Urteil
6a K 4430/15.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2015:1204.6A.K4430.15A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 27. September 1976 geborene Kläger ist georgischer Staatsangehöriger. Im Jahr 2010 stellte er erstmals in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag (Az.: °-°). Durch Bescheid vom 29. Juni 2010 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Unzulässigkeit des Asylantrags fest und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Polen an, die am 29. Juli 2010 vollzogen wurde. Im Jahr 2015 reiste der Kläger erneut in die Bundesrepublik ein und stellte am 18. Mai 2015 einen weiteren Asylantrag, den er schriftlich damit begründete, in Polen sei sein Leben ebenfalls in Gefahr gewesen, daher habe er sich entschlossen, nach Frankreich zu gehen, sei aber noch vor Kontaktaufnahme mit der Migrationsbehörde nach Georgien abgeschoben worden. Direkt am Flughafen hätten sie ihn erwartet und Forderungen gestellt. Für den Fall, dass er diese nicht befolge, hätten sie ihm mit dem Tode in der Haft gedroht. Weil er bereits ein Asylverfahren betrieben habe, hätten sie ihn gezwungen, auf ihre Forderungen einzugehen und mit ihnen zusammenzuarbeiten. 2012 sei sein Bruder aus Frankreich zurückgeschickt worden und ihm seien die gleichen Forderungen gestellt worden, worauf sein Bruder auch eingegangen sei. Aber wegen der unerträglichen und rechtswidrigen Handlungen hätten sie die Zusammenarbeit abgelehnt und danach habe ihr zweites Mal begonnen. Die Übersetzung der Angaben des Klägers endet mit der Bemerkung des Übersetzers: „Der Text endet hier. Es sieht so aus, als ob der Antragsteller den Rest auf ein separates Blatt ergänzt hat.“ Nach Erhalt eines EURODAC-Treffers am 19. Mai 2015 ersuchte das Bundesamt das Königreich Dänemark um die Übernahme des Klägers zur Entscheidung über sein Asylbegehren gemäß Art. 18 Abs.1 lit. b) der VO (EG) Nr. 604/2013 („Dublin III-Verordnung“). Mit Schreiben vom 6. Juli 2015 stimmte das Königreich Dänemark der Übernahme des Klägers zu. Unter dem 14. August 2015 lud das Bundesamt den Kläger zu einem persönlichen Gespräch im Dublin-Verfahren und forderte ihn mit einem weiteren Schreiben vom 31. August 2015 auf, innerhalb von zwei Wochen die Tatsachen vorzutragen, die bei einer Entscheidung zur Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots als schutzwürdige Belange zu berücksichtigen wären. Mit Bescheid vom 1. Oktober 2015 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Dänemark an. Zudem befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes auf zwölf Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung gab das Bundesamt an, die dänischen Behörden hätten mit Schreiben vom 6. Juli 2015 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags des Klägers nach Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-Verordnung erklärt. Besonders schutzwürdige Belange für eine weitere Verkürzung der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot seien nicht ersichtlich. Auf die Gelegenheit, sich zur Länge der Frist zu äußern, habe der Kläger nichts vorgetragen. Der Kläger hat am 13. Oktober 2015 Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt, den das Gericht mit Beschluss vom 5. November 2015 abgelehnt hat (6a L 2095/15.A). Zur Begründung bezieht er sich auf sein gesamtes bisheriges Vorbringen und trägt vor, er sei in seiner Heimat verfolgt worden. Er habe seinem Onkel, der für die Parlamentswahlen kandidiert habe, im Wahlkampf geholfen. Unter anderem sei er da als Fahrer tätig gewesen. Er sei aufgrund dieser Tätigkeit immer wieder drangsaliert worden. So sei das von ihm betriebene Geschäft abgerissen worden. Auch das danach von ihm eröffnete Geschäft sei geschlossen worden. Er müsse bei einer Rückkehr nach Georgien befürchten, verhaftet oder sogar getötet zu werden. Der Kläger beantragt schriftlich, 1. der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1.10.2015 (Az.: °-°) wird aufgehoben; 2. die Beklagte wird verpflichtet, das Asylverfahren fortzuführen. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 6a K 4430/15.A und 6a L 2095/15.A und des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung ergeht nach § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch die Einzelrichterin, da dieser der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 10. November 2015 zur Entscheidung übertragen worden ist. Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da der Kläger mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2015 auf die Durchführung einer solchen verzichtet hat und die Beklagte durch Allgemeine Prozesserklärung vom 26. Januar 2015 einen Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren erster Instanz erklärt hat, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist mit dem Antrag zu 1. unbegründet und mit dem Antrag zu 2. unzulässig. Die Klage ist mit dem Antrag zu 1., mithin soweit der Kläger die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides begehrt, zulässig, insbesondere als isolierte Anfechtungsklage statthaft, denn bereits die Beseitigung der Entscheidungen nach § 27a AsylVfG und § 34a AsylVfG führt grundsätzlich zur formellen und materiellen Prüfung des gestellten Asylantrages und damit zu dem erstrebten Rechtschutzziel des Klägers. Das Bundesamt ist nach Aufhebung des Bescheides bereits von Gesetzes wegen (§§ 24, 31 AsylVfG) verpflichtet, das Asylverfahren durchzuführen. In den Fällen des § 27a AsylVfG hat sich das Bundesamt lediglich mit der Frage befasst, welcher Staat nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union für die Prüfung des Asylbegehrens des Klägers zuständig ist: Eine Prüfung des Asylbegehrens ist in der Sache noch nicht erfolgt. Die Aufhebung des Bescheides beseitigt ein Verfahrenshindernis für die inhaltliche Prüfung des Asylbegehrens des Klägers. Das Bundesamt hat das Asylverfahren in dem Stadium, in dem es dieses zu Unrecht beendet hat, weiterzuführen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –, juris; VG Düsseldorf, Urteile vom 8. Oktober 2014 – 11 K 900/14.A –, vom 23. September 2014 – 8 K 4481/14.A – und vom 27. Juni 2013 – 13 K 654/14.A –, jeweils juris, jeweils mit weiteren Nachweisen. Die Klage ist mit dem Aufhebungsbegehren jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 1. Oktober 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Das Gericht hat dazu bereits in seinem Beschluss vom 5. November 2015 in dem zugehörigen Eilverfahren des Klägers 6a L 2095/15.A ausgeführt: „Der Bescheid vom 1. Oktober 2015, mit dem das Bundesamt das Asylverfahren für unzulässig erklärt und die Abschiebung des Antragstellers nach Dänemark angeordnet hat, wird sich im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen. Ein Asylantrag ist gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In diesem Falle ist gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG durch das Bundesamt die Abschiebung in den zuständigen Staat anzuordnen; einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Vorliegend ist nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (sog. „Dublin III-Verordnung“) vom 26. Juni 2013 das Königreich Dänemark der für die Bearbeitung seines Asylantrags zuständige Staat. Der Antragsteller hatte ausweislich der EURODAC-Datenbank vor seiner Antragstellung in Deutschland auch in Dänemark einen Asylantrag gestellt und das Königreich Dänemark hat unter Bezugnahme auf Art. 20 Abs. 5 der VO (EU) Nr. 604/2013 die Verpflichtung, den Antragsteller wieder aufzunehmen, mit Schreiben vom 6. Juli 2015 anerkannt. Der Antragsteller hat keine Gesichtspunkte vorgetragen, die diese Einschätzung in Frage stellen könnten. Die Antragsgegnerin ist auch nicht etwa gemäß Art. 3 Abs. 2 VO (EU) Nr. 604/2013 verpflichtet, den Antrag selbst zu prüfen, weil Flüchtlingen in Dänemark in verfahrens- oder materiell-rechtlicher Hinsicht kein hinreichender Schutz gewährt würde oder sonstige „systemische Schwachstellen“ bei der Behandlung von Asylbewerbern bestünden. Für entsprechende Mängel in Bezug auf das Königreich Dänemark sieht das Gericht keine Anhaltspunkte. Vgl. auch VG Stade, Beschluss vom 16. Juni 2014 – 1 B 871/14 –, juris. Allgemein zur Frage der systemischen Mängel EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10 –, NVwZ 2012, 417, und BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 –, juris. Die vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 2. November 2015 geltend gemachten Umstände in seinem Heimatland sind im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen. Sonstige Umstände, aufgrund derer die Antragsgegnerin zu Gunsten des Antragstellers ihr Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 der VO (EU) Nr. 604/2013 hätte ausüben müssen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.“ An diesen Erwägungen hält das Gericht unter Berücksichtigung des im vorliegenden Hauptsacheverfahren anzulegenden rechtlichen Prüfungsmaßstabs fest. Auch die Befristungsentscheidung nach § 11 AufenthG begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Im Übrigen – soweit der Kläger mit dem Antrag zu 2. die Verpflichtung der Beklagten zur Fortführung des Asylverfahrens mit den entsprechenden Anerkennungen bzw. Feststellungen begehrt – ist die Klage mangels des insoweit erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, bietet die isolierte Anfechtungsklage den erforderlichen und ausreichenden Rechtsschutz mit der Folge, dass es einer Klage auf Verpflichtung der Beklagten nicht bedarf. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –, juris; vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 23. September 2014 – 8 K 4481/14.A –, juris. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.