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Urteil

9a K 4981/15.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2016:0119.9A.K4981.15A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 1 Tatbestand: 2 Der durch amtliche Dokumente nicht ausgewiesene Kläger gibt an, am 18. April 1984 in C. D. , F. T. , Nigeria geboren zu sein, am 20. Mai 2013 aus Nigeria ausgereist zu sein und sodann über Niger (Aufenthalt: 4 Tage), Libyen (Aufenthalt: 1 Jahr) und Italien (Aufenthalt: 4 Monate) in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Am 28. August 2014 stellte er in Italien einen Asylantrag. Ob über diesen zwischenzeitlich entschieden wurde, ist nicht bekannt. 3 Am 16. Juli 2015 beantragte der Kläger in Deutschland Asyl. Als gegenwärtige Anschrift gab der Kläger an „N. 1, °°°°° L. “. Er wurde auf § 10 AsylVfG, heute AsylG, in deutscher und englischer Sprache hingewiesen. 4 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) richtete unter dem 24. Juli 2015 ein Wiederaufnahmegesuch an Italien, auf das Italien bisher nicht reagierte. 5 Mit Bescheid vom 7. September 2015 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab, ordnete seine Abschiebung nach Italien an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs 1 AufenthG auf 0 Monate ab dem Tag der Ausreise. Zur Begründung führte das Bundesamt u.a. aus: Dieses Land und nicht die Bundesrepublik Deutschland sei nach den einschlägigen Bestimmungen der Dublin III-VO für die Entscheidung über den Asylantrag des Klägers zuständig. 6 Das Bundesamt stellte dem Kläger den Bescheid am 23. Oktober 2015 unter der ihm bekannten Anschrift zu. Die Zustellung kam mit dem Vermerk „Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ zurück. 7 Der Kreis V. händigte dem Kläger den Bescheid unter dem 16. November 2015 aus. 8 Der Kläger hat am 19. November 2015 Klage erhoben. Als Anschrift hat der Kläger auch hier noch „N. 1, °°°°° L. “ angegeben. Erst nachdem der Kläger vergeblich unter dieser Anschrift zur mündlichen Verhandlung geladen wurde, ergab eine Nachfrage des Gerichts beim Kreis V. , dass der Kläger tatsächlich seit Monaten unter der Anschrift „N. 9, °°°°° L. “ wohnhaft ist. Aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Kreises V. ergibt sich, dass der Kläger in einem Antrag auf Erteilung einer Arbeitsgenehmigung, unterzeichnet von ihm am 17. Juli 2015, bereits die Anschrift „N. 9, Zimmer 13, °°°°° L. “ angegeben hat. 9 Er beantragt, 10 den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. September 2015 aufzuheben. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Ebenfalls am 19. November 2015 hat der Kläger einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, den das Gericht mit Beschluss vom 20. November 2015 abgelehnt hat (9 L 2345/15.A). 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten der Verfahren 9a K 4981/15.A und 9a L 2345/15.A sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts und der Ausländerbehörde des Kreises V. Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Klage ist wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig. 17 Nach § 74 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) müssen Klagen innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden (§ 74 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG); ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) innerhalb einer Woche zu stellen, ist auch die Klage innerhalb einer Woche zu erheben (§ 74 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG). 18 Ungeachtet der Frage, ob die Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG vorliegen, ist die Klage unzulässig, da die Klage mehr als zwei Wochen verspätet erhoben wurde. 19 Der Bescheid vom 7. September 2015 wurde dem Klägerin am 23. Oktober 2015 unter der dem Bundesamt bekannten Anschrift N1. 1, °°°°° L. , wirksam zugestellt. 20 Nach § 10 Abs. 1 AsylVfG (heute: AsylG) hat der Ausländer während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können. Insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen. Nach § 10 Abs. 2 AsylVfG (heute: AsylG) muss der Ausländer Zustellungen unter der letztgenannten Anschrift, die der jeweiligen Stelle aufgrund seines Asylantrages oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsbevollmächtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt, wenn die letzte bekannte Anschrift unter der der Ausländer wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist. Kann die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. 21 Dem Klägerin wurde zunächst die Unterkunft N1. 1, °°°°° L. , zugewiesenen. Diese Anschrift hat der Kläger auch bei Stellung seines Asylantrages beim Bundesamt am 16. Juli 2015 angegeben. An diese Anschrift richtete das Bundesamt seinen Bescheid. Dass diese Anschrift (jedenfalls) im Zeitpunkt der Zustellung nicht mehr aktuell war, konnte das Bundesamt nicht wissen. Der Kläger hat es versäumt, dem Bundesamt Nachricht von seinem Wohnungswechsel zu geben. Die Zustellung gilt damit als bewirkt. Bestandskraft des Bescheides trat vierzehn Tage später, mithin am 6. November 2015 ein. 22 Der Kläger ist im Sinne von § 10 Abs. 7 AsylG schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf diese Zustellungsvorschriften hingewiesen worden (vgl. Bl. 13, 17 des Verwaltungsvorgangs). 23 Die erst am 19. November 2015 erhobene Klage ist somit wegen Nichteinhaltung der Klagefrist unzulässig. 24 Wiedereinsetzungsgründe hat der Kläger nicht geltend gemacht. Die Gewährung von Wiedereinsetzung von Amts wegen scheidet aus, da Gründe für die versäumte Mitteilung der Anschriftenänderung an das Bundesamt nicht ersichtlich sind. 25 Ungeachtet ihrer Unzulässigkeit wäre die Klage auch unbegründet. Die Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrages und die Abschiebungsanordnung sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 26 Zur Begründung verweist das Gericht zwecks Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf seine Ausführungen im Beschluss des Gerichts vom 20. November 2015 im Verfahren 9a L 2345/15.A. 27 Die Beklagte ist auch nicht zwischenzeitlich für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig geworden. Die Zuständigkeit für dieses Verfahren wäre gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, 31; im Folgenden: Dublin III-VO), auf die Beklagte übergegangen, wenn zwischenzeitlich die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO verstrichen wäre. Nach dieser Norm erfolgt die Überstellung eines Antragstellers aus dem ersuchenden Mitgliedstaat (hier: Deutschland) in den zuständigen Mitgliedstaat (hier: Italien), spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat. 28 Dabei können vorliegend die Fragen, ob die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO von 6 Monaten ab der – ggfls. fiktiven – Zustimmung der Behörden des zuständigen Mitgliedstaats zur Rückführung des Betroffenen läuft, 29 so für Dublin II-Verfahren: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. September 2015 - 13 A 2159/14.A -, sowie Beschluss vom 8. September 2014 - 13 A 1347/14.A -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. August 2015 - 1 A 11020/14 -; a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 29. April 2015 - A 11 S 121/15 -, juris, und vom 27. August 2014 - A 11 S 1285/14 -, juris, 30 ob in die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO von 6 Monaten im Sinne einer Hemmung der Zeitraum des erfolglosen Eilverfahrens nicht eingerechnet ist, 31 so VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 29. April 2015 - A 11 S 121/15 -, juris Rdnr. 28, und vom 27. August 2014 - A 11 S 1285/14 -, juris Rdnr. 36 ff.; Funke- Kaiser, in: GK-AsylG, § 27a Rdnr. 228.2; a. A. Sächs. OVG, Beschluss vom 5. Oktober 2015 - 5 B 259/15.A -, juris, 32 oder ob die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO von 6 Monaten erst ab der Zustellung eines Eilbeschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG läuft, 33 so Sächs. OVG, Beschluss vom 5. Oktober 2015 - 5 B 259/15.A -, juris, 34 dahinstehen. Denn die Frist ist unter Zugrundelegung aller Auffassungen noch nicht abgelaufen. Das Aufnahmeersuchen an Italien datiert vom 24. Juli 2015. Da Italien es nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen beantwortet hat (Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO) läuft die 6-Monats-Frist allerfrühestens am 7. Februar 2016 ab. 35 Die nunmehr geltend gemachte „Rektumschleinhautprolaps III. Grades, Hämorrhiden 3. Grades“ lässt auf kein Abschiebungshindernis inlands- oder auslandsbezogener Art schließen. Der Kläger wurde trotz dieser Diagnose aus dem Krankenhaus entlassen und der ambulanten Behandlung des Arztes des Klägers überantwortet. Es ist aufgrund dieses Befundes weder auf eine Reiseunfähigkeit des Klägers noch auf die Unmöglichkeit der Fortführung der Behandlung in Italien zu schließen. 36 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 37 Der Hinweis auf die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens beruht auf § 83b AsylVfG. 38 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.