Beschluss
5a L 2240/15.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2015:1204.5A.L2240.15A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Ausländerbehörde I. wird formlos eine Abschrift des Beschlusses übersandt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Ausländerbehörde I. wird formlos eine Abschrift des Beschlusses übersandt. G r ü n d e : Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 5a K 4751/15 gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. August 2015 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, insbesondere nicht verfristet. Zwar hat der Antragsteller die Antragsfrist, die gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG (zum Zeitpunkt des Erlass des Bescheides: AsylVfG) eine Woche ab Bekanntgabe des Bescheides beträgt, nicht beachtet. Allerdings galt die Wochenfrist nicht, da der Antragsteller iSd § 58 Abs. 1 VwGO unrichtig belehrt und somit aufgrund der gesetzlichen Anordnung in § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO innerhalb eines Jahres ab Zustellung des streitgegenständlichen Bescheides Zeit hatte, den vorliegenden Antrag zu stellen. Die Rechtsbehelfsbelehrung in dem angefochtenen Bescheid ist so gestaltet, dass der Empfänger des Bescheides in seiner Rechtsverfolgung durch Unklarheit über den Beginn und den Lauf der Rechtsbehelfsfrist gehindert war. Vgl. zu diesen Anforderungen z.B.: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Januar 2015 – 19 B 1257/14 –, juris Rn 22 f. m.w.N. Die hier interessierende Rechtsbehelfsbelehrung stellt in Bezug auf den gleichen Bescheid hinsichtlich des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Abschiebungsanordnung auf die „Bekanntgabe dieses Bescheides“, hinsichtlich der Klage gegen die Überstellungsentscheidung auf die „Zustellung“ ab. In Bezug auf die ebenfalls im Bescheid enthaltene Entscheidung über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes heißt es zum Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nun „nach Zustellung des Bescheides“. Es liegt auf der Hand, dass eine solch unterschiedliche Begrifflichkeit in Bezug auf ein und denselben Bescheid geeignet ist, Unklarheit zu stiften, da ein Empfänger davon ausgehen muss, dass unterschiedliche Begrifflichkeiten in einem Bescheid auch unterschiedliche rechtliche Bedeutungen haben – ohne dass das hier tatsächlich der Fall ist. So auch: VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 12. Oktober 2015 – 5a L 2013/15 – und vom 9. November 2015 – 5a L 2187/15 –. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Gemäß §§ 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Maßgebliche – aber nicht ausschließliche – Grundlage der Abwägungsentscheidung sind die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache. Hat diese voraussichtlich Aussicht auf Erfolg, überwiegt grundsätzlich das Anordnungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung. Unterliegt die Klage in der Hauptsache dagegen voraussichtlich der Abweisung, überwiegt das öffentliche Interesse das Privatinteresse des Antragstellers. Sind die Erfolgsaussichten offen, sind über die Erfolgsaussichten der Klage hinaus weitere Aspekte in den Blick zu nehmen. Nach dieser Maßgabe fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus, da die Klage des Antragstellers in der Hauptsache zu dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg hat. Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt, wenn der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Nach § 27a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Eine EURODAC-Recherche des Bundesamtes hat in Bezug auf den Antragsteller ergeben, dass dieser in Bulgarien um Asyl nachgesucht hat. Bulgarien hat das Wiederaufnahmeersuchen des Bundesamtes mit Schreiben vom 5. August 2015 aufgrund von Art. 20 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. Nr. L 180 S. 31; im Folgenden: VO [EU] Nr. 604/2013, so genannte Dublin-III-VO), bejaht. Die ursprüngliche sechsmonatige Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO lief ursprünglich am 5. November 2015 ab. Allerdings hat das Bundesamt die Frist im Zuge des Untertauchens des Antragstellers am 14. Oktober 2015 gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO die Frist bis zum 5. November 2016 verlängert. Zwar haben bulgarische Behörden der Fristverlängerung nicht ausdrücklich zugestimmt, sondern wurden nur per Telefax von der Entscheidung des Bundesamtes informiert. Dies genügt jedoch den Anforderungen des Art. 9 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, wonach nur noch eine Unterrichtung und nicht wie in der Vorfassung noch eine Absprache zwischen den Staaten erforderlich ist. Die Abschiebungsanordnung durfte auch auf der Grundlage von § 34a AsylG ergehen, da feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Dafür dürfen weder zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse noch inlandsbezogene Vollzugshindernisse vorliegen. Im Rahmen des Dublin-Verfahrens ist ausnahmsweise beides vom Bundesamt zu prüfen. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 1795/14 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 3. März 2015 – 14 B 102/15.A –, juris. Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Abschiebung nach Bulgarien rechtlich unmöglich ist. Systemische Mängel sind dort nicht ernsthaft zu befürchten. Grundsätzlich besteht eine rechtliche Vermutung dahingehend, dass die Bedingungen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in den Mitgliedstaaten in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechtecharta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht, vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C 411/10 und C-493/10 –, juris Rn. 80 ff. Die Vermutung ist widerleglich. Eine Widerlegung der Vermutung hat der europäische Gerichtshof wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems allerdings an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Ist hingegen ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 GR-Charta zur Folge haben, ist eine Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar. Der Gerichtshof hat seine Überlegungen dahingehend zusammengefasst, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den "zuständigen Mitgliedstaat" im Sinne der Dublin-II-Verordnung zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GR-Charta ausgesetzt zu werden. So zusammenfassend BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6/14 –, juris Rn. 8 ff. Die aktuelle Erkenntnislage spricht gegen die Annahme systemischer Mängel in Bezug auf die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Bulgarien. Besondere Bedeutung kommt bei dieser Bewertung den Erkenntnissen des UNHCR zu, da diesem durch die Genfer Flüchtlingskonvention eine besondere Rolle übertragen worden ist, die bei der Auslegung des unionsrechtlichen Asylverfahrens zu beachten ist, EuGH, Urteil vom 30. Mai 2013 – C 528/11 –, NVwZ-RR 2013, 660. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass sich die Situation der Asylbewerber in Bulgarien im Vergleich zur Situation bis Ende 2013, als der UNHCR am 3. Januar 2014 noch eine Empfehlung abgegeben hatte, diese nicht im Dublin-Verfahren nach Bulgarien zu überstellen, http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?page=country&docid=52ca69a84&skip=0&coi=BGR&querysi=dublin bulgaria&searchin=title&sort=date, abgerufen am 4. Dezember 2015, verbessert hat. In der aktualisierten Bestandsaufnahme aus April 2014 spricht der UNHCR keine generelle Empfehlung mehr aus, von Dublin-Überstellungen nach Bulgarien abzusehen, sondern mahnt Augenmaß bei der Überstellung besonders schutzbedürftiger Personen an, www.refworld.org/docid/534cd85b4.html, Seite 17; abgerufen am 4. Dezember 2015. Nach wie vor sind jedoch Defizite im Asylsystem Bulgariens zu konzedieren. Nach der ganz überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung begründen diese Defizite jedoch jedenfalls für alleinstehende, junge Männer keine systemischen Mängel, VGH Mannheim, Urteil vom 18. März 2015 – A 11 S 2042/14 –, juris; VG München, Beschluss vom 10. Juni 2015 – M 12 S 15.50493 –; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. Juni 2015 – 7a K 5475/14.A – und Beschluss vom 7. August 2015 – 18a L 1528/15.A –; VG Augsburg, Urteil vom 7. Juli 2015 – Au 5 K 15.50252 –; VG Ansbach, Urteil vom 10. Juli 2015 – AN 14 K 15.50050 –; VG München, Beschluss vom 16. Juli 2015 – M 22 S 15.50197 –; VG Magdeburg, Beschluss vom 19. August 2015 – 7 B 312/15 – (jeweils juris). Dem schließt sich das erkennende Gericht an. Soweit das Verwaltungsgericht Oldenburg systemische Mängel des Asylsystems und der Aufnahmebedingungen annimmt, VG Oldenburg, Beschluss vom 24. Juni 2015 – 12 B 2278/15 – und Urteil vom 4. November 2015 – 12 A 498/15 –, jeweils juris, folgt hieraus keine Bindung des erkennenden Gerichts. Bedenken gegen die einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG entgegenstehende Reisefähigkeit des Antragstellers bestehen nicht. Der Antragsteller hatte gegenüber dem Bundesamt gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend gemacht. Die Ausländerbehörde I. ist dem nachgegangen und hat den Antragsteller untersuchen lassen. Nach dem ärztlichen Attest des Arztes L. vom 6. August 2015 besteht uneingeschränkte Reisefähigkeit, soweit der Antragsteller in Bulgarien eine Hautcreme sowie Schmerzmittel benötigt, sind diese dort günstig erhältlich. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG). Die Übersendung einer Beschlussabschrift an die Ausländerbehörde I. beruht auf § 83a AsylG.