Beschluss
13a L 2327/15.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2015:1130.13A.L2327.15A.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 13a K 4937/15.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziff. 5 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 3. November 2015 anzuordnen, hat keinen Erfolg.Der Antrag ist bereits unzulässig.Der am 17. November 2015 bei Gericht eingegangene Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der am selben Tag erhobenen Klage gegen die auf § 34 Asylgesetz (AsylG) gestützte Abschiebungsandrohung der Antragsgegnerin in Ziff. 5 des angefochtenen Bescheides vom 3. November 2015 ist - ebenso wie die Klage, vgl. § 74 Abs. 1 AsylG - nicht unter Wahrung der Frist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gestellt worden und daher unzulässig. Anträge nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsge-richtsordnung (VwGO) gegen die Abschiebungsandrohung sind danach innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Der Bescheid vom 3. November 2015 wurde dem Antragsteller ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin dokumentierten Postzustellungsurkunde am Freitag, 6. November 2015 durch Einlegung in den zu der - von dem Antragsteller gemeinsam mit seiner Tante N. A. bewohnten - Wohnung gehörenden Briefkasten bekanntgegeben. Die Klage- und Antragsfrist lief damit am Freitag, 13. November 2015 um 24.00 Uhr ab.Die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. Gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Verschuldet ist die Versäumung einer Frist, wenn der Beteiligte die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und sachgemäß Prozessführenden geboten ist und die im nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. Der seit dem 17. September 2015 volljährige Antragsteller - und nicht seine Tante N1. A. - hat dafür Sorge zu tragen, dass ihn Zustellungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) stets erreichen können, vgl. § 10 Abs. 1 AsylG. Er hat durch seine mindestens einwöchige Abwesenheit aus der gemeinsam mit seiner Tante bewohnten Wohnung die im Asylverfahren gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen, weil während dieses Zeitraums nicht sichergestellt war, dass ihn Zustellungen an die Anschrift B. C. Straße 1a in E. erreichen konnten. Er konnte sich insbesondere nicht auf eine rechtzeitige „Übermittlung“ der Post durch seine Tante verlassen, da diese sich „in der Woche vor dem 13.11.2015“ nicht in der gemeinsamen Wohnung in E. , sondern in X. aufhielt. Der Antragsteller hat auch nicht vorgetragen, dass ihm die Abwesenheit seiner Tante nicht bekannt gewesen sei. Vielmehr hat er vorgetragen, dass er sich „während der Abwesenheit der N1. A. “ bei seinem ebenfalls in E. wohnhaften Onkel aufgehalten habe. Anhaltspunkte dafür, dass es dem volljährigen Antragsteller nicht zuzumuten gewesen sein könnte, in der Zeit der Abwesenheit seiner Tante dafür zu sorgen, dass ihn Zustellungen des Bundesamtes erreichen konnten, ergeben sich weder aus dem Vorbringen des Antragstellers, noch aus dem sonstigen Inhalt der vorliegenden Akten.Der Antrag ist auch unbegründet. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Bundesamt den Antrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt hat, vgl. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG.Der Antragsteller hat zum einen offensichtlich keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter bzw. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylG) oder auf die Gewährung internationalen subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG). Dies ergibt sich aus der zutreffenden Begründung des angefochtenen Bescheids, die die Kammer sich zu eigen macht, vgl. § 77 Abs. 2 AsylG.Zu ergänzen ist folgendes: Der Antragsteller stammt aus der Republik Kosovo, die gemäß der Anlage II zu § 29a Abs. 2 AsylG in der Fassung des Art. 1 Nr. 35 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) zu den sicheren Herkunftsstaaten gehört.Der Asylantrag eines Ausländers aus einem sicheren Herkunftsstaat ist nach § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht.Dieser, auf der Ermächtigung in Art. 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) beruhenden Bestimmung liegt das Konzept einer Arbeitsteilung zwischen Gesetzgeber auf der einen und Behörden und Gerichten auf der anderen Seite zu Grunde. Dabei übernimmt es der Gesetzgeber, für den jeweiligen Herkunftsstaat eine Analyse und Bewertung der allgemeinen Verhältnisse im Hinblick auf deren asylrechtliche Erheblichkeit abstrakt-generell in Form einer antizipierten Tatsachen-und Beweiswürdigung vorzunehmen. Stellt der Gesetzgeber nach dieser Prüfung fest, dass ein bestimmter Herkunftsstaat sicher im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG ist, sind Bundesamt und Gerichte hieran bei der Prüfung des Einzelfalls gebunden und haben den Asylantrag grundsätzlich als offensichtlich unbegründet zu behandeln. Für die Gerichte findet diese Bindung eine Grenze dort, wo sich die Bestimmung eines Landes zum sicheren Herkunftsstaat (oder deren Beibehaltung) nach ihrer Überzeugung als verfassungswidrig erweist. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1507/93 -, - 2 BvR 1508/93 -, juris, Rdnr. 65. Die mit der Bestimmung zum sicheren Herkunftsstaat begründete Vermutung der Verfolgungsfreiheit gilt sowohl für das Asylgrundrecht aus Art. 16a Abs. 1 GG als auch hinsichtlich des aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BBl. 1953 II S. 559, 560) abgeleiteten Status der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Zu Ihrer Ausräumung ist nur ein Vorbringen zugelassen, dass die Furcht vor politischer Verfolgung auf ein individuelles Verfolgungsschicksal des Asylsuchenden gründet. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996, a.a.O. , juris, Rdnr. 94, 97. Der Vortrag des Antragstellers gibt keine Veranlassung anzunehmen, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Kosovo politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG und des § 3 Abs. 1 AsylG droht. Soweit er zur Begründung seines Eilantrages erstmals vorgetragen hat, dass ihm die Familie seiner ehemaligen Verlobten „mit schwerer Gewalt und Tod“ gedroht habe, bleibt dieser - erheblich gesteigerte - Vortrag vollkommen pauschal und unsubstantiiert. Eine Erklärung dafür, dass er die behauptete massive Bedrohung im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt überhaupt nicht erwähnt, sondern stattdessen ausschließlich wirtschaftliche Gründe für seine Ausreise benannt hat, ist der Klage- und Antragsbegründung nicht zu entnehmen. Ungeachtet dessen knüpft die behauptete Bedrohung nicht an eines der Merkmale des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG an. Schließlich erfordert § 3c Nr. 3 AsylG bei einer von nichtstaatlichen Akteuren ausgehenden Verfolgung, dass der Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Dass er bei den kosovarischen Behörden um Schutz vor der behaupteten Bedrohung nachgesucht habe, hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Von einer Unwilligkeit oder Unfähigkeit der kosovarischen Behörden, ihre Staatsangehörigen vor strafbaren Handlungen zu schützen, kann im Übrigen - trotz bestehender Defizite bei der Kriminalitätsbekämpfung - nach der aktuellen Auskunftslage nicht ausgegangen werden. Beteiligte an Akten der Blutrache werden verfolgt, angeklagt und verurteilt. Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 25. November 2014, S. 16. Vgl. auch VG München, Beschluss vom 20. Mai 2015 - M 15 S 15 15.30638 -, juris, Rdnr. 16. Auch eine Gewährung von subsidiärem Schutz gemäß § 4 AsylG kommt nach dem Vorbringen des Antragstellers nicht in Betracht. Bei einer Rückkehr in den Kosovo hätte er jedenfalls die Möglichkeit, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen, wenn er in seiner Heimatstadt Übergriffe befürchtet. Eine Übersiedelung in andere Teile des Landes unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen, vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 25. November 2014, S. 17. Dabei ist davon auszugehen, dass der Antragsteller insbesondere in größeren und damit anonymeren Städten, etwa im Bereich der Hauptstadt Pristina, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor einer etwaigen Verfolgung sicher wäre. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass Pristina mit mehr als 160.000 Einwohnern eine Großstadt ist und auch die zweitgrößte Stadt, Prizren, knapp 100.000 Einwohner besitzt. Die Begründung eines neuen Wohnsitzes im Kosovo ist dem - arbeitsfähigen - Antragsteller, der nach eigenen Angaben bis Ende 2014 ein Wirtschaftsgymnasium besucht hat, auch zumutbar. Es ist nämlich davon auszugehen, dass er unter der Voraussetzung, dass er sich am neuen Wohnort registrieren lässt, dort sowohl Zugang zu einer nötigenfalls das Existenzminimum sichernden Sozialhilfe als auch zur erforderlichen medizinischen Versorgung hat. Insoweit besteht auch keine begründete Befürchtung, dass der Antragsteller, dessen Großfamilie noch im Heimatland lebt, bei seiner Rückkehr in einen anderen Landesteil des Kosovo gleichsam „vor dem Nichts“ stünde, zumal ihm unmittelbar nach seiner Rückkehr auch Unterstützungsleistungen des Rückkehrprojektes URA II zustehen. Vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 10. April 2015 - 5 A1688/14 -, juris, Rdnr. 30. Vgl. auch OVG Saarbrücken, Beschluss vom 4. September 2015 - 2 A 162/15 -, juris; VG München, Beschluss vom 20. Mai 2015 - M 15 S 15 15.30638 -, juris, Rdnr. 18; sowie Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 25. November 2014, S. 29 (zum Rückkehrer-Projekt URA II). Zum anderen liegen auch die Voraussetzungen für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vor. Auch diesbezüglich wird auf die Begründung des angefochtenen Bescheides Bezug genommen, § 77 Abs. 2 AsylG. Zu ergänzen ist, dass der Antragsteller die erstmals bei der Klage- und Antragstellung behauptete psychische Erkrankung bislang nicht belegt hat. Unabhängig davon wäre eine medizinische Betreuung des Antragstellers im Kosovo gewährleistet. Psychische Erkrankungen sind im Kosovo behandelbar. Insbesondere können alle Rückkehrer von den in Deutschland zu Trauma-spezialisten geschulten Psychologen des Projektes URA II eine professionelle Behandlung psychischer Erkrankungen erhalten, bzw. vermittelt URA psychisch kranken Personen entsprechende Behandlungsmöglichkeiten bei kosovarischen Ärzten. Die Leistungen sind für Rückkehrer kostenfrei. Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 25. November 2014, S. 29. Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz in Ziffer 6 des Bescheides begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Das Bundesamt war nach § 11 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 75 Nr. 12 AufenthG zur Entscheidung über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG berufen. Die Entscheidung, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen, ist auch ermessensfehlerfrei innerhalb der von § 11 Abs. 3 AufenthG aufgezeigten gesetzlichen Grenzen getroffen worden. Das Vorliegen besonderer Umstände ist vom Antragsteller weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Die Befristung auf 30 Monate begegnet angesichts des von § 11 Abs. 3 Satz 2 Aufenthaltsgesetz eröffneten Zeitrahmens von bis zu fünf Jahren keinen Bedenken.Der Hilfsantrag, die Antragsgegnerin im Wege des gerichtlichen Eilverfahrens zu verpflichten, keine Abschiebungsmaßnahmen bis zum rechtskräftigen Abschluss des gerichtlichen Eilverfahrens vorzunehmen, ist gemäß § 123 Abs. 5 VwGO unzulässig und aus den oben aufgeführten Gründen unbegründet.Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylG.