Urteil
6a K 3181/13.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2016:0107.6A.K3181.13A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Der am 00.00.0000 geborene Kläger zu 1. reiste im Jahr 2004 mit seiner Tochter, der Klägerin des abgeschlossenen Verfahrens 6a K 3205/13.A, aus der Türkei in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 3. Dezember 2004 unter dem Namen K. T. einen Asylantrag, den er im Kern damit begründete, er, ein in E. (Türkei) geborener Armenier christlicher Religionszugehörigkeit, und seine Tochter seien in Istanbul wegen des Vorwurfs, die PKK unterstützt zu haben, verhaftet worden, da ein Freund seiner Tochter etwas mit der PKK zu tun gehabt habe. Nach der Freilassung habe man seine Tochter, die seitdem unter einer Nierenerkrankung leide, nicht mehr in Ruhe gelassen. Durch Bescheid vom 18. Mai 2005 (Az.: 5137342-163) lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag des Klägers zu 1. auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich und dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 – 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorlagen. Es forderte den Kläger zu 1. unter Androhung der Abschiebung in die Türkei auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Den hiergegen gerichteten Eilantrag lehnte das Gericht durch Beschluss vom 21. Juni 2005 ab (14a L 704/05.A), die zugehörige Klage (14a K 1678/05.A) wurde am 15. November 2005 zurückgenommen. 2 Die am 00.00.0000 geborene Klägerin zu 2. ist die Ehefrau des Klägers zu 1. Sie stellte gemeinsam mit zwei ihrer insgesamt vier Kinder, die sich aktuell alle in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, am 27. August 2007 einen Asylantrag und gab bei ihrer persönlichen Anhörung beim Bundesamt an, sie hätten sich in Istanbul mit Wissen der Behörden illegal aufgehalten. Diese hätten ihnen zwar die Ausstellung von Dokumenten verweigert, sie aber nicht ausgewiesen. Sie selbst sei in ihrer Gemeinde sehr aktiv gewesen. Nachdem die Kirche mit Brandsätzen beworfen worden sei, habe sie an einer Unterschriftenaktion teilgenommen. Dann sei ihre Partnerin bei der Aktion verschwunden und man habe ihr geraten, das Land zu verlassen. Man habe sie auch verfolgt, öfter nach ihrem Mann und ihrer Tochter wegen des PKK-Verdachts gefragt und in ihrer Wohnung nach Waffen gesucht. Durch Bescheid vom 30. Oktober 2008 (Az.: 5272712-163) lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich und dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 – 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorlagen und forderte die Klägerin und ihre beiden Kinder unter Androhung der Abschiebung in die Türkei auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. 3 Mit anwaltlichem Schreiben vom 7. Februar 2013 stellten die Kläger auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Feststellung von dauerhaften Abschiebungsverboten hinsichtlich der Türkei gerichtete Folgeanträge. Zur Begründung gaben sie an, als armenischen Volkszugehörigen und aufgrund ihrer Hinwendung zum christlichen Glauben drohten ihnen in der Türkei erhebliche Verfolgungsmaßnahmen. Zum Beleg legten sie mehrere Bescheinigungen von Kirchengemeinden und anderen Einrichtungen und verschiedene Berichte, unter anderem der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte und von Amnesty International vor. 4 Mit Schreiben vom 19. März 2013 teilte die Zentralen Ausländerbehörde C. mit, Vertrauensanwälte der deutschen Botschaft Eriwan hätten die korrekten Personalien der Kläger und ihrer Familie festgestellt. Sie seien armenische Staatsbürger, der Kläger zu 1. heiße K1. T1. , die Klägerin zu 2. N. T1. . Die Kläger bestätigten dies im April 2013 und hielten an ihrem bisherigen Vortrag fest. Zudem machten sie geltend, der Kläger zu 1. leide an einer schwerwiegenden Herzerkrankung und die Klägerin zu 2. an einer schweren Bandscheibenerkrankung im Bereich der Lendenwirbelsäule mit chronischen Schmerzzuständen sowie an schweren Depressionen und Angstzuständen. Sie legten mehrere ärztliche Bescheinigungen vor, namentlich – in Bezug auf den Kläger zu 1. – eine Bescheinigung der Klinik für Innere Medizin des T2. .-K2. -Hospitals E1. vom 10. Juli 2012, Atteste des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. M. X. aus E1. vom 19. Juni 2012 und vom 21. Januar 2013 und ein Attest der Ärzte für Innere Medizin Dr. M1. , Dr. C1. und T3. -C2. aus E1. vom 27. Mai 2013. Aus diesen geht im Wesentlichen hervor, dass der Kläger zu 1. an arterieller Hypertonie, Hyperlipidämie, Adipositas, Hypothyreose und einer koronaren Zwei-Gefäßerkrankung mit kollateralisiertem RIVA-Verschluss, mit Verschluss des 1. und 2. Posterolateralastes und hochgradig reduzierter linksventrikulärer Funktion leidet und ihm am 9. Juli 2012 – damals primär prophylaktisch – ein AICD (implantierbarer Kardioverter-Defibrillator) implantiert wurde. In Bezug auf die Klägerin zu 2. legten die Kläger ein Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. M. X. aus E1. vom 21. Januar 2013 vor. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 127 – 134 und 159 der Beiakte Heft 1 Bezug genommen. 5 Durch Bescheid vom 1. Juli 2014 (Az.: 5614555-422) lehnte das Bundesamt die Anträge auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab (Ziffer 1.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 – 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 2.), und forderte die Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Armenien auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen (Ziffer 3.). 6 Die Kläger haben am 9. Juli 2013 die vorliegende Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt, auf den das Gericht durch Beschluss vom 13. August 2013 die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet hat (6a L 792/13.A). Zur Begründung machen sie gesundheitliche Probleme geltend und legen weitere ärztliche Bescheinigungen betreffend den Kläger zu 1. vor, namentlich eine Bescheinigung der Klinik für Innere Medizin des T2. .-K2. -Hospitals E1. vom 15. April 2013, Bescheinigungen der Gemeinschaftspraxis L. & L. aus E1. vom 9. September 2014, vom 4. Dezember 2014 und vom 23. März 2015 und Bescheinigungen der Ärzte für Innere Medizin Dr. M1. , Dr. C1. und T4. -C2. vom 8. Dezember 2014 und vom 19. März 2015. Wegen der Einzelheiten dieser Bescheinigungen wird auf Blatt 38 – 42, 79, 90 f. und 124 – 126 der Gerichtsakte Bezug genommen. Sie tragen vor, die erforderlichen Medikamente seien für sie nicht finanzierbar. Aufgrund seiner körperlichen Disposition und seines Alters könne von dem Kläger zu 1. nicht erwartet werden, einer Arbeit nachzugehen. Auch die Klägerin zu 2. sei gesundheitsbedingt nicht arbeitsfähig und selbst bei angenommener Arbeitsfähigkeit nicht in der Lage, einen Arbeitsplatz zu finden, mit dem sie sich und den Kläger zu 1. unterhalten könnte, geschweige denn die Kosten für die Medikamente aufbringen könnte. Hinzu komme, dass sie Armenien bereits im Jahr 2004 verlassen hätten und dort über keine verwandtschaftlichen Beziehungen und kein soziales Netz verfügten, das sie bei ihrer Rückkehr auffangen könnte. 7 Das Gericht hat mit Beschluss vom 8. April 2015 durch Einholung einer Auskunft der Deutschen Botschaft in Eriwan zur Frage des Zugangs des Klägers zu 1. zur medizinischen Behandlung und deren Kosten in Armenien Beweis erhoben. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 136 – 142 der Gerichtsakte Bezug genommen. Im Nachgang hat der Kläger zu 1. weitere Bescheinigungen der Ärzte für Innere Medizin Dr. M1. , Dr. C1. und T4. -C2. vom 16. April 2015 und vom 9. Dezember 2015 sowie eine Bescheinigung der Klinik für Innere Medizin des T2. .-K2. -Hospitals E1. vom 20. August 2015 und Terminszettel der Ärzte Dr. M1. und Kollegen vorgelegt, ausweislich der für den 9. Dezember 2015, am 11. Januar 2016, am 16. Februar 2016 und am 25. Mai 2016 weitere Arzttermine geplant sind. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 148 f., 186 – 192 und 204 – 208 der Gerichtsakte Bezug genommen. In diesem Zusammenhang und im Hinblick auf die im vorliegenden Verfahren eingeholte Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Eriwan vom 25. August 2015 trägt der Kläger zu 1. weiter vor, er müsse täglich acht Medikamente einnehmen und allein für die Medikamente Osyrol, Amiodaron und L-Thyrox müsse er monatlich über 12 US-Dollar aufwenden. Hinzu kämen die Kosten für die weiteren Medikamente und die Kosten für seine Untersuchungen in Höhe von gut 225,- Euro pro Jahr bzw. 18,75 Euro pro Monat. Die alle sechs Jahre erforderliche Operation zum Austausch des implantierten Defibrillators würde bei einem Kostenmittelwert von 8.325,- Euro – umgerechnet auf 72 Monate – eine monatliche Belastung von weiteren 115,66 Euro ausmachen. Auf die in der Auskunft erwähnten „in seltenen Fällen“ vom armenischen Staat gewährten Unterstützungsleistungen könne er sich nicht verlassen. Zudem seien noch die – durch das so genannte an die Ärzte zu zahlende „Handgeld“ – weiteren offiziell nicht anerkannten Kosten zu berücksichtigen. Sie, die Kläger, verfügten über keine Krankenversicherung und voraussichtlich auch nicht über die Mittel, eine solche abzuschließen und in Anspruch zu nehmen. Der durchschnittliche Monatslohn in Armenien liege nach dem Auswärtigen Amt bei 332,- Euro. Dabei handele es sich aber um durchschnittliche Einkünfte von Arbeitnehmern; diese seien bei ihnen, den Klägern, die keine Berufsausbildung hätten, nicht zu erwarten. Zudem würden drei ihrer Kinder aufgrund Eheschließung bzw. eines Abschiebungshindernisses in Deutschland bleiben. Die jüngsten ihrer Kinder hätten noch keine Berufsausbildung. 8 Die Kläger haben ursprünglich beantragt, sie unter Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides vom 1. Juli 2013 als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft vorliegen, hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG, weiter hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger die Klage zurückgenommen, soweit sie bislang die Anerkennung als Asylberechtigte und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt hatten. 9 Die Kläger beantragen nunmehr, 10 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. Juli 2013 (Az.: 5614555-422) zu verpflichten, ihnen subsidiären internationalen Schutz zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Ziffer 2 – soweit diese nationale Abschiebungsverbote betrifft – und Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. Juli 2013 (Az.: 5614555-422) zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Armeniens besteht. 11 Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie nimmt zur Begründung Bezug auf den angegriffenen Bescheid. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 6a K 3181/13.A und 6a L 792/13.A und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Az.: 5137342-163, 5272712-163 und 5614555-422) Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe 16 Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Umfang der teilweisen Klagerücknahme einzustellen. 17 Die Entscheidung ergeht nach § 6 Abs. 1 VwGO durch die Einzelrichterin, da dieser der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 7. Juli 2014 zur Entscheidung übertragen worden ist. Das Gericht kann gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 31. März 2015 entscheiden, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen eines Fernbleibens von der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist. Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beklagte durch Allgemeine Prozesserklärung vom 26. Januar 2015 und die Kläger mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2015 auf die Durchführung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung verzichtet haben. 18 Soweit die Kläger noch die Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des Bescheides vom 1. Juli 2013 und mit dem Hauptantrag die Zuerkennung subsidiären internationalen Schutz zuzuerkennen und mit dem Hilfsantrag die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Armeniens begehren, ist ihre Klage zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 1. Juli 2013 ist – soweit er noch angegriffen wird – auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. 19 Die Klage ist mit dem Hauptantrag zulässig, aber unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes. Sie haben keine Umstände vorgetragen, die nahelegen könnten, dass ihnen in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Asylgesetz (AsylG) droht. 20 Auch mit dem Hilfsantrag ist die Klage unbegründet. 21 Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte zu ihren Gunsten Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 AufenthG feststellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht insoweit zunächst Bezug auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid des Bundesamtes vom 1. Juli 2013, denen es folgt, § 77 Abs. 2 AsylG. Insbesondere können sich die Kläger wegen des angeführten ausländerrechtlichen Aufenthalts(rechts) ihrer Kinder in Deutschland nicht auf Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) berufen. § 60 Abs. 5 AufenthG verweist im Rahmen des Asylverfahrens nur insoweit auf die EMRK, als zielstaatsbezogene Tatbestände betroffen sind. Die Trennung der Familie stellt jedoch ein durch die Ausländerbehörde vor der Abschiebung zu prüfendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis dar. 22 Die Kläger haben schließlich keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte zu ihren Gunsten ein (erkrankungsbedingtes) Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG feststellt. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine (individuelle) Gefahr im Sinne dieser Vorschrift kann auch bestehen, wenn der Ausländer an einer Erkrankung leidet, die sich aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat voraussichtlich verschlimmern wird. Hierfür ist jedoch erforderlich, dass sich der Gesundheitszustand alsbald nach einer Rückkehr in das Heimatland wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, etwa weil der Ausländer dort nur unzureichende Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden hat und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte. 23 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. April 2002 – 2 BvR 553/02 –, juris; BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, juris, und vom 25. November 1997 – 9 C 58.96 –, BVerwGE 105, 383; Beschlüsse vom 23. Juli 2007 – 10 B 85.07 – und vom 24. Mai 2006 – 1 B 118.05 –, jeweils juris. 24 Eine entsprechende Gefahr kann sich auch daraus ergeben, dass der erkrankte Ausländer eine an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung dort tatsächlich nicht erlangen kann. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation dem betroffenen Ausländer aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. 25 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 – 1 C 1.02 –, DVBl. 2003, 463. 26 Allerdings muss sich der Ausländer grundsätzlich auf den im Heimatstand vorhandenen Versorgungsstand im Gesundheitswesen verweisen lassen. Denn § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG garantiert auch für chronisch Erkrankte keinen Anspruch auf "optimale Behandlung" einer Erkrankung oder auf Teilhabe an dem medizinischen Standard in Deutschland. Der Abschiebungsschutz soll den Ausländer vielmehr vor einer gravierenden Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter bewahren. 27 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2005 – 11 A 4518/02.A – und vom 30. Oktober 2006 – 13 A 2820/04.A –. 28 Erheblich ist eine Gefahr, wenn der Umfang der Gefahrenrealisierung von bedeutendem Gewicht ist. Die Gefahr muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Im Hinblick auf eine geltend gemachte Erkrankung und eine unzureichende medizinische Behandlungsmöglichkeit im Zielstaat der Abschiebung ist eine erhebliche Gefahr für – insoweit nur in Betracht kommend – Leib oder Leben zu bejahen, wenn im Zielstaat eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu befürchten ist. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. 29 Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juli 1999 – 9 C 2.99 – und vom 25. November 1997 – 9 C 58.96 –; Beschluss vom 24. Mai 2006 – 1 B 118.05 –, jeweils juris; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 11. April 2011 – 7a K 2169/10.A –, www.nrwe.de. 30 Dies zugrunde gelegt sind zu Gunsten der Kläger kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG feststellbar. 31 Im Hinblick auf die Klägerin zu 2. hat das Gericht insoweit in dem Beschluss vom 13. August 2013 in dem zugehörigen Eilverfahren 6a L 792/13.A ausgeführt: 32 „Gemessen an diesen Maßstäben ist die Feststellung der Antragsgegnerin in dem angefochtenen Bescheid, dass ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf die Antragstellerin zu 2. nicht vorliegt, keinen ernsthaften Zweifeln ausgesetzt. Das im Verwaltungsverfahren vorgelegte ärztliche Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin, Dr. M. X. , vom 21. Januar 2013 vermag das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht zu begründen. Dem vorgelegten ärztlichen Attest sind Feststellungen über eine in Armenien drohende Verschlimmerung der im Raum stehenden Erkrankungen der Antragstellerin zu 2. nicht zu entnehmen. In dem Attest werden bereits keine Aussagen dazu getroffen, ob sämtliche diagnostizierte Erkrankungen der Antragstellerin zu 2. therapiert werden, und bejahendenfalls, auf welche Art und Weise. Ebenfalls fehlen Angaben dazu, welche Auswirkungen der Abbruch einer Behandlung auf die Erkrankungen der Antragstellerin zu 2. hätte.“ 33 An diesen Ausführungen hält das Gericht nach nochmaliger Prüfung unter Berücksichtigung des im vorliegenden Hauptsacheverfahren anzulegenden rechtlichen Prüfungsmaßstabs fest. Die Klägerin zu 2. hat im vorliegenden Klageverfahren keine weiteren Umstände vorgetragen, die eine andere rechtliche Bewertung rechtfertigen könnten. 34 Auch im Hinblick auf den Kläger zu 1. lässt sich ein erkrankungsbedingtes Abschiebungsverbot nicht feststellen. Unter Berücksichtigung der obigen rechtlichen Ausführungen droht dem Kläger zu 1. keine alsbald nach seiner Rückkehr in sein Heimatland auftretende Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität im Sinne einer wesentlichen oder lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands. 35 Die Erkrankungen des Klägers, insbesondere die kardiologischen Erkrankungen und die Erkrankung der Schilddrüse, sind in Armenien behandelbar. Neben der stationären und ambulanten Behandelbarkeit kardiologischer Erkrankungen in bestimmten Einrichtungen ist eine Grundversorgung im Sinne der Überwachung und Evaluierung von Risikofaktoren auch in den medizinischen Erstversorgungzentren möglich. 36 Vgl. Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland an das VG Schwerin vom 8. Mai 2014 – Gz.: RK 516.80 E 3024 – (kardiologische Erkrankungen); Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 19. Juli 2010 – Gz.: RK-10-516.80/2594 – (Hypertonie); VG Arnsberg, Urteil vom 18. Juni 2013 – 9 K 3195/12.A –, juris (Hypothyreose). 37 Sämtliche vom Kläger eingenommene Medikamente sind in Armenien erhältlich. 38 Vgl. die in der Erkenntnisliste des Gerichts aufgeführten Auskünfte der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland an das VG Gießen vom 7. April 2011 – Gz.: RK-10-516.80/2686 – (Simvastatin), an das VG Düsseldorf vom 14. Dezember 2007 – Gz.: RK-10-516.80/1943 – (Bisoprolol), an das VG Schwerin vom 8. Mai 2014 – Gz.: RK 516.80 E 3024 – (Torem, Bisoprolol, Ramipril, ASS 100), sowie die im vorliegenden Verfahren eingeholte Auskunft der Botschaft Eriwan vom 25. August 2015 – RK 5 E T. – (Amiodaron, Osyrol, ASS). 39 Auch die in den vorgelegten Attesten angeführten Kontrolluntersuchungen im Hinblick auf den dem Kläger zu 1. eingesetzten implantierbaren Kardioverter-Defibrillator sind in Armenien durchführbar. 40 Vgl. die vorliegend eingeholte Auskunft der Botschaft Eriwan vom 25. August 2015 – RK 5 E T. –. 41 Das Gericht geht zudem davon aus, dass der Kläger zu 1. in seinem Heimatland Zugang zu der für ihn erforderlichen medizinischen Behandlung haben wird. Zwar sind die Medikamente für den Kläger zu 1. – vorbehaltlich seiner Zugehörigkeit zu dem Kreis derjenigen, die ein Recht auf kostenlose oder kostenreduzierte Leistungen im Rahmen des Basic Benefit Package haben – nicht kostenlos bzw. kostenreduziert erhältlich und auch ein kostenloser Zugang zu den regelmäßigen Kontrolluntersuchungen ist nicht gegeben. Das Gericht ist aber der Überzeugung, dass dem Kläger zu 1. die notwendige medizinische Behandlung in finanzieller Hinsicht zugänglich sein wird, mag er auch aufgrund seines Gesundheitszustandes selbst nicht in der Lage sein, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Kosten der medizinischen Behandlung des Klägers zu 1. belaufen sich unter Berücksichtigung der oben genannten Auskünfte auf ungefähr 80,- Euro monatlich, wovon gut 60,- Euro auf die Medikamente und (durchschnittlich) etwa 20,- Euro auf die Untersuchungen entfallen. Das Gericht geht – nicht zuletzt aufgrund seines Eindrucks von den Klägern und ihrer nahezu vollständig zur mündlichen Verhandlung erschienenen Familie – davon aus, dass die Kinder der Kläger und ihre Lebenspartner – wie es in armenischen Familien üblich ist – ihre Eltern finanziell unterstützen werden. Die Kläger und ihre Kinder haben in der mündlichen Verhandlung ihren starken Zusammenhalt und ihre gegenseitige Unterstützung betont. Dafür, dass die Kläger bei einer Rückkehr in ihr Heimatland nicht mehr mit der Unterstützung ihrer Familie rechnen könnten, bestehen keine Anhaltspunkte. Dafür, dass die monatlichen Kosten für die Medikamente des Klägers zu 1. und für die Kontrolluntersuchungen selbst zuzüglich etwaiger Handgelder für die Familie des Klägers nicht finanzierbar sein könnten, gibt es keine Anhaltspunkte. Dass eine Tochter der Kläger erkrankungsbedingt in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sein mag und dass sich die jüngsten beiden Kinder der Kläger noch in der Berufsausbildung befinden mögen, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Zudem hält es das Gericht durchaus für möglich, dass die Klägerin zu 2. bei einer Rückkehr nach Armenien die nach der Erkenntnislage bestehenden überdurchschnittlich guten Chancen für Rückkehrer realisieren und eine Arbeitsstelle finden kann. 42 Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes Armenien vom 7. Februar 2014, S. 18. 43 Vor diesem Hintergrund kann die Frage, ob die Kläger über die Mittel für den Abschluss und die Finanzierung einer privaten Krankenversicherung verfügen, dahingestellt bleiben. 44 Der Umstand, dass der mit nicht unerheblichen Kosten verbundene operative Austausch des implantierbaren Kardioverter-Defibrillators des Klägers zu 1. in regelmäßigen Abständen durchgeführt werden muss, da nach einiger Zeit das Ende der Batterieleistung zu erwarten ist, führt ebenfalls nicht zu der Annahme einer dem Kläger zu 1. alsbald nach der Rückkehr in sein Heimatland drohenden wesentlichen Gesundheitsbeeinträchtigung. Unabhängig von dem Umstand, dass ein neuer implantierbarer Kardioverter-Defibrillator in Armenien erhältlich ist und dass der operative Austausch des Geräts in Armenien durchführbar ist, 45 vgl. die vorliegend eingeholte Auskunft der Botschaft Eriwan vom 25. August 2015 – RK 5 E T. –, 46 kann die Frage, ob der operative Austausch des Implantats für den Kläger zu 1. – allein oder mit der Unterstützung seiner Familie – finanzierbar und damit in finanzieller Hinsicht zugänglich ist, dahingestellt bleiben. Ausgehend von der Bescheinigung der Ärzte Dr. M1. und Kollegen vom 19. März 2015, nach der der implantierbare Kardioverter-Defibrillator aufgrund seiner Batterieleistung nach ca. sechs Jahren ausgetauscht werden muss, wird ein Austausch des im Juli 2012 eingesetzten Implantats aller Wahrscheinlichkeit nach erst Mitte des Jahres 2018 und damit erst in gut zweieinhalb Jahren erforderlich werden. Im Hinblick auf die erst weit mehr als zwei Jahre nach der Rückkehr des Klägers zu 1. bestehende Notwendigkeit eines Austauschs des implantierbaren Kardioverter-Defibrillators kann das Vorliegen einer alsbald nach der Rückkehr drohenden Gefahr indes nicht angenommen werden. Vor diesem Hintergrund sind auch die mit einem derartigen operativen Austausch des Geräts einhergehenden Kosten als finanzielle Belastung der Kläger in Form einer – möglicherweise bereits direkt nach der Rückkehr der Kläger in ihr Heimatland bestehenden – „Ansparbelastung“ nicht zu berücksichtigen. 47 Ungeachtet dessen steht ist auch nicht eindeutig erkennbar, mit welchen Folgen der bloße Eintritt der Funktionsunfähigkeit des implantierbaren Kardioverter-Defibrillators wegen erschöpfter Batterieleistung verbunden wäre und ob diese Folgen überhaupt bereits als wesentliche Gesundheitsverschlechterung zu bewerten wären oder möglicherweise lediglich ein erhöhtes Gesundheitsrisiko darstellen würden. Die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen verhalten sich zu dieser Frage nicht. 48 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2, § 159 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Zivilprozessordnung.