Leitsatz: Bei Hinzuziehung der für THC und 11-OH-THC gemessenen Werte, kann auch bei einem knapp unterhalb von 100 ng THC-COOH/ml Blutserum rückgeschlossen werden, dass es sich nicht um einen einmaligen Probierkonsum handeln kann. Da mit zunehmenden Alter die Neigung zum Experimentieren mit illegalen Drogen zwar nicht schlechterdings ausgeschlossen, wohl aber durchgreifend atypisch ist, muss ein 37-jähriger Mensch zur Glaubhaftigkeit seines Vorbringens darlegen, was ihn in seinem Alter veranlasst hat, erstmals zum Cannabis zu greifen. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der 1977 geborene Kläger ist Inhaber einer Fahrerlaubnis. Am 20. August 2015 führte der Kläger gegen 22:00 Uhr ein Kraftfahrzeug. Im Rahmen einer Verkehrskontrolle erklärte der Kläger, am selben Tag gegen 20:30 Uhr einen Joint mit Cannabis in seiner Wohnung geraucht zu haben. In der Mitteilung der Polizei an die Beklagte vom selben Tag wird zudem ausgeführt, dass der Kläger nach erfolgter Belehrung angegeben habe, Cannabisprodukte seit 13 Jahren regelmäßig zu konsumieren und über viele Jahre täglich konsumiert zu haben. Das Blut des Klägers wurde auf Betäubungsmittel untersucht. Das Universitätsklinikum N°°°°° stellte in seinem wissenschaftlichen Gutachten zur chemisch-toxikologischen Untersuchung des Blutserums des Klägers vom 1. Oktober 2015 einen THC-Gehalt von 11 ng/ml Blutserum, einen 11-OH-THC-Gehalt von 4,4 ng/ml Blutserum und einen THC-COOH-Gehalt von 17 ng/ml Blutserum fest. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 hörte die Beklagte den Kläger zur Entziehung der Fahrerlaubnis an. Daraufhin meldete sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers und bat um Fristverlängerung von 10 Tagen, die die Beklagte gewährte. Vor Ablauf der Frist meldete sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers bei der Beklagten und erklärte, dass ihm eine Stellungnahme nach Aktenlage nicht möglich sei, da er die Akte nicht erhalten habe. Die Beklagte übersandte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers sodann das rechtsmedizinische Gutachten und wies ihn darauf hin, dass er bisher keine Akteneinsicht beantragt habe, er aber die Möglichkeit habe, bis zum 18. November 2015 die Akte bei ihr einzusehen. Unter dem 12. November 2015 verwies der Prozessbevollmächtigte auf sein Recht auf Akteneinsicht und forderte die Beklagte auf, ihm die Akte zur Einsichtnahme zu überlassen. Mit begründeter Ordnungsverfügung vom 19. November 2015, dem Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten zugestellt am 24. November 2015, entzog die Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis und forderte ihn auf, seinen Führerschein unverzüglich nach Zustellung des Bescheides abzugeben. Außerdem setzte die Beklagte für den Bescheid Kosten i.H.v. 203,45 €, bestehend aus 200 € Verwaltungsgebühr und 3,45 € Zustellungskosten fest. Der Kläger hat am 3. Dezember 2015 Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage führt er mittels seines Prozessbevollmächtigten aus: Es habe für die Polizei keinen Grund für eine allgemeine Verkehrskontrolle gegeben. Ein Drogenvortest habe nicht durchgeführt werden können. Die zu seinem Konsumverhalten gemachten Aussagen habe er nicht getätigt. Es sei lebensfremd, dass ein Autofahrer so redselig sich verhalte und sich selbst so belaste. Statt viermal sei ihm nur einmal Blut abgenommen worden. Verwaltungsrechtlich sei bei Cannabis zu differenzieren, ob nur eine gelegentliche Einnahme vorliege oder Anhaltspunkte für regelmäßigen Konsum vorhanden seien. Ein nachweislich lediglich experimenteller Cannabiskonsum rechtfertige ohne Hinzutreten weiterer Umstände weder die Verneinung der Fahreignung noch Eignungszweifel. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 19. November 2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 22. Dezember 2015 dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer übertragen worden ist, § 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sowie die Gebührenfestsetzung im Bescheid der Beklagten vom 5. Januar 2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Formell leidet die angefochtene Ordnungsverfügung nicht am Verfahrensmangel der fehlenden Anhörung (§ 28 VwVfG NRW). Die Beklagte hat ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers ohne Aktenkenntnis keine Stellungnahme abgeben konnte, liegt nicht im Verantwortungsbereich der Beklagten, da der Prozessbevollmächtigte zunächst keine Akteneinsicht beantragt hatte und ihm – als sein Versäumnis kurz vor Ablauf der bereits verlängerten Anhörungsfrist zutage getreten war – die Beklagte anbot, Akteneinsicht bei der Behörde zu nehmen, was umso zumutbarer war, als Kanzlei und Behördensitz nur wenige hundert Meter auseinander liegen. Auch materiell-rechtlich ist die Ordnungsverfügung rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis sind § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c Straßenverkehrsgesetz (StVG) und § 46 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung – FeV). Danach ist die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber sich als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erweist. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV wiederholt insoweit den Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG; in Satz 2 heißt es dazu konkretisierend, dass dies insbesondere gilt, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen. Nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist derjenige zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, der gelegentlich Cannabis einnimmt und nicht zwischen Konsum und Fahren trennt. Gelegentlicher Cannabiskonsument ist, wer jedenfalls zweimal Cannabisprodukte konsumiert hat. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 3 C 3/13 –, DAR 2014, 711 = juris Rn 20; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Juni 2009 – 16 B 55/09 –, nicht veröffentlicht. Der Kläger ist gelegentlicher Cannabiskonsument. Zwei Konsumakte sind durch die Einlassungen des Klägers sowie durch die Blutuntersuchung durch das Universitätsklinikum N°°°°°, rechtsmedizinisches Gutachten vom 1. Oktober 2015, belegt. Der Kläger hat eingeräumt, am Tag der Verkehrskontrolle konsumiert zu haben. Dass dies ein einmaliger Probekonsum war, hat er nicht mal geltend gemacht. Er hat nur bestritten, gegenüber der Polizei die im Tatbestand wiedergegebenen Angaben gemacht zu haben, und dazu darauf verwiesen, dass es lebensfremd sei, dass ein Autofahrer so redselig sei und sich selbst so belaste. Da ein substantiiertes Vorbringen zum Ablauf und Inhalt der Kommunikation mit den Polizeibeamten fehlt und der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich auf eine Anhörung der Polizeibeamten verzichtet hat, bestand keine Veranlassung seitens des Gerichts zur Zeugenvernehmung von Amts wegen. Hinzu kommt, dass allein aufgrund eines Wertes von 100 ng THC-COOH/ml Blutserum gesichert von einem gelegentlichen Konsum ausgegangen werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2015 - 16 B 8/15 -, juris Rn. 11 m.w.N.. Mit 99 ng THC-COOH/ml Blutserum liegt das Blutserum des Klägers nur äußerst knapp darunter. Unter Hinzuziehung der übrigen Messergebnisse lässt sich zudem rückschließen, dass der Konsum des Klägers am 20. August 2015 kein einmaliger Probierkonsum war. Nach dem Rauchen von Cannabisprodukten steigt die THC-Konzentration im Blut innerhalb von ca. 10 Minuten auf ein Maximum von u.U. > 100 ng/ml Blutserum an, um anschließend ebenso rasch auf Grund der Verteilung im gesamten Organismus wieder abzusinken (Stellungnahme der Labor L. GbR vom 11. Februar 2016 im Verfahren 7 K 52/16). Demgegenüber erreicht das im Körper sich absetzende Abbauprodukt THC-COOH beim erstmaligen Konsum keine derart hohen Werte. Der Arbeit von Huestis/Henningfield/Cone, Blood cannabinoids, I. Absorption of THC and formation of 11-OH-THC and THC-COOH during and after smoking marijuana, J Anal Toxicol 16, 276- 282, ist zu entnehmen, dass nach dem Rauchen einer standardisierten Cannabis-Zigarette mit 3,5 % THC die Konzentration von THC-COOH die Größenordnung von 60 - 80 ng/ ml Blutserum nicht überschreitet. Im Rahmen der 1. Maastricht-Studie ergab sich, dass sich die gemessenen Maximal-, Mittel- und Minimalwerte von THC-COOH im Blutserum zwischen 2 und 6 Stunden nach dem einmaligen Konsum einer Marihuana-Zigarette mit einem THC-Gehalt von 250 ug bzw. 500 ug THC/kg Körpergewicht etwa halbierten. Sechs Stunden nach Verabreichung von 250 ug THC/kg Körpergewicht ergab sich ein Mittelwert von 4,9 ng THC-COOH/ml Blutserum und unter Berücksichtigung der gemessenen Standardabweichung von 5,3 ng/ml ein Maximalwert von 10,2 ng THC-COOH/ml Blutserum. Bei Probanden, die die doppelte Dosis an THC aufgenommen hatten, belief sich die THC-COOH-Konzentration sechs Stunden nach dem Rauchende im Mittel auf 8,4 ng/ml Blutserum. Der zu erwartende Höchstwert beträgt auf der Grundlage der in der Studie festgestellten Standardabweichung von 7,6 ng THC-COOH/ml Blutserum 16,0 ng THC-COOH/ml Blutserum (vgl. Möller/Kauert/Tönnes/Schneider/Theunissen/Ramaekers, Leistungsverhalten und Toxikokinetik der Cannabinoide nach inhalativer Marihuanaaufnahme, Blutalkohol Bd. 43 [2006], S. 361/364, Tabelle 2). Im Hinblick auf die im Fall des Klägers zu berücksichtigende Abbauzeit von 2 Stunden wären die vorstehenden Werte zu verdoppeln um auf einen realistischen THC-COOH-Wert im Blutserum 2 Stunden nach einem erstmaligen Konsum zu kommen. Der Maximalwert läge dann bei ca. 32 ng THC-COOH/ml Blutserum. Bestätigt wird dies durch die 2. Maastricht-Studie, bei der chronische Konsumenten mit Gelegenheitskonsumenten verglichen wurden. Ein Vergleich der dort gemessenen Werte von THC-COOH bei chronischen Konsumenten mit den Werten bei Gelegenheitskonsumenten zeigt eine mittlere THC-COOH-Konzentration von 71 zu 1,6 ng/ml Blutserum vor Versuchsbeginn und von 62,4 zu 1,7 ng/ml Blutserum nach Versuchsende. Bei den Placeboversuchen lagen der Eingangsmittelwert der chronischen Konsumenten bei 96,3 ng THC-COOH/ml Blutserum und der Endmittelwert nach 8 Stunden bei 65,9 ng THC-COOH/ml Blutserum. Aufgrund dieser wissenschaftlichen Erkenntnisse und dem im Blutserum des Klägers noch 2 Stunden danach gemessenen Wert von 99 ng THC-COOH/ml ist es ausgeschlossen, dass es sich bei diesem Konsum um ein einmaliges Ereignis oder um einen sogenannten Probekonsum handelt, der sich regelmäßig dadurch auszeichnet, dass zunächst eine kleinere Menge konsumiert wird, um deren Wirkung zu testen. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen kann auch das Alter gegen die Annahme eines Probierkonsums sprechen. Danach ist mit zunehmendem Alter die Neigung zum Experimentieren mit illegalen Drogen zwar nicht schlechterdings ausgeschlossen ist, erscheint aber doch durchgreifend atypisch, wenn es an nachvollziehbaren Angaben des Klägers fehlt, was ihn in seinem Alter veranlasst haben könnte, erstmals zum Cannabis zu greifen, vgl. zur Notwendigkeit eingehender Angaben zum behaupteten Erstkonsum von Cannabis bei unrealistischer Ausgangslage etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 12. März 2012 - 16 B 1294/11 -, DAR 2012, 275 = Blutalkohol 49 (2012), 179 = juris, Rn. 5 bis 13, sowie vom 22. Mai 2012 - 16 B 536/12 -, juris, Rn. 17 bis 29, jeweils m. w. N., Trotz seines Alters von im Zeitpunkt des Vorfalls noch 37 Jahren und Vorhalt desselben in der mündlichen Verhandlung, hat der Kläger keinerlei Angaben zu den Konsumumständen am Tag der Verkehrskontrolle gemacht. Der Kläger kann nicht sicher zwischen Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges trennen. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer fehlt dem Betroffenen das erforderliche Trennungsvermögen, wenn er ein Fahrzeug in einem oder mehreren Fällen unter der Wirkung von Cannabis führt, vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil der Kammer vom 23. Oktober 2009 – 9 K 2142/09 –; Beschlüsse vom 21. Oktober 2009 – 9 L 917/09 –, und vom 28. Februar 2013 – 9 L 92/13 –m.w.N., was entsprechend der ständigen Rechtsprechung der Kammer im Einklang mit der Grenzwertekommission bei einem Grenzwert von 1 ng THC/ml Blutserum oder mehr anzunehmen ist. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil der Kammer vom 25. Mai 2010 – 9 K 3406/09 –, juris Rn 28; so auch BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 3 C 3/13 –, DAR 2014, 711 = juris Rn 41; OVG NRW, Beschluss vom 8. November 2012 – 16 A 2006/12 –, juris Rn 2 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. März 2006 – 10 S 2519/05 –, juris Rn 7; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 15. Dezember 2005 – 3 Bs 214/05 –, juris Rn 20; Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 7. Juni 2005 – 4 MB 49/05 –, juris Rn 5; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 4. November 2009 – 6 K 1704/09 –, juris Rn 33; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. März 2010 – 14 L 139/10 –, juris Rn 26; VG Bremen, Urteil vom 26. April 2010 – 5 K 126/10 –, juris Rn 18. Durch seine Fahrt unter Cannabiseinfluss am 20. August 2015 hat der Kläger belegt, dass er nicht zwischen Cannabiskonsum und Führen eines Kraftfahrzeugs trennen kann. In der nach der Verkehrskontrolle an diesem Tag entnommenen Blutprobe hat das Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums N°°°°° eine THC-Konzentration von 11 ng THC/ml Blutserum nachgewiesen. Für eine Wiedererlangung der Fahreignung im für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung ist nichts ersichtlich. Ein Ermessen stand der Beklagten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG nicht zu. Die in dem Bescheid enthaltene Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Gebührenfestsetzung erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. Sie findet ihre Grundlage in § 6a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StVG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Die Verwaltungsgebühr in Höhe von 200,- € hält sich in dem von § 1 Abs. 1 GebOSt i.V.m. Nr. 206 der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage GebOSt) gesetzten Rahmen von 33,20 € bis 256,00 €. Die Zustellkosten sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt vom Kläger zu tragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO).