Leitsatz: Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist - unabhängig von der Frage der Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art 17 Abs 1 Dublin III-VO zugunsten des Ausländers - nach Art 3 Abs 2 Unterabs 2 Dublin III-VO gehindert, diesen nach Italien zu überstellen, wenn und soweit sich aus den familiären Verhältnissen des Ausländers individuelle Besonderheiten ergeben, die auf eine besondere Schutzbedürftigkeit bzw. Verletzlichkeit oder Behandlungsbedürftigkeit seiner Lebensgefährtin und seiner Kinder beruhen und die deshalb einen Verbleib des Ausländers bei diesen unabdingbar machen. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Januar 2015 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der nicht durch amtliche Dokumente ausgewiesene Kläger gibt an, am 12. November 1979 geboren zu sein und aus Nigeria zu stammen. Er reiste nach seinen Angaben zusammen mit seiner im achten Monat von ihm schwangeren Lebensgefährtin und den gemeinsamen minderjährigen Kindern J. T. , geb. 11. April 2012, und T1. B. O. , geb. 21. September 2013, am 8. November 2014 nach Voraufenthalten in Norwegen (Eurodac–Treffer: 6. Oktober 2014), der Schweiz (Eurodac–Treffer: 23. April 2013) und Italien (Eurodac–Treffer: 4. August 2011) in die Bundesrepublik Deutschland ein. Seit seiner Einreise nach Italien haben der Antragsteller und seine Familie das Hoheitsgebiet der Dublin–Staaten nicht mehr verlassen. Am 24. November 2014 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (künftig: Bundesamt) einen Asylantrag. Eine Anfrage des Bundesamtes an die EURODAC-Datenbank ergab, dass der Kläger am 4. August 2011 in Italien einen Asylantrag gestellt hatte. Am 13. Januar 2015 richtete das Bundesamt ein Übernahmeersuchen an die italienischen Behörden, welche dieses unbeantwortet ließen. Mit Bescheid vom 30. Januar 2015 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab und ordnete seine Abschiebung nach Italien an. Dieses Land und nicht die Bundesrepublik Deutschland sei nach den einschlägigen Bestimmungen der Dublin III-VO für die Entscheidung über den Asylantrag des Klägers zuständig. Der Kläger hat am 9. Februar 2015 Klage erhoben. Er beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Januar 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen der §§ 60, 60a AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Ebenfalls am 9. Februar 2015 hat der Kläger einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Das Gericht hat daraufhin mit Beschluss vom 23. Februar 2015 die aufschiebende Wirkung der Klage 9a K 580/15.A angeordnet(9a L 251/15.A). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten der Verfahren 9a K 580/15.A und 9a L 251/15.A sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts und der Ausländerbehörde Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig, allerdings ausschließlich als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) statthaft, vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, DVBl. 2014, 790 (juris Rdnr. 28 ff.), Urteil vom 16. September 2015 – 13 A 800/15.A, ; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 2. Oktober 2013 - 3 L 643/12 -, juris Rdnr. 21 ff.; Bayerischer VGH, Urteil vom 28. Februar 2014 - 13a B 13.30295 -, BayVBl. 2014, 628 (juris Rdnr. 22); VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 16. April 2014 - A 11 S 1721/13 -, InfAuslR 2014, 293 (juris Rdnr. 18) und vom 18. November 2014 - A 3 S 265/14 -, Abdruck S. 5; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 2. Februar 2015- 1 Bf 208/14.AZ -, juris Rdnr. 12 ff.; a.A. VG Würzburg, Urteil vom 23. Mai 2014 - W 7 K 14.30072 - Abdruck S. 5, welches eine Verpflichtungsklage auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO für statthaft hält. Sie ist nicht verspätet erhoben. Die Klage ist jedenfalls deshalb nicht wegen Überschreitung der Klagefrist unzulässig, weil das Bundesamt den Kläger in der dem angefochtenen Bescheid vom 30. Januar 2015 beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung dahingehend belehrt hat, die Klage sei innerhalb von zwei Wochen zu erheben. Diese Frist ist in jeden Fall eingehalten, da der Kläger bereits am 9. Februar 2015 Klage erhoben hat. Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht nach derzeitigem Sach- und Streitstand ein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO durch die Bundesrepublik Deutschland zur Seite. Die Dublin-Verordnungen sehen ein nach objektiven Kriterien ausgerichtetes Verfahren der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten vor. Sie sind im Grundsatz nicht darauf ausgerichtet, Ansprüche von Asylbewerbern gegen einen Mitgliedstaat auf Durchführung eines Asylverfahrens durch ihn zu begründen. Ausnahmen bestehen allenfalls bei einzelnen, eindeutig subjektiv-rechtlich ausgestalteten Zuständigkeitstatbeständen, wie etwa Art. 9 bis 11 Dublin III-VO zugunsten von Familienangehörigen. Die Zuständigkeitsvorschriften der Dublin III-VO begründen - wie die der bisherigen EGV 343/2003 (Dublin II-VO) - zum Zwecke der sachgerechten Verteilung der Asylbewerber vor allem subjektive Rechte der Mitgliedstaaten untereinander. Die Unmöglichkeit der Überstellung eines Asylbewerbers an einen bestimmten Staat hindert daher nur die Überstellung dorthin; sie begründet kein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts gegenüber der Beklagten, vgl. EuGH, Urteil vom 14. November 2013 - C 4/11 -, juris, Rn. 37; Schlussanträge des GA Jääskinnen vom 18. April 2013 - C 4/11 -, juris, Rn. 57 f. Die Beklagte ist derzeit - unabhängig von der Frage der Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO zugunsten des Klägers - nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO gehindert, diesen nach Italien zu überstellen, weil sich aus den familiären Verhältnissen des Klägers individuelle Besonderheiten ergeben, die auf eine besondere Schutzbedürftigkeit bzw. Verletzlichkeit oder Behandlungsbedürftigkeit seiner Lebensgefährtin und seiner Kinder beruhen und die deshalb einen Verbleib des Klägers bei diesen unabdingbar machen. Insoweit hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschieden, dass die Abschiebung einer Flüchtlingsfamilie nach Italien gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt, vgl. Entscheidung vom 4. November 2014 - Application No. 29217/12 - "Tarakhel/Schweiz", juris Mitteilungen, weil die Betreuung und gemeinsame Unterbringung der Familie unmittelbar nach deren Rücküberstellung in Italien nicht gewährleistet sei. Der nach den vorstehenden Ausführungen nicht auszuschließenden Beeinträchtigung der Rechte des Klägers durch die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung kann auch nicht dadurch Rechnung getragen werden, dass seine Klage mit der Maßgabe abgelehnt wird, dass das Bundesamt in Abstimmung mit den italienischen Behörden sicherstellt, dass ihm und seiner Familie unmittelbar nach seiner Ankunft in Italien eine Unterkunft zur Verfügung gestellt wird. Zu vergleichbaren Maßgaben bei Erkrankungen vgl. z.B. VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. August 2014 - 13 L 1645/14.A -, juris, Tenor und Rn. 37; VG Würzburg, Beschluss vom 3. Februar 2014 - W 6 S 14.30079 -, juris, Tenor und Rn. 20. Denn es ist für eine derartige individuelle Gewährszusage seitens der Italienischen Republik nichts ersichtlich und seitens des Bundesamtes auch nichts konkretes vorgetragen. Im vorliegenden Fall kommt insoweit erschwerend hinzu, dass die italienischen Behörden schon auf das Wiederaufnahmegesuch des Bundesamtes vom 13. Januar 2015 in keiner Weise reagiert haben. 2. Durch den unveränderten Fortbestand des Ausspruchs unter Nr. 1 des angefochtenen Bescheids trotz Übergangs der Zuständigkeit für das Asylverfahren des Klägers auf die Bundesrepublik Deutschland ist dieser auch in seinen Rechten verletzt. Vgl. zu entsprechenden Fällen: OVG Nordrhein–Westfalen, Urteil vom 16. September 2015 - 13 A 2159/14.A -, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. August 2013 - 12 S 675/13 -, InfAuslR 2014, 29, und juris Rdnr. 13; VG Minden, Urteile vom 19. März 2015 - 10 K 311/14.A -, NRWE-Datenbank Rdnr. 90 ff., und vom 12. Dezember 2014 - 6 K 1843/14.A -, Seite 8 f. des Urteilsabdrucks; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Januar 2015 - 11 K 1640/14.A -, juris Rdnr. 24; VG Würzburg, Urteil vom 13. Januar 2015- W 3 K 14.30092 -, juris Rdnr. 18; VG Ansbach, Urteil vom 16. Januar 2015 - AN 14 K 14.50166 -, juris Rdnr. 21 ff.; VG Sigmaringen, Urteil vom 28. Januar 2015 - A 1 K 500/14 -, juris Rdnr. 34 f.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 17. Februar 2015 - 6a L 239/15.A -, juris Rdnr. 12 ff.; a.A. Hessischer VGH, Beschluss vom 25. August 2014 - 2 A 975/14.A -, juris Rdnr. 17; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2014 - A 11 S 1285/14 -, InfAuslR 2014, 452, und juris Rdnr. 59, mit der Einschränkung, dass die Überstellung noch zeitnah möglich sein muss; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 6. November 2014 - 13 LA 66/14 -, InfAuslR 2015, 74, und juris Rdnr. 11 f.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24. Februar 2015 - 2 LA 15/15 -, juris Rdnr. 7; Berlit, jurisPR-BVerwG 12/2014 Anm. 3, Seite 2; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, Stand: November 2014, § 27a Rdnr. 234. 3. Eine Aufrechterhaltung der Regelung in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids auf anderer tatsächlicher oder rechtlicher Grundlage oder eine Umdeutung dieser Regelung in eine rechtmäßige Regelung kommt nicht in Betracht Vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. September 2015 – 13 A 800/15.A –, juris. II. Die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützte Anordnung der Abschiebung nach Italien in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides ist inzwischen ebenfalls rechtswidrig geworden und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Nach dieser Norm ordnet das Bundesamt, wenn der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Wie bereits ausgeführt, ist die Italienische Republik nicht mehr für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig. Außerdem steht - wie ausgeführt - nicht im Sinne von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG fest, dass Italien trotz Ablaufs der Überstellungsfrist bereit wäre, den Kläger wiederaufzunehmen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Hinweis auf die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens beruht auf § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.