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Urteil

7a K 2787/15.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2016:0218.7A.K2787.15A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 8. Juni 2015 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden 1 Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er reiste eigenen Angaben zufolge am 1. November 2014 in das Bundesgebiet ein und beantragte dort am 3. Dezember 2014 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Ermittlungen des Bundesamtes ergaben, dass der Kläger über Italien eingereist war, dort aber keinen Asylantrag gestellt hat. 2 Am 22. Januar 2015 richtete die Beklagte ein Aufnahmegesuch an Italien, das unbeantwortet blieb. 3 Mit Bescheid vom 8. Juni 2015 lehnte die Beklagte den Asylantrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Italien an. 4 Der Kläger hat am 22. Juni 2015 Klage erhoben und zugleich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt (Az.: 7a L 1332/15.A). 5 Der Kläger beantragt schriftsätzlich, 6 den Bescheid der Beklagten vom 8. Juni 2015 aufzuheben. 7 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 8 die Klage abzuweisen. 9 Mit Beschluss vom 2. Juli 2015, zugestellt am 7. Juli 2015, hat das Gericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt (Az.: 7a L 1332/15.A). Am 2. Februar 2016 hat der Kläger einen Abänderungsantrag gestellt, dem das Gericht mit Beschluss vom 5. Februar 2016 stattgegeben hat (7a L 256/16.A). 10 Der Kläger hat sich mit Schriftsatz vom 10. Februar 2016 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 13 Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑). 14 Die zulässige Klage ist begründet. 15 Der Bescheid der Beklagten vom 8. Juni 2015 erweist sich zu dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz ‑ AsylG ‑ maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 16 Die auf § 27a AsylG gestützte Ablehnung des Asylantrags als unzulässig (Ziffer 1) sowie die auf Art. 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützte Abschiebungsandrohung (Ziffer 2) sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. 17 Die Beklagte ist für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Die zunächst nach Art. 13 Abs. 1, 18 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 ‑ Dublin III-VO ‑ gegebene Zuständigkeit Italiens ist gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO mit Ablauf der Überstellungsfrist auf die Beklagte übergegangen. Zur Begründung verweist die Kammer auf die Ausführungen in dem Abänderungsbeschluss des Gerichts vom 5. Februar 2016 ‑ 7a L 256/16.A ‑. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. 19 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2,711 Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑.