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Urteil

7 K 3913/14

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2015:1202.7K3913.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klägerin beantragte am 1. Dezember 2003 die Erlaubnis nach § 34 c GewO für die Vermittlung des Abschlusses und Nachweises der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume und gewerbliche Räume (Maklererlaubnis), die ihr unter dem 16. Januar 2004 erteilt wurde. Die Klägerin gab seinerzeit als Beginn des Betriebes den 1. März 2004 mit der Betriebsstätte K. -M. -X. °°, °°°°° C. an. Unter dem 24. Januar 2014 regte das Finanzamt C. -T. den Widerruf der Erlaubnis für die Tätigkeit als Makler gemäß § 34 c GewO für den Ehemann der Klägerin, Herrn S. M1. , an. Dieser schulde für die Jahre 2006 bis 2011 Umsatzsteuern in Höhe von 26.653,‑ €. Das Unternehmen sei bisher unter dem Namen der Ehefrau mit einer anderen Steuernummer geführt worden. Die Ermittlungen der Betriebsprüfung hätten jedoch ergeben, dass tatsächlich Herr S. M1. Unternehmer gewesen sei. Daher sei eine Umsetzung der Steuerschulden auf das Steuerkonto des Herrn S. M1. erfolgt, der am 31. Dezember 2013 die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe. Die Beklagte gab der Klägerin aufgrund dieser Mitteilung des Finanzamtes auf, ihr Gewerbe abzumelden, da tatsächlich ihr Ehemann Unternehmer sei. Dem widersprach die Klägerin und führte an, die Steuererklärungen würden regelmäßig von ihr abgegeben. Die Mitteilung des Finanzamtes sei nicht vollständig. Herr S. M1. habe während ihrer Erkrankung das Gewerbe ausgeübt und sei Verantwortlicher im Rechtssinne gewesen. Er habe sie ‑ die Klägerin ‑ in Schutz nehmen werden wollen, da eine Steuerordnungswidrigkeit gedroht habe. Im Laufe des Verfahrens gingen bei der Beklagten Hinweise über Anzeigen/zivilgerichtliche Verfahren wegen des Internetauftritts der Firma M1. Immobilien u.a. im Zusammenhang mit Baufinanzierungen ein, die sämtlich auf Tätigkeiten des Herrn M1. hinwiesen. Aufgrund dieser Informationen fragte die Beklagte am 5. Juni 2014 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ab, ob der Ehemann der Klägerin als Arbeitnehmer der Firma Immobilien M1. gemeldet sei, was die Deutsche Rentenversicherung am 16. Juni 2014 verneinte. In den letzten vier Jahren seien Beschäftigungszeiten dort nicht gespeichert. Der Betreffende verfüge jedoch über eine Versicherungsnummer beim Rententräger. Ferner hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Untersagung der Fortführung des Gewerbebetriebes für Darlehensvermittlungen nach § 34 c GewO an. Die Klägerin äußerte sich hierzu wie folgt: Sie betreibe keine Darlehensvermittlung. Ihre Werbung habe sie zwischenzeitlich modifiziert. Ihr Unternehmen gebe lediglich Tipps und führe keine Tätigkeiten im Sinne des § 34 c GewO in Bezug auf Finanzierungen aus. Die Beklagte wies die Klägerin darauf hin, dass eine etwaige Erweiterung der Klägerin in Zukunft einer Erweiterung der Erlaubnis nach § 34 c GewO bedürfe. Im Zuge ihrer Ermittlungen stellte die Beklagte fest, dass dem Ehemann der Klägerin am 29. März 1978 eine Erlaubnis gemäß § 34 c GewO im vollen Umfang erteilt worden war. Da Herr S. M1. den Prüfbericht nach der Makler- und Bauträgerverordnung für das Kalenderjahr 2005 nicht abgegeben hatte, leitete die Beklagte ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen ihn ein und fand in diesem Zusammenhang heraus, dass das Herr S. M1. sein Gewerbe in C. zum 1. September 2004 abgemeldet und sein Betriebssitz nach M2. verlegt hatte. Aufgrund der Mitteilung des Finanzamtes vom 24. Januar 2014 zu Umsatzsteuerrückständen des Herrn S. M1. , dem Hinweis, dass der Schuldner am 31. Dezember 2013 beim Amtsgericht C. die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe und Forderungspfändungen erfolglos gewesen seien, leitete die Beklagte ein Gewerbeuntersagungsverfahren gegen Herrn S. M1. ein. Die Gewerbesteuermeldestelle teilte unter dem 6. Februar 2014 mit, dass bis zum 3. September 2004 Gewerbesteuerrückstände aus dem Gewerbe „Vermittlung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen für Dritte“ für Herrn S. M1. i.H.v. 14.489,‑ € aufgelaufen gewesen seien. Diese habe man befristet niedergeschlagen, da Herr S. M1. sein Gewerbe eingestellt habe. Mit Gewerbesteuer- und Zinsbescheid vom 2. November 2013 sei er für die Jahre 2006 bis 2013 nachveranlagt worden. Daraus bestünden Gewerbesteuerrückstände i.H.v. 33.401,70 €, die seit 27. Dezember 2013 fällig seien. Das Gewerbe sei rückwirkend zum 1. Januar 2006 wieder eröffnet worden. Zahlungen habe der Schuldner nicht geleistet. Die Bescheide seien bestandskräftig. Die IHK N. S1. teilte in diesem Verfahren mit, Herr M1. habe erneut am 27. Januar 2014 die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Nach Anhörung des Ehemanns der Klägerin widerrief die Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 7. Mai 2014 die Herrn M1. erteilte Erlaubnis gemäß § 34 c GewO, da er nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit für Gewerbetreibende verfüge. Die Ordnungsverfügung ist bestandskräftig. Auf die Aufforderung der Beklagten, die Erlaubnisurkunde zurückzugeben, führte Herr S. M1. unter dem 13. Juli 2014 an, er übe kein Gewerbe in C. aus. Den Gewerbeschein im Original könne er nicht auffinden. Sein Gewerbe sei auch im Handelsregister erloschen. Parallel dazu war mit Ordnungsverfügung vom 7. Juni 2012 bereits von der Stadt M2. die Erlaubnis des Herrn S. M1. nach § 34 c GewO vom 29. März 1978 widerrufen worden, da er zunächst das Gewerbe unangemeldet seit 2006 betrieben habe, weiter bestünden für den Zeitraum 2003 bis 2008 Steuerschulden in Höhe von rund 22.716 €. Nachdem Herr M1. hiergegen Widerspruch erhoben hatte, hob die Landesdirektion T1. mit Bescheid vom 29. Juli 2014 den Widerrufsbescheid vom 7. Juni 2012 wegen zwischenzeitlich eingetretener örtlicher Unzuständigkeit nach Aufgabe des Betriebssitzes auf. Unter dem 17. Juli 2014 hörte die Beklagte die Klägerin dazu an, dass sie beabsichtige, wegen der bestandskräftigen Untersagung des Maklergewerbes gegenüber ihrem Ehemann ein entsprechendes Beschäftigungsverbot in Bezug auf die Beschäftigung von Herrn S. M1. in ihrem Betrieb zu erlassen. Hierzu äußerte sich die Klägerin wie folgt: Herr S. M1. sei in ihrem Unternehmen als Immobilienvermittler tätig, insbesondere habe er aufgrund seines erlernten Berufes als Werbekaufmann den Auftrag, die Öffentlichkeitsarbeit und den Kontakt mit den Kunden zu halten und Termine zur Besichtigung von Immobilien auszuführen. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit von Herrn S. M1. habe jedoch keinerlei Einfluss auf ihren Geschäftsbetrieb. Sie selbst führe seit 2003 den Gewerbebetrieb einwandfrei. Es bestünden keine Steuerrückstände. Ihr Ehemann arbeite aufgrund seiner ehelichen Unterhaltsverpflichtungen tatkräftig in ihrem Unternehmen mit. Sie selbst sei für die finanziellen Bereiche zuständig. Die Mitarbeit des Ehemannes sei dringend erforderlich, da sie die Maklertätigkeit aufgrund ihrer Erfahrung, ihres Charakters und ihres gesundheitlichen Zustandes nicht leisten könne. Eine Auflage im Sinne eines Beschäftigungsverbotes komme einem Verbot der Berufsausübung gleich. Das hätte eine Schließung ihres Immobilienbüros zur Folge. Mit Ordnungsverfügung vom 5. August 2014 erteilte die Beklagte der Klägerin nachträglich die Auflage zur Erlaubnis nach § 34 c GewO, Herrn S. M1. in keiner Weise in ihrem Unternehmen zu beschäftigen. Der Ehemann der Klägerin sei gewerberechtlich unzuverlässig, dennoch übe er das Gewerbe weiterhin aus. Der Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Gewerbetreibenden könne in diesem Fall nur durch das Beschäftigungsverbot gewährleistet werden. Am 1. September 2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie führt zur Begründung an: Ihr Ehemann sei von Anfang an seit Januar 2004 vollschichtig in ihrem Unternehmen tätig gewesen. Es handle sich nicht um eine Nebenbeschäftigung, sondern um die Haupteinnahmequelle der Familie M1. . Dennoch sei sie mit ihrem Betrieb stets zuverlässig gewesen. Die unternehmerische Tätigkeit sei aufgeteilt. Sie selbst sei für die finanziellen und fiskalischen Bereiche zuständig, während ihr Ehemann für die Öffentlichkeitsarbeit, den Kontakt mit den Kunden und die Beurteilung der Immobilien und deren Besichtigung zuständig sei. Die Mitteilung des Finanzamtes, dass Herr M1. betriebsführend sei, treffe tatsächlich nicht zu. Ihr Ehemann habe allerdings anlässlich der Betriebsprüfung die steuerrechtliche Verantwortung für die Schulden übernommen. Hintergrund sei gewesen, dass sie zwei Jahre schwer erkrankt gewesen sei. Trotz der Mitarbeit ihres Ehemannes sei ihre gewerberechtliche Zuverlässigkeit sichergestellt, weil dieser keinen Einfluss auf die Betriebsführung nehme. Das Beschäftigungsverbot komme einem Ausübungsverbot gleich. Sie sei selbst im Immobilienbereich, insbesondere in der Besichtigung und dem Umgang mit Kunden nicht so geschult wie ihr Ehemann und könne den gesamten Geschäftsbetrieb nicht aufrechterhalten. Ein offizielles Beschäftigungsverhältnis bestehe allerdings nicht; ihr Ehemann arbeite im Rahmen seiner familiären Beistands-und Unterhaltspflichten im Gewerbebetrieb ohne Gehaltsbezug mit. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass seit Januar 2011 bis gegenwärtig keine Abgabenrückstände aufgelaufen seien. Die Klägerin hat ihrer Klageschrift das Protokoll über eine Verhandlung zur Vereinfachung und Beschleunigung des Besteuerungsverfahrens des Finanzamtes C. -T. von März 2013 beigefügt, das sich über eine Außenprüfung verhält und eine Einigung zwischen dem anwesenden Ehemann der Klägerin und dem Finanzamt C. -T. über Einkommens- und Umsatzsteuerveranlagungen in den Jahren 2006, 2008, 2009 und 2010 ausweist. Im Ergebnis der Verhandlung heißt es wörtlich: „Das Immobiliengeschäft hat aufgrund einer Erkrankung der Ehefrau tatsächlich Herr M1. im Prüfungszeitraum durchgeführt“. Die Klägerin beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 5. August 2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt an: Der Ehemann der Klägerin sei gewerberechtlich unzuverlässig, was bestandskräftig festgestellt sei. Die Klägerin gewähre ihrem Ehemann einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung, denn sie könne ihren Betrieb ohne diesen nicht aufrechterhalten. Damit beschäftige die Klägerin einen unzuverlässigen Dritten und erweise sich selbst als unzuverlässig. Als milderes Mittel gegenüber dem Widerruf der Maklererlaubnis habe sie ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen. Es stehe der Klägerin frei, andere zuverlässige Personen in ein Beschäftigungsverhältnis aufzunehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten, einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten Heft 1‑4). Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Auflage zur Maklererlaubnis der Klägerin ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑). Die angefochtene Auflage zur Maklererlaubnis findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 c Abs. 1 S. 2 der Gewerbeordnung ‑ GewO ‑. Danach kann die Erlaubnis u.a. mit Auflagen verbunden oder (2. Alt.) nachträglich versehen werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist. Die Voraussetzungen dieser Ermächtigungsgrundlage liegen vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Kammer zunächst auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, denen sie im Wesentlichen folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). In Ergänzung dazu ist mit Rücksicht auf den Klagevortrag auszuführen: Dem Ehemann der Klägerin, Herrn S. M1. , kommt nach Überzeugung der Kammer ungeachtet der Frage, ob dieser für die ordnungsgemäße Erfüllung der Steuererklärungs- und Abgabenpflichten verantwortlich im Rechtssinne zeichnet, ein maßgeblicher Einfluss auf das Unternehmen zu. Das schließt die Kammer aus Folgendem: Die Klägerin selbst hat schon bei ihrer ersten Anhörung zum Beschäftigungsverbot und danach durchgängig betont, dass ihr Ehemann seit Beginn ihrer Maklertätigkeit im Jahr 2004 vollschichtig in ihrem Betrieb tätig sei. Sie selbst sei ‑ so die schriftlichen Stellungnahmen und die Klagebegründung ‑ allein nicht in der Lage, das operative Geschäft des Maklergewerbes auszuüben. Das hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung veranschaulicht, indem sie ausgeführt hat, dass ihr Ehemann die Bewertung der Immobilien vornehme und dieser auch ‑ neben ihr ‑ Kundenkontakt vor Ort oder telefonisch pflege, insbesondere für die Kundenakquise zuständig sei. Seine Vorschläge zur Bewertung der Objekte übernehme sie, wie sie in der mündlichen Verhandlung betont hat. Während die Klägerin gegenüber der Beklagten vor Erlass der Verfügung und im Klageverfahren noch betont hatte, die Geschäftsbereiche ihres Betriebes seien aufgeteilt, sie sei für den „finanziellen und fiskalischen Bereich“ zuständig, während ihr Ehemann für „die Öffentlichkeitsarbeit, den Kontakt mit den Kunden, die Beurteilung und die Besichtigung der Immobilien“ zuständig sei (so die Stellungnahme vom 30. Juli 2014 gegenüber der Beklagten und die Klagebegründung vom 29. August 2014, S. 3), hat sie in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass auch sie Kundenkontakte vor Ort wahrnehme. Ob und in welchem Umfang dies so zutrifft, kann die Kammer letztlich offen lassen. Jedenfalls ist Herr S. M1. mit den ihm zugeordneten Tätigkeiten im Kernbereich des Maklergewerbes tätig ‑ hierzu hat die Klägerin im Schreiben an die Beklagte vom 30. Juli 2014 wörtlich über ihre Prozessbevollmächtigten angeführt: „Zutreffend ist, dass Herr S. M1. im Gewerbeunternehmen unserer Mandantin als Immobilienvermittler tätig ist“ ((BA 1 Bl. 141) ‑ und übt so maßgeblichen Einfluss auf den Betrieb aus. Die eigentliche Maklertätigkeit und die kaufmännische Unternehmensführung stehen nämlich nicht isoliert nebeneinander, sondern weisen vielfältige Verknüpfungen auf. Vgl. für den technischen Leiter eines Betriebes: OVG NRW, Urteil vom 31. Oktober 1996 ‑ 4 A 1819/95 ‑, juris Rdnr. 18. Tatsächlich hat die Klägerin zumindest in den Jahren 2006 bis 2010 die vollständige Betriebsführung durch ihren Ehemann zugelassen; sie hatte in diesen Jahren „keine Kontrolle über den Betrieb“, wie sie in der mündlichen Verhandlung angegeben hat. Der Ehemann ist gegenüber dem Finanzamt für die Klägerin als Verhandlungspartner aufgetreten und hat die Vereinbarung zur Betriebsprüfung mit Wirkung für und gegen den Betrieb der Klägerin geschlossen. Die im Nachhinein abgegebene Erklärung, das Verfahren vor dem Finanzamt sei so „zur Verfahrensbeschleunigung und Verfahrensvereinfachung“ vom Finanzamt angestoßen worden, Herr S. M1. habe seine Ehefrau „aus der Schusslinie nehmen wollen“, ist in diesem Zusammenhang rechtlich ohne Bedeutung. Die von Herrn S. M1. ‑ offenbar in Vollmacht seiner Ehefrau ‑ unterzeichnete Vereinbarung mit dem Finanzamt C. -T. ist anschließend durch entsprechende, gegen Herrn S. M1. gerichtete Steuerbescheide umgesetzt worden und hat zu (vergeblichen) Vollstreckungsversuchen gegen diesen geführt, während die ursprünglich gegen die Klägerin gerichteten Abgabenforderungen des Finanzamtes abgesetzt worden sind. Entsprechendes gilt für Gewerbesteuerrückstände: Auch diese sind auf Herrn S. M1. umgeschrieben worden. Dem ist die Klägerin zu keinem Zeitpunkt entgegengetreten. Der Betrieb der Klägerin hat davon nachhaltig profitiert; die Abgabenrückstände, die letztlich aus ihrem Betrieb resultieren, sind bis heute nicht zurückgeführt worden; Herr S. M1. hat mehrfach, u.a. im Dezember 2013 die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Indem Herr S. M1. nach wie vor im erklärten Einvernehmen mit der Klägerin die Geschicke des Maklerbetriebes maßgeblich bestimmt, übt er in diesem Bereich ‑ auch nach außen hin ‑ betriebsleitende Funktionen aus. Vgl. Def. bei Friauf, GewO, Stand: 3/2013, 99 f zu § 33c GewO m.w.N. Dem steht § 34 c Abs. 2 Nr. 1 GewO entgegen. Danach ist die Maklererlaubnis u.a. zu versagen, wenn eine mit der Leitung des Betriebes beauftragte Person in Bezug auf das Gewerbe unzuverlässig ist. Der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass diese, in Abweichung zu den Erlaubnissen nach §§ 34-34b GewO stehende Regelung vorgenommen wurde, um sicherzustellen, dass die Personen, die direkten Kontakt zu den Auftraggebern haben und damit eine größere Vermögensgefahr darstellen können als der Erlaubnisinhaber selbst, die gewerberechtliche Zuverlässigkeit besitzen und Umgehungen der Erlaubnispflicht zu verhindern. Vgl. BT-Drs. VI/2588, S. 3, tlw. abgedruckt in: Landmann/Rohmer, GewO, Stand: 6/2015, Rdnr. 76 f zu § 34 c; vgl. auch Friauf, a.a.O., Rdnr. 98 zu § 34c GewO. Die Erlaubnispflicht für Maklergewerbe erstreckt sich nicht allein auf die Einhaltung der Steuererklärungs- und Abgabenpflichten, sondern insbesondere auch auf den Tätigkeitsbereich des Maklers im Außenverhältnis zum Auftraggeber. Es handelt sich von der Art her um ein besonders überwachungsbedürftiges Gewerbe i.S.d. § 29 GewO. Herr S. M1. ist in Bezug auf das Maklergewerbe unzuverlässig. Seine Maklererlaubnis ist durch Bescheid der Beklagten vom 7. Mai 2014 widerrufen worden. Eine Wiedergestattung ist nicht erfolgt. Die finanziellen Erwägungen der Beklagten in der bestandskräftigen Ordnungsverfügung sind ‑ wie dargelegt ‑ auch nicht entfallen. Dennoch ist er weiterhin ‑ ohne eigene Gewerbeanmeldung ‑ im Maklergewerbe tätig. Das begründet eine Gefahr für die Allgemeinheit, insbesondere auch die Auftraggeber. Die von der Beklagten gegenüber der Klägerin ausgesprochene Auflage zur Gewerbeerlaubnis vom 5. August 2014 trägt dem Rechnung. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die Beklagte hat insbesondere berücksichtigt, dass ein Beschäftigungsverbot für den gewerberechtlich unzuverlässigen Ehemann gegenüber einem Widerruf der Maklererlaubnis der Klägerin, der auch in Betracht zu ziehen war, die mildere Maßnahme ist. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑.