Beschluss
12 K 4157/15
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2016:0111.12K4157.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin I. aus F. wird abgelehnt. 1 Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. 2 Gemäß § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO kann Prozesskostenhilfe gewährt werden, wenn die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. 3 Im vorliegenden Fall bestehen keine hinreichenden Erfolgsaussichten. 4 Die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 24. August 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 5 Rechtsgrundlage für das gegen den Kläger ausgesprochene Hausverbot ist das (öffentlich-rechtliche) Hausrecht der Beklagten als notwendigem Annex zu ihrer Sachkompetenz und der ihr zustehenden Organisationsgewalt. Der Behördenleiter ist aufgrund seines gewohnheitsrechtlich anerkannten Hausrechts befugt, zum Zwecke der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs (verhältnismäßige) Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Dienstgebäude zu ergreifen. Das Hausrecht umfasst dabei die Befugnis, Ordnungsmaßnahmen zu treffen, um die Verwirklichung des Widmungszwecks zu gewährleisten, Störungen des Dienstbetriebes abzuwenden und dabei insbesondere auch über den Aufenthalt von Personen in den Räumen des öffentlichen Gebäudes zu bestimmen. Das Hausrecht stellt insoweit die Grundlage für Eingriffe in die Rechte der von den Ordnungsmaßnahmen betroffenen Personen dar. 6 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2011 – 7 B 17/11 –, juris Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 2014 – 15 B 69/14 –, juris Rn. 3. 7 Die Voraussetzungen für den Erlass eines Hausverbotes gegenüber dem Kläger zur Gewährleistung und Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebs liegen vor. 8 Der Widmungszweck des JobCenters F. X. ist darauf ausgerichtet, in seinem Zuständigkeitsbereich die Bezieher von Arbeitslosengeld II zu betreuen. Diese Zielsetzung hat zur Grundvoraussetzung, dass ein ordnungsgemäßer Betrieb des JobCenters und insbesondere die Sicherheit seiner Besucher und der im JobCenter tätigen Mitarbeiter gewährleistet ist. Zwar muss eine Behörde auch mit aus ihrer Sicht schwierigen Besuchern zurechtkommen und sie ihr Anliegen ungehindert vortragen lassen. Sie kann aber das Mittel des Hausverbots dann zurückgreifen, wenn der Dienstbetrieb nachhaltig gestört wird. Für die Rechtmäßigkeit einer solchen Verfügung bedarf es nicht notwendigerweise eines strafrechtlich relevanten Verhaltens, insbesondere von Bedrohungen und Beleidigungen oder gar des Einsatzes körperlicher Gewalt. Auch unterhalb dieser Schwelle liegende Verhaltensweisen, die den Dienstbetrieb nachhaltig stören, können dafür ausreichen. Dies gilt insbesondere in Fällen der Abwicklung von Verfahren der Massenverwaltung mit hohem Kundenaufkommen. In diesen Fällen ist ein geordneter Dienstbetrieb dauerhaft nur dann sicherzustellen, wenn sich alle Beteiligten an die durch die Verkehrssitte geprägten Verhaltensweisen der gegenseitigen Rücksichtnahme halten, insbesondere an aufgestellte oder allgemein gültige Regeln zur Sicherung des Hausfriedens. 9 Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 1. August 2011 – 21 L 1077/11 – juris Rn. 21. 10 In Anwendung dieser Grundsätze ist nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines gegen den Kläger gerichteten Hausverbotes erfüllt sind. Das insbesondere in den Vermerken vom 6. August 2015 und vom 18. August 2015 dokumentierte Verhalten des Klägers war unangemessen und daher geeignet, den Dienstbetrieb nachhaltig zu stören. 11 Ausweislich des ersten Vermerks vom 6. August 2015 (für die Zeit von 10.00 Uhr bis 10.30 Uhr) betrat der Kläger an diesem Tag – wie bereits am 4. August 2015 – das Büro der Sachbearbeiterin, ohne einen Termin zu haben. Nachdem er zunächst der Bitte, den Raum zu verlassen, nachgekommen sei, sei es kurze Zeit später zu einem Gespräch auf dem Flur gekommen, während dessen Verlauf der Kläger die von ihm mitgebrachten Unterlagen auf dem Boden ausgebreitet habe. Er sei in seiner Aufgeregtheit sehr laut geworden, so dass noch andere Kollegen auf den Flur getreten seien. Diese Situation habe beruhigt werden können und der Kläger sei unter Aushändigung eines Flyers des Vereins zur interkulturellen Beratung und Betreuung (VIBB) aufgefordert worden, sich die Unterlagen zum besseren Verständnis übersetzen zu lassen. Der Kläger habe wieder laut und emotional – mit Wort- und Satzfetzen wie „keine höre Ihm zu…“, „400 Euro ständen jedem in Deutschland zu“ – reagiert. Der Kläger sei nochmals aufgefordert worden, sich um einen Beratungstermin zu kümmern. Nachdem die Verfasserin des Vermerks dem Kläger mitgeteilt habe, dass sie jetzt ihren nächsten Termin wahrnehmen werde, habe der Kläger den Flur der 5. Etage zunächst verlassen. Ausweislich eines weiteren Vermerks vom 6. August 2015 habe der Kläger gegen 11.05 Uhr erneut das Gespräch mit der Sachbearbeiterin Frau U. gesucht. Seine Stimmlage sei laut und bedrohlich gewesen. Der Verfasser des Vermerks habe sich als Vorgesetzter von Frau U. ausgegeben und dem Kläger erklärt, dass sie über den Sachverhalt unterrichtet seien, seine Probleme aber nicht lösen könnten. Hierauf sei der Kläger nicht eingegangen, sondern habe weiter in sehr lautem Ton nicht verständliche Worthülsen geäußert. Sein Auftreten sei dabei sehr bedrohlich erschienen. Der Kläger sei mehrmals erfolglos aufgefordert worden, den Bereich des JobCenters zu verlassen. Erst nach Hinzuziehen der Sicherheitskraft habe er in deren Begleitung den Bereich im 5. Obergeschoss verlassen. 12 Am 18. August 2015 erschien der Kläger ausweislich des unter dem gleichen Datum verfassten Vermerks erneut ohne einen Termin im Dienstzimmer der zuständigen Sachbearbeiterin Frau U. , die wiederum den Verfasser des Vermerks hiervon in Kenntnis setzte und der sich zunächst unbemerkt in einem Nebenraum aufgehalten habe. Anlass des Gesprächs sei wiederum gewesen, dass der Kläger aus seiner Sicht zu wenig Geld bekäme. Auf die Erklärungsversuche der Frau U. habe der Kläger sehr ungehalten reagiert. Seine wirren und unverständlichen Äußerungen seien in sehr lautem Tonfall vorgetragen worden. Der Kläger habe sich auch nicht beruhigt, als sich der Verfasser des Vermerks eingemischt habe. Der Kläger sei im Zimmer herumgelaufen und habe dabei unkontrollierte Bewegungen gemacht, die bedrohlich gewirkt hätten. Er habe erneut nur mit Hilfe der hinzugerufenen Sicherheitskraft zu einem Verlassen der Diensträume bewegt werden können. 13 Diesen Sachverhalt hat der Kläger nicht durchgreifend in Frage gestellt, vielmehr finden sich in seiner Schilderung einzelne Elemente des seitens der Beklagten in den o. g. Vermerken festgehaltenen Ablaufs wieder. So sei es zutreffend, dass er ein „südländisches Temperament“ habe und gelegentlich lauter spreche. Dass er selbst dieses Verhalten weder als aggressiv noch bedrohlich einstuft, ist seine subjektive Wertung und nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit des sich aus den o. g. Vermerken ergebenden Geschehensablauf in Zweifel zu ziehen. Dies gilt umso mehr, als durch die Verwendung des Begriffs „südländisches Temperament“ unklar bleibt, welche konkreten Verhaltensweisen hiermit (womöglich verharmlosend) umschrieben werden sollen. 14 Im Übrigen liegen nach den vorhergehenden Ausführungen die Voraussetzungen für ein Hausverbot nicht erst dann vor, wenn die Grenze zur Aggressivität und Bedrohung überschritten wird. Schutzgut des Hausverbots ist insbesondere die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs. Aus den in den o. g. Vermerken dokumentierten Verhaltensweisen des Klägers durfte die Beklagte zu Recht den Schluss ziehen, dass eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass es bei weiteren unangemeldeten Besuchen des Klägers in den Dienststellen des JobCenters F. zu einer fortgesetzten erheblichen Störung des geordneten Ablaufs der Dienstgeschäfte kommen werde. Dies zeigt sich bereits daran, dass der Kläger im August 2015 an insgesamt drei Tagen die für ihn zuständige Sachbearbeiterin ohne einen Termin aufgesucht und auf die sofortige Erledigung seiner Anliegen bestanden hat, wobei die Sachbearbeiterin jedenfalls am 6. August 2015 ihre Besprechungen mit anderen Kunden unterbrechen musste. Darüber hinaus sind andere Mitarbeiter des JobCenters durch die Lautstärke der im Flur geführten Diskussionen aufgeschreckt und bei ihrer Arbeit gestört worden. Schließlich geht aus den Vermerken auch hervor, dass der Kläger am 6. August 2015 und am 18. August 2015 erst nach Hinzuziehen der Sicherheitskraft und in deren Begleitung das Dienstgebäude verlassen hat. Das lediglich einfache Bestreiten der Umstände seines Verlassens des Dienstgebäudes durch den Kläger vermag den von der Beklagten dargelegten Sachverhalt nicht durchgreifend in Frage zu stellen. 15 Die von der Beklagten aufgrund der nachvollziehbaren Wertung getroffene Entscheidung, ein zeitlich befristetes Hausverbot auszusprechen, hält sich auch im Rahmen des dem Entscheidungsträger zustehenden Ermessens und verletzt nicht das Verhältnismäßigkeitsgebot. Dafür spricht zum einen die Befristung auf (lediglich) sechs Monate und zum anderen der Umstand, dass in den Rechtskreis des Klägers nur insoweit eingegriffen wird, als er für die Dauer des Hausverbots die Dienststellen des JobCenters F. nicht ohne eine vorherige terminliche Vereinbarung betreten darf. Für den Fall, dass ein persönliches Erscheinen des Klägers unumgänglich ist, ist in der angegriffen Verfügung – in Ansehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes – ausdrücklich geregelt, dass der Kläger einen Termin zur persönlichen Vorsprache erhalte und für diesen Zweck die Räumlichkeiten des JobCenters F. betreten dürfe. Dem Bedürfnis zur persönlichen Vorsprache hat die Beklagte hierdurch hinreichend Rechnung getragen. Daneben besteht für den Kläger weiterhin die Möglichkeit, seine Anliegen schriftlich, fernmündlich oder durch einen Bevollmächtigten an die Beklagte heranzutragen. Demgegenüber hat der Kläger nicht aufzuzeigen vermocht, welcher Nachteil ihm durch das zeitlich befristete Hausverbot entsteht, der das Interesse an einem ordnungsgemäßen Dienstbetrieb überwiegt. Dies gilt insbesondere für den Verweis auf seine – auch in den o. g. Vermerken genannten – unzureichenden Sprachkenntnisse, die seiner Ansicht nach eine andere Form der Kontaktaufnahme als die der persönlichen Vorsprache nicht zuließen. Diesem Einwand ist bereits entgegen zu halten, dass nach den Ausführungen in dem streitbefangenen Bescheid eine persönliche Vorsprache des Klägers nicht gänzlich ausgeschlossen, sondern von einer Terminvereinbarung abhängig gemacht wird. Welches anerkennenswerte Interesse der Kläger darüber hinaus an einer nicht mit der zuständigen Sachbearbeiterin abgestimmten persönlichen Vorsprache hat, ist nicht erkennbar. Zudem ist der Kläger durch die Beklagte mehrfach auf den VIBB aufmerksam gemacht worden, der eine muttersprachliche und ganzheitliche Beratung für Personen mit Migrationshintergrund anbietet. Aus welchen Gründen eine Hilfestellung des VIBB bei der schriftlichen Abfassung seiner Anliegen bzw. bei der telefonischen Kontaktaufnahme nicht möglich sein soll, lässt sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen.