Leitsatz: Das Gericht schließt sich der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen an, nach der ein Neubeginn der 6-Monats-Frist ab Zustellung eines Eilbeschlusses nach § 80 Abs 5 VwGO in Verbindung mit § 34a Abs 2 S 2 AsylVfG ausscheidet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Mai 2015 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der nicht durch amtliche Dokumente ausgewiesene Kläger gibt an, am °°. °°°°°°°° 1995 geboren zu sein und aus Nigeria zu stammen. Er reiste am 13. Dezember 2014 ins Bundesgebiet ein. Am 30. Januar 2015 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt erklärte der Kläger, dass er sich vor seiner Einreise ins Bundesgebiet in der Zeit von Oktober bis Dezember 2014 in Italien aufgehalten habe. Am 23. Februar 2015 richtete das Bundesamt ein Übernahmeersuchen an die italienischen Behörden. Diese erklärten sich bisher nicht zum Aufnahmegesuch. Mit Bescheid vom 22. Mai 2015 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab und ordnete seine Abschiebung nach Italien an. Zur Begründung führte es aus: Der Asylantrag sei unzulässig, weil Italien für die Behandlung des Asylbegehrens zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben, seien nicht ersichtlich. Das Bundesamt stellte dem Kläger den Bescheid am 28. Mai 2015 unter der ihm bekannten Anschrift „C.--------straße °°, °°° E. “ zu. Die Zustellung kam mit dem Vermerk „Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ zurück. Der Kläger hat am 6. Juli 2015 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus: Der Bescheid sei ihm nicht wirksam zugestellt worden, weil es eine C.--------straße in E. nicht gebe. Es gebe nur eine C1.-------straße . Die Bundesrepublik Deutschland sei zur Bearbeitung seines Asylantrages verpflichtet, weil er aus Seenot gerettet worden und damit nicht illegal nach Italien eingereist sei. Er habe in Italien auch keinen Asylantrag gestellt. Nach Italien könne er nicht zurückkehren. Die Beklagte sei aufgrund der Aufnahmebedingungen in Italien zum Selbsteintritt verpflichtet. Er beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Mai 2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die angefochtene Entscheidung. Ebenfalls am 6. Juli 2015 hat der Kläger im Verfahren 9a L 1429/15.A einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, den das Gericht mit Bescheid vom 21. Juli 2015, zugestellt am 23. Juli 2015, abgelehnt hat. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten der Verfahren 9a K 2975/15.A und 9a L 1429/15.A sowie auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts sowie der Ausländerbehörde Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig. Insbesondere ist sie als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) statthaft, vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, DVBl. 2014, 790 (juris Rdnr. 28 ff.), Urteil vom 16. September 2015 – 13 A 800/15.A, ; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 2. Oktober 2013 - 3 L 643/12 -, juris Rdnr. 21 ff.; Bayerischer VGH, Urteil vom 28. Februar 2014 - 13a B 13.30295 -, BayVBl. 2014, 628 (juris Rdnr. 22); VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 16. April 2014 - A 11 S 1721/13 -, InfAuslR 2014, 293 (juris Rdnr. 18) und vom 18. November 2014 - A 3 S 265/14 -, Abdruck S. 5; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 2. Februar 2015- 1 Bf 208/14.AZ -, juris Rdnr. 12 ff.; a.A. VG Würzburg, Urteil vom 23. Mai 2014 - W 7 K 14.30072 - Abdruck S. 5, welches eine Verpflichtungsklage auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO für statthaft hält. Sie ist nicht verspätet erhoben. Das Bundesamt hat versucht, den Bescheid vom 22. Mai 2015 an die C.--------straße zuzustellen. Da es diese Straße in E. nicht gibt, ist die Zustellung nicht wirksam, ungeachtet der Frage, ob die Zustellung im Übrigen die Voraussetzungen des § 10 AsylVfG erfüllt. Nach den unwiderlegten Angaben des Klägers ist ihm der Bescheid am 29. Juni 2015 ausgehändigt worden. Da das Bundesamt den Kläger in der dem angefochtenen Bescheid vom 22. Januar 2015 beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung dahingehend belehrt hat, die Klage sei innerhalb von zwei Wochen zu erheben, und der Kläger am 6. Juni 2015 Klage erhoben hat, ist die Frist in jedem Fall gewahrt. Die Klage ist begründet. Die in dem Bescheid des Bundesamtes vom 22. Mai 2015 enthaltenen Verwaltungsakte, nämlich die Feststellung, dass der Asylantrag des Klägers unzulässig ist (I.) und die Anordnung seiner Abschiebung nach Italien (II.), sind in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Rechtsgrundlage für die in dem streitgegenständlichen Bescheid enthaltene Feststellung, dass der Asylantrag des Klägers unzulässig ist, ist § 27a AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzungen sind nicht mehr erfüllt, weil eine zunächst etwa gegebene Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers mittlerweile auf die Beklagte übergegangen ist (1.). Durch den unveränderten Fortbestand des Ausspruchs unter Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids ist der Kläger auch in seinen Rechten verletzt (2.). Eine Aufrechterhaltung der Regelung in Ziffer 1 dieses Bescheids auf anderer tatsächlicher oder rechtlicher Grundlage oder eine Umdeutung dieser Regelung in eine rechtmäßige Regelung kommen nicht in Betracht (3.). 1. Im für die Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist nicht mehr Italien, sondern die Beklagte für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig. Die Zuständigkeit für dieses Verfahren ist gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, 31; im Folgenden: Dublin III-VO), auf die Beklagte übergegangen, weil zwischenzeitlich die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO verstrichen ist. Nach dieser Norm erfolgt die Überstellung eines Antragstellers aus dem ersuchenden Mitgliedstaat (hier: Deutschland) in den zuständigen Mitgliedstaat (hier: Italien), spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat. Das OVG Nordrhein-Westfalen, s. Beschluss vom 3. November 2015 - 13 A 2255/15.A -, hat zur Frage, ob die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO von 6 Monaten erst ab der Zustellung eines Eilbeschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG läuft, so die Auffassung des Sächs. OVG, Beschluss vom 5. Oktober 2015 - 5 B 259/15.A -, juris, entschieden: „Die Frage, ob die Überstellungsfrist erst ab Zustellung des Beschlusses im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu laufen beginnt, lässt sich in Anwendung der anerkannten Auslegungsmethoden und unter Heranziehung der vorhandenen Rechtsprechung verneinend beantworten, ohne dass es der Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 erfolgt die Überstellung spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des (Wieder-)Aufnahmegesuchs oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 aufschiebende Wirkung hat. Gemeint ist mit der aus der Dublin II-Verordnung übernommenen Formulierung, die durch die Ergänzung mit dem Substantiv "Überprüfung" sprachlich verunglückt ist, dass der Rechtsbehelf oder die Überprüfung aufschiebende Wirkung haben muss. Vgl. die englische Sprachfassung: "within six months .... of the final decision on an appeal or review where there is a suspensive effect in accordance with Article 27 (3)". Während die Dublin II-Verordnung davon ausgeht, dass ein Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung hat, sieht die Dublin III-Verordnung in Art. 27 Abs. 3 aus Gründen effektiven Rechtsschutzes generell zumindest eine vorübergehende Aussetzung vor. Die Mitgliedstaaten können in ihrem innerstaatlichen Recht entweder die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung anordnen (lit. a), die automatische Aussetzung der Überstellung für einen bestimmten Zeitraum regeln, innerhalb dessen ein Gericht über die Aussetzung entscheidet (lit. b), oder ein gerichtliches Aussetzungsverfahren vorsehen, während dessen allerdings nicht abgeschoben werden darf (lit. c). Deutschland hat mit § 34a AsylG von der letztgenannten Handlungsalternative Gebrauch gemacht. Die Vorgabe in Art. 27 Abs. 3 lit. c) Satz 2 Dublin III-VO, dass die Überstellung ausgesetzt werden muss, bis die Entscheidung über den ersten Antrag auf Aussetzung ergangen ist, ist in § 34a Abs. 2 AsylG umgesetzt, wonach die Abschiebung bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht zulässig ist. Die Dublin III-Verordnung trifft keine Regelung zu der Frage, wie sich der Umstand, dass während des Aussetzungsverfahrens nicht abgeschoben werden darf, auf die Berechnung der Überstellungsfrist auswirkt. Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO regelt nur den Fall des Art. 27 Abs. 3 lit. a) Dublin III-VO, in dem Mitgliedstaaten in ihrem innerstaatlichen Recht die aufschiebende Wirkung der Klage oder der Überprüfung vorsehen, sowie den Fall, in dem nach Art. 27 Abs. 3 lit. c) Dublin III- VO ein Aussetzungsantrag Erfolg hat. Wie die Frist zu berechnen ist, wenn ein Aussetzungsantrag nach Art. 27 Abs. 3 lit. c) Dublin III-VO erfolglos ist, bestimmt die Dublin III-Verordnung nicht. Eine Auslegung des Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO dahingehend, dass die Überstellungsfrist bei erfolglosem Eilverfahren im Sinne des Art. 27 Abs. 3 lit. c) Dublin III-VO ab der Zustellung eines Eilbeschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO (neu) zu laufen beginnt, scheidet jedenfalls aus. Sie ist mit dem Wortlaut und der Systematik der Art. 27 und 29 Dublin III-VO sowie dem Sinn und Zweck der Vorschriften nicht vereinbar. Ein Rechtsbehelf - ein solcher ist im deutschen Recht vorgesehen, keine Überprüfung - im Sinne des Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 2. Alt. Dublin III-VO ist der Hauptsacherechtsbehelf, d. h. die Klage. Der Verordnungsgeber - das zeigen auch Art. 27 Abs. 3 lit. c) Satz 1 Dublin III-VO - unterscheidet klar zwischen dem Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung (Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO) und dem Aussetzungsverfahren (Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO). Erst im Hauptsacheverfahren erfolgt die "endgültige Entscheidung" im Sinne des Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO. Nach Art. 27 Abs. 3 lit. c) Satz 1 Dublin III-VO kann der Antragsteller bis zum Abschluss dieses Rechtsbehelfs die Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung beantragen. Während des Aussetzungsverfahrens gilt gemäß Art. 27 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO nur, dass die Mitgliedstaaten für einen wirksamen Rechtsbehelf in der Form sorgen müssen, dass die Überstellung ausgesetzt wird, bis die Entscheidung über den ersten Antrag auf Aussetzung ergangen ist. Damit kommt aber nicht dem Aussetzungsantrag aufschiebende Wirkung im Sinne des Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO zu. Schließlich widerspräche ein erneuter Fristlauf dem Beschleunigungszweck der Dublin III-VO. Insbesondere die Fristbestimmungen dienen einer zeitnahen Feststellung des zuständigen Mitgliedstaats und einer zügigen Überstellung an diesen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. September 2015 - 13 A 2159/14.A -. Würde die Frist (erneut) mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu laufen beginnen, könnte der überstellende Mitgliedstaat durch eine möglichst späte Zustellung des Bescheids den Fristlauf zu seinen Gunsten beeinflussen. Vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, § 27a Rn. 228.2. Dass die Mitgliedstaaten, die sich für eine Aussetzung kraft Gesetzes nach Art. 27 Abs. 3 lit. a) Dublin III-VO entschieden haben, stets erst bis sechs Monate nach Ergehen der Hauptsacheentscheidung überstellen müssen, erfordert keine andere Betrachtung. Dies ist Folge der in Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO eingeräumten Handlungsmöglichkeiten. Ob dies zur Folge hat, dass nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 1. Alt. Dublin III-VO die 6-Monats-Frist ab Annahme des (Wieder-)Aufnahmegesuchs gilt, oder ob Art. 27 Abs. 3 lit. a) Dublin III-VO erfordert, dass der Zeitraum des erfolglosen Eilverfahrens in die Frist nicht eingerechnet werden darf, ist - wie ausgeführt - hier nicht entscheidungserheblich. Der Senat neigt allerdings zu der Auffassung, dass dies der Fall ist. Beließe man es bei der Anwendung dieser Regelung auch in Fällen eines erfolglosen Eilverfahrens, bliebe unberücksichtigt, dass den Mitgliedstaaten grundsätzlich die vollen sechs Monate zur Verfügung stehen sollen, um die Modalitäten der Durchführung der Überstellung zu regeln. Vgl. EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 - Rs. C- 19/08 (Petrosian u.a.) -, Slg. 2009, I-495; OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2014 - 13 A 1347/14.A -, juris, Rn. 12. Diese Zeit darf wohl nicht durch ein gesetzliches Vollstreckungshindernis verkürzt werden, wie Art. 27 Abs. 3 lit. c) Satz 2 Dublin III-VO es - anders als noch die Dublin II-Verordnung - vorgibt. Es erscheint durchaus sachgerecht, die Regelungslücke so zu schließen, dass im Sinne einer Hemmung (vgl. § 209 BGB) der Zeitraum des erfolglosen Eilverfahrens in die Überstellungsfrist nicht eingerechnet wird. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 29. April 2015 - A 11 S 121/15 -, juris, Rn. 28, und vom 27. August 2014 - A 11 S 1285/14 -, juris, Rn. 36 ff.; siehe auch Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, § 27a Rn. 228.2.“ Das Gericht schließt sich dieser Rechtsauffassung an. Scheidet demnach ein Neubeginn der 6–Monats–Frist ab Zustellung des Eilbeschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG aus, kann vorliegend die Frage, ob die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO von 6 Monaten ab der – ggfls. fiktiven – Zustimmung der Behörden des zuständigen Mitgliedstaats zur Rückführung des Betroffenen läuft, so für Dublin II-Verfahren: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. September 2015 - 13 A 2159/14.A -, sowie Beschluss vom 8. September 2014 - 13 A 1347/14.A -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. August 2015 - 1 A 11020/14 -; a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 29. April 2015 - A 11 S 121/15 -, juris, und vom 27. August 2014 - A 11 S 1285/14 -, juris, ob in die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO von 6 Monaten im Sinne einer Hemmung der Zeitraum des erfolglosen Eilverfahrens nicht eingerechnet ist, so VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 29. April 2015 - A 11 S 121/15 -, juris Rdnr. 28, und vom 27. August 2014 - A 11 S 1285/14 -, juris Rdnr. 36 ff.; Funke- Kaiser, in: GK-AsylVfG, § 27a Rdnr. 228.2; a. A. Sächs. OVG, Beschluss vom 5. Oktober 2015 - 5 B 259/15.A -, juris, dahinstehen. Denn die Frist ist unter Zugrundelegung beider Auffassungen abgelaufen. Nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO läuft die Überstellungsfrist von 6 Monaten ab der – ggfls. fiktiven – Zustimmung der Behörden des zuständigen Mitgliedstaats zur Rückführung des Betroffenen. Das Aufnahmeersuchen an Italien datiert vom 23. Februar 2015. Da Italien es nicht innerhalb der Frist von zwei Monaten beantwortet hat (Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO) ist die 6-Monats-Frist am 23. Oktober 2015 abgelaufen. Rechnete man die Zeit des Eilverfahrens hinzu, das von der Antragstellung am 6. Juli 2015 bis zur Zustellung des ablehnenden Beschlusses am 23. Juli 2015 dauerte, endete die Überstellungsfrist 17 Tage später und damit am 9. November 2015. Dass Italien nach Ablauf der Überstellungsfrist (erneut) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig geworden wäre, lässt sich nicht feststellen. Ist die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats aufgrund Fristablaufs entfallen, so kann dessen (erneute) Zuständigkeit nur begründet werden, wenn die normativen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Im vorliegenden Fall kommt insoweit nur in Betracht, dass Italien (konkludent) von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch macht, indem sich die italienischen Behörden mit der Überstellung des Klägers dorthin einverstanden erklären. Anhaltspunkte dafür, dass die italienischen Behörden, die schon auf das Wiederaufnahmegesuch des Bundesamtes vom 11. Dezember 2014 in keiner Weise reagiert haben, trotz des zwischenzeitlichen Übergangs der Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens mit der Überstellung des Klägers einverstanden sind, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Die Beklagte hat weder im vorliegenden Fall noch in anderen beim erkennenden Gericht anhängigen Fällen eine entsprechende einzelfallbezogene Erklärung der Behörden des ersuchten Mitgliedstaats oder Nachweise dafür vorgelegt, dass sich im Verhältnis zu bestimmten Mitgliedstaaten eine entsprechende Verwaltungspraxis herausgebildet hätte. 2. Durch den unveränderten Fortbestand des Ausspruchs unter Nr. 1 des angefochtenen Bescheids trotz Ablaufs der Überstellungsfrist und Übergangs der Zuständigkeit für das Asylverfahren des Klägers auf die Bundesrepublik Deutschland ist dieser auch in seinen Rechten verletzt. Vgl. zu entsprechenden Fällen: OVG Nordrhein–Westfalen, Urteil vom 16. September 2015 - 13 A 2159/14.A -, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. August 2013 - 12 S 675/13 -, InfAuslR 2014, 29, und juris Rdnr. 13; VG Minden, Urteile vom 19. März 2015 - 10 K 311/14.A -, NRWE-Datenbank Rdnr. 90 ff., und vom 12. Dezember 2014 - 6 K 1843/14.A -, Seite 8 f. des Urteilsabdrucks; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Januar 2015 - 11 K 1640/14.A -, juris Rdnr. 24; VG Würzburg, Urteil vom 13. Januar 2015- W 3 K 14.30092 -, juris Rdnr. 18; VG Ansbach, Urteil vom 16. Januar 2015 - AN 14 K 14.50166 -, juris Rdnr. 21 ff.; VG Sigmaringen, Urteil vom 28. Januar 2015 - A 1 K 500/14 -, juris Rdnr. 34 f.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 17. Februar 2015 - 6a L 239/15.A -, juris Rdnr. 12 ff.; a.A. Hessischer VGH, Beschluss vom 25. August 2014 - 2 A 975/14.A -, juris Rdnr. 17; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2014 - A 11 S 1285/14 -, InfAuslR 2014, 452, und juris Rdnr. 59, mit der Einschränkung, dass die Überstellung noch zeitnah möglich sein muss; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 6. November 2014 - 13 LA 66/14 -, InfAuslR 2015, 74, und juris Rdnr. 11 f.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24. Februar 2015 - 2 LA 15/15 -, juris Rdnr. 7; Berlit, jurisPR-BVerwG 12/2014 Anm. 3, Seite 2; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand: November 2014, § 27a Rdnr. 234. 3. Eine Aufrechterhaltung der Regelung in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids auf anderer tatsächlicher oder rechtlicher Grundlage oder eine Umdeutung dieser Regelung in eine rechtmäßige Regelung kommt nicht in Betracht Vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. September 2015 – 13 A 800/15.A –, juris. II. Die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gestützte Anordnung der Abschiebung nach Italien in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides ist inzwischen ebenfalls rechtswidrig geworden und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Nach dieser Norm ordnet das Bundesamt, wenn der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Wie bereits ausgeführt, ist die Italienische Republik nicht mehr für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig. Außerdem steht - wie ausgeführt - nicht im Sinne von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG fest, dass Italien trotz Ablaufs der Überstellungsfrist bereit wäre, den Kläger wiederaufzunehmen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Hinweis auf die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens beruht auf § 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.