Urteil
6a K 2091/15.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2015:1210.6A.K2091.15A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die am 00.00.0000 in H. geborene Klägerin ist georgische Staatsangehörige und Volkszugehörige christlich-orthodoxen Glaubens. Sie ist nach eigenen Angaben seit September 2013 („traditionell“) verheiratet mit Herrn H1. N. , der sich offenbar – ebenso wie die Eltern der Klägerin – in Georgien aufhält. Im Oktober 2014 reiste die Klägerin auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Ende Oktober 2014 wurde der Sohn der Klägerin, B. , geboren. Bei der am 14. April 2015 durchgeführten Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gab sie an: Sie habe zuletzt mit ihrer Schwester bei einer Freundin und deren Familie in Tiflis gewohnt. Sie habe in Georgien zwölf Jahre lang die Schule besucht und ein Studium begonnen, das sie aber abgebrochen habe. Zuletzt habe sie in einem Bekleidungsgeschäft gearbeitet. Sie habe bereits vor der Heirat eine Beziehung zu ihrem jetzigen Mann gehabt. Ihr Vater sei damit nicht einverstanden gewesen und lehne ihren Mann bis heute ab. Ihr Mann sei bis zum Regierungswechsel Oberinspektor in der Justizvollzugsanstalt H2. gewesen. Nach den Wahlen sei er entlassen worden. Es habe dann diese Amnestie gegeben; viele Kriminelle seien aus dem Gefängnis entlassen worden. In letzter Zeit habe dann etwas mit ihrem Mann nicht gestimmt. Er sei sehr verschlossen gewesen. Manchmal sei er für zwei Wochen nicht nach Hause gekommen. Wo er gewesen sei, habe er ihr nie erzählt. Zuletzt sei er wieder verschwunden gewesen. Nach drei Wochen habe sie ihn bei der Polizei als vermisst gemeldet. Die Polizei habe aber nichts unternommen. Sie hätten dann einen Monat lang nichts von ihm gehört. In dieser Zeit habe sie „komische Anrufe“ bekommen. Es habe sich allerdings nie jemand gemeldet. Die Stimmen im Telefon hätten gesagt: „ Wir werden Euch überall finden. Wenn wir mit ihm nicht fertig geworden sind, werden wir mit Euch fertig werden “. Sie wisse immer noch nicht, wo ihr Mann sich jetzt befinde. Nachdem ihr Mann spurlos verschwunden sei, sei sie auch nicht mehr aus dem Haus gegangen. Sie habe Angst gehabt und sei dann zu einer Freundin gegangen. Sie sei ja schwanger gewesen und habe eine normale Geburt haben wollen. Sie wisse nicht, was für Probleme ihr Mann habe und ob er überhaupt noch lebe. Da ihr Mann ein paar Mal auf der Straße überfallen worden sei und die Polizei nicht unternommen habe, sei sie selbst wegen der Drohungen nicht mehr zur Polizei gegangen. Sie habe Angst um ihr Kind. Mit Bescheid vom 23. April 2015 lehnte das Bundesamt den Asylantrag und den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet ab. Zudem stellte die Behörde fest, dass der subsidiäre Schutzstatus nicht zuzuerkennen sei und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorlägen. Das Bundesamt forderte die Klägerin zur Ausreise binnen einer Woche auf und drohte ihr die Abschiebung nach Georgien an. Zur Begründung führte die Behörde aus: Die geschilderten Übergriffe stellten lediglich kriminelles Unrecht und keine politische Verfolgung dar. Im Übrigen sei ihr Vortrag vage, detailarm und unsubstantiiert. Am 4. Mai 2015 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie sich im Wesentlichen auf ihren Vortrag im Verwaltungsverfahren beruft. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. April 2015 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3. bis 5. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. April 2015 zu verpflichten, ihr subsidiären internationalen Schutz zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 4. und 5. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. April 2015 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Georgiens besteht. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf die angefochtene Entscheidung. Das Gericht hat einen Antrag der Klägerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 26. Mai 2015 (6a L 991/15.A) abgelehnt. In der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2015 ist die Klägerin ausführlich zu den Geschehnissen in Georgien angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Entscheidung des Bundesamtes ist rechtsmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO); die Klägerin hat auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte im Sinne von Art. 16a Grundgesetz (GG), auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG, auf Feststellung von subsidiärem Schutz im Sinne von § 4 AsylG oder auf Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in Bezug auf Georgien. 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist – unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben – einem Ausländer dann internationaler Schutz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr.1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). Von einer „Verfolgung“ kann dabei nur ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. An einer gezielten Rechtsverletzung fehlt es hingegen regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsstaat zu erleiden hat, etwa in Folge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Dezember 2010 - 19 A 2999/06.A -, vom 10. Mai 2011 - 3 A 133/10.A -, vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A -, und vom 3. November 2014 - 18 A 2638/07.A -, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen und unter maßgeblicher Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 ff. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn sie aufgrund der im Herkunftsland des Klägers gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dies setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67 (81), OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris, Rn. 35 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen. Es obliegt dem Schutz vor Verfolgung Suchenden, die Voraussetzungen hierfür glaubhaft zu machen. Er muss in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, seinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen. Ein in diesem Sinne schlüssiges Schutzbegehren setzt im Regelfall voraus, dass der Schutz Suchende konkrete Einzelheiten seines individuellen Verfolgungsschicksals vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte allgemeine Darlegungen beschränkt. Er muss nachvollziehbar machen, wieso und weshalb gerade er eine Verfolgung befürchtet. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn er im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt. Vgl. zu alledem nur OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A -, juris, mit weiteren Nachweisen. Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im Falle der Klägerin nicht vor. Denn die von ihr behauptete Bedrohung durch Unbekannte knüpft ersichtlich nicht an ein asylerhebliches Merkmal der Klägerin, also an Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, an. Zwar hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage angegeben, ihr Mann sei Mitglied der Partei „Vereinigte Nationale Bewegung“. Dass die geschilderten Übergriffe gegen ihn und die Bedrohung der Klägerin in einem Zusammenhang mit dem parteipolitischen Engagement ihres Mannes stehen, nimmt die Klägerin aber selbst nicht an. 2. Die Klägerin hat damit auch keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte im Sinne von Art. 16a GG. Auch insoweit wäre nämlich die Feststellung der beachtlichen Gefahr einer politischen Verfolgung notwendig. Dass die Klägerin auf dem Landweg in das Bundesgebiet eingereist ist, kommt hinzu (§ 26a AsylG). 3. Der Klägerin ist auch nicht gemäß § 4 Abs. 1 AsylG subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Subsidiär schutzberechtigt ist nach dieser Vorschrift, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die vorgenannten Gefahren müssen dabei gemäß § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylVfG in der Regel von dem in Rede stehenden Staat oder den ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen ausgehen. Die Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure kann hingegen nur dann zu subsidiärem Schutz führen, wenn der betreffende Staat selbst nicht willens oder nicht in der Lage ist Schutz zu gewähren. Bei der Prüfung, ob dem Kläger im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, gilt ebenfalls der oben dargelegte Prüfungsmaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer entsprechenden Gefahr ergeben sich weder aus dem Vortrag der Klägerin – sie befürchtet lediglich Racheakte einzelner Krimineller – noch aus den dem Gericht aktuell vorliegenden Erkenntnissen über die Situation in ihrem Heimatland. 4. Auch die Voraussetzungen eines (zielstaatsbezogenen) Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 AufenthG vermag das Gericht nicht festzustellen. In Betracht kommt vorliegend allenfalls das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. a) Eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG ist nicht wegen der geschilderten Bedrohung durch Unbekannte, welche den Mann der Klägerin überfallen und die Klägerin am Telefon bedroht haben sollen, festzustellen. Insoweit unterliegt bereits die Glaubhaftigkeit des diesbezüglichen Vorbringens der Klägerin gewissen Zweifeln. Dass der zeitliche Ablauf der Vorgänge in den letzten Monaten vor der Ausreise bei der Anhörung durch das Bundesamt etwas anders geschildert worden ist als in der mündlichen Verhandlung – beim Bundesamt hat die Klägerin beispielsweise angegeben, sie habe sich zuletzt eine Woche lang bei ihrer Freundin aufgehalten, während sie gegenüber dem Gericht von drei bis vier Wochen sprach –, mag vielleicht der Aufregung geschuldet sein. Problematischer ist, dass der Vortrag der Klägerin an entscheidenden Stellen wenig substantiiert ist. Die Anrufe des oder der Unbekannten sind von der Klägerin nur pauschal beschrieben worden; eine lebendige Schilderung, auf deren Grundlage sich die Angst der Klägerin nachvollziehen ließe, hat diese trotz entsprechender Nachfragen des Einzelrichters in der mündlichen Verhandlung nicht zustande gebracht. Selbst wenn man die Schilderung der Klägerin jedoch im Kern als wahr unterstellte, ließe sich eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben nicht feststellen. Die Klägerin hat nicht plausibel machen können, warum der Umzug in eine andere Stadt innerhalb Georgiens keine Option für sie war und ist. Angesichts der geschilderten Bedrohung hätte zumindest der Versuch, sich in einem anderen Teil Georgiens eine neue Existenzgrundlage zu schaffen, nahe gelegen. Auch ist nicht verständlich, warum die Klägerin sich nicht mit der Bitte um Schutz an die georgischen Sicherheitsbehörden sollte wenden können. Dass die Klägerin nach dem Verschwinden ihres Mannes bei der Polizei eine Vermisstenanzeige aufgegeben hat, wegen der am Telefon ausgesprochenen Drohungen aber nicht zur Polizei gehen wollte, leuchtet dem Gericht nicht recht ein. Dass die Polizei der Klägerin – wie ihr Prozessbevollmächtigter angedeutet hat – wegen der Zugehörigkeit ihres Mannes zur „Nationalen Bewegung“ nicht würde helfen wollen, ist letztlich Spekulation; eine exponierte Position bei der Partei hat der Ehemann der Klägerin nicht gehabt. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der behaupteten Drohungen durch die Klägerin nicht überzeugend dargelegt worden. Schon der von der Klägerin angegebene Inhalt der Drohungen – der Anrufer soll gesagt haben, man werde ihr Leben „bitter machen“ – ist eher diffus; dass erhebliche Gefahren für Leib und Leben in Rede stehen, ist insoweit nicht unmittelbar erkennbar, sondern eine Interpretation der Klägerin, die aber zugleich angegeben hat, sie wisse nichts über die Arbeit ihres Mannes, dessen konkrete Probleme und die Personen, von denen die Bedrohung ausgehe. Zu konstatieren ist zudem, dass trotz der Drohungen bis zur Ausreise keinerlei Übergriffe auf die Klägerin zu verzeichnen waren, auch solange sie sich noch in der gemeinsamen Wohnung aufhielt. Auch dies spricht gegen einen systematischen „Rachefeldzug“ gegen die Familie der Klägerin. b) Eine Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG droht auch nicht etwa wegen der allgemeinen Versorgungslage in Georgien. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Gefahren, denen die Bevölkerung eines Staates oder die Bevölkerungsgruppe, welcher der Kläger angehört, allgemein ausgesetzt ist, im Rahmen von Abschiebestopp-Anordnungen nach § 60a Abs. 1 AufenthG berücksichtigt werden, der insoweit eine Sperrwirkung entfaltet. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vermag eine solche allgemeine Gefahr nur zu begründen, wenn dem Betroffenen mit Blick auf den verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht zuzumuten ist, in sein Heimatland zurückzukehren, weil er dort einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Die (allgemeine) Gefahr muss dabei nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich hieraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen Gefahrenlage zu werden. Die Gefahr muss dem Betroffenen – über den oben genannten, etwa bei § 60 Abs. 1 AufenthG anwendbaren Maßstab hinausgehend – mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen und sich alsbald nach der Rückkehr realisieren. Nur unter den vorgenannten Voraussetzungen gebieten es die Grundrechte, dem Betroffenen trotz des Fehlens einer bei allgemeinen Gefahren grundsätzlich gebotenen politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren. Vgl. zu alldem nur BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, InfAuslR 2010, 458 ff., und vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 -, BVerwGE 147, 8 ff., sowie OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, Juris. Dass die Klägerin im Falle ihrer Abschiebung nach Georgien einer extremen Gefahrenlage in dem dargelegten Sinne ausgeliefert wäre, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen lässt sich insgesamt entnehmen, dass trotz der Folgen der Konflikte um die Regionen Südossetien und Abchasien mit Binnenflüchtlingsströmen etc. durch das Zusammenwirken des georgischen Staates mit internationalen und nationalen Hilfsorganisationen eine Grundversorgung mit Wohnraum, Nahrung und medizinischer Unterstützung gewährleistet ist. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Extremgefahr in dem oben beschriebenen Sinne vorliegt, dass die Kläger also bei einer Rückkehr nach Georgien alsbald mit hoher Wahrscheinlichkeit schwersten Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt wären, zumal sie über enge Verwandte in ihrem Heimatland verfügt, die jedenfalls teilweise bereit sind ihr zu helfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 83 b AsylG.