Urteil
5 K 3855/14
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2016:0303.5K3855.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Flurstück a – T.-----straße 95 – und Flurstück b – T.-----straße 97-99 –, jeweils Flur 3, Gemarkung C. in E. . Mit an den Vater des Klägers als damaligem Grundstückseigentümer adressierten Grundsteuermessbescheiden vom 15. Juni 2009 erhöhte das Finanzamt E. -X. rückwirkend zum 1. Januar 2005 die Messwerte für beide Grundstücke um 78,20 € bzw. 150,14 € auf insgesamt 289,54 € bzw. 391,18 €. Nach dem Tod des Vaters des Klägers am 1. September 2009 wurden die beiden Grundstücke im Wege der Zurechnungsfortschreibung mit Bescheiden des Finanzamts E. -X. vom 9. September 2009 dem Kläger zugerechnet. Gleichwohl setzte die Beklagte die Grundsteuer durch Festsetzungsbescheide vom 20. Januar 2010, vom 20. Januar 2011, vom 20. Januar 2012, vom 25. Januar 2013 sowie vom 25. Januar 2014 auf der Grundlage fehlerhafter Grundsteuermesswerte fest, indem sie jeweils lediglich die in den Messbescheiden vom 15. Juni ausgewiesenen Erhöhungsbeträge von 78,20 € bzw. 150,14 € zugrunde legte. Im Rahmen des Grundsteuerabgleichs im Jahre 2014 erkannte die Beklagte die unvollständige Auswertung der Grundsteuermessbescheide und teilte dem Kläger mit Schreiben vom 3. Juni 2014 ihre Absicht mit, die Grundsteuerbescheide für die Jahre 2010 bis 2014 zu ändern. Dies lehnte der Kläger unter dem 25. Juni 2014 wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist ab. Mit Grundsteuer- und Gebührenbescheiden (Änderungsbescheiden) vom 14. Juli 2014 setzte die Beklagte die Grundsteuer für die Grundstücke T.-----straße 95 bzw. 97-99 neu fest und forderte von dem Kläger für die Jahre 2010 bis 2014 insgesamt Grundsteuerbeträge in Höhe von 5452,58 € bzw. in Höhe von 6218,81 € nach. Der Kläger hat am 20. August 2014 gegen die Bescheide vom 14. Juli 2014 Klage erhoben. Zur Begründung führte er aus: Gemäß § 171 Abs. 10 Abgabenordnung handele sich bei einem Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes um einen Grundlagenbescheid. Die Festsetzungsfrist ende nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheides. Die Messbescheide des Finanzamtes seien unter dem 9. September 2009 bekannt gegeben worden, so dass die Festsetzungsfrist mit dem 12. September 2011 geendet habe. Die angefochtenen Bescheide vom 14. Juli 2014 seien nach Ablauf der Festsetzungsfrist ergangen und deshalb rechtswidrig. Der Kläger beantragt, Die Grundsteuer- und Gebührenbescheide der Beklagten vom 14. Juli 2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt zur Begründung vor: Die mit Bescheiden vom 14. Juli 2014 geänderte Steuerfestsetzung sei rechtmäßig. Aufgrund eines Versehens seien die Grundlagenbescheide zunächst nicht ordnungsgemäß ausgewertet worden. Im Rahmen des Grundsteuerabgleichs im Jahre 2014 sei das Versäumnis aufgefallen. Nach Anhörung habe die Grundsteuer entsprechend den Messbescheiden auf die zu errechnenden Beträge neu festgesetzt werden dürfen. Rechtsgrundlage sei § 175 Absatz 1 AO. Die Festsetzungsfrist sei entgegen der Auffassung des Klägers nicht abgelaufen. Sie betrage nach § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO vier Jahre. Sie beginne mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden sei. Für das Jahr 2010 habe die Festsetzungsfrist am 1. Januar 2011 begonnen und am 31. Dezember 2014 geendet. Weder der Hinweis auf § 171 Abs. 10 AO noch auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 19. Januar 2005 – 10 X 14/04 – begründeten Abweichendes. Eine Verkürzung der Festsetzungsfrist sei vom Gesetzgeber erkennbar nicht gewollt gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten Sachen Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Einzelrichter ist zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 27. Januar 2016 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen worden ist. Die Klage ist jedenfalls unbegründet. Die Grundsteuer- und Gebührenbescheide (Änderungsbescheide) der Beklagten bezüglich der Grundstücke T°°°°°str. 95 bzw. 97-99 vom 14. Juli 2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Änderungsbescheide der Beklagten vom 14. Juli 2014 sind formell rechtmäßig. Insbesondere wurde der Kläger vor Erlass der Bescheide mit Schreiben vom 3. Juni 2014 gemäß § 91 Abs. 1 AO ordnungsgemäß angehört. Die Grundsteueränderungsbescheide sind auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO. Danach ist ein Grundsteuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird. Die Voraussetzungen liegen vor. Mit Grundsteuermessbescheiden vom 15. Juni 2009 änderte das Finanzamt E. -X. die Einheitswerte für die Grundstücke T°°°°°str. 95 bzw. 97-99 und rechnete sie mit Bescheiden vom 9. September 2009 erstmals dem Kläger zu. Aufgrund dieser Änderung der Grundlagenbescheide – dies sind die Steuermessbescheide vom 15. Juni 2009, vgl. § 171 Abs. 10 AO – musste die Beklagte auch die Grundsteuerbescheide ändern, und zwar obwohl sie die Grundsteuer bereits mit bestandskräftigen Steuerbescheiden aus den Jahren 2010 bis 2014 gegenüber dem Kläger festgesetzt hatte. Aus § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO folgt vorliegend eine Verpflichtung der Beklagten, die bestandskräftigen rechtswidrigen Steuerbescheide aufzuheben und eine messbescheidskonforme Steuerfestsetzung vorzunehmen. Nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift geht das Prinzip der inhaltlichen Richtigkeit der Folgebescheide dem Rechtsfrieden, der durch die Bestandskraft vermittelt wird, vor, vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 17. Februar 1993 – II R 15/91 –, juris Rn. 16. Aus § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO folgt eine „absolute Anpassungspflicht“ der für den Erlass des Grundsteuerbescheids zuständigen Behörde. Hierzu hat das Verwaltungsgericht Oldenburg im Beschluss vom 2. März 2007 – 2 A 4673/04 –, juris Rn. 4 ausgeführt: „Soweit Bindungswirkung besteht, ist die für den Erlass des Grundsteuerbescheids zuständige Behörde verpflichtet, die Folgerungen aus dem Grundsteuermessbescheid zu ziehen. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO begründet eine „absolute Anpassungsverpflichtung“. Die Vorschrift stellt die Anpassung des jeweiligen Grundsteuerbescheids als Folgebescheid mithin nicht in das Ermessen der kommunalen Abgabebehörde. Sie bezweckt die Ermittlung und Festsetzung der zutreffenden Steuer, wobei sie der materiellen Richtigkeit des jeweiligen Grundsteuerbescheids den Vorrang vor der Bestandskraft eines bereits ergangenen Grundsteuerbescheids einräumt. Insofern unterscheidet sich § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO von anderen Änderungsvorschriften wie z.B. den §§ 172 und 173 AO, aufgrund derer die Bestandskraft von Bescheiden nur in genau bezeichneten Ausnahmefällen durchbrochen werden kann. Jene Vorschriften bewerten die Bestandskraft eines Bescheids im Hinblick auf den Vertrauensschutz höher als die Richtigkeit des Bescheids. Dass demgegenüber § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO dem Vertrauensschutz eine geringere Bedeutung beimisst, ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen Grundlagen- und Folgebescheid. Eines Vertrauensschutzes bedarf es nicht, wenn bereits ein Grundlagenbescheid - wie hier der Grundsteuermessbescheid vom 13. Dezember 1994 - ergangen ist und der Steuerpflichtige mit einer Auswertung dieses Grundlagenbescheids in einem Folgebescheid rechnen muss. Nach der Aufgabe, die das Gesetz dem Grundlagenbescheid zugedacht hat, soll dieser dem Folgebescheid in verbindlicher Weise bestimmte Besteuerungsgrundlagen zuführen. Solange diese Besteuerungsgrundlagen im Folgebescheid nicht (oder nicht vollständig) berücksichtigt sind, ist die dem Grundlagenbescheid zugedachte Aufgabe nicht erfüllt (vgl. BFH, Urteil vom 14. April 1988 - IV R 219/85 -, juris, Rn. 17 ff., mit Veröffentlichungshinweis u.a. auf BFHE 153, 285 = DB 1988, 1883; ders., Urteil vom 29. Juni 2005 - X R 31/04 -, juris, Rn. 12 ff., mit Veröffentlichungshinweis u.a. auf BFH/NV 2005, 1749). Die Verpflichtung zur (zutreffenden) Anpassung bleibt aus den genannten Erwägungen auch dann bestehen, wenn die kommunale Abgabebehörde bei Erlass des Grundsteuerbescheids die rechtliche Bedeutung des Grundsteuermessbescheids zunächst verkannt hat und deshalb den Inhalt des Grundsteuermessbescheids nicht oder nicht in der richtigen Weise in den Folgebescheid übernommen hat. Da für eine selbständige steuerrechtliche Würdigung der im Grundsteuermessbescheid mit Bindungswirkung festgestellten Besteuerungsgrundlagen kein Raum ist, hat die für den Erlass des Grundsteuerbescheids zuständige Behörde die bei einer vorausgegangenen Auswertung des Grundlagenbescheids gemachten „Anpassungsfehler“ durch entsprechende Änderungen zu berichtigen. Dem Wortlaut des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO kann nicht entnommen werden, dass die Verpflichtung zur Anpassung in derartigen Fällen eingeschränkt ist. Auch der oben dargelegte Sinn und Zweck des § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO sprechen dafür, dass eine Änderung des inzwischen bestandskräftigen Grundsteuerbescheids selbst dann geboten ist, wenn sie der Richtigstellung von Fehlern dient, die bei einer vorausgegangenen Auswertung eines Grundsteuermessbescheids im Grundsteuerbescheid unterlaufen sind. Eine zeitliche Beschränkung für die Anwendung des § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO ergibt sich lediglich aus den Vorschriften über die Festsetzungsverjährung und über die Feststellungsverjährung. Im Übrigen ist eine Änderung des Folgebescheids nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO nur ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen für eine Verwirkung vorliegen (vgl. BFH, Urteil vom 14. April 1988, a.a.O., Rn. 21 f.).“ Nach diesen Erwägungen, denen sich der Einzelrichter anschließt, musste die Beklagte die rechtswidrigen Grundsteuerfestsetzungsbescheide aus den Jahren 2010 bis 2014 – im Rahmen der Festsetzungsfristen – ändern. Die „absolute Anpassungspflicht“ gilt entgegen der Auffassung des Klägers auch in der vorliegenden Konstellation, dass die maßgeblichen Grundlagenbescheide zeitlich vor den zu ändernden Folgebescheiden ergangen sind. Nach dem dargelegten müssen auch Anpassungsfehler über Grundsteueränderungsbescheide berücksichtigt werden, vgl. auch Loose in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung, § 175 Rn 12. Die Festsetzungsfrist für die Grundsteuer aus den Jahren 2010 bis 2014 war zum Zeitpunkt des Erlasses der Grundsteueränderungsbescheide im Juli 2014 noch nicht abgelaufen. Nach § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO beträgt die Festsetzungsfrist bei der Grundsteuer vier Jahre. Sie beginnt gemäß 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Die Grundsteuer für das Jahr 2010 entstand gemäß § 9 Abs. 2 GrStG mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist. Demnach begann der Lauf der Festsetzungsfrist für das Jahr 2010 zum 1. Januar 2011 und endete mit Ablauf des 31. Dezember 2014. § 171 Abs. 10 Satz 1 AO kann nichts Gegenteiliges entnommen werden. Danach endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheides, soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein steuerliches Bescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid). Es ist methodisch nicht ansatzweise ersichtlich, wie dieser Vorschrift, wie der Kläger meint, eine Verpflichtung der Beklagten entnommen werden soll, Grundlagenbescheide zwingend innerhalb von zwei Jahren auszuwerten. Hiergegen spricht bereits der Wortlaut der Vorschrift. Wenn die Festsetzungsfrist danach nicht vor Ablauf von zwei Jahren endet, nimmt der Wortlaut auf eine – durch eine andere Vorschrift in Gang gesetzte – Festsetzungsfrist Bezug und verdeutlicht dadurch, dass diese Festsetzungsfrist durch § 171 Abs. 10 AO nicht modifiziert wird. Entsprechend der Überschrift handelt es sich um eine Vorschrift über die Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist. Vgl. hierzu auch: VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 20. Juli 2011 – 1 K 199/11.NR, juris Rn. 42. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 1, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.