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Beschluss

5a L 1881/15.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2015:1209.5A.L1881.15A.00
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Leitsätze

Im summarischen Verfahren bleibt die Frage, ob in Rumänien aufgrund der dortigen Aufnahmebdingungen systemische Mängel vorliegen, die einer Abschiebung eines Asylbewerbers gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO entgegenstehen, offen. Die weitere Aufklärung muss im Hauptsacheverfahren erfolgen.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 5a K 3910/15 gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. August 2015 – Ziffer 2. – wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Der Ausländerbehörde C.      wird eine Beschlussabschrift übersandt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im summarischen Verfahren bleibt die Frage, ob in Rumänien aufgrund der dortigen Aufnahmebdingungen systemische Mängel vorliegen, die einer Abschiebung eines Asylbewerbers gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO entgegenstehen, offen. Die weitere Aufklärung muss im Hauptsacheverfahren erfolgen. Die aufschiebende Wirkung der Klage 5a K 3910/15 gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. August 2015 – Ziffer 2. – wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Der Ausländerbehörde C. wird eine Beschlussabschrift übersandt. G r ü n d e : Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 5a K 3910/15 gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. August 2015 – Ziffer 2. – anzuordnen, hat Erfolg. Er ist zulässig. Insbesondere wurde die Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Asylgesetz (AsylG) gewahrt. Der Antrag ist auch begründet. Gemäß §§ 34a Abs. 2 AsylG, 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Maßgebliche – aber nicht ausschließliche – Grundlage der Abwägungsentscheidung sind die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache. Hat diese voraussichtlich Aussicht auf Erfolg, überwiegt grundsätzlich das Anordnungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung. Unterliegt die Klage in der Hauptsache dagegen voraussichtlich der Abweisung, überwiegt das öffentliche Interesse das Privatinteresse des Antragstellers. Sind die Erfolgsaussichten offen, sind über die Erfolgsaussichten der Klage hinaus weitere Aspekte in den Blick zu nehmen. Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt, wenn der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Nach § 27a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Eine EURODAC-Recherche des Bundesamtes hat in Bezug auf den Antragsteller ergeben, dass dieser am 18. September 2014 in Rumänien um Asyl nachgesucht hat. Rumänien hat seine Zuständigkeit in Beantwortung des Wiederaufnahmeersuchens des Bundesamtes mit Schreiben vom 20. August 2015 unter Bezugnahme auf Art. 18 Abs. 1 d) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. Nr. L 180 S. 31; im Folgenden: VO [EU] Nr. 604/2013, so genannte Dublin-III-VO), bejaht. Allerdings darf eine Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG nur ergehen, wenn feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Dafür dürfen weder zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse noch inlandsbezogene Vollzugshindernisse vorliegen. Im Rahmen des Dublin-Verfahrens ist ausnahmsweise beides vom Bundesamt zu prüfen. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 1795/14 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 3. März 2015 – 14 B 102/15.A –, juris. Trotz der Zuständigkeit Rumäniens darf die Abschiebung gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht durchgeführt werden, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen. In diesem Fall setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III der Dublin-III-VO vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Grundsätzlich besteht eine rechtliche Vermutung dahingehend, dass die Bedingungen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Rumänien in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechtecharta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) stehen, vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C 411/10 und C-493/10 –, juris Rn. 80 ff. Die Vermutung ist widerleglich. Eine Widerlegung der Vermutung hat der europäische Gerichtshof wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems allerdings an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Ist hingegen ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 Grundrechtecharta (GR-Charta) zur Folge haben, ist eine Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar. Der Gerichtshof hat seine Überlegungen dahingehend zusammengefasst, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den "zuständigen Mitgliedstaat" im Sinne der Dublin-III-Verordnung zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GR-Charta ausgesetzt zu werden. So zusammenfassend BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6/14 –, juris Rn. 8 ff. Die Auslegung der Tatbestandsmerkmale dieser Vorschrift ist gemäß Art. 52 Abs. 3 der GR-Charta einschließlich der Erläuterungen hierzu, vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 EUV, an Art. 3 EMRK auszurichten. Eine Behandlung ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 –, juris, unmenschlich, wenn sie absichtlich über Stunden erfolgt und entweder tatsächliche körperliche Verletzungen oder schwere körperliche oder psychische Leiden verursacht. Als erniedrigend ist eine Behandlung dann anzusehen, wenn sie eine Person demütigt oder herabwürdigt und fehlenden Respekt für ihre Menschenwürde zeigt oder diese herabmindert oder wenn sie Gefühle der Furcht, Angst oder Unterlegenheit hervorruft, die geeignet sind, den moralischen oder psychischen Widerstand der Person zu brechen. Die Be-/Misshandlung muss, um in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu fallen, einen Mindestgrad an Schwere erreichen, dessen Beurteilung dem Einzelfall vorbehalten bleibt. Bei dieser Beurteilung ist die Richtlinie 2013/33/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie), die bis zum 20. Juli 2015 in nationales Recht umzusetzen war, zu berücksichtigen. Art. 17 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, dass die im Rahmen der Aufnahme von Asylbewerbern gewährten materiellen Leistungen einem angemessenen Lebensstandard entsprechen, der ihren Lebensunterhalt sowie den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit gewährleistet. Dabei sind die Mitgliedstaaten gemäß Art. 17 Abs. 5 der Aufnahmerichtlinie frei, ob sie die materiellen Leistungen in Form von Geldleistungen oder Gutscheinen gewähren. Gemäß Art. 2 Buchstabe g) der Aufnahmerichtlinie umfassen die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen Unterkunft, Verpflegung und Kleidung in Form von Sach- oder Geldleistungen oder Gutscheinen oder einer Kombination davon sowie Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs. In der Rechtsprechung wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass die Bedingungen des Asylverfahrens und auch die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Rumänien keine systemischen Mängel begründen. VG München, Urteil vom 29. November 2011 – M 24 K 11.30219 –, juris Rn. 24 f.; VG Ansbach, Beschluss vom 8. April 2013 – AN 11 E 13.30199 –, juris Rn. 19; VG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Februar 2014 – A 1 K 3800/13 –, juris Rn. 9 f.; VG Bayreuth, Beschluss vom 25. August 2014 – B 5 S 14.50047 –, juris Rn. 28; VG Aachen, Beschluss vom 5. März 2015 – 8 L 739/14.A –, juris Rn. 22 ff.; VG Regensburg, Urteil vom 17. Juni 2015 – RO 4 K 15.50311 –, juris Rn. 28 ff.; VG Aachen, Beschluss vom 17. August 2015 – 8 L 607/15.A –, juris Rn. 27 ff.; a. A.: VG Schwerin Beschluss vom 27. März 2015 – 3 B 236/15 –, juris Rn. 13; VG Köln, Beschluss vom 31. März 2015 – 20 L 211/15.A –, juris. Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist jedoch offen, ob die durch die europäische Rechtsprechung postulierte Vermutung in Bezug auf die Grundversorgung der Asylbewerber in den Aufnahmeeinrichtungen in Rumänien aufrecht erhalten bleiben kann. Sie enthalten Anhaltspunkte für die ernsthafte Befürchtung systemischer Mängel, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der GR-Charta implizieren. Asylsuchende können in einem Mitgliedstaat auch dadurch unmenschlich erniedrigt und behandelt werden, dass ihnen grundlegende Leistungen der Daseinsvorsorge vorenthalten bleiben, die nach Art. 17 Abs. 2 der Aufnahmerichtlinie gewährt werden müssen. Nach der Erkenntnislage ist zunächst davon auszugehen, dass sich die täglichen finanziellen Unterstützungsleistungen für einen Asylbewerber in Rumänien pro Monat auf maximal 36,60 € belaufen, 85 Cents pro Tag: Pro Asyl, Flüchtlinge im Labyrinth, Die vergebliche Suche nach Schutz im europäischen Dublin-System, Seite 23; 30 US-$ pro Monat: U. S. Department of State, Bureau of Democracy, Human Rights and Labor, Country Reports on Human Rights Practices for 2014, updated 26. September 2015, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, abgerufen am 7. Dezember 2015; maximal 36,60 € pro Monat: Flüchtlinge in Rumänien, Bericht vom 9. Oktober 2015 http://www.sagwas.net/fluechtlinge-in-rumaenien/, abgerufen am 4. Dezember 2015; European Council on refugees and exiles im nationalen Report Rumänien zum Dublin-System aus November 2012, http://www.refworld.org/docid/514059432.html, Seite 39, abgerufen am 4. Dezember 2015; vgl. auch VG Schwerin, Beschluss vom 27. März 2015 – 3 B 236/15 –, juris Rn. 13. Es ist davon auszugehen, dass dieser Geldbetrag allein auch angesichts der in Rumänien im Vergleich zu Deutschland deutlich geringeren Lebenshaltungskosten nicht für die Deckung des Existenzminimums ausreicht. Die geringen finanziellen Leistungen begründeten kein rechtliches Problem, stünde den Flüchtlingen ergänzend Verpflegung in den Unterbringungseinrichtungen zur Verfügung. Diese Möglichkeit sieht Art. 2 Buchstabe g) der Aufnahmerichtlinie ausdrücklich vor, wonach Sachleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs neben die oder anstelle der Geldleistung treten dürfen. Hieran bestanden und bestehen jedoch Zweifel. Die zur Verfügung stehenden Erkenntnisse legen mehr oder minder deutlich nahe, dass über die finanziellen Leistungen hinaus keinerlei Verpflegung in den Unterbringungseinrichtungen gewährt wird. European Council on refugees and exiles, NationalerReport Rumänien zum Dublin-System aus November 2012, http://www.refworld.org/docid/514059432.html, Seite 39, abgerufen am 4. Dezember 2015; Pro Asyl, Flüchtlinge im Labyrinth, Die vergebliche Suche nach Schutz im europäischen Dublin-System, Seite 23; U. S. Department of State, Bureau of Democracy, Human Rights and Labor, Country Reports on Human Rights Practices for 2014, updated 26. September 2015, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, abgerufen am 7. Dezember 2015; vgl. die Angaben der Antragsteller im Verfahren vor dem VG Schwerin, Beschluss vom 27. März 2015 – 3 B 236/15 –, juris Rn. 13. Dass dieser Befund aktuell ist, geht aus dem Erfahrungsbericht aus dem Sommer 2015 „Flüchtlinge in Rumänien“ hervor, in dem ebenfalls ausgeführt wird, dass den Asylbewerbern jedenfalls in einer Bukarester Unterbringungseinrichtung neben der finanziellen Unterstützung keine zusätzliche Verpflegung geboten wird. Darin heißt es: „Da es in der Unterkunft kein Essen gibt, muss das Geld (36,60 € monatlich pro Person) auch dafür reichen.“ Flüchtlinge in Rumänien, Bericht vom 9. Oktober 2015 http://www.sagwas.net/fluechtlinge-in-rumaenien/, abgerufen am 4. Dezember 2015. Vor diesem Hintergrund ist die Frage, ob die Grundversorgung der Asylbewerber in Rumänien sichergestellt ist, im summarischen Verfahren nicht mit einem Grad an Wahrscheinlichkeit zu bejahen, dass die rechtliche Vermutung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C 411/10 und – C 493/10 –, juris Rn. 80 ff., eingriffe. Ob es sich bei den in den Erkenntnissen beschriebenen Verhältnissen um Einzelfälle handelt, die keine systemischen Mängel der Aufnahmebedingungen begründen, oder um Ausprägungen eines systemischen Problems bezüglich der Grundversorgung der Asylbewerber, ist offen. Die Anhörung des Antragstellers zu seinen Unterbringungsbedingungen in Rumänien war insoweit unergiebig, da dieser sich nach den glaubhaften zuerst gemachten Angaben im Erörterungstermin vom 26. November 2015 unmittelbar nach der Registrierung mit Hilfe seines Schleppers aus der Einrichtung entfernt hatte. Erst auf mehrfachen Vorhalt, er habe sich nach seinen Angaben in der Antragsschrift in einem „Lager“ aufgehalten, hat er dies bestätigt, was angesichts der vorherigen gegenteiligen Spontanäußerung nicht glaubhaft war. Im Rahmen der Interessenabwägung des § 80 Abs. 5 VwGO sind bei offenen Erfolgsaussichten neben den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfes in der Hauptsache weitere Aspekte in den Blick zu nehmen. Hierzu gehört eine Abwägung der Folgen einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegenüber einer Ablehnung des vorläufigen Rechtsschutzantrages. Im ersten Fall verlängert sich der Aufenthalt des Antragstellers vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache. In letzterem Falle besteht allerdings die Gefahr, dass der Rechtsschutz für den Antragsteller aus zeitlichen Gründen leer läuft. Daher führt eine Folgenbetrachtung zu einem überwiegenden Anordnungsinteresse des Antragstellers. Nur durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage kann eine anderenfalls drohende Abschiebung nach Rumänien in der Zwischenzeit effektiver Rechtsschutz in der Hauptsache erhalten bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die Übersendung einer Beschlussabschrift an die zuständige Ausländerbehörde beruht auf § 83a AsylG.