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Urteil

9a K 2693/15.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2015:1207.9A.K2693.15A.00
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Leitsätze

In Nigeria kann ein vor seiner Ausreise Erpressungsversuchen Dritter ausgesetzter Rückkehrer nunmehr denselben durch das eigene Fernhalten von diesem Personenkreis und durch Einschaltung der Polizei begegnen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: In Nigeria kann ein vor seiner Ausreise Erpressungsversuchen Dritter ausgesetzter Rückkehrer nunmehr denselben durch das eigene Fernhalten von diesem Personenkreis und durch Einschaltung der Polizei begegnen. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Nach eigenen Angaben wurde der Kläger am 00.00.0000 in V. , Nigeria, geboren, ist er nigerianischer Staatsangehöriger, gehört er dem Volk der Ibo an und ist er Katholik. Der Kläger stellte im Jahr 2010 einen Asylantrag in der Schweiz. Anschließend kehrte er nach Nigeria zurück. Am 12. September 2013 beantragte der Kläger Asyl. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 7. April 2014 gab der Kläger an: Seine Eltern seien verstorben. Der Aufenthaltsort seines Zwillingsbruders sei ihm nicht bekannt. Zum Onkel mütterlicherseits habe er seit längerer Zeit keinen Kontakt mehr. Von 2001 bis 2006 habe er die Grundschule und von 2007 bis 2009 die Sekundarstufe besucht. Er sei dann als Farmer auf der Farm seiner Eltern tätig gewesen. Er habe von 2011, es mag April gewesen sein, bis Januar 2012 in Lagos gelebt. Dann sei er ausgereist und über Cotonou, Togo, Mali, Algerien, Marokko, Spanien, wo er sich von Februar bis September/Oktober 2013 aufgehalten habe, weiter über Frankreich und Belgien in das Bundesgebiet eingereist; nach seiner Erinnerung sei dies im September 2014 gewesen. Der Grund, warum er seinerzeit in die Schweiz gegangen sei, bestehe darin, dass sein Vater in Q. I. gearbeitet habe. Er sei ein Anführer der Niger Delta Rebels gewesen. Diese Organisation habe um Öl und ihre Rechte gekämpft. Die Angehörigen der Regierung seien von dieser Organisation entführt und umgebracht worden. Die Organisation habe auch Geld von der Regierung genommen und sich geweigert, die Arbeit fortzusetzen. Es habe deshalb Probleme zwischen dieser Organisation und seinem Vater gegeben. Die Gruppierung habe seinen Vater als Anführer angesehen. Sie hätten ihm vorgeworfen, Geld genommen zu haben. Gruppenmitglieder seien zu ihnen nach Hause gekommen und hätten seinen Vater und seine Mutter getötet. Er sei nicht anwesend gewesen. Sein Bruder sei zuhause gewesen und weg gelaufen. Die Gruppierung habe sein Elternhaus niedergebrannt. Später habe die Regierung der Organisationen eine Amnestie angeboten.In der Schweiz habe er einen guten Freund von ihm wieder getroffen. Dieser habe ihn gemocht. Er selbst habe auch diesen Freund gemocht. Sie seien die ganze Zeit über zusammen gewesen. Der Freund sei schwul. Er habe sein, des Klägers Interesse an Männer geweckt. Als er nach Nigeria zurückgekehrt sei, sei der Freund in der Schweiz geblieben. Nach seiner Rückkehr aus der Schweiz habe er sich entschlossen, nach Lagos zu gehen. Da er in Nigeria niemanden mehr gehabt habe, an den er sich habe wenden können, habe er zunächst ca. vier Wochen in einem Auto geschlafen. Dann habe er einen Mann getroffen, der Busfahrer gewesen sei. Dem habe er sein Problem, dass er nirgendwo hingehen könne, erklärt. Dieser Mann habe dann gesagt, dies sei kein Problem, er könne mit zu ihm in sein Haus kommen. Dort hätten sie zusammengelebt. Er habe dann damit begonnen, als Assistent dieses Mannes im Bus zu arbeiten. Dass dieser Mann schwul sei, habe er bis zu dem Abend nicht gewusst, an dem sie zusammen geschlafen hätten. Mit der Zeit hätten die Leute gemerkt, dass sie beide ständig zusammen gewesen sein. Die Leute hätten gewusst, dass der Mann schon schwul gewesen sei, bevor er, der Kläger, ihn kennen gelernt habe. Sie hätten zusammen gewohnt und seien auch manchmal nach draußen auf die Straße gegangen, wo sie sich so verhalten hätten, dass die Leute wussten, dass sie ein schwules Paar seien. So seien sie manchmal an Wochenenden ausgegangen und hätten sich dabei in die Arme genommen. Er habe gewusst, dass Homosexualität in Nigeria nicht akzeptiert werde. Der Mann habe ihn jedoch dazu gedrängt. Sie hätten ihre Beziehung auch überwiegend verborgen gehalten. Manchmal, wenn sie ausgegangen seien, habe der Mann ihn jedoch mit Zwang so festgehalten, dass die Leute sehen konnten, dass sie ein schwules Paar seien. Eines Morgens seien sie zur Arbeit gegangen. Während dessen sei eine Gruppe Jugendlicher mit Macheten, Benzin und vielen Waffen zu ihrem Haus gegangen, und hätten die Tür eingeschlagen. Sie hätten damit gedroht, sie, den Kläger und den Mann, niederzubrennen. Erfahren habe er dies alles vom Nachbarn, der sie telefonisch informiert habe. Dieser habe außerdem erklärt, dass die Leute hinter ihnen her seien, sie um ihr Leben laufen und nicht zurück kommen sollten. Dies habe er dann getan. Er sei nach Cotonou gegangen. In Nigeria habe er nicht bleiben können. Wäre er in eine andere Stadt Nigerias gegangen, hätte er sich wieder einen Freund suchen müssen. Er habe keine Gefühle für Frauen.In Spanien habe er eine Frau getroffen, die ihm aufgrund der Wirtschaftskrise in Spanien geraten habe, nach Deutschland weiterzureisen. Deshalb habe er in Spanien keinen Asylantrag gestellt. Er habe dann bei dieser Frau bis zur Weiterreise nach Deutschland bleiben können.Sollte er nach Nigeria zurückkehren müssen, würden die Leute ihn umbringen, noch bevor die Regierung ihn ins Gefängnis stecken könne. Er habe sowohl Angst vor den Jugendlichen als auch vor der Regierung. Mit Bescheid vom 19. Mai 2015 stellte das Bundesamt fest, dass dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werde, der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt werde, der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt werde und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorlägen. Zugleich wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen und ihm die Abschiebung nach Nigeria oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, angedroht.Dieser Bescheid wurde dem Kläger am 9. Juni 2015 zugestellt. Zur Begründung führte das Bundesamt in seinem Bescheid aus: Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen nicht vor. Der Kläger sei kein Flüchtling. Soweit er sich darauf berufe, seine homosexuelle Beziehung sei in Nigeria bekannt geworden, verhelfe dieses Vorbringen seinem Begehren, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, nicht weiter. Als gemeinsames gruppenbildendes Merkmal komme vorliegend allein die sexuelle Ausrichtung in Betracht. Homosexuelle würden in der nigerianischen Gesellschaft tabuisiert und diskriminiert. Homosexuelle Handlungen jeglicher Art seien sowohl nach säkularem Recht – dreimonatige bis dreijährige Freiheitsstrafe gemäß § 217 Criminal Code, bei vollzogenem Analverkehr Freiheitsstrafe von 14 Jahren gemäß § 214 Criminal Code – als auch nach Scharia-Recht – Körperstrafen bis hin zum Tod durch Steinigung in besonderen Fällen – strafbar. Der Kläger habe mit seinem Gesamtvorbringen aber nicht einmal ansatzweise glaubhaft zu machen vermocht, dass er die vom ihm benannte sexuelle Orientierung überhaupt besitze, diese in einer Art und Weise praktiziert habe, dass sie Dritten gegenüber bekannt geworden sei, und sich daran anknüpfend bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlungen ergeben oder beachtlich wahrscheinlich unmittelbar bevorgestanden hätten, geschweige denn diese im Falle einer Rückkehr nach Nigeria beachtlich wahrscheinlich eintreten würden. Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers sei unglaubhaft. Bereits seinem Vorbringen, bewaffnete Jugendliche seien zu seinem Wohnhaus gekommen, hätten die Wohnungstür eingeschlagen und versucht, seiner Person und der Person des Wohnungsinhabers habhaft zu werden, um diese nieder zu brennen, könne ernsthaft nicht gefolgt werden. Sollten diese Jugendlichen ein tatsächliches Zugriffsinteresse gegenüber der Person des Klägers und des Mannes, bei dem er gewohnt habe, besessen haben, müsse davon ausgegangen werden, dass sie nicht gerade in deren Abwesenheit erschienen wären, sondern alles daran gesetzt hätten, diese auch tatsächlich zuhause anzutreffen. Dazu wäre es den Jugendlichen ein leichtes gewesen, die Gewohnheiten des Klägers und seines Lebensgefährten zu beobachten und ihr Vorgehen darauf abzustimmen bzw. einzurichten. So aber sei festzustellen, dass die vom Kläger benannten Geschehensabläufe von einer Häufung von Zufälligkeiten gekennzeichnet seien, welche sie als realitätsfern erscheinen ließen.In besonderem Maße sei jedoch das Vorbringen des Klägers unglaubhaft, soweit er ausführe, er sei gemeinsam mit dem Mann nach draußen auf die Straße gegangen und habe sich mit diesem in der Öffentlichkeit als schwules Paar gezeigt. Vor dem Hintergrund der eigenen Einlassung des Klägers, ihm sei bewusst gewesen, welche Folgen ihm aufgrund seiner homosexuellen Orientierung in Nigeria drohen könnten, könne ernsthaft nicht angenommen werden, dass er und der Mann ihre homosexuelle Beziehung in der Öffentlichkeit gelebt hätten. Auffällig sei dabei auch, dass der Kläger selbst auf ausdrückliche Nachfrage dahingehend, wie seine sexuelle Neigung in der Öffentlichkeit bekannt geworden sei, lediglich ausgeführt habe, der Mann habe ihn in den Arm genommen. Über diese bloße Behauptung hinaus enthalte das Vorbringen des Klägers keine detaillierten Schilderungen der konkreten Geschehensabläufe. Bereits deshalb müsse ernsthaft bezweifelt werden, dass es sich bei den Angaben des Klägers um die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebtem handele. Vielmehr dränge sich der Eindruck auf, dass sich der Kläger Vorfälle in seinem Heimatland – ohne selbst in irgendeiner Form daran beteiligt gewesen zu sein – zu eigen mache, um sein Begehren zu begründen.Selbst für den Fall, dass der Kläger tatsächlich schwul sei, erschienen seine Ausführungen, der Mann habe ihn festgehalten und gezwungen, sich in der Öffentlichkeit als schwules Paar zu zeigen, als vollkommen unverständlich. Nach dieser Einlassung sei davon auszugehen, dass der Kläger seine – unterstellte – sexuelle Neigung in der Öffentlichkeit lediglich unter Zwang darstelle. Dann aber wäre es ihm zumutbar (gewesen), dieser Zwangssituation durch geeignete Maßnahmen entgegenzutreten. Dies wiederum hätte zur Folge gehabt, dass seine Homosexualität in der Öffentlichkeit nicht angenommen worden wäre. Wenn der Kläger aber selbst das öffentliche (Aus-)Leben seiner Homosexualität nicht als Bestandteil seiner sexuellen Orientierung ansähe, wäre er bei einer entsprechenden Ausrichtung seines Verhaltens nicht in seinen Persönlichkeitsrechten beschränkt. Damit müsse sich der Kläger entgegenhalten lassen, dass es ihm durchaus möglich sei, nach Rückkehr in sein Heimatland dort Aufenthalt zu nehmen. Die engeren Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter lägen nach Ablehnung des Flüchtlingsschutzes nicht vor. Die Zuerkennung von subsidiärem Schutz scheide ebenfalls aus. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in seinem Heimatland einer Straftat bezichtigt bzw. verdächtigt werde, welche mit der Todesstrafe sanktioniert sei, seien nach den zuvor getroffenen Feststellungen nicht ersichtlich. Ebenso wenig könne angenommen werden, dass der Kläger in eine Situation geraten könne, in der er der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt sein werde. Anhaltspunkte, die die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG begründen könnten, seien weder dargetan noch ersichtlich. Die Abschiebungsandrohung sei gemäß § 34 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG zu erlassen gewesen. Der Kläger hat am 17. Juni 2015 Klage erhoben. Zu ihrer Begründung trägt er vor: Der Kläger befinde sich inzwischen in einer festen Beziehung zu einer deutschen Frau. Mit dieser plane er, innerhalb der nächsten Wochen zusammenzuziehen und sich eine gemeinsame Wohnung zu nehmen. Gemeinsame Kinder seien noch innerhalb des Jahres 2015 geplant. Auch ein Verlöbnis werde seinerseits in Kürze durchgeführt. Der Kläger beantragt wörtlich, 1. den Ablehnungsbescheid vom 19. Mai 2015 aufzuheben, 2. die Anordnung der Abschiebung nach Nigeria vom 19. Mai 2015 aufzuheben, 3. festzustellen, dass die Gründe des § 60a AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Entscheidungsgründe: Der nach § 76 Abs. 1 AsylG zuständige Einzelrichter konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten über die Sache verhandeln und entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO). Die wörtlich gestellten Anträge zu 1. und 3. sind unzulässig. Da mit dem Klageantrag zu 2. die Aufhebung der Abschiebungsandrohung eigenständig angefochten wurde, können mit dem Klageantrag zu 1. nur die Regelungen und Feststellungen in den Nummern 1 bis 4 gemeint sein. Bezüglich dieser Regelungen und Feststellungen handelt es sich aber um die Ablehnung von Begehren mittels Verwaltungsakte, so dass zulässige Klageart insoweit allein die Verpflichtungslage ist. Eine solche hat der Kläger ausschließlich mit dem Klageantrag zu 3. begehrt, wo er um die Feststellung ersucht, dass die Gründe des § 60a AufenthG vorliegen. Dies könnte als Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens der Gründe des § 60a AufenthG ausgelegt werden. § 60a AufenthG betrifft allerdings nur die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung). Eine diesbezügliche Entscheidung hat das Bundesamt im Bescheid vom 19. Mai 2015 gar nicht getroffen. Sie kann auch nicht gegenüber dem Bundesamt erstrebt werden, da dieses für eine derartige Entscheidung überhaupt nicht zuständig ist. Mangels Begründung der Anträge kann auch nicht aus dieser ermittelt werden, ob der Kläger im Zeitpunkt der Klageerhebung etwas anderes wollte als er objektiv erklärt hat. Da der Antrag zu 1. sich aber ersichtlich gegen die in den Nummern 1 bis 4 des Bescheides vom 19. Mai 2015 getroffenen Regelungen und Feststellungen richten soll, könnte er dahingehend auszulegen sein, dass der Kläger begehrt die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Mai 2015 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 60 Abs 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass ihm subsidiärer Schutz gemäß § 4 AsylG zusteht, und weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Selbst das so verstandene Klagebegehren hat jedoch keine Aussicht auf Erfolg. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz/AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG und auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Grundgesetz (GG) ( nachfolgend: 1.). Es ist ihm weder der subsidiäre Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen (nachfolgend: 2.), noch liegen in seiner Person nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vor (nachfolgend: 3.). 1. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG und für die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG liegen nicht vor. Nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsyVfG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG). Bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 – NVwZ 2013, 936/940; VG München, Urteil vom 28. Januar 2015 – M 12 K 14.30579 – juris, Rn. 23. Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 ist hierbei die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare Vermutung dafür, dass sie erneut von einem ernsthaften Schaden bedroht werden. Dadurch wird der Antragsteller, der bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die einen solchen Schaden begründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden,. Als vorverfolgt gilt ein Schutzsuchender dann, wenn er aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist. Die Ausreise muss das objektive äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck dieser Verfolgung stattfindenden Flucht aufweisen. Das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asyl- und Flüchtlingsrecht setzt daher grundsätzlich einen nahen zeitlichen (Kausal-)Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise voraus. Es obliegt aber dem Schutzsuchenden, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darzulegen. Er muss daher die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Dazu bedarf es – unter Angabe genauer Einzelheiten – einer stimmigen Schilderung des Sachverhalts. Daran fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2013 – A 12 S 2023/11 –, HessVGH, Urteil vom 4. September 2014 – 8 A 2434/11.A –. Ausgehend von diesen Grundsätzen führt das Begehren des Klägers nicht zum Erfolg. Es lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger vor seiner Ausreise aus Nigeria oder im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria landesweit von politischer Verfolgung betroffen war bzw. bedroht sein wird. Mit dem Bundesamt sieht das Gericht das Vorbringen des Klägers als unglaubhaft an. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf die Ausführungen des Bundesamtes im Bescheid vom 19. Mai 2015 zur fehlenden Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Klägers (s. S. 4 – Mitte – bis S. 5 – Mitte – des Bescheides) verwiesen. Die dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen gelten heute umso mehr, als der Kläger sowohl durch seinen ehemaligen Prozessbevollmächtigten als auch in der mündlichen Verhandlung selbst einräumte, nicht homosexuell (gewesen) zu sein. Soweit der Kläger nunmehr das Schwergewicht seines Verfolgungsschicksals auf Geldzahlungen an Rebellen oder die stiefväterliche Verwandtschaft legt, ist festzustellen, dass dies die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht rechtfertigt. Derartige Erpressungsversuche seitens der Rebellen oder der Familie kann der Kläger effizient begegnen, in dem er sich von beiden Personenkreisen fernhält. Sollte er gleichwohl von diesem Personenkreis oder auch nur einem von ihnen behelligt werden, steht ihm die Einschaltung der Polizei offen. Vor diesen Personenkreisen oder einem von ihnen ist der Kläger auch in der Bundesrepublik Deutschland nicht sicher. Der Kläger hat damit auch keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter im Sinne von Art. 16a GG. Auch insoweit wäre nämlich die Feststellung der beachtlichen Gefahr einer politischen Verfolgung notwendig. 59 2. Der beantragte (unionsrechtliche) subsidiäre Abschiebungsschutz nach § 4 AsylG (zuvor § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG a.F.) bleibt ohne Erfolg. Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist - wie bereits oben dargelegt - der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Eine konkrete Gefahr, dass der Kläger im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG in Nigeria Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen werden könnte, ist nicht erkennbar. Insbesondere droht ihm keine Bestrafung wegen Homosexualität. Die Kläger wird in Nigeria auch nicht wegen einer Straftat gesucht, die mit der Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe verbunden ist (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG). Schließlich ist der Kläger im Falle seiner Rückkehr nicht der erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). 61 3. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist nicht gegeben. Es sind insbesondere nach dem (unglaubhaften) Vorbringen des Klägers keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass ihm in Nigeria eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S. von Art. 3 EMRK durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation landesweit droht. Auch die Voraussetzungen eines (zielstaatsbezogenen) Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vermag das Gericht nicht festzustellen. Danach soll von der Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Beides ist bezüglich des Klägers nicht, jedenfalls nicht anzunehmen. Eine Verfolgung wegen Homosexualität droht dem Kläger nicht. Befürchtete Erpressungsversuche seitens der Rebellen oder der Familie kann der Kläger effizient entgehen, in dem er sich von beiden Personenkreisen fernhält. Sollte er gleichwohl von diesem Personenkreis oder auch nur einem von ihnen behelligt werden, steht ihm die Einschaltung der Polizei offen. Vor diesen Personenkreisen oder einem von ihnen ist der Kläger auch in der Bundesrepublik Deutschland nicht sicher. Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung nach Nigeria gemäß § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG ist ebenfalls rechtmäßig, weil der Kläger nicht als Asylberechtigter anerkannt, ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt worden ist, ihm kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen und er keinen - asylunabhängigen - Aufenthaltstitel besitzt. Die Ausreisefrist von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylG. 69 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83b Abs. 1 AsylG.