Urteil
7 K 2859/15
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2016:0127.7K2859.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger wendet sich gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung. 3 Er ist seit dem 1. September 2012 mit dem Gewerbe „Handelsvertretung“ angemeldet. Zuvor war er von August 1998 bis September 2006 mit dem Gewerbe „Handel und Vertrieb von Medaillen und Schmuck, Übernahme von Boten- und Kurierdiensten“, für das ein Insolvenzverfahren durchgeführt wurde (Amtsgericht C. ‑ 80 IN 982/06) und von Dezember 2000 bis September 2006 mit dem Gewerbe „Übernahme von Boten- und Kurierdiensten“ unter einer weiteren Betriebsanschrift gemeldet. Von Oktober 2004 bis November 2006 war der Kläger zudem Gesellschafter der V. /T. GbR mit dem Gewerbe „Einzelhandel mit Zeitschriften, Schreibwaren, Tabakwaren, Geschenkartikeln, Lotto-Toto-Annahmestelle, Vermittlung von Reisen“. Im Juni 2006 gründete die Ehefrau des Klägers die V. M. H. , über deren Vermögen mit Beschluss des Amtsgerichts C. vom 10. September 2010 - 80 IN 590/10 - das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. 4 Mit Schreiben vom 28. Juli 2014 regte das Finanzamt C. die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens an. Der Kläger habe Steuerschulden in Höhe von 8.366,- €. Vollstreckungsversuche seien erfolglos verlaufen. Steuererklärungen seien nur zum Teil abgegeben worden. 5 Von der Beklagten daraufhin eingeleitete Ermittlungen ergaben, dass der Kläger am 24. August 2012 durch das Amtsgericht C. - 38 Js 86/10 - wegen gemeinschaftlichen Vorenthaltens und der Veruntreuung von Arbeitsentgelt in 103 Fällen verurteilt wurde. Nach den Feststellungen des Strafgerichts hatte allein der Kläger die Geschäfte der V. M. H. geführt. 6 Zur beabsichtigten Gewerbeuntersagung angehört teilte der Kläger mit, die vom Finanzamt mitgeteilten Rückstände beruhten auf Schätzungen. Die fehlenden Erklärungen würden unverzüglich eingereicht. 7 Am 27. Mai 2015 waren die Steuerschulden des Klägers auf nahezu 12.500,- € angestiegen. 8 Mit Ordnungsverfügung vom 27. Mai 2015 untersagte die Beklagte dem Kläger auf Dauer die weitere selbständige Ausübung des Gewerbes „Handelsvertretung“ sowie die weitere selbständige Ausübung eines jeden anderen Gewerbes und die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbetreibenden beauftrage Person. Zur Begründung führte sie unter anderem aus: Die Maßnahmen erfolgten auf der Rechtsgrundlage von § 35 Abs. 1, 7 und 7a Gewerbeordnung ‑ GewO ‑. Der Kläger sei im Hinblick auf die strafrechtliche Verurteilung durch das Amtsgericht C. vom 24. August 2012, das gewerbliche Verhalten in der Vergangenheit und die erneut im ausgeübten Gewerbe entstandenen Steuerrückstände sowie die Verletzung seiner Erklärungspflichten als unzuverlässig anzusehen. Nach § 35 Abs. 7a GewO könne die Gewerbeuntersagung auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebs beauftragte Personen ausgesprochen werden. Darüber hinaus sei dem Kläger die Untersagung aller anderen Gewerbe zu untersagen, da davon auszugehen sei, dass dieser in andere Gewerbe ausweichen werde. 9 Der Kläger hat am 26. Juni 2015 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er habe keine Steuerverbindlichkeiten in der angegebenen Höhe. Er habe laufend steuerliche Unterlagen vorgelegt - und tue dies weiterhin -, die zu einer erheblichen Reduzierung geführt hätten. Zudem zahle er monatlich 1.000,- € an das Finanzamt. Seitdem seien weitere Zahlungen erfolgt. Die Tatsache, dass die V. M. H. Insolvenz habe beantragen müssen, könne ihm nicht zugerechnet werden, da er nicht Inhaber dieses Gewerbes gewesen sei. 10 Der Kläger beantragt, 11 die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 27. Mai 2015 aufzuheben. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Zur Begründung bezieht die Beklagte sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheids. 15 Durch Beschluss vom 19. Oktober 2015 ist der Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. 17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 18 Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑). 19 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. 20 Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 27. Mai 2015 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat dem Kläger die Gewerbeausübung zu Recht auf der Grundlage von § 35 Abs. 7a i. V. m. Abs. 1 Satz 1 und 2 GewO untersagt. Das Gericht verweist zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Begründung der angefochtenen Ordnungsverfügung, der das Gericht folgt. Ergänzend weist das Gericht auf Folgendes hin: 21 Maßgeblich für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden und der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung ist der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Untersagungsverfügung. 22 St. Rspr.: BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 ‑ 8 C 6/14 ‑, juris; BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 ‑ 1 C 146/80 ‑, juris; OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2015 ‑ 4 B 1480/14 ‑, juris. 23 Soweit sich die Gewerbeuntersagung auf die Verletzung öffentlich-rechtlicher Erklärungs- und Zahlungspflichten durch den Kläger stützt, kommt es danach nicht darauf an, ob die Steuer- und Beitragsrückstände nach Wirksamwerden der Ordnungsverfügung ganz oder teilweise beglichen worden sind. Im Übrigen sind die Abgabenrückstände des durch den Kläger geführten Gewerbes, soweit ersichtlich, während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zwar letztlich reduziert worden. Nach der Auskunft des Finanzamts C. an die Beklagte vom 26. Januar 2016 bestehen aber weiterhin Rückstände in Höhe von 7.823,- €. Das strafbare Verhalten des Klägers im unmittelbaren Zusammenhang mit der V. M. H. , die er faktisch allein geführt hat, sowie die durchgeführten Insolvenzverfahren untermauern den Eindruck der Unzuverlässigkeit. 24 Entgegen dem Vorbringen des Klägers ist nicht maßgeblich, ob die Forderungen auf Schätzungen beruhen. Ob die auf Schätzungen beruhenden Steuerforderungen materiell rechtmäßig sind, ist weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu prüfen. Maßgeblich für die Beurteilung der Zuverlässigkeit ist vielmehr allein, dass die Steuern fällig und zu entrichten sind. 25 OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2015 ‑ 4 B 1480/14 ‑, juris. 26 Darüber hinaus hat der Kläger auch nicht konkret erläutert, welche Steuerforderungen auf Schätzungen beruhen, wie hoch die Steuerforderung nach seiner Berechnung ohne die erfolgte Schätzung wären und welche der durch Bescheid festgesetzten Forderungen bestritten und angegriffen worden sind. 27 Der Kläger hat schließlich auch nicht im Einzelnen dargelegt, dass er trotz der erheblichen Abgabenrückstände an einem sinnvollen und erfolgsversprechenden Sanierungskonzept arbeitet. 28 Die Beklagte hat ihr Ermessen im Hinblick auf die erweiterte Gewerbeuntersagung und im Hinblick auf die Auswahl des angedrohten Zwangsmittels 29 vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. April 2011 ‑ 4 A 1449/08 ‑, juris, 30 ausgeübt. Ermessensfehler sind insoweit nicht ersichtlich 31 Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. 32 Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑.