Gerichtsbescheid
6 K 3647/13
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2015:1203.6K3647.13.00
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klägerin, ein Unternehmen der Außenwerbungsbranche, beantragte am 10. April 2013 bei der Beklagten die Erteilung der Baugenehmigung für eine Plakatanschlagtafel im Format 3,75 m x 2,75 m an der nordöstlichen Außenwand des Gebäudes D. Straße °° in M. (Gemarkung G1, ). Die in Rede stehende Außenwand steht unmittelbar an der Grundstücksgrenze. An einen Teil der Wand grenzt auf dem angrenzenden Grundstück (Flurstück OOOO) ein zweigeschossiges Flachdachgebäude an. Nach der dem Bauantrag beigefügten Zeichnung und der Lichtbildmontage soll die Werbeanlage stützenlos an der Wand befestigt werden. Weitere Einzelheiten zeigt der folgende Kartenausschnitt: Mit Bescheid vom 6. Juni 2013 lehnte die Beklagte die beantragte Baugenehmigung – nach vorheriger Anhörung – ab. Zur Begründung führte sie aus: Die geplante Anlage verstoße gegen die Satzung über die äußere Gestaltung und die besonderen Anforderungen an Werbeanlagen und Warenautomaten im Stadtkern von M. vom 14. Mai 2010, der zufolge nur Werbung an der Stätte der Leistung und nach bestimmten gestalterischen Vorgaben zulässig sei. Am 6. August 2013 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie ausführt: Die Werbeanlage solle in einem innerstädtischen Misch- und Kerngebiet errichtet werden. Sie sei weder verunstaltend noch rufe sie eine Verkehrsgefährdung hervor. Die Gestaltungssatzung komme einem pauschalen Verbot von Werbeanlagen gleich und sei daher unwirksam; zumal Gestaltungssatzungen nur zum Schutze einer besonders schutzwürdigen Umgebung aufgestellt werden dürften. Die Klägerin beantragt (schriftsätzlich), die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 6. Juni 2013 zu verpflichten, ihr die begehrte Baugenehmigung zur Anbringung einer Werbetafel zu erteilen. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Sie wiederholt ihren Vortrag aus dem Ablehnungsbescheid und führt ergänzend aus: Die Gestaltungssatzung beschränke die Errichtung von Werbeanlagen durchaus nicht für das gesamte Stadtgebiet. Im Übrigen diene sie der Verbesserung des Stadtbildes. Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer entscheidet über die Klage gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 6. Juni 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO); die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Der Bauantrag ist bereits nicht bescheidungsfähig. Dass die Bauaufsichtsbehörde über einen nicht bescheidungsfähigen Bauantrag entschieden hat, enthebt das Verwaltungsgericht nicht der Pflicht, seinerseits die formalen Anforderungen an einen Bauantrag zu beachten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 10 A2684/06 -, und VG Gelsenkirchen, Urteile vom 1. Juni 2012 - 6 K 4944/10 - und vom 24. Juni 2014 - 9 K 1286/11 -, alle juris. Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 Bauordnung (BauO) NRW ist der Bauantrag schriftlich mit allen für seine Beurteilung erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) in ausreichender Zahl bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Zu den Bauvorlagen gehört bei Werbeanlagen gemäß § 14 Bauprüfverordnung eine Zeichnung, der sich auch Angaben zur genauen Positionierung der Werbeanlage bezogen auf den Anbringungsort entnehmen lassen. Diesen Anforderungen genügen die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen nicht. Abgesehen davon, dass sich der Anbringungsort der Werbetafel nach dem vorgelegten Flurkartenauszug innerhalb des Gebäudes befindet, worauf die Klägerin bereits mit Verfügung des Berichterstatters vom 14. April 2014 hingewiesen worden ist, lassen sich die Höhe der Anbringung der Werbetafel sowie deren horizontaler Abstand zur Hausecke weder den Bauzeichnungen noch der Lichtbildmontage mit hinreichender Genauigkeit entnehmen. Zudem stehen der Erteilung der Baugenehmigung die Vorschriften des Abstandflächenrechts entgegen. Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 BauO NRW sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen freizuhalten. Diese müssen nach § 6 Abs. 2 S. 1 BauO NRW auf dem Grundstück selbst liegen. Sieht man als Baugrundstück das Grundstück D. Straße °° an, wie in dem Bauantrag der Klägerin angegeben, so liegen die Abstandflächen der Werbeanlage auf dem Nachbargrundstück. Auf § 6 Abs. 1 S. 2 Buchstabe b) BauO NRW kann die Klägerin sich insoweit nicht berufen. Denn diese Vorschrift gestattet eine Bebauung ohne Abstandflächen nur, wenn exakt auf die Grenze gebaut wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juni 2012 - 10 A 1431/11 -, mit weiteren Nachweisen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Unabhängig davon, ob man die Werbeanlage als selbständige bauliche Anlage oder ob man sie – wozu die Kammer neigt – als Teil der Außenwand des Gebäudes betrachtet, handelt es sich nicht um eine grenzständige, sondern nur um eine grenznahe Bebauung, wobei die Werbeanlage im Übrigen auch nicht gemäß § 6 Abs. 7 BauO NRW außer Betracht bleiben kann. Sähe man als Baugrundstück das Grundstück D. Straße °/Flurstück OOOO an, in dessen Luftraum die Werbeanlage offenbar vollständig errichtet werden soll, so verstieße die geplante Anlage jedenfalls gegen § 6 Abs. 3 BauO NRW, dem zufolge sich die Abstandflächen nicht überdecken dürfen. Sowohl die vordere als auch die südliche seitliche Abstandfläche der Werbeanlage überdecken sich vorliegend mit der nördlichen Abstandfläche des rückwärtigen Gebäudes auf dem Grundstück D. Straße °/Flurstück OOOO. Ob der Werbeanlage auch die Gestaltungssatzung der Beklagten vom 14. Mai 2010 entgegen steht, kann nach alledem offen bleiben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.