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Urteil

7 K 3546/15

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2015:1207.7K3546.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung und erneute Androhung eines Zwangsgelds. Die Klägerin meldete zum 1. April 2014 einen Bordellbetrieb unter der Betriebsanschrift G.----------straße °°, °°°° C. an. Bei Überprüfungen vor Ort durch die Beklagte am 2. Juli 2014 und 1. August 2014 konnte ein aktiver Gewerbebetrieb nicht festgestellt werden. An der Eingangstür befand sich ein Plakat mit dem Hinweis „ab 1. Februar wegen Renovierung geschlossen.“ Mit Schreiben vom 9. Juli 2014 forderte die Beklagte die Klägerin auf, das Gewerbe abzumelden. Dem trat die Klägerin mit Schreiben vom 22. Juli 2014 entgegen. Der Betrieb sei wegen der dort stattfindenden Renovierungsarbeiten nicht täglich geöffnet. In den Räumlichkeiten fänden an ausgewählten Tagen Events statt, soweit dies die Renovierungsarbeiten zuließen. Zum 4. September 2014 meldete die S. J. H. einen Bordellbetrieb unter der gleichen Anschrift an, den diese zum 9. Oktober 2014 rückwirkend abmeldete. Zum 9. Oktober 2014 meldete die Gewerbetriebende C1. einen Bordellbetrieb unter dieser Anschrift an. Mit Ordnungsverfügung vom 23. September 2014 forderte die Beklagte die Klägerin auf, für den Betrieb G1.----------straße °° die erforderliche Anzeige nach § 14 Gewerbeordnung ‑ GewO ‑ innerhalb einer Woche ab Bestandskraft des Bescheids vorzunehmen und drohte ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-‑ Euro für den Fall an, dass die Klägerin der Aufforderung nicht nachkomme. Die hiergegen am 29. Oktober 2014 erhobene Klage (Az.: 7 K 4795/14) wurde gemäß § 92 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zurückgenommen. Das Klageverfahren wurde durch Beschluss des Gerichts vom 22. Mai 2015 eingestellt. Mit Bescheid vom 10. Juli 2015, zugestellt am 14. Juli 2015, setzte die Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-‑ Euro sowie Auslagen in Höhe von 6,90 Euro fest und drohte ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 1.000,-‑ Euro an für den Fall, dass die Klägerin der Ordnungsverfügung vom 23. September 2014 nicht bis zum 17. August 2015 nachkommen werde. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 14. August 2015 Klage erhoben. Der Geschäftsbetrieb werde weiter ausgeübt. Eine Abmeldung könne nicht verlangt werden. Richtig sei lediglich, dass die Räumlichkeiten in der G.----------straße °° stark renovierungsbedürftig seien. Es seien allenfalls Einzelveranstaltungen möglich. Für den allgemein zugänglichen Publikumsverkehr seien Verschönerungen notwendig. Dies sei der Beklagten bereits im Verwaltungsverfahren mitgeteilt worden. Da die Immobilie sich in der Zwangsversteigerung befinde, verzögerten sich die Renovierungsarbeiten. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 10. Juli 2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist die Beklagte auf die Ausführungen in der Ordnungsverfügung und trägt ergänzend vor: Die Grundverfügung sei bestandskräftig. Die Klägerin sei der Anzeigeverpflichtung nicht nachgekommen, so dass das angedrohte Zwangsgeld rechtmäßig festgesetzt worden sei. Die Androhung eines weiteren Zwangsgelds sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Am 18. November 2015 sei erneut eine Überprüfung vor Ort durchgeführt worden. Danach habe sich das gleiche Bild wie bei der letzten Besichtigung ergeben. Mit Beschluss vom 18. November 2015 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 7 K 4795/14 sowie auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑). Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da die ordnungsgemäß geladene Klägerin hierauf in der Ladung hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Ladung des Bevollmächtigten der Klägerin wird durch die Niederlegung des Mandats nach Zustellung der Ladung nicht gegenstandslos. Vgl. Kopp / Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 102 Rn. 10, m. w. N. I. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 10. Juli 2015 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die Festsetzung des Zwangsgelds in Höhe von 500,-‑ Euro ist rechtmäßig erfolgt. Rechtsgrundlage für die Zwangsgeldfestsetzung ist § 64 Satz 1, § 60 Abs. 1 i. V. m. § 55 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz ‑ VwVG NW ‑. Nach § 55 Abs. 1 VwVG NW kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Die Vollzugsbehörde setzt nach § 64 Satz 1 VwVG NW das Zwangsmittel ‑ hier das Zwangsgeld gemäß § 60 Abs. 1 VwVG NW ‑ fest, wenn die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Ein unanfechtbarer, auf die Vornahme einer Handlung gerichteter Verwaltungsakt im Sinne von § 55 Abs. 1 VwVG NW liegt mit der Ordnungsverfügung vom 23. September 2014 vor. Die Beklagte hat die Klägerin mit dieser Verfügung zur Abmeldung des Gewerbetriebs G.----------straße °° gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Gewerbeordnung ‑ GewO ‑ aufgefordert. Die Verfügung ist bestandskräftig, nachdem die hiergegen erhobene Klage gemäß § 92 Abs. 2 VwGO zurückgenommen worden ist. Auf die Rechtmäßigkeit der bestandskräftigen Grundverfügung kommt es für die Festsetzung des Zwangsgelds nicht an. OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2012 ‑ 15 A 2149/11 ‑, juris. Das Gericht hat danach vorliegend nicht mehr zu beurteilen, ob die von der Klägerin weiter bestrittenen Voraussetzungen für eine Abmeldung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO gegeben sind, insbesondere ob der Gewerbebetrieb vollständig aufgegeben wurde. Lediglich ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass auch nach dem Vortrag der Klägerin nicht ersichtlich ist, dass der angemeldete Gewerbebetrieb über den 1. April 2014 hinaus betrieben wurde oder jedenfalls inzwischen aufgenommen worden ist. Nach dem von der Beklagten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorlegten Vermerk hat diese am 18. November 2015 eine weitere Überprüfung vor Ort durchgeführt. Danach bestehen nach wie vor keine Hinweise auf einen aktiven Gewerbebetrieb der Klägerin. An dem Briefkasten und der Klingelanlage ist der Name der Gewerbetreibenden C1. angebracht. Die vor Ort angetroffene Angestellte hat hierzu angegeben, dass Frau C1. ihre Chefin sei; eine andere Firma sei dort nicht bekannt. Dem ist die Klägerin im vorliegenden Verfahren nicht entgegen getreten. Die Klägerin hat das mit der Ordnungsverfügung vom 23. September 2014 gemäß § 63 VwVG NW angedrohte Zwangsmittel nicht innerhalb der dort bestimmten Frist von einer Woche ab Bestandskraft der Verfügung erfüllt. Eine Abmeldung des Gewerbebetriebs lag bei der Festsetzung des Zwangsgelds nicht vor. Die Beklagte hat das Zwangsgeld ermessensfehlerfrei festgesetzt. Die Festsetzung eines zuvor angedrohten Zwangsgelds stellt den Regelfall dar, so dass das Ermessen der Behörde insoweit gelenkt bzw. intendiert ist. Eine begründende Darstellung der Ermessensentscheidung ist nur geboten, wenn dies aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise veranlasst ist. OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2013 ‑ 2 B 219/13 ‑, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Mai 2015 ‑ 27 L 118/09 ‑, juris. Vorliegend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die Anlass bieten, die durch die Androhung des Zwangsgelds in Höhe von 500,-‑ Euro gelenkte Ermessenentscheidung bei der Festsetzung gesondert zu begründen. Die Festsetzung des Zwangsgelds erweist sich auch nicht im Hinblick auf § 14 Abs. 1 Satz 3 GewO als ermessensfehlerhaft. Nach dieser Vorschrift kann die Behörde die Abmeldung von Amts wegen vornehmen, wenn die Aufgabe des Betriebs eindeutig feststeht. Die Möglichkeit einer Abmeldung von Amts wegen kann zwar im Einzelfall als milderes Mittel einer zwangsweisen Durchsetzung der Abmeldepflicht entgegenstehen. Vgl. Tettinger / Wank / Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, § 14 Rn. 63. Die Abmeldung von Amts wegen ist von dem Gesetzgeber jedoch als Ausnahme zu der grundsätzlich durch den Gewerbetreibenden selbst vorzunehmenden Anzeige (§ 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 GewO) vorgesehen. Die Behörde ist insbesondere dann nicht gezwungen, die Abmeldung von Amts wegen vorzunehmen, wenn der Gewerbetreibende ‑ wie hier die Klägerin ‑ die Betriebsaufgabe weiter bestreitet. Denn die Abmeldung von Amts wegen nach § 14 Abs. 1 Satz 3 GewO soll in erster Linie eine Bereinigung des Registers in unstreitigen Fällen erleichtern. Vgl. Marcks, in: Landmann / Rohmer, GewO, Stand November 2007, § 14 Rn. 48a (Entfernung von „Karteileichen“). Dagegen kann die Behörde in streitigen Fällen die Erfüllung der Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO durch einen rechtsmittelfähigen Bescheid anordnen und diesen zwangsweise durchsetzen. Soweit die Behörde diesen Weg wählt und mit der Grundverfügung ein Zwangsgeld androht, sind weitere Ermessenserwägungen im Hinblick auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO bei der hieran anschließenden Zwangsgeldfestsetzung regelmäßig nicht erforderlich. Denn zum einen entspricht die Abmeldung durch den Gewerbetreibenden, wie ausgeführt, dem gesetzlichen Regelfall, der jeweils nicht gesondert zu begründen ist. Zum anderen wird das Ermessen der Behörde bei der Zwangsgeldfestsetzung auch insoweit durch die Grundverfügung und die darin enthaltene Androhung des Zwangsgelds gelenkt. Ob darüber hinaus bei der Uneinbringlichkeit des Zwangsgelds die Anordnung der Ersatzzwangshaft gemäß § 61 VwVG NW im Hinblick auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO zulässig und insbesondere verhältnismäßig ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Vgl. hierzu VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 2. Dezember 2003 ‑ 7 M 120/03 ‑. 2. Die Androhung eines weiteren Zwangsgelds in Höhe von 1.000,-‑ Euro ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Androhung ist auf der Rechtsgrundlage von § 63 Abs. 1, 2 und 5 i. V. m. § 60 Abs. 1 Satz 2 VwVG NW zu Recht erfolgt. Die Beklagte hat zur Abmeldung des Gewerbebetriebs eine angemessene Frist bestimmt und das Zwangsgeld in bestimmter Höhe angedroht. Die Androhung des Zwangsgelds ist dabei im Hinblick auf die fortdauernde Weigerung der Klägerin auch ermessensfehlerfrei erfolgt. Besondere Anhaltspunkte, die Anlass bieten, abweichend von der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten von der Androhung eines verdoppelten Zwangsgelds abzusehen und ein Zwangsgeld in anderer Höhe festzusetzen, sind nicht ersichtlich. Eine ausdrückliche Darstellung der Ermessenserwägungen ist insoweit nicht erforderlich. Vgl. im Ergebnis OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2013 ‑ 2 B 219/13 ‑, juris Rn. 28; enger: VG Düsseldorf, Beschluss vom 11.9.2015 ‑ 17 L 2694/15 ‑, juris (Bescheid muss insoweit Ermessensausführungen enthalten). 3. Die Erhebung der Auslagen in Höhe von 6,90 Euro ist rechtmäßig auf der Grundlage von § 20 VwVG erfolgt. II. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑.