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Urteil

5 K 5735/14

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2016:0119.5K5735.14.00
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Leitsätze

1. Verwirkung setzt unter anderem voraus, dass das Verhalten des Berechtigten bei Verpflichteten nicht nur die Vorstellung begründet haben muss, dass das Recht nicht mehr geltend gemacht wird; der Verpflichtete muss sich hierauf auch tatsächlich eingerichtet haben.

2. Für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot reichen bloße Lästigkeiten nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine qulifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit.

3. Aus § 5 Abs. 2 der 18. BImSchV kann nicht geschlossen werden, der Freibadbetrieb sei Anwohnern nur während Zeiten der natürlichen Belichtung zumutbar.

4. Der betroffene Nachbar hat nur dann einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten, wenn die streitige bauliche Anlage gegen Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verwirkung setzt unter anderem voraus, dass das Verhalten des Berechtigten bei Verpflichteten nicht nur die Vorstellung begründet haben muss, dass das Recht nicht mehr geltend gemacht wird; der Verpflichtete muss sich hierauf auch tatsächlich eingerichtet haben. 2. Für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot reichen bloße Lästigkeiten nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine qulifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit. 3. Aus § 5 Abs. 2 der 18. BImSchV kann nicht geschlossen werden, der Freibadbetrieb sei Anwohnern nur während Zeiten der natürlichen Belichtung zumutbar. 4. Der betroffene Nachbar hat nur dann einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten, wenn die streitige bauliche Anlage gegen Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Kläger wenden sich gegen eine zugunsten des Beigeladenen erteilte nachträgliche Baugenehmigung zur Errichtung einer Flutlichtanlage über einem bestehenden Außenschwimmbecken in C. . Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks B. in C. (Gemarkung 1 ), das seit über 75 Jahren mit einem Wohnhaus bebaut ist. Das Grundstück der Kläger liegt aufgrund einer Hanglage etwas erhöht unmittelbar östlich des im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstücks, auf dem der Beigeladene seit dem Jahr 1950 ein Schwimmbad betreibt. Zwischen dem Vorhabengrundstück und dem Grundstück der Kläger verläuft die schmale Straße „B. “, über die das Grundstück der Kläger ausschließlich von Süden oder Norden kommend erschlossen wird. Die Entfernung zwischen dem Schlafzimmerfenster der Kläger und dem Beckenrand beträgt etwa 25 Meter. In der nordöstlichen Grundstücksecke der Beklagten befindet sich das Gebäude der Gaststätte „A. “. Um das Gelände des Schwimmbades sowie das Grundstück der Kläger ist ein dichter Baumbestand vorhanden. Im Osten schließt sich die Wohnbebauung der Q.---------straße sowie der U. Straße an. Im Südwesten befindet sich die Wohnsiedlung der D.------straße und im Nordwesten die Wohnsiedlung des H.---rings . OOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOO OOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOO OOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOO OOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOO OOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOO Mit Bauschein vom 1. Dezember 1947 genehmigte die Beklagte den Wiederaufbau des Gebäudes auf dem klägerischen Grundstück B. (damals: H1.----straße °°). In der Folgezeit wurden mehrfache Erweiterungen des Wohnhauses durch die Beklagte baurechtlich genehmigt. Durch Baugenehmigung vom 25. März 1993 wurde das Wohnhaus schließlich aufgrund eines umfangreichen Ausbaus zu einem Zweifamilienhaus. Die Kläger sind seit dem 25. April 2000 als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Zuletzt genehmigte die Beklagte durch Baugenehmigung vom 25. Juni 2002 die Erweiterung des Wintergartens. Bei dem Beigeladenen handelt es sich um einen im Jahr 1896 gegründeten Schwimmverein, der hinsichtlich des Grundstücks B. erbbauberechtigt ist. Mit über 5000 Mitgliedern zählt er zu den größten Schwimmvereinen Deutschlands. Der Verein konnte vor allem in der Sportart Wasserball größere Erfolge erzielen, nachdem die ……….mannschaft seit dem Jahr 0000 insgesamt zwölf Meisterschaftstitel in Folge sowie neun Pokaltitel errungen hatte. Seit dem Jahr 1950 unterhält der Beigeladene auf dem Vorhabengrundstück ein vereinseigenes Schwimmbad. Mit Baugenehmigung vom 18. Juni 1949 wurde erstmals die Errichtung einer Schwimmbadanlage auf dem Vorhabengrundstück genehmigt. Im September desselben Jahres wurde zudem die Errichtung einer Gaststätte, der Vereinszimmer und der Umkleideräume genehmigt. Mit Baugenehmigung vom 28. September 1978 genehmigte die Beklagte unter anderem die Errichtung eines neuen Außenschwimmbeckens mit den Maßen 50 m x 25 m. In der Baubeschreibung, die als Anlage b zur Baugenehmigung genommen wurde, findet eine Flutlichtanlage ausdrücklich Erwähnung, in dem es heißt: „Die Flutlichtanlage unterliegt zusätzlich den Bade- und Wettkampfbestimmungen.“ Das Grundstück, auf dem der Beigeladene das Schwimmbad betreibt, liegt im Landschaftsschutzgebiet Nr. 10 des am 13. Mai 1995 in Kraft getretenen Landschaftsplanes C. -X. Im Regionalen Flächennutzungsplan ist das Grundstück als „Grünfläche“ ausgewiesen, wobei das Freibad mit der Bezeichnung „Bad“ dargestellt wird. Im Jahr 2006 führten die Kläger vor dem M. ein Beschwerdeverfahren unter anderem hinsichtlich der von den vier um das Außenschwimmbecken herum errichteten Flutlichtmasten ausgehenden Lichtimmissionen durch. Eine am 31. August 2006 durchgeführte Messung kam zu dem Ergebnis, dass für alle Beurteilungszeiten eine deutliche Immissionswertüberschreitung durch die Strahler festzustellen sei, wobei die Richtwerte eines Mischgebietes zugrundegelegt wurden. Das M. sprach die Empfehlung aus, aufgrund der Überschreitung der Immissionswerte Minderungsmaßnahmen durchzuführen, zum Beispiel dadurch, dass die an den Masten vorhandenen Strahler durch asymmetrische Planflächenstrahler ersetzt werden, so dass ein direktes Anstrahlen der Wohnung der Kläger vermieden wird. In der Folge wurden die zwei an der westlichen Schwimmbeckenseite befindlichen und in Richtung des Hauses der Kläger gerichteten Fluchtlichtmasten vollständig entfernt. Mit Bauantrag vom 18. Juli 2007 beantragte der Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Traglufthalle über dem Außenschwimmbecken ab dem 1. Oktober bis zum 30. April eines jeden Jahres. Mit Bauantrag vom 23. September 2008 beantragte der Beigeladene zudem die Erteilung einer (nachträglichen) Baugenehmigung für die Errichtung einer Flutlichtanlage, bestehend aus zwei Flutlichtmasten, die an der östlichen Seite entlang des Schwimmbeckens errichtet wurden. Mit Baugenehmigung vom 30. Juli 2012 genehmigte die Beklagte die Errichtung einer Traglufthalle über dem vorhandenen Außenschwimmbecken ab dem 1. Oktober bis zum 30. April eines jeden Jahres für den Winterbetrieb gemäß DIN 4112 und DIN 4134 sowie die Errichtung von zwei Technikräumen und einem Lagerraum. Gegen die Baugenehmigung vom 30. Juli 2012 setzen sich die Kläger in dem Verfahren 5 K 4164/12 zur Wehr. Das Gericht hat in dem Verfahren 5 K 4164/12 am 12. Juni 2013 einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Ortsterminprotokoll und das angefertigte Lichtbildmaterial Bezug genommen. Mit der ersten Nachtragsbaugenehmigung vom 26. März 2014 genehmigte die Beklagte nachträglich die geänderte Bauausführung u.a. hinsichtlich der Lageänderung der Einhausung des Gebläses. Mit der zweiten Nachtragsbaugenehmigung vom 5. Juni 2014 genehmigte die Beklagte die Änderung der Betriebsbeschreibung insofern, als dass die temporäre Nutzung durch Schulklassen ermöglicht wird. Mit der „3. Änderung der Baugenehmigung von 30.07.2012: Änderung der Betriebsbeschreibung“ vom 13. November 2014 änderte die Beklagte unter anderem die Auflage Nr. 1 der ursprünglichen Baugenehmigung vom 30. Juli 2012 dahingehend, dass nunmehr die von der Anlage verursachten Geräuschimmissionen auf dem Grundstück der Kläger tagsüber 60 dB(A), in den Ruhezeiten 55 dB(A) und nachts 45 dB(A) nicht überschreiten dürften. Gegen die Baugenehmigung vom 13. November 2014 setzen sich die Kläger in dem Verfahren 5 K 5405/14 zur Wehr. Mit Schreiben vom 21. November 2014 beantragten die Kläger gegenüber der Beklagten, bauaufsichtlich gegen die zwei verbliebenen Flutlichtmasten einzuschreiten, da diese ohne Baugenehmigung errichtet worden seien und zur Verletzung ihrer subjektiven Rechte führten. Mit Baugenehmigung vom 6. Oktober 2014 genehmigte die Beklagte nachträglich die mit Bauantrag vom 23. September 2008 beantragte Errichtung einer Flutlichtanlage. Laut der Betriebsbeschreibung lauten die Betriebszeiten werktags von 6.15 Uhr bis 21.45 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Gegen diese Baugenehmigung haben die Kläger am 19. Dezember 2014 Klage erhoben. Sie sind der Ansicht, die Baugenehmigung sei nichtig, da die Beklagte durch die Baugenehmigung die Errichtung einer baulichen Anlage im Landschaftsschutzgebiet und damit eine ordnungswidrige Handlung genehmige. Darüber hinaus sei die Baugenehmigung auch rechtswidrig. Der Bauantrag verschweige, dass durch die Genehmigung der Flutlichtmasten tatsächlich die lärmintensive Nutzung des Bades in die Ruhezeit hinein erweitert werde. Somit handele es sich bei dem eigentlich zur Genehmigung gestellten Bauvorhaben um das gesamte Bad mit einer Flutlichtanlage und Nutzungszeiten bis 21:45 Uhr an Werktagen und bis 20:00 Uhr an Sonntagen. Das Bad und die Flutlichtanlage seien daher als ganzheitliche Anlage zu betrachten. Bei der Beurteilung, ob ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vorliege, sei insbesondere die Wertung des § 5 Abs. 2 der 18. BImSchV zu berücksichtigen. Darin komme zum Ausdruck, dass Freibäder nur während der täglichen, natürlichen Beleuchtungszeiten genutzt werden sollen. Dies impliziere, dass hinsichtlich baulicher Veränderungen, die zu einer Erweiterung des Betriebs führen, Zurückhaltung geboten sei. In den Zeiten, in denen das Bad nicht durch natürliche Beleuchtung betrieben werden könne, käme den schutzwürdigen Interessen der Nachbarn besondere Bedeutung zu. Schließich führe die Nutzung der Fluchtlichtmasten zu einer Störung der natürlichen Dämmerung und Dunkelheit. Das Areal werde mit Licht geflutet, das durch die Fenster der Kläger als hell erleuchtet zu sehen sei und entsprechende Reflektionen verursache, was für den Betrachter dauerhaft zu Unruhe führe. Es sei nicht zumutbar, dass die Kläger sich im Früh- oder Spätsommer täglich zu Hause „einbunkern“ müssten, damit der Beigeladene unter Flutlicht das Wasserballspiel trainieren könne. Die Geltendmachung der Abwehrrechte sei auch nicht verwirkt. Sie würden die Beeinträchtigung nicht bereits seit 35 Jahren hinnehmen, da sich die Nutzung erst innerhalb der letzten Jahre durch die Professionalisierung des Beigeladenen intensiviert habe. Ein etwaiges Vertrauen des Beigeladenen sei auch nicht schutzwürdig, da die Beklagte durch Mitteilung, die Anlage sei baurechtlich genehmigt, die Untätigkeit der Kläger durch Vorgabe falscher Tatsachen erst provoziert habe. Zudem stehe den Klägern ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Beklagte zu, da der Betrieb der Flutlichtanlage formell rechtswidrig und nicht genehmigungsfähig sei und sie in ihren Rechten verletze. Durch die andauernde Reflektion des Lichtes durch das sich stetig bewegende Wasser komme es zu häufigen, reflektionsbedingten Blendungen, die eine erhebliche Unruhe verursachen und andauernd den Blick aufs Wasser ziehen würden, da das Auge letztlich unbewusst die Quelle der unangenehmen Blendung suche. Der Schutz durch Vorhänge, Jalousien o.a. sei unzumutbar, da die Störung nicht nur an einzelnen Tagen, sondern dauerhaft erfolge. Die Kläger beantragen – schriftsätzlich -, festzustellen, dass die Baugenehmigung vom 6. Oktober 2014 nichtig ist, hilfsweise, die Baugenehmigung vom 6. Oktober 2014 aufzuheben, sowie die Beklagte zu verpflichten, dem Beigeladenen im Wege bauaufsichtlichen Einschreitens die Beseitigung der Flutlichtanlage, bestehend aus zwei Flutlichtmasten, aufzugeben. Die Beklagte beantragt – schriftsätzlich -, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, die Baugenehmigung sei nicht wegen fehlender Befreiung vom Bauverbot des Landschaftsplans C. –X. nichtig, da das bauaufsichtliche und das landschaftsschutzrechtliche Verfahren zwei gesonderte, selbständig nebeneinander stehende Genehmigungsverfahren seien. Der nachbarliche Abwehranspruch der Kläger gegen die Flutlichtmasten sei außerdem verwirkt, da diese seit mehr als 35 Jahren bestehen würden. Die Kläger müssten sich die Jahrzehnte währende Untätigkeit ihrer Rechtsvorgängerin anrechnen lassen. Der Umstand, dass die Flutlichtanlage in diesem Zeitraum bauaufsichtlich ungenehmigt betrieben worden sei, sei dabei für den Umstand der Verwirkung rechtlich unerheblich. Auch die Erteilung der Baugenehmigung stehe der Annahme einer materiell-rechtlichen Verwirkung der Geltendmachung von Abwehrrechten nicht entgegen. Ungeachtet dessen sei eine Verletzung subjektiver Rechte nicht erkennbar. Eine rücksichtslose Beeinträchtigung gehe von den Flutlichtmasten nicht aus. Insbesondere seien aufgrund der Feststellungen des Landesumweltamtes vom 1. September 2006 die beiden unmittelbar gegenüber der Wohnung der Kläger liegenden Masten vollständig abgebaut worden, obwohl nur eine Empfehlung zu Durchführung von Minderungsmaßnahmen ausgesprochen worden sei. Die verbleibenden Masten seien von der Wohnung der Kläger abgewandt und würden lediglich die Wasserfläche beleuchten. Die von den Klägern empfundene Aufhellung sei im Übrigen zumutbar. Die Kläger seien gehalten, selbst übliche und weitverbreitete Maßnahmen der Lichtdämpfung durchzuführen, um das von ihnen individuell gewünschte Maß an Abdunkelung zu erreichen. Der Beigeladene beantragt – schriftsätzlich -, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, die Fluchtlichtmasten würden nach einer Maximalrechnung insgesamt ca. 70 Stunden betrieben werden, die abhängig von der Witterung auf 40 – 50 Tage im Zeitraum zwischen Mai bis September verteilt seien. Da die Traglufthalle über eine eigene Beleuchtung verfüge, seien die Lichtmasten in den Monaten Oktober bis April immer ausgeschaltet. Im Übrigen macht sich der Beigeladene im Wesentlichen die Ausführungen der Beklagten zu Eigen. Ergänzend trägt er vor, ausweislich der Richtlinie der Landesministerien „Lichtemissionen, Messung, Beurteilung und Verminderung“ seien Bewohner von Gebäuden, die räumlich eng an Lichtquellen angrenzen, weniger schutzwürdig als diejenigen, die in größerer Entfernung lebten, da den nahe wohnenden Bürgern ein höheres Maß an Rücksichtnahme abverlangt werde. Die Nutzung der Terrasse sei den Klägern entgegen ihres Vortrages auch weiterhin möglich, da bereits die Errichtung einer etwa 2 Meter hohen großflächigen Gabionenwand Immissionen abhalte. Hinzu komme, dass zwischen dem von den Klägern bewohnten Gebäudeteil und dem Schwimmbad ein hoher Nadelbaum stehe, der Blickschutz biete und eine Blendwirkung durch die Lichtmasten faktisch ausschließe. Schließlich habe der Kläger zu 2) selbst gegenüber seinen Nachbarn im Jahr 2009 erklärt, er wisse, dass die Flutlichtanlage nicht genehmigt sei. Daher sei der Anspruch jedenfalls verwirkt. In der mündlichen Verhandlung vom 30. Juli 2015 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Über die Klage entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten die zuständige Berichterstatterin, vgl. § 87 a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), ohne Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung, vgl. § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist nicht bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Insbesondere haben die Kläger entgegen der Ansicht der Beklagten und des Beigeladenen ihr Klagerecht hinsichtlich der Errichtung einer Flutlichtanlage nicht verwirkt. Verwirkung als ein im Grundsatz von Treu und Glauben wurzelnder Vorgang der Rechtsvernichtung bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB -) erscheinen lassen. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Das Verhalten des Berechtigten muss beim Verpflichteten also nicht nur die Vorstellung begründet haben, dass das Recht nicht mehr geltend gemacht werde; der Verpflichtete muss sich hierauf auch tatsächlich eingerichtet haben. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 4. Juni 2012 – 2 L 56/11 – mit Verweis auf Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16. Mai 1991 – 4 C 4/89 -, zitiert nach juris. Gegen die Verwirkung des Klagerechts spricht zum einen, dass von einem Untätigbleiben der Kläger bereits deshalb nicht die Rede sein kann, da diese sich tatsächlich wenige Jahre nach Eigentumserwerb, spätestens jedoch seit 2005, gegen die gesamte Freibadanlage und damit auch gegen die Flutlichtmasten wenden. Sie haben zudem wegen der Lichtimmissionen ein Beschwerdeverfahren vor dem Landesumweltamt angestrengt. Auf der anderen Seite war die Errichtung einer Flutlichtanlage ausweislich der Hausakte bereits im Jahr 1978 beabsichtigt, so dass sich die Kläger möglicherweise das Untätigbleiben der Voreigentümer zurechnen lassen müssen. Allerdings scheitert der Einwand der Verwirkung hier auch deshalb, da es an der Voraussetzung fehlt, dass dem Beigeladenen durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Insbesondere ist nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht ersichtlich und insoweit auch nicht seitens des Beigeladenen vorgetragen, welche konkreten Vorkehrungen und Maßnahmen dieser im Vertrauen auf die Nichtausübung des Klagerechts eingerichtet hat. Entscheidend ist hier allerdings, dass die Kläger erstmals nach Erteilung der Baugenehmigung vom 6. Oktober 2014 – sofern man diese als erstmalige Genehmigung der Flutlichtanlage versteht - die Möglichkeit erhalten haben, sich gegen die Flutlichtanlage gerichtlich zur Wehr zu setzen. Auch wenn materiell-rechtliche Abwehrrechte des Nachbarn gegenüber ungenehmigten Bauvorhaben verwirkt werden können, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. März 1988 – 4 B 50/88 -, zitiert nach juris, würde ein Ausschluss des Klagerechts unter dem Aspekt der Verwirkung dazu führen, dass den Klägern faktisch jede Rechtsschutzmöglichkeit hinsichtlich einer erstmalig genehmigten baulichen Anlage genommen würde. Dies kann jedoch vor dem Hintergrund eines effektiven Rechtsschutzes, vgl. Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG), nicht hingenommen werden, zumal die Klägern erst durch die Erteilung der Baugenehmigung Kenntnis über die konkreten Betriebszeiten und Nutzungsmodalitäten der Flutlichtanlage erhalten haben. Letztlich kann die Frage, ob die Kläger ihr Klagerecht verwirkt haben, ebenso wie die Frage, ob die Klage bereits deshalb unzulässig ist, da die Errichtung einer Flutlichtanlage möglicherweise bereits mit Baugenehmigung vom 28. September 1978 genehmigt wurde mit der Folge, dass es sich bei der Baugenehmigung vom 6. Oktober 2014 lediglich um eine wiederholende Verfügung handelt, offen bleiben, da die Klage jedenfalls unbegründet ist. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung vom 6. Oktober 2014, da diese nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und die Kläger daher nicht in ihren Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Entgegen der Ansicht der Kläger ist die Baugenehmigung vom 6. Oktober 2014 nicht nichtig. Nichtigkeitsgründe gemäß § 44 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) liegen nicht vor. Die Baugenehmigung ist auch nicht nach der Generalklausel des § 44 Abs. 1 VwVfG NRW nichtig. Danach ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Bei einem besonders schwerwiegende Fehler im Sinne der Vorschrift handelt es sich um einen Mangel, der den Verwaltungsakt als schlechterdings unerträglich, das heißt mit den Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar erscheinen lässt; die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen müssen in so erheblichem Maße verletzt sein, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. April 2011 – 6 B 41/10 -, zitiert nach juris. Ein solcher Mangel ist hier nicht im Ansatz festzustellen. Unabhängig davon, ob möglicherweise in bauplanungsrechtlicher Hinsicht die Baugenehmigung rechtswidrig sein könnte, ist ein solcher Verstoß jedenfalls nicht offenkundig. Zwar wurde eine Befreiung von den Festsetzungen des Landschaftsplanes vorliegend nicht erteilt, so dass das Vorhaben möglicherweise öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) beeinträchtigt. Ob eine Befreiung jedoch überhaupt erforderlich ist und bejahendenfalls eine solche objektiv rechtswidrig wäre, lässt sich allein nach umfassender Prüfung beurteilen, so dass von einer „Offenkundigkeit“ eines Mangels, insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Außenschwimmbecken bereits vor Erlass des Regionalen Flächennutzungsplanes genehmigt wurde und es damit nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass auch eine dem Vorhaben dienende Flutlichtanlage jedenfalls im Befreiungswege genehmigungsfähig sei könnte, nicht die Rede sein kann. Die angefochtene Baugenehmigung vom 6. Oktober 2014 verstößt auch nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Insbesondere vermag das Gericht einen Verstoß des Vorhabens gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht festzustellen. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des im Streit stehenden Vorhabens richtet sich nach § 35 BauGB, da das Vorhabengrundstück weder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils noch im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt. Dies hat zur Folge, dass sich die Kläger allein auf das Gebot der Rücksichtnahme, welches sich bei Außenbereichsvorhaben wie hier aus § 35 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 Nr. 3 BauGB herleitet, in Bezug auf die nachträglich genehmigte Flutlichtanlage berufen können. Vgl. dazu insgesamt BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1983 – 4 C 59/79 - , OVG NRW, Urteil vom 24. Januar 1983 – 7 A 733/81 -; jeweils zitiert nach juris; Söfker in Ernst-Zinkhan-Bielenberg, BauGB, § 35 Rn. 89. Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebots soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1983 - 4 C 59.79 -, vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 - und vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -; OVG NRW, Beschluss vom 3. September 1999 - 10 B 1283/99 -, sowie zuletzt VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13. November 2015 – 5 L 1900/15 -; jeweils zitiert nach juris. Dabei reichen bloße Lästigkeiten für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 17. Januar 2014 – 5 L 1469/13 – und vom 23. August 2013 – 6 L 737/13 - sowie Urteil vom 21. August 2014 – 5 K 3451/13 -; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 12. Juli 2012 – 2 B 12.1211 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2012 – 2 S 50.10 -; jeweils zitiert nach juris. Diese Maßstäbe zugrundegelegt, erweist sich das Vorhaben gegenüber den Klägern nicht als rücksichtslos. Entscheidend ist dabei zunächst, dass die Strahler der Flutlichtmasten, nachdem zwei der ursprünglich vier Strahler abgebaut wurden, nicht das Haus der Kläger anstrahlen, sondern gerade von dem Haus weggerichtet sind, so dass eine direkt in die Räumlichkeiten der Kläger eindringende Lichteinstrahlung nicht vorhanden ist (vgl. insbesondere Bild Nr. 2 des im Ortstermin am 12. Juni 2013 in dem Verfahren 5 K 4164/12 angefertigten Lichtbildmaterials). Von einer unmittelbaren Blendung durch die Lichteinstrahlung kann daher von vornherein nicht die Rede sein. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass es durch die Benutzung des Flutlichts zu einer nicht unwesentlichen Erhellung des unmittelbar vor dem Haus der Kläger gelegenen Grundstücks kommt, die von diesen im Vergleich zu dem Zustand ohne Betätigung des Flutlichts als nicht nur unwesentliche Störung empfunden wird. Dass das Maß des Zumutbaren durch die Erhellung jedoch hierdurch überschritten wird, ist für das Gericht nicht ersichtlich. Auch wenn gerade die Künstlichkeit der Lichtquelle als unangenehm und störend empfunden wird, erzeugt die Benutzung des Flutlichts nicht eine solche Wirkung, die sich im oben genannten Sinne als gegenüber den Klägern rücksichtslos darstellt. Soweit die Kläger eine Rücksichtslosigkeit aufgrund der von den Lichtstrahlern verursachten Reflektionen behaupten, ist der Vortrag jedenfalls dahingehend weder plausibel noch substantiiert, als dass nicht erkennbar ist, wodurch bei einem Anstrahlen eines Außenschwimmbeckens in zu den Klägern entgegengesetzter Richtung Reflektionen entstehen können. Die bloße Behauptung einer solchen Wirkung reicht hingegen nicht aus, um von einer unzumutbaren Beeinträchtigung auszugehen. Dass die Kläger keinen schützenswerten Anspruch auf die Wahrnehmung einer natürliche Dämmerung und Dunkelheit haben, folgt darüber hinaus aus dem Umstand, dass sie das Grundstück in Kenntnis des Betriebs eines Freibads, dessen Öffnungszeiten nicht auf die Stunden des Tageslichts beschränkt sind, erworben haben. Damit haben sie von vornherein eine Störung durch künstliche Lichteinwirkung in Kauf genommen. Schließlich sprechen auch die Betriebszeiten der Flutlichtanlage gegen eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens. Ausweislich der Betriebsbeschreibung, die als Anlage b Bestandteil der Baugenehmigung vom 6. Oktober 2014 ist, lauten die Betriebszeiten an Werktagen von 6.15 Uhr bis 21.45 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Vor dem Hintergrund, dass es zu einer Benutzung der Flutlichtanlage nur in den Sommermonaten Mai bis September kommt, da in den übrigen Monaten über das Außenschwimmbecken eine Traglufthalle errichtet wird, ist der Zeitraum, in dem es überhaupt nur zu einer Störung der Kläger durch Lichtimmissionen kommen kann, - wenn überhaupt - auf die frühen Morgenstunden sowie die frühen Abendstunden beschränkt. Die hinsichtlich der Wirkung von Lichtimmissionen besonders schutzbedürftige Nachtzeit wird durch das Vorhaben gerade nicht berührt. Nach der von Seiten des Beigeladenen vorgelegten Auswertung der Benutzung des Flutlichts, der die Kläger nicht substantiiert entgegengetreten sind, wird das Flutlicht in der Maximalrechnung insgesamt ca. 70 Stunden betrieben, die abhängig von der Witterung auf 40 bis 50 Tage verteilt sind. Das Ausmaß der Störung ist also auch aus diesem Grund von vornherein auf ein Mindestmaß beschränkt. Letztlich können die Kläger hinsichtlich des Maßstabs der Zumutbarkeit entgegen ihrer Auffassung auch unter Berufung auf die Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes – Sportanlagenlärmschutzverordnung – (18. BImSchV) keinen höheren Schutzmaßstab für sich beanspruchen. Wenn der Verordnungsgeber in § 5 Abs. 2 1. Hs der 18. BImSchV sogar selbst davon ausgeht, dass der Betrieb eines Freibades zwischen 7.00 Uhr und 22.00 Uhr möglich sein soll, so kann daraus von vornherein nicht geschlossen werden, der Freibadbetrieb sei Anwohnern nur während Zeiten der natürlichen Belichtung zumutbar. Angesichts dieser nur in geringstem Maße vorgenommenen Nutzung sowie der zuvor beschriebenen tatsächlichen Auswirkungen auf die Kläger, vermag das Gericht eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens nicht zu erkennen. Dem Vortrag der Kläger, durch die Genehmigung der Flutlichtmasten werde eine verdeckte Nutzungsintensivierung des Freibades genehmigt, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Insbesondere sah die ursprüngliche Baugenehmigung für die Errichtung des Außenschwimmbades aus dem Jahr 1978 gerade keine zeitliche Nutzungsbeschränkung vor, so dass bereits zuvor eine Nutzung auch in den Ruhezeiten möglich war. Im Übrigen ist ein Verstoß der angefochtenen Baugenehmigung gegen sonstige nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts nicht ersichtlich und wurde auch sonst nicht vorgetragen. Der Verpflichtungsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg, da er jedenfalls unbegründet ist. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte auf bauaufsichtliches Einschreiten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Bauaufsichtsbehörden haben gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. In Wahrnehmung dieser Aufgaben haben sie nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der betroffene Nachbar nur dann einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten hat, wenn die streitige bauliche Anlage gegen Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Das der Bauaufsichtsbehörde eingeräumte Entschließungsermessen ist dann regelmäßig auf eine Verpflichtung zum Einschreiten reduziert. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. März 2012 – 2 A 2732/10 -, zitiert nach juris. Dies zugrundegelegt, steht den Klägern kein Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten zu. Die Verletzung einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift, die dem Schutz des Nachbar zu diesen bestimmt ist und damit drittschützend ist, ist – wie hinsichtlich des Hauptantrags bereits festgestellt – nicht erkennbar. Insofern wird auf die oben gemachten Ausführungen verwiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da dieser mit Erfolg einen Antrag gestellt und sich damit dem allgemeinen Prozessrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.