Gerichtsbescheid
6 K 1361/13
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:1228.6K1361.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks C.-------straße 128 in C1. (Gemarkung C1. , Flur a, Flurstück A). Das durch eine Grundstücksteilung im Jahr 1981 entstandene Grundstück liegt im Süden der von Westen nach Osten verlaufenden C2.------straße und ist von dieser durch das Flurstück B – den vormaligen nördlichen Grundstücksbereich des 1981 geteilten Grundstücks – getrennt, welches mit einem mit dem Wohngebäude der Kläger durch eine Zwischenwand verbundenen Gebäude bebaut ist. In dem Wohngebäude der Kläger ist eine anerkannte Senioren-Wohngemeinschaft untergebracht. Wegen der weiteren Einzelheiten betreffend die örtlichen Gegebenheiten wird auf folgenden Kartenausschnitt Bezug genommen: 3 4 Am 6. September 2012 führten Vertreter der Bauaufsicht und der Brandschutzdienststelle des Beklagten und der Kläger zu 2. sowie die Tochter der Kläger eine Ortsbesichtigung des Grundstücks und Wohngebäudes der Kläger durch. Im Nachgang teilte der Beklagte den Klägern und ihrer Tochter mit Schreiben vom 10. Oktober 2012 mit, bei der anerkannten Wohngemeinschaft, die das Wohngebäude nutze, handele es sich um eine Einrichtung mit Pflege- und Betreuungsleistungen, auf die die Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an den Bau und Betrieb von Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen anzuwenden sei. Diese finde zwar auf bestehende Einrichtungen keine Anwendung, der Bestandsschutz werde aber bei der Vornahme von Änderungen unterbrochen. Nach Archivunterlagen liege nur für zwei der drei Wohnräume im Dachgeschoss eine Genehmigung vor. In der ursprünglich genehmigten Restfläche „Trockenboden“ seien ein zusätzlicher Wohnraum und ein Badezimmer eingebaut worden. Für den Umbau liege keine Genehmigung vor. Zudem sei festgestellt worden, dass die Fensterabmessungen der Räume im Dachgeschoss des 1926 genehmigten Gebäudes nicht den heutigen Anforderungen an den zweiten Rettungsweg entsprächen. Die für die ungenehmigte Nutzung erforderliche Genehmigung könne nur erteilt werden, wenn der erforderliche zweite Rettungsweg geschaffen werde. Unabhängig von dem Genehmigungsverfahren seien zur Beseitigung der Gefahr für die Bewohner im Brandfall sofortige Umbaumaßnahmen erforderlich, alternativ sei die Nutzung der Räume im Dachgeschoss aufzugeben. Am 8. Oktober 2012 sei ein Ortstermin mit der Feuerwehr durchgeführt worden, um zu klären, ob übergangsweise eine Rettung der Bewohner im Dachgeschoss auch ohne die erforderlichen Rettungseinrichtungen möglich wäre. Ein Einsatz der Drehleiter sei nicht möglich, da das Gebäude nicht angefahren werden könne. Zudem seien die vorhandenen Fensteröffnungen in den Gauben so klein, dass eine Rettung nicht möglich sei. Der Beklagte forderte die Kläger zur Stellungnahme bis zum 31. Oktober 2012 und – alternativ dazu – auf, unter anderem einen provisorischen zweiten Rettungsweg herstellen zu lassen und anschließend bis zum 25. November 2012 prüffähige Nutzungsänderungsunterlagen einschließlich der Darstellung der baulichen Änderungen einzureichen. Andernfalls sei er gehalten, auf der Grundlage von § 61 bzw. § 87 BauO NRW die Nutzung für den Bereich des Dachgeschosses zu untersagen. 5 In einem Aktenvermerk über ein im Nachgang des Ortstermins mit der Feuerwehr geführtes Gespräch hielt der Beklagte unter dem 16. November 2012 fest, die Feuerwehr befürworte einen zweiten baulichen Rettungsweg, der gleichzeitig auch den Angriffsweg darstellen könne. Die von der Feuerwehr vorgehaltenen Rettungsgeräte, Drehleiter und Steckleiter, könnten am Gebäude nicht in Einsatz gebracht werden, Aufstellflächen und passender Anstellwinkel seien nicht vorhanden und auch die Rettung über den vorhandenen Vorbau sei problematisch. Nachdem der Beklagte die Kläger mit Bescheid vom 16. November 2012 erneut aufgefordert hatte, für die Wohnung im Dachgeschoss den notwendigen zweiten baulichen Rettungsweg herzustellen, wurde im Dezember 2012 an der Westseite des Gebäudes eine außenliegende provisorische Treppenanlage errichtet. 6 Mit Formularantrag vom 15. Januar 2013 beantragten die Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung zum einen für die Errichtung einer Treppenanlage als Teil des zweiten Rettungsweges und zum anderen für die Nutzungsänderung „Dachgeschoss Zimmer 3“. Der Beklagte erteilte die Baugenehmigung unter dem 6. Februar 2013. In der Folgezeit wurde die Treppenanlage errichtet. Bei der am 22. Januar 2014 durchgeführten Besichtigung der abschließenden Fertigstellung der Treppenanlage wurde die Übereinstimmung der Ausführung mit den genehmigten Unterlagen festgestellt. 7 Bereits zuvor, am 4. März 2013, hatten die Kläger gegen die ihnen erteilte Baugenehmigung vom 6. Februar 2013 die vorliegende Klage erhoben, die sie im Wesentlichen damit begründen, die Baugenehmigung sei rechtswidrig, da die Auflage zur Errichtung der außenliegenden Treppenanlage nicht hätte erfolgen dürfen. Die Mängel, die das Bauordnungsamt festgestellt habe, hätten bereits im Jahr 2007 vorgelegen, damals aber habe das Amt keine Bedenken geäußert. Die Immobilie habe Bestandschutz. Sie sei vor dem Krieg errichtet worden und es seien keine Änderungen an der bestehenden Einrichtung vorgenommen worden. Es erscheine fraglich, ob und inwieweit überhaupt eine nicht genehmigte Nutzungsänderung vorliege. Die Bauakte von 1926 sei für sie gegenstandslos und dürfe nicht verwendet werden, da der Grundbucheintragung nach das Wohnhaus erst 1938 errichtet worden sei. Das Wohnhaus sei eine soziale Wohngemeinschaftseinrichtung und entspreche den gesetzlichen Sicherheitsvorschriften. Das Dachgaubenfenster sei für den zweiten Rettungsweg bereits vergrößert worden, die Treppenanlage sei allerdings nicht erforderlich. Warum der zweite Rettungsweg im Brandfall nicht über eine Drehleiter bzw. Steck-/Schiebeleiter der Feuerwehr sichergestellt werden könne, sei nicht erkennbar. Die Entfernung von der öffentlichen Verkehrsfläche betrage 14 Meter. Ausweislich der Bauakten befinde sich eine hinreichend breite Zufahrt zu ihrem Grundstück und auf der Hoffläche seien Aufstellflächen gegeben. Die Freiwillige Feuerwehr sei aufgrund einer fehlerhaften Führung des Baulastenverzeichnisses von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Die Zuwegungsbaulast zugunsten ihres Grundstücks sei nicht schon bei der Grundstücksteilung, sondern erst nachträglich – im Zuge des vorliegenden Verfahrens – im Baulastenverzeichnis eingetragen worden. Soweit die Feuerwehr davon ausgegangen sei, dass eine rechtliche Zuwegung zu dem Grundstück nicht gewährleistet sei, stelle sich der Zustand zum jetzigen Zeitpunkt anders dar. Zudem sei der Bauantrag zur erteilten Baugenehmigung durch die Baubehörde drohend unter Fristsetzung erzwungen worden. Sie hofften, dass diesem berechtigten Einspruch gegen die Baugenehmigung stattgegeben werde und die Angelegenheit gerecht geklärt werde. 8 Die Kläger haben keinen ausdrücklichen Antrag gestellt. 9 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, nach Einschätzung der freiwilligen Feuerwehr sei ein zweiter baulicher Rettungsweg notwendig. Nachdem den Klägern der Sachverhalt bei einer Besprechung mitgeteilt worden sei, hätten sie sich entschieden, die Räume im Dachgeschoss weiter zu nutzen. Sie hätten einen entsprechenden Bauantrag gestellt und es sei kurzfristig eine provisorische Treppenanlage an dem Gebäude aufgestellt worden. Die von den Klägern angesprochenen Erörterungen zum zweiten Rettungsweg hätten zum Teil im Rahmen eines ordnungsrechtlichen Verfahrens stattgefunden, das ohne den Erlass einer Ordnungsverfügung abgeschlossen worden sei. Jedenfalls hätten sich die Kläger die baurechtliche Beurteilung des Beklagten durch Stellung des entsprechenden Bauantrags zu Eigen gemacht. Die Kläger seien nicht klagebefugt, da eine Verletzung ihrer Rechte durch die angefochtene Baugenehmigung aus der Klagebegründung nicht ersichtlich sei. Die Treppenanlage sei entgegen der Auffassung der Kläger gerade keine Auflage, sondern Gegenstand des Bauantrags und der Baugenehmigung. Soweit sich die Kläger gegen die Treppenanlage wehrten, handele es sich nicht um einen belastenden Verwaltungsakt, da ihre Rechte durch die Erteilung der Genehmigung erweitert worden seien. Die Kläger hätten von ihrem Recht schließlich auch durch die weitere Nutzung und die Errichtung der Treppenanlage Gebrauch gemacht. Daneben fehle es auch an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Klage, da die Kläger gegen Treu und Glauben gegen eine auf ihren Antrag erteilte Baugenehmigung vorgingen. Zudem erschließe sich nicht, was die Kläger im Hinblick auf die fertiggestellte Treppenanlage mit der Feststellung der Rechtswidrigkeit der erteilten Baugenehmigung erreichen wollten. 12 Mit gerichtlicher Verfügung vom 30. Januar 2014 hat das Gericht darauf hingewiesen, dass nach der Durchführung der durch die angegriffene Baugenehmigung genehmigten Änderungen für das Gericht nicht erkennbar sei, worauf die Klage noch gerichtet sein könnte, und um Mitteilung gebeten, ob und mit welchem Begehren das Klageverfahren fortgeführt werden solle. Das Gericht hat die Kläger unter Fristsetzung und Belehrung gemäß § 82 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch gerichtliche Verfügung vom 26. November 2015 aufgefordert, ihr Klagebegehren zu bezeichnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die von der Beklagten in Ablichtung übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die Entscheidung ergeht nach § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch die Einzelrichterin, da dieser der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 22. Dezember 2015 zur Entscheidung übertragen worden ist. Die Einzelrichterin entscheidet über die Klage gemäß § 84 Abs. 1 VwGO nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. 15 Die Klage ist unzulässig. 16 Die Klage genügt bereits nicht den Anforderungen, die § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO an den notwendigen Inhalt der Klage stellt. Danach muss die Klage den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. An letzterem fehlt es hier. Es ist für das Gericht nicht erkennbar, was der Gegenstand des Klagebegehrens sein soll. Zwar haben die Kläger die ihnen erteilte Baugenehmigung vom 6. Februar 2013 in der Klageschrift bezeichnet und geltend gemacht, dass diese rechtswidrig sei. Vor dem Hintergrund aber, dass die Kläger die Erteilung der Baugenehmigung, insbesondere für die in Rede stehende Treppenanlage, selbst beantragt und die genehmigte Treppenanlage im Laufe des Klageverfahrens dem Inhalt der Baugenehmigung entsprechend errichtet haben, ist für das Gericht nicht feststellbar, was – in Bezug auf diese Baugenehmigung – das konkrete Begehren der Kläger sein soll. Worum es den Klägern mit ihrer Klage geht, ist ihrem Klagevorbringen nicht zu entnehmen. Insbesondere ist nicht feststellbar, ob es den Klägern möglicherweise um die Aufhebung der angegriffenen Baugenehmigung vom 6. Februar 2013 geht oder ob sie etwa die Feststellung begehren, dass die angegriffene Baugenehmigung rechtswidrig ist oder etwa dass die Baugenehmigung nicht erforderlich gewesen ist. 17 Das Gericht hat die anwaltlich vertretenen Kläger bereits mit Verfügung vom 30. Januar 2014 darauf hingewiesen, dass ein Klagebegehren nicht feststellbar ist, und um Mitteilung gebeten, ob und mit welchem Begehren das Klageverfahren nach der Fertigstellung der Treppenanlage fortgeführt werden soll. Eine solche Mitteilung ist nicht erfolgt. Durch Verfügung nach § 82 VwGO vom 26. November 2015 hat das Gericht die Kläger nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Gegenstand des Klagebegehrens nicht erkennbar ist, und hat die Kläger erneut zur Bezeichnung des Klagebegehrens aufgefordert. Dafür hat das Gericht den Klägern eine Frist nach § 82 Abs. 2 VwGO gesetzt und sie nach § 82 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO darüber belehrt, dass verspätete Ergänzungen nicht mehr berücksichtigungsfähig sind, es sei denn, dass die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 3 VwGO vorliegen. Auch hierauf haben die Kläger nicht reagiert. Vor diesem Hintergrund ist die Klage als unzulässig abzuweisen. 18 Ungeachtet dessen ist die Klage aus folgenden weiteren Gründen unzulässig. 19 Im Hinblick auf ein etwaiges denkbares Aufhebungsbegehren wäre eine insoweit möglicherweise in Betracht zu ziehende Anfechtungsklage nicht statthaft, da es sich bei der den Klägern erteilten Baugenehmigung nicht um einen belastenden, sondern um einen begünstigenden Verwaltungsakt handelt. Durchgreifende Zweifel bestehen auch, ob ein Rechtsschutzbedürfnis für eine denkbare Anfechtungsklage vorläge, da sich die Kläger durch die Klageerhebung in Widerspruch zu ihrem eigenen Verhalten gesetzt haben, nachdem sie die Baugenehmigung für die Treppenanlage selbst ausdrücklich beantragt und die Baugenehmigung in der Folgezeit durch den Bau der genehmigten Treppenanlage auch ausgenutzt haben. 20 Eine möglicherweise denkbare (Fortsetzungs)Feststellungsklage mit dem Begehren, die Rechtswidrigkeit der erteilten Baugenehmigung vom 6. Februar 2013 festzustellen, wäre – ungeachtet der obigen Ausführungen zum Klagebegehren und ungeachtet der Zweifel daran, ob durch die Errichtung der Treppenanlage überhaupt eine Erledigung eingetreten sein könnte – ebenfalls unzulässig, da es an dem gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderlichen Feststellungsinteresse fehlen würde. Ein solches Interesse wäre hier allenfalls unter dem Aspekt der Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozesses denkbar. Allerdings ist es Aufgabe des Klägers, den beabsichtigten Schadensersatzprozess zu substantiieren und konkrete Angaben zum behaupteten Schaden und zur Schadenshöhe zu machen, 21 Vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO Kommentar, 4. Aufl. 2014, § 113 Rdnr. 277; OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2003 – 13 A 4859/00 –, www.nrwe.de, 22 was die Kläger vorliegend nicht getan haben. Ihrem Vorbringen ist auch nicht zu entnehmen, dass sie beabsichtigen, einen Schadensersatzprozess anzustrengen. 23 Schließlich wäre auch eine möglicherweise denkbare Feststellungsklage, gerichtet auf die Feststellung, dass die Baugenehmigung vom 6. Februar 2013 nicht erforderlich gewesen ist, unzulässig. Die Frage der Erforderlichkeit der Baugenehmigung hätte möglicherweise Gegenstand eines auf die Erteilung einer Baugenehmigung lediglich für die Nutzungsänderung im Dachgeschoss gerichteten Rechtsstreits sein können. Die Kläger haben indes die in Rede stehende Treppenanlage ausdrücklich zum Gegenstand ihres Bauantrags und der Baugenehmigung gemacht. Unabhängig davon und unabhängig von der Frage, ob eine isolierte Feststellungsklage vorliegend nicht bereits nach § 43 Abs. 2 VwGO subsidiär wäre, würde aufgrund des Vorverhaltens der Kläger auch das Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Klage fehlen. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 25 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).