchtete Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung sind, konkret, detailliert und widerspruchsfrei vorbringt. Ebenfalls gilt für einen Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes die oben genannte Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie für den Fall, dass der Antragsteller bereits verfolgt worden ist oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder dies unmittelbar bevorgestanden hat. 36 Vgl. VG Stade, Urteil vom 27. Januar 2016 – 1 A1385/14 –, juris; Marx, AsylVfG, 8. Auflage 2014, § 4 Rdnr. 40 f. 37 Die Kläger haben stichhaltige Gründe für die Annahme, dass ihnen in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, nicht substantiiert dargelegt. Nach dem Gesamteindruck der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es nicht im Sinne eines „real risk“ beachtlich wahrscheinlich ist, dass den Klägern, namentlich dem Kläger zu 2., bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden im oben dargelegten Sinne droht. Das Gericht hält das Vorbringen der Kläger nach dem Gesamteindruck der mündlichen Verhandlung für unglaubhaft. Dabei kann – auch unter Berücksichtigung der Erkenntnislage zu Todesfällen beim aserbaidschanischen Militär – 38 vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 29. April 2015, Seite 16 f. – 39 zu Gunsten der Kläger als wahr unterstellt werden, dass es im Jahr 2012 tatsächlich einen Todesfall im aserbaidschanischen Militär in der Einheit des Klägers zu 2. gegeben haben mag und dieser ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren und die Verurteilung der ebenfalls dem Militär angehörenden Täter nach sich gezogen haben mag. Das Gericht war vor diesem Hintergrund nicht gehalten, der im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 21. März 2016 enthaltenen Anregung, die Namen des getöteten Soldaten, des Kommandeurs und des stellvertretenden Kommandeurs der Einheit durch Einholung einer Auskunft zu verifizieren, nachzukommen. 40 Das Gericht glaubt den Klägern allerdings nicht, dass der Kläger zu 2. im Rahmen eines solchen staatsanwaltlichen Ermittlungs- und Gerichtsverfahrens – wie von ihm behauptet – vor der Staatsanwaltschaft und bei Gericht eine seine Militärkollegen bzw. den Kommandeur belastende Zeugenaussage gemacht hat. Insoweit weist der Vortrag des Klägers zu 2., den er ohne ersichtlichen Grund gesteigert hat, Widersprüche auf und ist zudem unschlüssig. So hat der Kläger zu 2. im Rahmen seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt vorgetragen, er habe eine Zeugenaussage gemacht und diese auch schriftlich bestätigt. Im Folgenden geht es – im Hinblick auf die Aussagen – allein darum, dass er gedrängt worden sein will, diese Aussage zurückzunehmen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zu 2. angegeben, er habe seine mündliche Aussage schriftlich bestätigt. An mündlichen Aussagen will er eine Aussage dem Ermittler gegenüber gemacht haben, und zwar am 21. März. Außerdem will er zwei bis drei weitere Aussagen der Staatsanwaltschaft gegenüber gemacht haben. Dies soll Mitte und Ende April geschehen sein. Dass der Kläger zu 2. seine Zeugenaussagen mehrfach wiederholt haben will, ist seine Angaben bei der Anhörung indes nicht zu entnehmen. Dabei hätte es nahe gelegen, einen solchen Umstand vorzutragen, zumal der Kläger zu 2. in der persönlichen Anhörung betont hat, wie sehr er „zwischen zwei Stühlen“ gestanden habe, insbesondere dass er, wenn er die Aussage so stehen gelassen hätte, vernichtet gewesen wäre. Gleiches gilt in Bezug auf die von ihm behauptete Zeugenaussage vor Gericht: Auf weitere Nachfrage hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben, er habe im Juni auch bei Gericht ausgesagt. Später hat er angegeben, er habe bei zwei Gerichtssitzungen weitere Zeugenaussage(n) vor Gericht gemacht; diese seien im April gewesen. Auf die Nachfrage des Gerichts, ob dies parallel zu den Aussagen bei der Staatsanwaltschaft gewesen sei, hat der Kläger zu 2. dann angegeben, es sei nicht zur gleichen Zeit gewesen; die Gerichtsverhandlung sei im Juni gewesen und da habe er auch seine Zeugenaussage gemacht. Eine Zeugenaussage vor Gericht hatte der Kläger zu 2. bei seiner persönlichen Anhörung ebenfalls mit keinem Wort erwähnt. Für diese Widersprüche in den Angaben des Klägers zu 2. und die darin zugleich liegende Steigerung seines Vorbringens gibt es keine sinnvolle Erklärung. Als unglaubhaft bewertet das Gericht die Angaben des Klägers zu 2. auch deswegen, weil er auch den Zeitpunkt seiner Zeugenaussagen in der gerichtlichen Verhandlung zeitlich nicht eindeutig zuordnen konnte. Dies ist nicht verständlich, da gerade die Wiederholung seiner Zeugenaussagen im Gerichtsverfahren vor dem Hintergrund der angeblichen Drohungen für den Kläger zu 2. besonders belastende Situationen gewesen sein dürften, die ihm gut hätten erinnerlich sein müssen. 41 Ungeachtet dessen glaubt das Gericht den Klägern nicht, dass dem Kläger zu 2. wegen dieser Zeugenaussage von den Tätern, namentlich von dem Kommandeur und seinem Stellvertreter, ernsthaft mit dem Tode oder damit, dass ihm eine Sache angehängt würde, oder mit einem anderen ernsthaften Schaden gedroht worden ist. Dabei kann als wahr unterstellt werden, dass seitens der Kollegen des Klägers zu 2. beim Militär und auch seitens seiner Vorgesetzten auf ihn Druck ausgeübt worden ist. Dies entspräche vor dem Hintergrund von in militärischen und ähnlichen Strukturen herrschendem Korpsgeist durchaus der Lebenswirklichkeit. Dass der Kläger zu 2. demnach in der Folgezeit – wie er selbst vorgetragen hat – mit Vorwürfen, dass er falsch gehandelt habe und dass sein Verhalten die gesamte Einheit belasten und ein schlechtes Licht auf sie werfen würde, konfrontiert worden sein mag, kann ebenfalls zu seinen Gunsten unterstellt werden. 42 Davon, dass die Drohungen indes ernsthaft darüber hinausgegangen sein könnten, geht das Gericht nicht aus. Andernfalls wäre unverständlich, dass die Kläger erst im August 2012 aus ihrem Heimatland ausgereist sind, obwohl sie bereits seit Ende März bedroht worden sein wollen und die Drohungen immer stärker geworden sein sollen. Die Erklärung des Klägers zu 2., die Verurteilten hätten ein Berufungsverfahren angestrengt und ihn weiter zwingen wollen, seine Aussage zurückzunehmen und dass die Drohungen auch nach dem erstinstanzlichen Urteil weitergegangen seien, überzeugt insoweit nicht, da sich der Kläger zu 2., der seit Beginn der gegen ihn gerichteten Drohungen (ausweislich seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung) seine Zeugenaussage mehrfach wiederholt haben will, bereits zum damaligen Zeitpunkt von den angeblichen Drohungen nicht hat einschüchtern lassen. Hätte der Kläger zu 2. die Drohungen ernst genommen, wäre zu erwarten gewesen, dass die Kläger bereits vorher aus seinem Heimatland ausgereist wären. 43 Ungeachtet dessen ist – wie oben bereits ausgeführt – nicht ersichtlich, dass der aserbaidschanische Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens ist, den Klägern Schutz vor Verfolgung zu bieten (§ 4 Abs. 3 i.V.m. § 3d AsylG). 44 Schließlich ist die Klage mit dem zweiten Hilfsantrag unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Insoweit wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid vom 7. März 2014 Bezug genommen, denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). 45 Umstände, die die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG rechtfertigen könnten, haben die Kläger nicht vorgetragen. 46 Auch die von den Klägern geltend gemachten Erkrankungen und vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen rechtfertigen die Feststellung eines nationalen – erkrankungsbedingten – Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dem Ausländer dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht. Eine (individuelle) Gefahr im Sinne dieser Vorschrift kann auch bestehen, wenn der Ausländer an einer Erkrankung leidet, die sich aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat voraussichtlich verschlimmern wird. Hierfür ist jedoch erforderlich, dass sich der Gesundheitszustand alsbald nach einer Rückkehr in das Heimatland wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, etwa weil der Ausländer dort nur unzureichende Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden hat und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte. 47 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 – 9 C 58.96 –, BVerwGE 105, 383; BVerfG, Beschluss vom 16. April 2002 – 2 BvR 553/02 –, juris. 48 Eine entsprechende Gefahr kann sich auch daraus ergeben, dass der erkrankte Ausländer eine an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung dort tatsächlich nicht erlangen kann. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation dem betroffenen Ausländer aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. 49 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 – 1 C 1.02 –, DVBl. 2003, 463. 50 Allerdings muss sich der Ausländer grundsätzlich auf den im Heimatstand vorhandenen Versorgungsstand im Gesundheitswesen verweisen lassen. Denn § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG garantiert auch für chronisch Erkrankte keinen Anspruch auf „optimale Behandlung“ einer Erkrankung oder auf Teilhabe an dem medizinischen Standard in Deutschland. Der Abschiebungsschutz soll den Ausländer vielmehr vor einer gravierenden Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter bewahren. 51 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2005 – 11 A 4518/02.A – und vom 30. Oktober 2006 – 13 A 2820/04.A –. 52 Im Falle einer behaupteten psychischen Erkrankung ist angesichts der Unschärfe des Krankheitsbildes sowie der vielfältigen Symptome regelmäßig ein gewissen Mindestanforderungen genügendes fachärztliches Attest vorzulegen, aus dem sich nachvollziehbar ergeben muss, auf welcher Grundlage der Arzt zu seiner Diagnose gelangt ist und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. 53 Vgl. grundlegend dazu BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8.07 –, BVerwGE 129, 251 ff. 54 Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer psychischen Erkrankung, etwa einer PTBS, auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. 55 Vgl. zu den Anforderungen: BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8.07 – und Beschluss vom 6. Februar 1995 – 1 B 205/93 –, jeweils juris. 56 Gemessen daran lässt sich ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht feststellen. Die von den Klägern vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen entsprechen den vorgenannten Anforderungen im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht (§ 77 Abs. 1 AsylVfG). 57 Die in Bezug auf die Klägerin zu 1. vorgelegten Atteste und Bescheinigungen aus den Jahren 2012 bis 2014 sind bereits aufgrund ihrer fehlenden Aktualität nicht aussagekräftig. Die vorgelegten Bescheinigungen der Ärzte Dr. C1. aus L. vom 13. Januar 2015 und Dr. Q. aus C2. vom 14. Januar 2015 über die durchgeführte Darmuntersuchung der Klägerin zu 1. enthalten bereits keine Diagnose (Bericht Dr. C1. ) bzw. lassen keinen konkreten Behandlungsbedarf bei der Klägerin zu 1. erkennen (Bericht Dr. Q. ). Vor diesem Hintergrund kann die Frage, ob diese Bescheinigungen noch hinreichend aktuell sind, dahingestellt bleiben. Gleiches gilt für die Bescheinigung des Klinikum Westfalen aus L. vom 1. Juni 2015 und den Untersuchungsbericht der Laborgemeinschaft I. vom 8. Juli 2015. Angaben zu einem etwaigen Behandlungsbedarf und Folgen eines Behandlungsabbruchs enthalten beide Bescheinigungen nicht. Ein konkreter Behandlungsbedarf wird auch in der Bescheinigung des Klinikums Westfalen L. vom 14. Februar 2016 nicht festgestellt. Darin werden der Klägerin zu 1. lediglich „Schulterschmerzen links ohne Trauma“ diagnostiziert, als „Therapie“ pauschal eine weitergehende Untersuchung, Beratung und Diagnostik und als „Procedere“ die Weiterbehandlung durch den Hausarzt empfohlen. Auch die von der Klägerin zu 1. vorgelegte Bescheinigung des Facharztes für Allgemeinmedizin-Psychotherapie Dr. (TR) P. aus X. vom 2. März 2016 rechtfertigt nicht die Feststellung eines erkrankungsbedingten Abschiebungshindernisses. Die Bescheinigung entspricht nicht den oben genannten Anforderungen an ärztliche Atteste bei – hier in Rede stehenden – psychischen Erkrankungen. So enthält die Bescheinigung keine Angaben dazu, auf welcher Grundlage der Arzt, bei dem sich die Klägerin zu 1. zudem erstmals am 29. Februar 2016 vorgestellt hat, seine Diagnose gestellt hat. Auch Angaben zum bisherigen Behandlungsverlauf und zum konkreten Behandlungsbedarf enthält die Bescheinigung nicht. 58 Die im Nachgang der mündlichen Verhandlung vorgelegten Atteste des Internisten Dr. X1. aus L. vom 18. März 2016 und des Facharztes für Allgemeinmedizin-Psychotherapie Dr. (TR) P. aus X. vom 16. März 2016 führen zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Dem Attest des Dr. X1. lassen sich als eigene Diagnosen „Hypercholesterinämie, Anämie, Cephalgie“ entnehmen und die Therapie „Ferro Sanol Tbl., Novaminsulfon Tbl. Cholesterinarme Diät“ erkennen. Die angeführten „Fremddiagnosen“ begegnen durchgreifenden Zweifeln: Insoweit ist nicht erkennbar, ob sie noch hinreichend aktuell sind, ob die Klägerin zu 1. aktuell auf die angegebene Therapie angewiesen ist und welche Informationen dem Attest des Dr. X1. überhaupt zugrunde gelegen haben. Die Stichhaltigkeit der Angaben im Hinblick auf die angeführten – nicht durch Dr. X1. diagnostizierten – gynäkologischen und orthopädischen Erkrankungen und der für sie empfohlenen Therapien begegnet durchgreifenden Zweifeln, da dem attestierenden Arzt bei der Erstellung seiner Bescheinigung seinen eigenen Angaben zufolge keine entsprechenden Berichte zur Behandlung vorgelegen haben. Insoweit führt er in dem Attest selbst (insoweit konsequent) aus, dass er eine Prognose mangels vorliegender Unterlagen nicht erstellen könne. Im Hinblick auf die Angaben des Dr. X1. zu den geltend gemachten psychischen Erkrankungen der Klägerin zu 1. (Prognose und Prognose bei Behandlungsabbruch) ist darauf zu verweisen, dass der Arzt die insoweit erforderliche psychiatrische Facharztqualifikation nicht aufzuweisen hat. Ungeachtet dessen fehlt es in dem Attest des Dr. X1. an konkreten Angaben dazu, wie sich ein etwaiger Behandlungsabbruch auswirken würde. Allein die pauschale Behauptung, ohne Behandlung sei mit einer Verschlechterung der Anämie zu rechnen, genügt insoweit nicht. 59 Die Bescheinigung des Dr. (TR) P. vom 16. März 2016 führt ebenfalls nicht zur Feststellung eines erkrankungsbedingten Abschiebungsverbots. Insoweit ist bereits nicht erkennbar, auf welcher konkreten Grundlage der Arzt zu seiner Diagnose gekommen ist. Dies ist vorliegend jedoch gerade deswegen bedeutsam, weil der attestierende Arzt die Klägerin zu 1. im Zeitpunkt der Erstellung des Attests weniger als Wochen lang kannte und in dem Attest ausdrücklich darauf hinweist, dass die Klägerin zu 1. bei Dr. B. in Behandlung ist, und die von diesem gestellten Diagnosen wiedergibt. 60 Ungeachtet dessen ist das Attest des Dr. (TR) P. nicht schlüssig. Die im Attest angeführten Diagnosen „Depressive Störung schweren Grades“ und „Posttraumatische Belastungsstörung“ begegnen ernsthaften Zweifeln. Die von der Klägerin als traumatisierende Ereignisse geschilderten Erlebnisse, die offenbar maßgebliche Grundlage der Diagnose Posttraumatische Belastungsstörung sind, entsprechen nicht im Ansatz den Erlebnissen, die die Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung beim Bundesamt und auch in der mündlichen Verhandlung geschildert hat. Dem attestierenden Arzt gegenüber hat die Klägerin zu 1. angegeben, ihr Ehemann sei im Heimatland verhaftet worden und die Polizei sei zu ihr nach Hause gekommen und habe sie massiv bedroht, damit sie gegen ihren Ehemann aussage. Man habe gedroht, sie umzubringen und zu vergewaltigen, wenn sie nicht gegen ihn aussagen würde. Dies ist mit der von den Klägern geschilderten Verfolgungsgeschichte nicht in Einklang zu bringen, in der weder eine Verhaftung des Klägers zu 2. noch eine Aussage der Klägerin zu 2. noch gegen diese gerichtete Drohungen eine Rolle gespielt haben. Zudem fehlen Angaben dazu, aus welchen Gründen die Diagnose Posttraumatische Belastungsstörung ausgerechnet jetzt erstmals gestellt wird, nachdem seit den maßgeblichen Ereignissen mehr als dreieinhalb Jahre vergangen sein müssen, sich die Klägerin zu 1. ebenfalls seit mehr als dreieinhalb Jahren in der Bundesrepublik Deutschland aufhält und offenbar seit mehr als eineinhalb Jahren Kontakt zu einem Facharzt für Psychiatrie hat. Diese ernsthaften Zweifel im Hinblick auf die vom attestierenden Arzt gestellten Diagnosen schlagen auf die Frage der Behandlungsbedürftigkeit der diagnostizierten psychischen Erkrankungen der Klägerin zu 1. und einer etwaigen bei ihrer Rückführung in ihr Heimatland zu erwartenden Retraumatisierung durch, die denselben ernsthaften Zweifeln begegnen. Bei der in dem Attest angestellten pauschalen Prognose einer erheblichen Lebens- und Gesundheitsgefahr im Fall einer Abschiebung handelt es sich darüber hinaus nicht um eine hinreichend konkrete Darlegung der Folgen eines etwaigen Behandlungsabbruchs. 61 Bei der geltend gemachten Suizidalität schließlich handelt es sich um ein so genanntes inländisches Abschiebungshindernis, das nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. 62 Die in Bezug auf den Kläger zu 2. vorgelegten Atteste und Bescheinigungen tragen die Feststellung eines erkrankungsbedingten Abschiebungsverbots ebenfalls nicht. Die aus den Jahren 2012 bis 2014 stammenden Bescheinigungen sind aufgrund ihrer fehlenden Aktualität nicht aussagekräftig. Die undatierte, aber offenbar vom Frühjahr 2015 stammende Bescheinigung des Evangelischen Krankenhauses V. enthält lediglich einen Therapievorschlag für die ersten paar Monate nach der Entlassung des Klägers zu 2. aus dem Krankenhaus am 4. März 2015, nachdem er dort eine Hüftkopfprothese erhalten hat. Die Therapieempfehlung dürfte im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 7. März 2016 nicht mehr aktuell sein. In der Bescheinigung der orthopädischen Gemeinschaftspraxis Dr. C3. und X2. aus V. vom 25. Februar 2016 wird eine Behandlungsbedürftigkeit von Erkrankungen des Klägers zu 2. nicht festgestellt. Ihr ist lediglich zu entnehmen, dass sich der Kläger zu 2. dort letztmalig Ende Dezember 2015 wegen Schmerzen im linken Oberschenkel vorgestellt hat. 63 Die ärztliche Bescheinigung des Dr. B. aus E. vom 4. Mai 2015 über psychische Erkrankungen des Klägers zu 2. erfüllt nicht die oben dargelegten Anforderungen an ärztliche Bescheinigungen über psychische Erkrankungen. So fehlt es bereits an der Darlegung der Grundlagen der Diagnosestellung. Auch Angaben zu Behandlungsbedürftigkeit und -verlauf enthält die Bescheinigung nicht. 64 Das im Nachgang der mündlichen Verhandlung vorgelegte Attest des Facharztes für Innere Medizin Dr. X1. aus L. vom 18. März 2016 schließlich rechtfertigt die Feststellung eines erkrankungsbedingten Abschiebungsverbots zu Gunsten des Klägers zu 2. ebenfalls nicht. Das Attest lässt bereits nicht eindeutig erkennen, auf welche konkrete Behandlung der Kläger zu 2. angewiesen ist. Dabei legt die Gestaltung der Bescheinigung nahe, dass Dr. X1. lediglich die eingangs genannten Diagnosen – Bandscheibenvorfall, Koxarthrose links, V.a. Refluxösphagitis – selbst gestellt hat und dass die weiteren Diagnosen und Aussagen über Behandlung und Medikamente von den beiden anderen namentlich genannten Ärzten Dr. B. und Dr. C3. stammen. Insoweit ist dem Attest zu entnehmen, dass der Kläger zu 2. – wohl wegen des Verdachts auf die Refluxerkrankung – mit dem Medikament Pantoprazol behandelt wird. Fraglich ist, ob der Kläger zu 2. auf die Einnahme dieses Medikaments überhaupt angewiesen ist. Die eindeutige Diagnose einer Refluxerkrankung wird in dem Attest nicht gestellt. Im Hinblick auf die im Attest erwähnten orthopädischen Erkrankungen ist nicht erkennbar, ob der Kläger derzeit überhaupt behandelt wird. Unter dem Stichwort „Therapie hier“ finden sich keine entsprechenden Ausführungen. Eine Beurteilung der Aktualität der in Bezug genommenen Informationen des Arztes Dr. C3. lässt das Attest des Dr. X1. nicht zu. Die unabhängig vom Attest des Dr. X1. in der mündlichen Verhandlung vorgelegte – recht aktuelle – Bescheinigung des Dr. C3. aus V. vom 25. Februar 2016 lässt unter dem dortigen Stichwort „Therapie“ jedoch weder erkennen, dass der Kläger zu 2. dort zum Zeitpunkt der Attesterstellung behandelt wurde, noch, dass er überhaupt auf Rehamaßnahmen angewiesen ist. Gleiches gilt für die Behandlung der aufgeführten, offenbar von Dr. B. diagnostizierten psychischen Erkrankungen. Ob der Kläger zu 2. auf das erwähnte Medikament Mirtalich tatsächlich angewiesen ist, lässt das Attest des Dr. X1. offen. Die Angabe „nach Bedarf“ enthält keine Aussage darüber, ob ein solcher besteht. Ungeachtet dessen fehlt es in dem Attest des Dr. X1. an konkreten Angaben dazu, wie sich ein etwaiger Behandlungsabbruch auswirken würde. Allein die pauschale Behauptung, ohne Therapie sei eine Verschlimmerung der Beschwerden zu befürchten, genügt insoweit nicht. 65 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 159 VwGO, § 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Zivilprozessordnung.