Urteil
7 K 3518/15
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2015:1223.7K3518.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Der 1963 geborene Kläger war bis zur Entziehung Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, C1, C, C1E und CE und als Lkw-Fahrer tätig. Bei dem Kläger besteht ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus (Typ 2). Der Kläger wird wegen eines Schlafapnoe-Syndroms nachts mit einer Atemhilfe therapiert und leidet unter einer arteriellen Hypertonie. Am 17. April 2009 kam es auf der Autobahn B°° zu einem Unfall des Klägers mit dem von ihm geführten Lkw. Nach dem polizeilichen Unfallbericht befuhr der Kläger die Autobahn auf dem rechten Fahrstreifen. Beifahrer war der zu diesem Zeitpunkt zwölfjährige Sohn des Klägers. Bei einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h verlor der Kläger das Bewusstsein. Das Fahrzeug des Klägers geriet auf die linke Fahrbahn und fuhr seitlich gegen einen dort fahrenden Pkw. Von dort kam der Sattelzug nach rechts ab, prallte zunächst gegen die Schutzplanken, wurde über die Fahrbahn geschleudert und prallte gegen die Mittelschutzplanken. Der auf dem Beifahrersitz sitzende Sohn des Klägers griff in das Lenkrad des Fahrzeugs und versuchte, dieses unter Kontrolle zu bringen. Der Sattelzug schleuderte daraufhin erneut gegen die Schutzplanken am rechten Fahrbahnrand. Danach stellte sich der Sattelzug quer und kam mit dem Führerhaus auf der Überholspur und dem Anhänger auf der rechten Fahrspur zum Stehen. Zwischenzeitlich war der Kläger wieder zu Bewusstsein gekommen und lenkte das Fahrzeug auf den rechten Fahrstreifen. Die Unfallbeteiligten wurden leicht verletzt. Der Kläger gab gegenüber der Polizei an, dass er während der Fahrt aus einer Flasche Sprudel getrunken habe, ihm beim Trinken plötzlich übel geworden sei und er das Bewusstsein verloren habe. Bei der anschließenden notärztlichen Versorgung wurde nach den Angaben des Klägers ein erhöhter Blutzuckerwert (260 mg / dl) gemessen. Das in der Folge angeordnete und vorgelegte ärztliche Fahreignungsgutachten des TÜV O. vom 28. Januar 2010 kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger aufgrund des Diabetes mellitus ein Kraftfahrzeug nicht sicher im Straßenverkehr führen könne. Weiter bestehe ein Schlafapnoe-Syndrom, das die Kraftfahreignung negativ beeinflussen könne. In der gutachterlichen Stellungnahme 17. Mai 2010 nahm der TÜV O. ergänzend Stellung. Eine kardiologische oder neurologische Ursache der vorübergehenden Bewusstlosigkeit (Synkope) könne aufgrund der Nachuntersuchungen und der vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen ausgeschlossen werden. Die Ursache der Bewusstlosigkeit sei unklar. Die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 seien aufgrund der bestehenden Begleiterkrankungen nicht erfüllt. Die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 sei nur gegeben, wenn der Kläger die Empfehlungen bezüglich der diabetischen Stoffwechsellage erfülle. Eine erneute Beurteilung der Eignung erscheine nur sinnvoll, wenn die Ursache der Bewusstlosigkeit geklärt und der Kläger den Empfehlungen nachgekommen sei. Der Kläger legte daraufhin eine ärztliche Bescheinigung des Evangelischen Krankenhauseses D. -S. vom 7. Juni 2010 vor. Danach sei als Ursache der Synkope theoretisch auch eine verstärkte Vagusstimulation infolge des Trinkens von kaltem Wasser oder durch ein abdominelles Pressmanöver vorstellbar. Am 4. September 2014 kam es auf der Bundesstraße C°° zu einem weiteren Unfall mit einem von dem Kläger geführten Lkw. Nach dem polizeilichen Unfallbericht kam dieser auf gerader Strecke von der Fahrbahn ab und fuhr in die Umfriedung eines Grundstücks. Der Kläger oder andere Personen wurden bei dem Unfall nicht verletzt. Der Kläger gab am Unfallort gegenüber der Polizei an, dass er im Ortsbereich an einer Ampel angefahren sei und kurz darauf einen „Blackout“ gehabt habe. Er habe bei der Anfahrt an einer Ampel in einen Schoko-Riegel gebissen und dann stark husten müssen. An den weiteren Hergang könne er sich nicht erinnern. Als das Fahrzeug an der Unfallstelle zum Stehen gekommen sei, sei er wieder bei vollem Bewusstsein gewesen. Bei der anschließenden ärztlichen Versorgung wurde ein Blutzuckerwert von 122 mg / dl (6,8 mmol / l) gemessen. Mit Schreiben vom 3. Februar 2015 forderte die Beklagte den Kläger zur Vorlage eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens auf. Das daraufhin vorgelegte Gutachten des TÜV O. vom 29. Mai 2015 kam zu der Beurteilung, dass der Kläger wegen der bestehenden Gesundheitsstörungen ein Kraftfahrzeug nicht sicher im Straßenverkehr führen könne. Der mit Tabletten und Insulin behandelte Diabetes mellitus sei im Hinblick auf die ermittelten Blutzuckerwerte und den aktuellen HbA1c-Wert als unbefriedigend eingestellt zu bezeichnen. Die Beurteilung der Fahreignung eines Diabetikers setze regelmäßige Kontrollen der Stoffwechsellage voraus. Dabei sei unter anderem eine gute Stoffwechsellage mit Blutzucker-Selbstkontrollen erforderlich. Diese Voraussetzungen erfülle der Kläger nicht. Zu der darüber hinaus bestehenden Schlafstörung habe der Kläger trotz Anfrage keinen Nachweis über regelmäßige ärztliche Kontrollen vorgelegt, die die Effizienz der Therapie belegten. Auch ein kardiologischer Befundbericht sei nicht nachgereicht worden. Es sei bereits in zwei Fällen zu einer Bewusstlosigkeit des Klägers am Steuer gekommen. Die Ursache hierfür könne nicht abschließend geklärt werden. Dass allein das Verschlucken eines Schoko-Riegels zu der Bewusstlosigkeit geführt habe, sei schwer nachvollziehbar. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Grunderkrankungen (Schlafapnoe-Syndrom, Diabetes mellitus, Bluthochdruck) durch Summation oder Kumulation zu den Einbußen der Leistungsfähigkeit und letztlich zu den Unfällen geführt hätten. Mit Bescheid vom 14. Juli 2015 entzog die Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis, forderte diesen auf, den Führerschein spätestens drei Tage nach Zustellung abzuliefern und drohte die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 125,-- Euro an. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Nach dem zuletzt vorgelegten Fahreignungsgutachten sei davon auszugehen, dass der Kläger zum gegenwärtigen Zeitpunkt ungeeignet sein, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu führen. Der Kläger hat am 13. August 2015 Klage erhoben. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei rechtswidrig. Bei dem Unfall am 4. September 2014 habe er sich an einem „Mars“-Schoko-Riegel verschluckt. Hierdurch sei er kurzzeitig desorientiert gewesen und in einer leichten Rechtskurve nach links von der Fahrbahn abgekommen. Nach dem Unfall sei er bei vollem Bewusstsein gewesen und aus dem Fahrzeug ausgestiegen. Der unmittelbar nach dem Unfall gemessene Blutzucker-Wert habe 132 mg / dl betragen. Hierbei handele es sich nicht um einen Nüchtern-Blutzuckerwert, da er zuvor unter anderem einen Schoko-Riegel gegessen habe. Der am Unfallort gemessene Blutzuckerwert belege, dass eine Hyperglykämie zum Zeitpunkt des Unfalls nicht bestanden habe. Zudem habe er am Tag des Unfalls wie jeden Morgen Insulin gespritzt. Da er regelmäßig Insulin spritze, hätte er eine etwaige Hyperglykämie bemerkt. Die Feststellungen des Gutachtens, dass er die Eignungsvoraussetzungen – insbesondere regelmäßige ärztliche Kontrollen und eine gute Stoffwechsellage mit Blutzucker-Selbstkontrollen – nicht erfülle, seien unzutreffend. Durch den Hausarzt bzw. Diabetologen würden regelmäßig Kontrollen durchgeführt. Die Ergebnisse der Selbstkontrollen würden in das Blutzucker-Tagebuch eingetragen. Der Diabetes mellitus sei befriedigend eingestellt. Der am Tag der gutachterlichen Untersuchung gemessene HbA1c-Wert sei wegen einer vorausgegangenen Kortisonbehandlung verfälscht und nicht aussagekräftig. Zu der Unfallursache stelle das Gutachten nur lapidar fest, dass der angegebene Grund für die Bewusstlosigkeit – das Verschlucken eines Schoko-Riegels – nicht nachvollziehbar sei. Dies werde nicht begründet. Es könne nicht zu seinen Lasten gehen, wenn die Ursache der Bewusstlosigkeit nicht aufzuklären sei. Die Beklagte habe zudem ihre Amtsermittlungspflichten verletzt. Diese habe den Sachverhalt vor der Entziehung nicht vollständig aufgeklärt. Sie habe insbesondere das Ergebnis der am Unfallort erfolgten Blutzuckermessung nicht angefordert. Auch die weiteren Erkrankungen rechtfertigten nicht die Entziehung der Fahrerlaubnis. Der arterielle Bluthochdruck sei befriedigend eingestellt. Die Schlafapnoe beeinträchtige nicht die Kraftfahreignung. Eine Tagesschläfrigkeit oder -müdigkeit bestehe nicht. Er leide lediglich an gelegentlichen Atemaussetzern in der Nacht. Aus diesem Grund trage er nachts eine Atemmaske, die er insbesondere in der Zeit von August 2014 bis Juni 2015 durchgehend genutzt habe. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 14. Juli 2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verweist auf die Ausführungen in der Ordnungsverfügung. Der TÜV O. hat am 19. November 2015 im Hinblick auf die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen ergänzend Stellung genommen: Nach den Eintragungen im Blutzucker-Tagebuch und den zwischen August 2014 und August 2015 ermittelten HbA1c-Werten sei von einer nicht optimalen Diabetes-Einstellung auszugehen. Die HbA1c-Werte überschritten den Normbereich von 7,5 %. Zuletzt habe sich ein kontinuierlicher Anstieg sowohl der Blutzuckerwerte wie auch des Langzeitwerts (HbA1c-Wert) gezeigt. Dem vorgelegten Bericht des Evangelischen Krankenhauses D. -S. vom 4. September 2015 sei zu entnehmen, dass der Kläger im August 2015 wegen einer diabetischen Stoffwechselentgleisung stationär behandelt worden sei. Aus dem Bericht gehe auch hervor, dass dieser bei einer ersten Behandlung im August 2015 das Krankenhaus gegen den ärztlichen Rat nach zwei Tagen verlassen habe. Dies lasse auf eine nicht ausreichende Krankheitseinsicht und unzureichende Compliance schließen. Der Kläger hat hierzu unter dem 21. Dezember 2015 Stellung genommen: Die Feststellungen des Gutachtens seien nicht mehr aktuell. Die letzte Kontrolle im Dezember 2015 habe einen HbA1c-Wert von 8,7 % ergeben, der damit nur noch geringfügig über dem Zielwert liege. Die stationäre Behandlung im August 2015 sei der besonderen, verzweifelten Situation nach Entziehung der Fahrerlaubnis geschuldet gewesen. Der Vorwurf einer unzureichenden Compliance werde entschieden zurückgewiesen. Es würden regelmäßig Selbstkontrollen und ärztliche Kontrollen durchgeführt. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der HbA1c-Wert bereits bei der Messung im Oktober 2015 mit 9,9 % rückläufig gewesen sei. Diese Tendenz setze sich jetzt fort. Die diabetische Stoffwechsellage sei insgesamt stabil. Es sei davon auszugehen, dass jedenfalls mit der nächsten Messung im Februar 2016 der Nachweis einer ausgeglichenen Stoffwechsellage erbracht werden könne. In diesem Fall sei jedenfalls eine erneute Stellungnahme des TÜV O. einzuholen. Hinsichtlich des Schlafapnoe-Syndroms sei nach dem nun vorliegenden Laborbefund von November 2015 davon auszugehen, dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht vorliege. Eine Kumulation oder Summation der Auffälligkeiten sei auszuschließen. Vor dem Hintergrund, dass er medikamentös neu eingestellt, die Ursache der Bewusstlosigkeit unklar sei und er sonst keine vergleichbaren Situationen erlebt habe, sei der Klage insgesamt stattzugeben. Die Beteiligten haben sich am 11. September 2015 mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter ohne mündlichen Verhandlung (§ 87a Abs. 2 und 3, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). I. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 14. Juli 2015 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die Fahrerlaubnis ist auf der Rechtsgrundlage von § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG – i. V. m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV – zu Recht entzogen worden. Nach § 3 Abs. 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber der Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 vorliegen. Nach Nr. 5 der Anlage 4 zur FeV besteht die Fahreignung bei einem Diabetes mellitus nur unter den dort benannten Voraussetzungen: Bei einer erstmaligen Stoffwechselentgleisung ist die Fahreignung erst nach erneuter Einstellung gegeben (Nr. 5.2). Bei ausgeglichener Stoffwechsellage unter der Therapie mit Diat oder oralen Antidiabetika mit niedrigem Hypoglykämierisiko ist die Fahreignung gegeben, wobei für eine Fahrerlaubnis der Gruppe 2 eine gute Stoffwechselführung ohne Unterzuckerung über drei Monate nachzuweisen ist (Nr. 5.3). Bei medikamentöser Therapie mit hohem Hypoglykämierisiko (z. B. Insulin) besteht die Eignung nur bei einer ungestörten Hypoglykämiewahrnehmung, wobei für eine Fahrerlaubnis der Gruppe 2 auch hier eine gute Stoffwechselführung ohne Unterzuckerung über drei Monate nachzuweisen ist (Nr. 5.4). Eine ausgeglichene Stoffwechsellage ist danach in allen Fallgruppen Grundvoraussetzung für die Kraftfahreignung der Gruppen 1 und 2. Dies gilt insbesondere auch im Fall des bei dem Kläger gegebenen insulinpflichtigen Diabetes mellitus. Die insoweit maßgebliche Nr. 5.4 der Anlage 4 zur FeV benennt dabei lediglich die gegenüber der Fallgruppe eines nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus (Nr. 5.3) zusätzlich zu beachtenden Anforderungen (ungestörte Hypoglykämiewahrnehmung). Für die Fahrerlaubnis der Gruppe 2 muss eine gute Stoffwechselführung über einen Zeitraum von drei Monaten ausdrücklich belegt werden. Wie sich aus Nr. 5.3 und 5.4 der Anlage 4 zur FeV ergibt, ist jedoch auch für die Fahrerlaubnis der Gruppe 1 eine ausgeglichene Stoffwechsellage Grundvoraussetzung der Kraftfahreignung, die im Zweifel zu belegen ist (vgl. auch Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, S. 20 ff., unter 3.5). Die danach erforderliche ausgeglichene Stoffwechsellage ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Betroffene den für den Langzweit-Wert (HbA1c-Wert) vorgegebenen Zielbereich von 6,5 bis 7,5 % verfehlt. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. Oktober 2013 - 7 K 3863/12 -, juris – dort zu Nr. 5.4 der Anlage 4 zur FeV in der bis zum 30. April 2014 geltenden Fassung. Nach dieser Maßgabe fehlt dem Kläger die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 (u. a. Klassen A, A1, A2, B, BE) und der Gruppe 2 (u. a. Klassen C, C1, CE, C1E). Eine ausgeglichene Stoffwechsellage lag weder zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Entziehungsverfügung vor noch ist diese zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gegeben. Ob darüber hinaus die Eignung wegen weiterer Krankheiten und Mängel (insbesondere nach Nr. 4.2 und Nr. 11.2 der Anlage 4 zur FeV) fehlt, bedarf keiner Entscheidung. Nach dem Gutachten des TÜV O. vom 29. Mai 2015 wie auch der ergänzenden Stellungnahme des TÜV O. vom 19. November 2015 ist auf der Grundlage der ermittelten Langzeitwerte (HbA1c-Werte), der Blutzucker-Selbstkontrollen (Blutzucker-Tagebuch) und der vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen derzeit eine optimale bzw. hinreichende Einstellung des Diabetes mellitus nicht gegeben. Die gutachterliche Feststellung ist schlüssig und anhand der vorlegten Unterlagen und Werte nachvollziehbar: Die in der Zeit zwischen August 2014 und August 2015 ermittelten HbA1c-Werte lagen durchgehend über dem Zielwert von 6,5 bis 7,5 %, wobei dieser Zielwert insbesondere bei den Messungen im Juni 2015 mit 11,8 % und August 2015 mit 13,15 % erheblich überschritten wurde. Bei einer weiteren Messung am Tag der Begutachtung (20. März 2015) lag der HbA1c-Wert mit 10,3 % ebenfalls deutlich über dem Zielbereich. Im Übrigen liegt auch der zuletzt im Dezember 2015 ermittelte HbA1c-Wert von 8,7 % weiter über dem Zielwert. Darüber hinaus ist auch aus den – unvollständig vorgelegten – Aufzeichnung in dem Blutzucker-Tagebuch (Juni 2014 bis Februar 2015 und Juni bis Oktober 2015) ersichtlich, dass bei der täglichen Messung die anzustrebenden Normalwerte (ca. 60 mg / dl bis 140 mg / dl) wie auch die „Nierenschwelle“ (ca. 160 bis 180 mg / dl) teils deutlich und wiederholt überschritten worden sind. Zudem ist der Kläger nach dem vorgelegten Bericht des Evangelischen Krankenhauses D. -S. vom 4. September 2015 im August 2015 aufgrund einer Stoffwechselentgleisung stationär behandelt worden, was die Feststellung einer unzureichenden Einstellung ebenfalls stützt. In diese Zusammenhang ist zudem zu beachten, dass bereits bei der ersten Begutachtung durch den TÜV O. im Dezember 2009 ein erhöhter HbA1c-Wert von 10,0 % gemessen wurde. Die in dem ersten Gutachten des TÜV O. vom 28. Januar 2010 aufgeführten HbA1c-Werte aus dem Jahr 2009 lagen, mit einer Ausnahme, ebenfalls über dem Zielwert. Entsprechend wurde bereits durch das Gutachten des TÜV O. vom 28. Januar 2010 und der ergänzenden Stellungnahme vom 17. Mai 2010 eine unbefriedigende Einstellung des Diabetes mellitus festgestellt und die Kraftfahreignung verneint. Die hiergegen vorgebrachten Einwände des Klägers greifen nicht durch: Dieser hat geltend gemacht, dass der im März 2015 bei der Untersuchung ermittelte Wert wegen einer vorausgegangenen Kortisonbehandlung nicht aussagekräftig sei. Dies stellt die gutachterlichen Feststellungen nicht in Frage. Diese stützen sich nicht allein auf den im März 2015 ermittelten HbA1c-Wert, sondern auf die über einen längeren Zeitraum ermittelten HbA1c-Werte, die jedenfalls seit August 2014 durchgehend über dem Zielwert lagen. Der Kläger macht zudem geltend, dass die Stoffwechselentgleisung im August 2015 der besonderen Ausnahmesituation nach Entziehung der Fahrerlaubnis geschuldet gewesen sei. Auch dies führt zu keiner anderen Beurteilung. Maßgeblich ist insoweit allein, dass eine ausgeglichene Stoffwechsellage derzeit nicht erreicht wird und damit Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer bestehen. Die gutachterliche Einschätzung stützt sich zudem nicht allein auf die im Sommer 2015 gemessenen, stark erhöhten Werte, sondern wie ausgeführt auf die Verfehlung der Zielwerte über einen längeren Zeitraum. Soweit der Kläger weiter anregt, zunächst die Ergebnisse der nächsten, für Februar 2016 anstehenden Messung abzuwarten, können zukünftige Änderungen der Sachlage allenfalls im Rahmen eines Antrags auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis berücksichtigt werden. Darüber hinaus dürfte fraglich sein, ob die Fahreignung des Klägers im Hinblick auf den bisherigen längerfristigen Verlauf der Werte bereits bei der erst- bzw. einmaligen Unterschreitung des HbA1c-Zielwerts angenommen werden kann. Dem Kläger fehlt danach aufgrund der unausgeglichenen Stoffwechsellage die Kraftfahreignung. Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass die über einen längeren Zeitraum nachgewiesene stabile Stoffwechseleinstellung vorliegend in besonderem Maß geboten ist im Hinblick auf die Unfälle des Klägers im April 2009 und September 2014, die jeweils durch eine vorübergehende Bewusstlosigkeit bzw. einen „Blackout“ des Klägers beim Führen des Lkws verursacht wurden. Zwar ist die genaue Ursache der vorübergehenden Bewusstlosigkeit nach den gutachterlichen Stellungnahmen nicht abschließend aufzuklären. In beiden Fällen ist jedoch nicht auszuschließen, dass die Unfälle jeweils durch eine Hypo- oder Hyperglykämie (mit-)verursacht wurden. So hat der Kläger zu dem ersten Unfall im April 2009 nach dem polizeilichen Unfallbericht angegeben, dass er aus einer Flasche getrunken habe, ihm plötzlich übel geworden sei und er das Bewusstsein verloren habe. Nach den geschilderten Umständen (Durstgefühl, Übelkeit, Bewusstlosigkeit, anschließend erhöhter Blutzuckerwert) kann nicht ausgeschlossen werden, sondern erscheint vielmehr wahrscheinlich, dass der Unfall durch eine Stoffwechselentgleisung ausgelöst wurde. Dem steht die von dem Kläger vorgelegte Stellungnahme des Evangelischen Krankenhauses D. -S. vom 7. Juni 2010 nicht entgegen. Danach sei als Ursache „theoretisch“ auch eine verstärkte Vagusstimulation infolge des Trinkens von kaltem Wasser „vorstellbar“. Der Stellungnahme ist weder zu entnehmen, dass eine solche Ursache im konkreten Fall für wahrscheinlich erachtet wurde noch dass andere mögliche Ursachen auszuschließen sind. Auch bei dem zweiten Unfall am 4. September 2014 ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass dieser durch eine Hypo- oder Hyperglykämie verursacht wurde. Der Kläger hat insoweit zwar vorgetragen, dass er sich an einem „Mars“-Riegel verschluckt habe und danach kurz weggetreten oder bewusstlos gewesen sei. Auch insoweit kommt nach dem geschilderten Ablauf (Essen eines Schoko-Riegels, danach Bewusstlosigkeit bzw. „Blackout“) eine Stoffwechselentgleisung (insbesondere Hypoglykämie) als Ursache des Unfalls in Betracht. Dem steht der nach dem Unfall gemessene Blutzuckerwert von 122 mg / dl nicht entgegen, da die Messung erst mit zeitlicher Verzögerung und nach der Aufnahme des Schoko-Riegels durchgeführt wurde. Die Entziehung der Fahrerlaubnis erweist sich auch nicht mit Blick auf den Schutz des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz – GG – als unverhältnismäßig. Das Gericht verkennt insoweit nicht, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis den Kläger, der langjährig als Berufskraftfahrer tätig war, besonders belastet und dessen wirtschaftliche Existenz gefährdet. Der Betroffene muss die teils gravierenden wirtschaftlichen Folgen jedoch angesichts der bestehenden Gefahren für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben grundsätzlich hinnehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2013 - 16 B 1124/13 -, juris. Dabei ist vorliegend zudem zu berücksichtigen, dass es durch die Unfälle in der Vergangenheit bereits zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist und, wie ausgeführt, nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Diabetes-Erkrankung für diese Unfälle (mit-)ursächlich gewesen ist. 2. Die Pflicht, den Führerschein abzuliefern, ergibt sich als Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV. Das Zwangsgeld ist rechtmäßig auf der Grundlage von § 63 Abs. 1, § 60 Verwaltungsvollstreckungsgesetz – VwVG NW – angedroht worden. II. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑.