Beschluss
14 L 2169/15
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2016:0115.14L2169.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrensmit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. 2. Der Streitwert wird auf 388,83 € festgesetzt. 1 Der vom Antragsteller gestellte Antrag „auf Erlass einer einstweiligen Anordnung“, mit der er sich gegen die Pfändungsverfügung des Antragsgegners vom 23. September 2015 wendet, mithin eine Entscheidung nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung –VwGO- begehrt, ist unter Berücksichtigung verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutzmöglichkeiten und des Rechtsschutzziels des anwaltlich nicht vertretenen Antragstellers sach- und interessengerecht dahingehend auszulegen (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO), dass er zulässigerweise nach § 80 Abs. 5 VwGO begehrt, 2 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 13. Oktober 2015 gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Antragsgegners vom 23. September 2015 anzuordnen. 3 Das so zu verstehende vorläufige Rechtsschutzersuchen ist zulässig, aber un- begründet. 4 Die mit dem Widerspruch grundsätzlich verbundene aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs. 1 VwGO ist hier kraft Gesetzes ausgeschlossen, § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. 112 Satz 1 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen -JustG NRW-. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung (§ 40 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW -VwVG NRW-) stellt eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen in Form eines auch den Antragsteller als Vollstreckungsschuldner belastenden Verwaltungsaktes dar. 5 Bei dem Antragsteller besteht auch weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis, obgleich er am 7. Dezember 2015 fernmündlich mitgeteilt hat, dass er das Konto, von dem die Forderung durch die Antragsgegnerin zunächst eingezogen wurde –es muss sich um das Girokonto mit der Nr. „ °°°°°° “ handeln-, von ihm zwischenzeitlich gekündigt worden ist. Denn von der Pfändungsverfügung erfasst bleibt das weitere Girokonto des Antragstellers bei der T. mit der Nr. „ ******* “, auch wenn dies als Pfändungsschutzkonto nach § 850k Zivilprozessordnung –ZPO- geführt wird und lediglich einer Pfändung über den Freibetrag (§ 850c ZPO) hinaus unterliegt. 6 Der Antrag ist indessen unbegründet. Das Gericht ordnet die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO an, wenn das Interesse des Betroffenen, von den behördlichen Maßnahmen vorerst verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an dem sofortigen Vollzug überwiegt. Diese Abwägung fällt in der Regel zu Lasten des Antragstellers aus, wenn bereits im Eilrechtsschutzverfahren zu erkennen ist, dass sein Rechtsbehelf offensichtlich keinen Erfolg haben wird. Dies ist vorliegend der Fall. 7 Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die angefochtene Verfügung des Antragsgegners vom 23. September 2015 als offensichtlich rechtmäßig. 8 Gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 des 15. Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, der durch Zustimmungsgesetz des nordrheinwestfälischen Landtags nach Art. 66 Satz 2 der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 13. Dezember 2011 (GV.NRW.2011 S. 675) mit Wirkung ab 1. Januar 2013 formell nordrhein-westfälisches Landesrecht geworden ist, werden Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheide im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Für die Beitreibung der Geldforderung des Westdeutschen Rundfunk L. sind nach §§ 1, 56 Abs. 2 Satz 2 VwVG NRW i.V.m. §§ 2 Abs. 1, § 4 Nr. 25 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes -VO VwVG NRW- vom 8. Dezember 2009 (GV.NRW.2009, 787) die Vollstreckungsbehörden der Gemeinden zuständig. Da der Antragsteller seinen Wohnsitz im Bereich der Antragsgegnerin hat, ist diese auch für die Vollstreckung zuständig. 9 Die auf das entsprechende Ersuchen der Beigeladenen vom 1. Dezember 2014 durchgeführte Vollstreckung der Antragsgegnerin im Wege der Forderungspfändung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 10 Ermächtigungsgrundlage für die Forderungspfändung des Beklagten sind §§ 40 und 44 VwVG NRW i.V.m. 6 VwVG NRW. 11 Die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVG NRW aufgeführten allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen sind erfüllt. Danach sind Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung wegen einer Geldforderung das Vorliegen eines Leistungsbescheides, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist, die Fälligkeit der Leistung sowie der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides bzw. seit Fälligkeit der Leistung. 12 Grundlage der vorliegenden Vollstreckung sind die Bescheide des Beigeladenen vom 1. Juni 2014 und vom 4. Juli 2014 über rückständige Rundfunkbeiträge für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 30. Juni 2013 einschließlich Säumniszuschläge (zuzüglich der Auslagen für den vorangegangenen erfolglosen Pfändungsversuch), die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt worden sind und insoweit keiner Unterschrift sowie keines Namens des ausstellenden Beschäftigten bedurften, § 37 Abs. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW –VwVfG NRW-. Entgegen der Auffassung des Antragstellers bedarf es im Gegensatz zum Zwangsvollstreckungsrecht nach dem 8. Buch der ZPO (§§ 704ff.) zum Zwecke der Verwaltungsvollstreckung auch nicht der vorherigen Einschaltung eines Gerichts. Die Behörde muss sich nicht, wie es ansonsten grundsätzlich notwendig ist, zunächst ein gerichtliches Urteil über ihre Forderung gegen den Bürger erstreiten, um einen Vollstreckungstitel zu erhalten. Dieser ist vielmehr der Verwaltungsakt, den sie bereits erlassen hat und der zwangsweise durchgesetzt werden kann. 13 Die Rundfunkbeiträge waren gemäß § 7 Abs. 3 RBStV auch (bereits) in der Mitte des jeweiligen Dreimonatszeitraumes fällig. Die Fälligkeitstermine liegen damit lange Zeit vor Ergehen des Vollstreckungsersuchens. Hieraus folgt zugleich, dass auch die erforderliche Schonfrist von einer Woche zwischen Bekanntgabe der Bescheide bzw. der Fälligkeit der Leistung und der Vollstreckungsmaßnahme eingehalten ist. Auch sind Mahnungen erfolgt und es ist das Einleiten von Vollstreckungsmaßnahmen angekündigt worden. Deshalb kann dahinstehen, dass angesichts der zum Ausdruck gebrachten Verweigerungshaltung des Antragstellers, Rundfunkbeiträge zahlen zu wollen, eine Mahnung gemäß § 19 VwVG NRW entbehrlich gewesen sein dürfte. 14 Desweiteren sind die besonderen Voraussetzungen für eine Forderungspfändung eingehalten. 15 Soll eine Geldforderung gepfändet werden, hat die Vollstreckungsbehörde gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen, und dem Schuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. In der Verfügung ist auszusprechen, dass der Vollstreckungsgläubiger, für den gepfändet ist, die Forderung einziehen kann (§ 40 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW). Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Verfügung dem Drittschuldner zugestellt ist (§ 40 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW). Die Zustellung ist dem Schuldner kraft Gesetzes (lediglich) mitzuteilen (§ 40 Abs. 1 Satz 4 VwVG NRW). 16 Die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung soll den beizutreibenden Geldbetrag in einer Summe ohne Angabe des Schuldgrundes bezeichnen (§ 40 Abs. 1 Satz 5 VwVG NRW). Die Pfändung und die Erklärung, dass der Vollstreckungsgläubiger die Forderung einziehen könne, ersetzen nach § 44 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW die förmlichen Erklärungen des Schuldners, von denen nach dem bürgerlichen Recht die Berechtigung zur Einziehung abhängt. 17 Diesen Vorgaben ist ausweislich der Pfändungsverfügung vom 23. September 2015 bzw. der Verwaltungsvorgänge Genüge getan. Dass in der Pfändungsverfügung zum zutreffend genannten Zeitraum nicht auch noch der weitere Festsetzungsbescheid vom 4. Juli 2014 ausdrücklich genannt ist, ist unter Berücksichtigung der Nichterforderlichkeit der Nennung des Schuldgrundes unbeachtlich. 18 Soweit der Antragsteller offensichtlich unter Zuhilfenahme von Argumentationen aus dem Internet mit Bezugnahme auf eine Entscheidung des Landgerichts Tübingen vom 8. Januar 2015 -5 T 296/14- eine fehlende Gläubigereigenschaft der „Firma ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ anführt, mit der er keinen „Vertrag“ habe und insoweit keine Pfändung möglich sei, ist darauf hinzuweisen, dass die erwähnte Entscheidung des Landgerichts Tübingen bereits mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. Oktober 2015 -I ZB 6/15- wegen Rechtsfehlerhaftigkeit aufgehoben worden ist. Im Übrigen geht aus der streitgegenständlichen Pfändungsverfügung unmittelbar hervor, dass „Vollstreckungsgläubiger“ der Forderung allein die „Landesrundfunkanstalt WDR“ ist und der „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ diese lediglich vertritt, also nicht in eigener Zuständigkeit, sondern im Auftrag tätig geworden ist. Dies ist nach Auffassung der Kammer ausreichend, um den Gläubiger hinreichend identifizieren zu können. 19 Vgl. auch AG Dresden, Beschluss vom 27. November 2014 -501 M 11711714, juris, VG Kassel, Beschluss vom 22. Juni 2015 -1 L 677/15.KS-, juris, VG Schwerin, Beschluss vom 20. Oktober 2015 -6 B 1469/15 SN-, juris. 20 Insoweit verkennt der Antragsteller offensichtlich die Stellung des „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“, da sich der WDR - wie die anderen Rund-funkanstalten - des Beitragsservices lediglich als nicht rechtsfähige gemeinsa-me öffentlich-rechtliche Stelle der Landesrundfunkanstalten (§ 10 Abs. 7 RBStV i.V.m. § 2 der Beitragssatzung des Westdeutschen Rundfunks vom 10. Dezem-ber 2012 (GV. NRW 2012, 662)) in Gestalt eines gemeinsamen Servicezen-trums bedient. Der WDR und die Landesrundfunkanstalten bündeln hier, wie zuvor bei der Gebühreneinzugszentrale -GEZ-, ganz oder teilweise ihre Aufga-benwahrnehmung. Zuständig und verantwortlich für das Handeln des Verwal-tungshelfers „Beitragsservice“ bleibt jedoch jede einzelne Landesrundfunkan-stalt, d.h. das Handeln des Beitragsservice ist im Außenverhältnis der öffent-lichen Rundfunkanstalt, für die er tätig wird, zuzurechnen. 21 Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 14. September 2015 den Rundfunkbeitrag noch wegen vermeintlicher Verfassungswidrigkeit in Zweifel gezogen hat, vermag er damit im vorliegenden Vollstreckungsschutzverfahren schon im Ansatz nicht durchzudringen. Denn der Vollstreckungsschuldner kann der Vollstreckung keine Gesichtspunkte entgegenhalten, die seine Verpflichtung zur Zahlung der zu Grunde liegenden (Rundfunkbeitrags-) Forderung selbst be-treffen. Denn gemäß § 7 Abs. 1 VwVG sind Einwendungen gegen die Entsteh-ung oder die Höhe des zu vollstreckenden Anspruchs außerhalb des Zwangs-verfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsmitteln geltend zu machen. Abgesehen davon sind die dem Vollstreckungsauftrag zugrundeliegenden Bescheide offensichtlich bestandskräftig geworden. 22 Die Pfändungs- und Überweisungsverfügung erweist sich schließlich auch als verhältnismäßig. Angesichts der gescheiterten Sachpfändung und der eindeutigen Verlautbarungen des Antragstellers, sich einer Vollstreckung zu verweigern und auch von sich aus nicht zu bezahlen, ist ein milderes, den Antragsteller weniger belastendes Vollstreckungsmittel im vorliegenden Fall nicht ersichtlich und die Entscheidung der Antragsgegnerin, eine Kontopfändung durchzuführen, nicht als ermessenswidrig zu bewerten. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs.1, Abs.3, 162 Abs.3 VwGO, wobeizu berücksichtigen ist, dass der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat. 24 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.