OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 L 2426/15

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2016:0216.9L2426.15.00
21Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

21 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Bei Hinzuziehung der für THC und 11-OH-THC gemessenen Werte, kann auch bei einem knapp unterhalb von 100 ng THC-COOH/ml Blutserum rückgeschlossen werden, dass es sich nicht um einen einmaligen Probierkonsum handeln kann.

Da mit zunehmenden Alter die Neigung zum Experimentieren mit illegalen Drogen zwar nicht schlechterdings ausgeschlossen, wohl aber durchgreifend atypisch ist, muss ein 37-jähriger Mensch zur Glaubhaftigkeit seines Vorbringens darlegen, was ihn in seinem Alter veranlasst hat, erstmals zum Cannabis zu greifen.

Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

  • 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei Hinzuziehung der für THC und 11-OH-THC gemessenen Werte, kann auch bei einem knapp unterhalb von 100 ng THC-COOH/ml Blutserum rückgeschlossen werden, dass es sich nicht um einen einmaligen Probierkonsum handeln kann. Da mit zunehmenden Alter die Neigung zum Experimentieren mit illegalen Drogen zwar nicht schlechterdings ausgeschlossen, wohl aber durchgreifend atypisch ist, muss ein 37-jähriger Mensch zur Glaubhaftigkeit seines Vorbringens darlegen, was ihn in seinem Alter veranlasst hat, erstmals zum Cannabis zu greifen. 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 5172/15 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 19. November 2015 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Das Gericht legt den Antrag gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufgrund seines Wortlauts („wiederherstellen“) dahin aus, dass nur gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht wird, nicht aber auch gegen die Gebührenfestsetzung. Hinsichtlich der Gebührenfestsetzung entfällt die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kraft Gesetzes und müsste daher „angeordnet“ werden. Ein Antrag gerichtet auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Gebührenfestsetzung wäre im Übrigen unzulässig, da der Antragsteller vor Antragstellung bei Gericht keinen Antrag nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO gestellt hat. Der mit vorgenanntem Inhalt zulässige Antrag ist unbegründet. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder zumindest eine Aufhebung der Vollziehungsanordnung wegen unzureichender Begründung des Vollziehungsinteresses (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) kommt nicht in Betracht. Formale Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung ist, dass für das besondere Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung eine schriftliche Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gegeben worden ist. Der Sinn und Zweck dieses Begründungserfordernisses besteht darin, dass sich die Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung bewusst macht und mit besonderer Sorgfalt prüft, ob vorrangige öffentliche Interessen eine Vollziehung bereits vor Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes notwendig erscheinen lassen. Pauschale, formelhafte und für eine beliebige Vielzahl von Fallgestaltungen anwendbare Formulierungen genügen deshalb den gesetzlichen Anforderungen im Regelfall nicht. Bei gleichartigen Tatbeständen können allerdings auch typisierte Begründungen ausreichen. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fehlender Fahreignung ist die zu beurteilende Interessenlage in der großen Mehrzahl der Fälle gleich gelagert. In diesen Fällen ist stets zwischen den Gefahren für herausragend wichtige Schutzgüter wie Leib, Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmern und dem Interesse des Betroffenen abzuwägen, bis zur Hauptsacheentscheidung im Besitz seiner Fahrerlaubnis zu bleiben. In solchen Fällen ist es nicht zwingend geboten, eine ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zugeschnittene Begründung zu geben. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde – wie im vorliegenden Fall – darauf beschränken, die für diese Fallgruppe typische Interessenlage zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass nach ihrer Auffassung diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt. Die Teilnahme eines zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeigneten Kraftfahrers am Straßenverkehr führt zu erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer. Ein solcher Verkehrsteilnehmer ist deshalb zur Vermeidung der von ihm ausgehenden Gefahren durch die Anordnung des Sofortvollzugs des Entziehungsbescheides schnellstmöglich von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 13. Oktober 2006 – 11 CS 06.1724 –, juris Rn 13; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. April 2012 – 3 M 47/12 –, juris Rn 10. Diesen Anforderungen genügt die von der Antragsgegnerin gegebene Begründung, die sofortige Vollziehung sei erforderlich, weil zu befürchten sei, dass der Antragsteller aufgrund der Einnahme von Betäubungsmitteln und seiner Verkehrsteilnahme eine nicht unerhebliche Gefahr für die Verkehrssicherheit darstelle. Es müsse angenommen werden, dass bei einer weiteren Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr eine über das normale Maß hinausgehende Gefährdung eintreten könne. Unter Abwägung des Interesses des Antragstellers und dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit sei es dringend geboten, den Antragsteller als Verkehrsteilnehmer vom öffentlichen Straßenverkehr auszuschließen, um die Allgemeinheit vor dieser Gefährdung zu schützen. Es sei dringend erforderlich zu verhindern, dass der Antragsteller unter Einfluss von Rauschmitteln am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen. Da im Zusammenhang mit der Einnahme von Betäubungsmitteln krankhafte Persönlichkeitsveränderungen mit abnormer Entwicklung der affektiven und emotionalen Einstellungen gegenüber der Umwelt aufträten (Selbstüberschätzung, Gleichgültigkeit, Nachlässigkeit, Erregbarkeit, Reizbarkeit und Vergröberung des Verhaltens) müsse mit gefährlichen Fehlreaktionen bei der aktiven Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr gerechnet werden. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hängt ferner von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Bei der Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers, denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid rechtmäßig und besteht für den Fall des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit. Vorliegend ergibt die Abwägung des Interesses des Antragstellers einerseits – vorläufig weiter ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen – mit dem widerstreitenden öffentlichen Interesse andererseits – die Teilnahme des Antragstellers am motorisierten Straßenverkehr zum Schutze der anderen Verkehrsteilnehmer sofort zu unterbinden –, dass dem öffentlichen Interesse Vorrang einzuräumen ist. Die in der Hauptsache angefochtene Entziehung der Fahrerlaubnis erweist sich – wie aus dem Urteil vom gleichen Tage hervorgeht – als rechtmäßig. Ferner liegen auch keine sonstigen Umstände vor, die ein überwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstellers begründen könnten. Formell leidet die angefochtene Ordnungsverfügung nicht am Verfahrensmangel der fehlenden Anhörung (§ 28 VwVfG NRW). Die Beklagte hat ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Dass der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers ohne Aktenkenntnis keine Stellungnahme abgeben konnte, liegt nicht im Verantwortungsbereich der Antragsgegnerin, da der Prozessbevollmächtigte zunächst keine Akteneinsicht beantragt hatte und ihm – als sein Versäumnis kurz vor Ablauf der bereits verlängerten Anhörungsfrist zutage getreten war – die Beklagte anbot, Akteneinsicht bei der Behörde zu nehmen, was umso zumutbarer war, als Kanzlei und Behördensitz nur wenige hundert Meter auseinander liegen. Auch materiell-rechtlich ist die Ordnungsverfügung rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis sind § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c Straßenverkehrsgesetz (StVG) und § 46 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung – FeV). Danach ist die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber sich als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erweist. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV wiederholt insoweit den Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG; in Satz 2 heißt es dazu konkretisierend, dass dies insbesondere gilt, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen. Nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist derjenige zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, der gelegentlich Cannabis einnimmt und nicht zwischen Konsum und Fahren trennt. Gelegentlicher Cannabiskonsument ist, wer jedenfalls zweimal Cannabisprodukte konsumiert hat. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 3 C 3/13 –, DAR 2014, 711 = juris Rn 20; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Juni 2009 – 16 B 55/09 –, nicht veröffentlicht. Der Antragsteller ist gelegentlicher Cannabiskonsument. Zwei Konsumakte sind durch die Einlassungen des Antragstellers sowie durch die Blutuntersuchung durch das Universitätsklinikum N°°°°°, rechtsmedizinisches Gutachten vom 1. Oktober 2015, belegt. Der Antragsteller hat eingeräumt, am Tag der Verkehrskontrolle konsumiert zu haben. Dass dies ein einmaliger Probekonsum war, hat er nicht mal geltend gemacht. Er hat nur bestritten, gegenüber der Polizei die im Tatbestand wiedergegebenen Angaben gemacht zu haben, und dazu darauf verwiesen, dass es lebensfremd sei, dass ein Autofahrer so redselig sei und sich selbst so belaste. Da ein substantiiertes Vorbringen zum Ablauf und Inhalt der Kommunikation mit den Polizeibeamten fehlt und der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich auf eine Anhörung der Polizeibeamten verzichtet hat, bestand keine Veranlassung seitens des Gerichts zur Zeugenvernehmung von Amts wegen. Hinzu kommt, dass allein aufgrund eines Wertes von 100 ng THC-COOH/ml Blutserum gesichert von einem gelegentlichen Konsum ausgegangen werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2015 - 16 B 8/15 -, juris Rn. 11 m.w.N.. Mit 99 ng THC-COOH/ml Blutserum liegt das Blutserum des Antragstellers nur äußerst knapp darunter. Unter Hinzuziehung der übrigen Messergebnisse lässt sich zudem rückschließen, dass der Konsum des Antragstellers am 20. August 2015 kein einmaliger Probierkonsum war. Nach dem Rauchen von Cannabisprodukten steigt die THC-Konzentration im Blut innerhalb von ca. 10 Minuten auf ein Maximum von u.U. > 100 ng/ml Blutserum an, um anschließend ebenso rasch auf Grund der Verteilung im gesamten Organismus wieder abzusinken (Stellungnahme der Labor L. GbR vom 11. Februar 2016 im Verfahren 7 K 52/16). Demgegenüber erreicht das im Körper sich absetzende Abbauprodukt THC-COOH beim erstmaligen Konsum keine derart hohen Werte. Der Arbeit von Huestis/Henningfield/Cone, Blood cannabinoids, I. Absorption of THC and formation of 11-OH-THC and THC-COOH during and after smoking marijuana, J Anal Toxicol 16, 276- 282, ist zu entnehmen, dass nach dem Rauchen einer standardisierten Cannabis-Zigarette mit 3,5 % THC die Konzentration von THC-COOH die Größenordnung von 60 - 80 ng/ ml Blutserum nicht überschreitet. Im Rahmen der 1. Maastricht-Studie ergab sich, dass sich die gemessenen Maximal-, Mittel- und Minimalwerte von THC-COOH im Blutserum zwischen 2 und 6 Stunden nach dem einmaligen Konsum einer Marihuana-Zigarette mit einem THC-Gehalt von 250 ug bzw. 500 ug THC/kg Körpergewicht etwa halbierten. Sechs Stunden nach Verabreichung von 250 ug THC/kg Körpergewicht ergab sich ein Mittelwert von 4,9 ng THC-COOH/ml Blutserum und unter Berücksichtigung der gemessenen Standardabweichung von 5,3 ng/ml ein Maximalwert von 10,2 ng THC-COOH/ml Blutserum. Bei Probanden, die die doppelte Dosis an THC aufgenommen hatten, belief sich die THC-COOH-Konzentration sechs Stunden nach dem Rauchende im Mittel auf 8,4 ng/ml Blutserum. Der zu erwartende Höchstwert beträgt auf der Grundlage der in der Studie festgestellten Standardabweichung von 7,6 ng THC-COOH/ml Blutserum 16,0 ng THC-COOH/ml Blutserum (vgl. Möller/Kauert/Tönnes/Schneider/Theunissen/Ramaekers, Leistungsverhalten und Toxikokinetik der Cannabinoide nach inhalativer Marihuanaaufnahme, Blutalkohol Bd. 43 [2006], S. 361/364, Tabelle 2). Im Hinblick auf die im Fall des Antragstellers zu berücksichtigende Abbauzeit von 2 Stunden wären die vorstehenden Werte zu verdoppeln um auf einen realistischen THC-COOH-Wert im Blutserum 2 Stunden nach einem erstmaligen Konsum zu kommen. Der Maximalwert läge dann bei ca. 32 ng THC-COOH/ml Blutserum. Bestätigt wird dies durch die 2. Maastricht-Studie, bei der chronische Konsumenten mit Gelegenheitskonsumenten verglichen wurden. Ein Vergleich der dort gemessenen Werte von THC-COOH bei chronischen Konsumenten mit den Werten bei Gelegenheitskonsumenten zeigt eine mittlere THC-COOH-Konzentration von 71 zu 1,6 ng/ml Blutserum vor Versuchsbeginn und von 62,4 zu 1,7 ng/ml Blutserum nach Versuchsende. Bei den Placeboversuchen lagen der Eingangsmittelwert der chronischen Konsumenten bei 96,3 ng THC-COOH/ml Blutserum und der Endmittelwert nach 8 Stunden bei 65,9 ng THC-COOH/ml Blutserum. Aufgrund dieser wissenschaftlichen Erkenntnisse und dem im Blutserum des Antragstellers noch 2 Stunden danach gemessenen Wert von 99 ng THC-COOH/ml ist es ausgeschlossen, dass es sich bei diesem Konsum um ein einmaliges Ereignis oder um einen sogenannten Probekonsum handelt, der sich regelmäßig dadurch auszeichnet, dass zunächst eine kleinere Menge konsumiert wird, um deren Wirkung zu testen. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen kann auch das Alter gegen die Annahme eines Probierkonsums sprechen. Danach ist mit zunehmendem Alter die Neigung zum Experimentieren mit illegalen Drogen zwar nicht schlechterdings ausgeschlossen ist, erscheint aber doch durchgreifend atypisch, wenn es an nachvollziehbaren Angaben des Antragstellers fehlt, was ihn in seinem Alter veranlasst haben könnte, erstmals zum Cannabis zu greifen, vgl. zur Notwendigkeit eingehender Angaben zum behaupteten Erstkonsum von Cannabis bei unrealistischer Ausgangslage etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 12. März 2012 - 16 B 1294/11 -, DAR 2012, 275 = Blutalkohol 49 (2012), 179 = juris, Rn. 5 bis 13, sowie vom 22. Mai 2012 - 16 B 536/12 -, juris, Rn. 17 bis 29, jeweils m. w. N., Trotz seines Alters von im Zeitpunkt des Vorfalls noch 37 Jahren und Vorhalt desselben in der mündlichen Verhandlung, hat der Antragsteller keinerlei Angaben zu den Konsumumständen am Tag der Verkehrskontrolle gemacht. Der Antragsteller kann nicht sicher zwischen Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges trennen. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer fehlt dem Betroffenen das erforderliche Trennungsvermögen, wenn er ein Fahrzeug in einem oder mehreren Fällen unter der Wirkung von Cannabis führt, vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil der Kammer vom 23. Oktober 2009 – 9 K 2142/09 –; Beschlüsse vom 21. Oktober 2009 – 9 L 917/09 –, und vom 28. Februar 2013 – 9 L 92/13 –m.w.N., was entsprechend der ständigen Rechtsprechung der Kammer im Einklang mit der Grenzwertekommission bei einem Grenzwert von 1 ng THC/ml Blutserum oder mehr anzunehmen ist. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil der Kammer vom 25. Mai 2010 – 9 K 3406/09 –, juris Rn 28; so auch BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 3 C 3/13 –, DAR 2014, 711 = juris Rn 41; OVG NRW, Beschluss vom 8. November 2012 – 16 A 2006/12 –, juris Rn 2 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. März 2006 – 10 S 2519/05 –, juris Rn 7; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 15. Dezember 2005 – 3 Bs 214/05 –, juris Rn 20; Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 7. Juni 2005 – 4 MB 49/05 –, juris Rn 5; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 4. November 2009 – 6 K 1704/09 –, juris Rn 33; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. März 2010 – 14 L 139/10 –, juris Rn 26; VG Bremen, Urteil vom 26. April 2010 – 5 K 126/10 –, juris Rn 18. Durch seine Fahrt unter Cannabiseinfluss am 20. August 2015 hat der Antragsteller belegt, dass er nicht zwischen Cannabiskonsum und Führen eines Kraftfahrzeugs trennen kann. In der nach der Verkehrskontrolle an diesem Tag entnommenen Blutprobe hat das Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums N°°°°° eine THC-Konzentration von 11 ng THC/ml Blutserum nachgewiesen. Für eine Wiedererlangung der Fahreignung im für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung ist nichts ersichtlich. Ein Ermessen stand der Antragsgegnerin gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG nicht zu. Die in dem Bescheid enthaltene Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Schließlich liegen auch keine Gründe vor, die hier ausnahmsweise trotz der fehlenden Erfolgsaussichten des Antragstellers in der Hauptsache ein überwiegendes Aussetzungsinteresse begründen könnten. Es besteht die Gefahr, dass der Antragsteller noch vor Bestandskraft der Ordnungsverfügung vom 19. November 2015 erneut trotz seiner erwiesenermaßen bestehenden Ungeeignetheit ein Kraftfahrzeug führen und dabei eine Gefahr für Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer hervorrufen wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Die Kammer orientiert sich in Anlehnung an die Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei der Streitwertbemessung in die Entziehung oder Erteilung einer Fahrerlaubnis betreffenden Hauptsacheverfahren am gesetzlichen Auffangwert (vgl. § 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 GKG). Ein streitwerterhöhendes besonderes Interesse, aufgrund dessen der Streitwert zu verdoppeln ist, ist in Fällen beruflicher Nutzung der Fahrerlaubnis anzunehmen. Hierfür ist jedoch nicht ausreichend, wenn ein Kraftfahrzeug lediglich – wie es bei einem großen Teil der Fahrerlaubnisinhaber der Fall ist – als Transportmittel zur Arbeitsstätte benötigt wird. Vielmehr muss die berufliche Tätigkeit gerade im Führen eines Kraftfahrzeugs bestehen. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Mai 2009 – 16 E 550/09 –, juris Rn 2. Dies ist bei einem Auslieferungsfahrer eines Getränkehandels, bei dem es vorrangig um die Übergabe von Waren, unterbrochen durch mit einem Kraftfahrzeug (vorwiegend Kleintransporter) vorzunehmende Ortswechsel im Nahbereich geht, nicht der Fall. Insofern verbleibt es bei einem Streitwert in der Hauptsache von 5.000,- €, der im gerichtlichen Eilverfahren auf die Hälfte zu reduzieren ist (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges der Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 31. Mai/1.Juni 2012 und 18. Juli 2013).