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Beschluss

7a L 63/16.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2016:0205.7A.L63.16A.00
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Leitsätze

Dem Gericht liegen keine Erkenntnisquellen vor, die die Befürchtung rechtfertigen, dass in Belgien systemische Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen bestehen.

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dem Gericht liegen keine Erkenntnisquellen vor, die die Befürchtung rechtfertigen, dass in Belgien systemische Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen bestehen. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7a K 121/16.A gegen die Abschiebungsanordnung nach Belgien im Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. November 2015 anzuordnen, hat in der Sache keinen Erfolg. Die gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die Klage gegen die Abschiebungsanordnung wird nach dem derzeitigen Sachstand bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlichen keinen Erfolg haben. Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 und 2 Asylgesetz - AsylG - ordnet das Bundesamt, wenn die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylG) erfolgen soll, die Abschiebung an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Die Zuständigkeit Belgiens für die Durchführung des Asylverfahrens ergibt sich vorliegend aus § 27a AsylG i. V. m. Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 ‑ Dublin III-VO -. Der Antragsteller, der im Februar 2012 illegal nach Spanien eingereist ist, hat sich vor seiner Einreise in das Bundesgebiet im Februar 2015 nach eigenen Angaben über einen Zeitraum von drei Jahren in Belgien aufgehalten. Unabhängig hiervon ist die Zuständigkeit Belgiens bereits deshalb gegeben, weil dieses dem Aufnahmeersuchen mit Schreiben vom 26. Oktober 2015 zugestimmt hat. Eine weitere Prüfung der Zuständigkeit anhand der Regelungen der Art. 7 ff. Dublin III-VO ist danach nicht geboten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Juni 2015 – 14 A 1140/14.A –, juris. Die Zuständigkeit Belgiens ist nicht nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO aufgrund von systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem Aufnahmestaat entfallen. Die Antragsgegnerin ist nicht zur Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts (Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) verpflichtet. Das ist nur dann der Fall, wenn systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in dem zuständigen Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ‑ GRCharta - (Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK -) ausgesetzt zu werden. Dem Gericht liegen keine Erkenntnisquellen vor, die die Befürchtung rechtfertigen, dass in Belgien systemische Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen bestehen. Der Antragsteller selbst hat systemische Mängel in Belgien weder geltend gemacht noch konkret dargelegt, worin diese liegen. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. März 2015 - 22 L 88/15.A -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Februar 2014 - 13 L 2685/13.A -, juris, jeweils systemische Mängel verneinend. Darüber hinaus steht nach dem Stand des Eilverfahrens im Sinne von § 34a Abs. 1 AsylG fest, dass eine Abschiebung nach Belgien derzeit durchgeführt werden kann. Belgien hat der Aufnahme des Antragstellers mit Schreiben vom 26. Oktober 2015 zugestimmt. Einer Abschiebung stehen darüber hinaus keine zielstaats- oder inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse entgegen. Diese ist insbesondere nicht gemäß § 60a Abs. 2 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich. Einer Abschiebung steht der Schutz aus Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz – GG – nicht entgegen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller reiseunfähig ist. Hiervon ist nur dann auszugehen, wenn der Ausländer wegen einer körperlichen oder psychischen Erkrankung flugreise- bzw. transportunfähig ist (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn) oder wenn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass als Folge der Abschiebung eine Selbsttötung des Ausländers droht, der auch durch ärztliche Hilfen nicht begegnet werden kann oder wenn dem Ausländer als unmittelbare Folge der Abschiebung eine erhebliche und nachhaltige Verschlechterung der Gesundheit droht (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn). Zum Maßstab: OVG NRW, Beschluss vom 28. Dezember 2010 - 18 B 1599/10 -, juris; Beschluss vom 15. August 2008 - 18 B 538/08 -, juris. Das ist vorliegend nicht der Fall. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller transportunfähig ist. Auch ist nach dem Vorbringen des Antragstellers nicht zu befürchten, dass sich dessen Gesundheitszustand als unmittelbare Folge einer Abschiebung erheblich verschlechtern wird. Der Antragsteller hat insoweit bereits keine überprüfbaren Angaben zu der von ihm vorgetragenen Erkrankung gemacht. Ärztliche Stellungnahmen hat dieser nicht vorgelegt. Die Angaben des Antragstellers – dieser hat vorgetragen, dass eine Misshandlung durch die Polizei in Belgien die schon seit seiner Kindheit bestehenden Probleme wegen eines Leistenbruchs verstärkt hätten, er in Belgien vor der Operation aus dem Krankenhaus geflohen und im Bundesgebiet operiert worden sei, nach der Operation erhebliche Schmerzen im Bauchbereich aufgetreten seien und eine Therapie zum Muskelaufbau angeregt worden sei – lassen zudem ein klares und nachvollziehbares Krankheitsbild nicht erkennen. Unabhängig hiervon ist nicht ersichtlich, dass sich die genannten Beschwerden als unmittelbare Folge der Überstellung erheblich verstärken werden. Dass eine gegebenenfalls erforderliche Therapie und ärztliche Weiterbehandlung in Belgien nicht gewährleistet wären, hat der Antragsteller selbst nicht geltend gemacht. Dem Vorbringen des Antragstellers ist vielmehr zu entnehmen, dass er sich in Belgien der dort zunächst vorgesehenen ärztlichen Behandlung entzogen hat und vor der Operation aus dem Krankenhaus geflohen ist. Auch eine Reiseunfähigkeit aus psychischen Gründen ist bereits nicht hinreichend dargelegt. Der Antragsteller hat seinen Vortrag, er werde bei einer Rückkehr nach Belgien psychischen Schaden nehmen, weder durch ärztliche Stellungnahmen gestützt noch konkret dargelegt. Auch die von dem Antragsteller in diesem Zusammenhang behauptete Misshandlung durch die Polizei in Belgien hat dieser weder belegt noch konkret geschildert. Darüber hinaus bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Antragsteller im Fall einer Überstellung nach Belgien eine Misshandlung durch die Polizei zu befürchten hätte. Dass dem Antragsteller eine Rückkehr nach Belgien, wo dieser sich zuvor rund drei Jahre aufgehalten hat, nicht möglich wäre, ist nach alledem nicht anzunehmen. Einer Abschiebung steht zudem nicht der Schutz aus Art. 6 Abs. 1 GG entgegen. Der Antragsteller hat keinen Duldungsanspruch im Hinblick die beabsichtigte Eheschließung. Die durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Eheschließungsfreiheit gebietet insoweit nur dann die Erteilung einer Duldung, wenn die Eheschließung unmittelbar bevorsteht. Dies setzt regelmäßig die Angabe eines konkreten, unmittelbar bevorstehenden Termins für die Eheschließung voraus. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2008 - 16 B 501/08 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Februar 2007 - OVG 3 S 5.07 -, juris; OVG Sachsen, Beschluss vom 16. Mai 2006 - 3 Bs 61706 -, juris, jeweils m. w. N. Diese Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller nicht. Nach der vorliegenden Auskunft des Standesamts E. vom 25. Januar 2016 und der telefonisch am 1. Februar 2016 durch das Gericht eingeholten Auskunft hat der Antragsteller beim Standesamt erst- und bislang einmalig am 21. Oktober 2015 für eine Erstberatung vorgesprochen. In der Folge hat der Antragsteller weder erneut beim Standesamt vorgesprochen noch weitere Unterlagen eingereicht. Auch die dem Gericht zuletzt vorgelegten Unterlagen (Ledigkeitsbescheinigung, Geburtsurkunde, Personalausweis, Gehaltsbescheinigung) liegen nach der telefonischen Auskunft des Standesamts dort noch nicht vor. Eine Anmeldung zur Eheschließung und Prüfung der Ehevoraussetzungen (§ 12, § 13 Personenstandsgesetz – PStG –) ist somit noch nicht erfolgt. Demnach steht auch ein konkreter Termin für die Eheschließung bislang nicht fest. Soweit der Antragsteller darüber hinaus vorgetragen hat, dass für die Eheschließung noch ein Nationalpass beschafft werden müsse, ist das Vorbringen bereits nicht nachvollziehbar. Nach dem Verwaltungsvorgang der Antragsgegenerin hat der Antragsteller dort bereits einen auf seinen Namen lautenden Nationalpass mit Gültigkeit bis zum 25. Januar 2017 vorgelegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.