Gerichtsbescheid
6z K 3930/15
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2015:1216.6Z.K3930.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der 0000 geborene Kläger bewarb sich mit Formularantrag vom 9. Juli 2015 bei der Beklagten in der Abiturbestenquote und im Auswahlverfahren der Hochschulen um die Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum Wintersemester 2015/2016. Seiner Bewerbung war eine Kopie seiner auf den 19. Juni 2015 datierten Hochschulzugangsberechtigung (Durchschnittsnote 1,8) beigefügt, auf deren Seite 4 mittig zwischen der Unterschrift des Vorsitzenden des Zentralen Abiturausschusses und der Unterschrift des Schulleiters ein Abdruck des Schulsiegels zu erkennen ist. Weiter oberhalb auf Seite 4 der Hochschulzugangsberechtigung befinden sich zwei Stempelabdrücke, einer mit dem Inhalt „S. -Gymnasium der Stadt T. , S1.--------straße °°, °°°°° T. (Rhld.)“, der andere mit dem Inhalt „Die Übereinstimmung mit dem Originalwird bescheinigt. T. ,_____“. Oberhalb des unterstrichenen Bereichs befindet sich die Angabe „15.06.2015“, darunter eine Unterschrift. Mit Bescheid vom 14. August 2015 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, sein Zulassungsantrag sei vom Vergabeverfahren ausgeschlossen worden, da er seine Hochschulzugangsberechtigung nicht nachgewiesen habe, weil die Kopie nicht ordnungsgemäß beglaubigt gewesen sei. Der Kläger hat am 10. September 2015 die vorliegende Klage erhoben. Bereits am 31. August 2015 hatte er zudem einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt, den die Kammer mit Beschluss vom 22. Oktober 2015 abgelehnt hat (6z L 1795/15). Zur Begründung seiner Klage führt er aus, er habe eine amtlich beglaubigte Kopie seiner Hochschulzugangsberechtigung in Form einer von der Schule selbst seinerzeit zusammen mit dem Original überreichten Kopie eingereicht. Diese von der Schule selbst erstellte weitere Ausfertigung sei im Vorfeld erstellt worden, weshalb das Datum auch vor dem Datum der Hochschulzugangsberechtigung liege. Sie bedürfe zu ihrer Gültigkeit keines Dienstsiegels. Der auf der Ausfertigung im Original aufgebrachte Schulstempel in Verbindung mit der ausdrücklichen Bescheinigung der Übereinstimmung mit dem Original biete eine der normalen Beglaubigung mindestens gleichwertige Gewähr der Richtigkeit, weil diese Erklärung vom Aussteller des Originals selbst stamme. Dem Aussteller stehe es frei, zusätzlich zum Original weitere Ausfertigungen des Abiturzeugnisses zu erstellen. Dabei sei er nicht an die Vorschriften gebunden, die für Dritte gälten, die eine Kopie eines von anderen erstellten Originals fertigen wollten. Er, der Kläger, habe darauf vertrauen dürfen, dass die von ihm vorgelegte Kopie höherwertig sei als eine bloße, von einer anderen Stelle beglaubigte Kopie. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 14.08.2015 zu verpflichten, ihn zum Vergabeverfahren zuzulassen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, das vom Kläger eingereichte Zeugnis sei auf den 15. Juni 2015 und damit auf vier Tage vor dem Ausstellungsdatum des Zeugnisses selbst datiert. Zudem fehle das Dienstsiegel der Schule. Der Aufdruck des Schulstempels könne das Dienstsiegel nicht ersetzen. Dem Kläger sei in dem elektronischen Kontrollblatt, das bei der datentechnischen Erfassung seines Antrags am 17. Juli 2015 automatisch erstellt worden sei, mitgeteilt worden, dass die von ihm eingereichte Kopie nicht ordnungsgemäß beglaubigt gewesen sei, da der Dienstsiegelabdruck oder die Unterschrift des Beglaubigenden fehle. Dem Kläger sei die Möglichkeit gegeben worden, den Mangel innerhalb der Nachreichefrist zu beheben. Innerhalb der Nachreichefrist habe der Kläger keine weiteren Unterlagen vorgelegt. Selbst bei einer Beteiligung am Verfahren hätte der Kläger keinen Studienplatz erhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Gerichtsakte des zugehörigen Eilverfahrens 6z L 1795/15 sowie auf die von der Beklagten in Ablichtung übersandten Bewerbungsunterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer entscheidet über die Klage gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 14. August 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Kammer hat insoweit in ihrem Beschluss vom 22. Oktober 2015 in dem zugehörigen Eilverfahren des Klägers 6z L 1795/15 ausgeführt: „Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2015/2016 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht. Die Antragsgegnerin hat – worauf das Gericht den Antragsteller bereits durch Hinweisverfügung der Berichterstatterin vom 23. September 2015 hingewiesen hat – den Antragsteller zu Recht nach § 3 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen – VergabeVO – vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Der Antragsteller hat das Vorliegen einer Hochschulzugangsberechtigung nicht formgerecht nachgewiesen. Die vom Antragsteller vorgelegte „weitere Ausfertigung der Hochschulzugangsberechtigung“ enthält nicht den Abdruck eines Dienstsiegels. Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen – VergabeVO – in Verbindung mit ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Gemäß § 3 Abs. 1 und 2 VergabeVO muss der Zulassungsantrag für alle Auswahlquoten bei der Antragsgegnerin gestellt werden. Die Form des Zulassungsantrags bestimmt die Antragsgegnerin; dazu gehören auch der Umfang der dem Antrag beizufügenden Unterlagen sowie deren Form (§ 3 Abs. 6 Satz 1 und 2 VergabeVO). Werden die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht in der vorgegebenen Form vorgelegt, so ist der Antrag – wie hier – vom Vergabeverfahren ausgeschlossen (§ 3 Abs. 7 Satz 3 VergabeVO). Im Hinblick auf die Hochschulzugangsberechtigung verlangt die Antragsgegnerin, dass eine amtlich beglaubigte Kopie vorgelegt wird. Dass diese Anforderung an den Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung eines Bewerbers gestellt wird, unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken und ist angesichts des Vergabeverfahrens als Massenverfahren, bei dem innerhalb eines kurzen Zeitraums zehntausende von Anträgen bearbeitet werden müssen und bei dem für die Prüfung des einzelnen Falles entsprechend wenig Zeit zur Verfügung steht, auch nicht unverhältnismäßig. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 1. Oktober 2015 – 6z L 1905/15 – sowie Gerichtsbescheide vom 9. Juni 2011 – 6z K 846/11 – und vom 10. Februar 2011 – 6z K 4135/10 –. Auf der Internetpräsenz „www.hochschulstart.de“ der Antragsgegnerin hat diese unter dem Punkt „Angaben zur Hochschulzugangsberechtigung“ unter der Rubrik „Unterlagen Hochschulzugangsberechtigung“ festgelegt: „Sie müssen Ihre Hochschulzugangsberechtigung in amtlich beglaubigter Kopie beifügen, andernfalls werden Sie am Vergabeverfahren nicht beteiligt.“ Unter dem auf der vorgenannten Seite befindlichen Link zu „amtlich beglaubigter Kopie“ wird ausgeführt, dass eine formwirksame amtliche Beglaubigung mindestens einen Beglaubigungsvermerk, die Unterschrift des Beglaubigenden und den Abdruck des Dienstsiegels voraussetzt. Diese Mindestvoraussetzungen finden sich für die amtliche Beglaubigung einer Abschrift im Übrigen auch in § 33 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), gehen also nicht über das sonst im Rechtsverkehr Übliche hinaus. Weiter wird auf der Internetseite der Antragsgegnerin ausgeführt: „Ein Dienstsiegel enthält in der Regel ein Emblem. Ein einfacher Schriftstempel genügt nicht.“ Vor diesem Hintergrund genügt der auf der vom Antragsteller eingereichten „Ausfertigung der Hochschulzugangsberechtigung“ enthaltene Schulstempel nicht den an das Vorliegen eines Dienstsiegels zu stellenden Voraussetzungen. Ungeachtet dessen begegnet die Beglaubigung Bedenken, da die eingereichte Bescheinigung auf vier Tage vor der Ausfertigung der Hochschulzugangsberechtigung selbst datiert ist. Der Antragsteller hat eine den formalen Anforderungen entsprechende beglaubigte Kopie seiner Hochschulzugangsberechtigung auch nicht bis zum Ablauf der Frist zur nachträglichen Vorlage von Unterlagen (§ 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 VergabeVO), die mit dem 31. Juli 2015 abgelaufen ist, nachgereicht. Etwaige erst im Klage- oder Antragsverfahren eingereichte Unterlagen oder noch einzureichende Unterlagen im gerichtlichen Verfahren können nicht berücksichtigt werden. Denn § 3 Abs. 7 Satz 2 VergabeVO statuiert eine gesetzliche Ausschlussfrist, so dass die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beklagten über einen Zulassungsantrag auch vom Gericht ausschließlich anhand dessen zu prüfen ist, was innerhalb der Bewerbungs- bzw. Nachfrist des § 3 Abs. 2 und 7 VergabeVO bei der Beklagten vorgelegen hat. Dem Gericht ist es mithin verwehrt, im gerichtlichen Verfahren erstmals gestellte Anträge und/oder nachgereichte Belege zu berücksichtigen. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 30. September 2013 – 6z L 1208/13 –, www.nrwe.de.“ An diesen Erwägungen hält das Gericht unter Berücksichtigung des im vorliegenden Hauptsacheverfahren anzulegenden rechtlichen Prüfungsmaßstabs fest. Der Kläger hat im vorliegenden Hauptsacheverfahren keine weiteren Umstände vorgetragen, die eine andere rechtliche Bewertung rechtfertigen könnten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).