OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 L 2548/15

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

2mal zitiert
1Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis ist zulässig, jedoch unbegründet. • Bei der Interessenabwägung im Eilverfahren überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse am Schutz von Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer gegenüber dem Interesse des Antragstellers, seine Fahrerlaubnis bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens weiter zu nutzen. • Die Ordnungsverfügung zur Entziehung der Fahrerlaubnis erweist sich im vorläufigen Verfahren als offensichtlich rechtmäßig.
Entscheidungsgründe
Entziehung der Fahrerlaubnis: Vorläufiger Rechtsschutz abgelehnt; öffentliches Schutzinteresse überwiegt • Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis ist zulässig, jedoch unbegründet. • Bei der Interessenabwägung im Eilverfahren überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse am Schutz von Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer gegenüber dem Interesse des Antragstellers, seine Fahrerlaubnis bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens weiter zu nutzen. • Die Ordnungsverfügung zur Entziehung der Fahrerlaubnis erweist sich im vorläufigen Verfahren als offensichtlich rechtmäßig. Der Antragsteller wendete sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch eine Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 25.11.2015 und begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (Hauptsacheverfahren 7 K 5530/15). Mit seinem Eilantrag suchte er zu erreichen, die Wirkung der Entziehung bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen, um die Fahrerlaubnis weiterhin nutzen zu können. Das Verwaltungsgericht prüfte die Zulässigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO sowie die Erfolgsaussichten der Hauptsache und die abzuwägendenden Interessen beider Seiten. In der Interessenabwägung wurde berücksichtigt, dass die Ordnungsverfügung offensichtlich rechtmäßig ist und dass Schutzinteressen Dritter betroffen sind. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Antragsteller auferlegt und der Streitwert festgesetzt. • Zulässigkeit: Der Eilantrag ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig. • Erfolgsaussichten: Das Gericht verweist auf die Entscheidung im parallelen Hauptsacheverfahren (7 K 5530/15) und hält die Ordnungsverfügung für offensichtlich rechtmäßig, so dass der Erfolg der Hauptsache nicht hinreichend wahrscheinlich ist. • Interessenabwägung: Selbst bei losgelöster Betrachtung der Erfolgsaussichten überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der Fortgeltung seiner Fahrerlaubnis. • Rechtsfolgen: Wegen des Unterliegens des Antragstellers sind ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (§ 154 Abs. 1 VwGO). • Streitwert: Der Streitwert für ein Verfahren über die Erteilung einer Fahrerlaubnis bemisst sich nach dem Auffangwert gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG; im Eilverfahren ist dieser zu halbieren. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde abgelehnt; der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Begründend stellt das Gericht fest, dass die Ordnungsverfügung über die Entziehung der Fahrerlaubnis im vorläufigen Verfahren als offensichtlich rechtmäßig erscheint und die Interessenabwägung zuungunsten des Antragstellers ausfällt. Das öffentliche Vollziehungsinteresse, insbesondere der Schutz von Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer, überwiegt seine persönlichen und wirtschaftlichen Interessen an der Fortgeltung der Fahrerlaubnis. Der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt.