Urteil
5a K 3503/15.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2015:1126.5A.K3503.15A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Ausländerbehörde des Kreises V. wird formlos eine Entscheidungsabschrift übersandt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Ausländerbehörde des Kreises V. wird formlos eine Entscheidungsabschrift übersandt. Tatbestand: Der am °°°°° geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehörigkeit sunnitischen Glaubens und paschtunischer Volkszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am 20. Mai 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 3. Juni 2014 einen Asylantrag, den er bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 10. Juni 2015 wie folgt begründete: Er habe in Afghanistan zuletzt im Dorf A. im Distrikt L. in der Provinz L1. gewohnt. Dort habe er mit seinen Eltern, vier Schwestern und zwei Brüdern in einem Haus mit großem Hof gelebt. In Afghanistan lebe seine gesamte Großfamilie. Sein Vater sei unter der Herrschaft von O. ein „L2. “, ein Dorfoberhaupt gewesen und habe seine Ländereien verwaltet. Dazu habe er zwischen 10 und 15 Mitarbeitern gehabt. Er habe bis zur 3. Klasse die Schule besucht und in der elterlichen Landwirtschaft geholfen. In L. habe er eine Videothek betrieben. Filme und technische Ausstattung habe er in L1. gekauft. Er sei durch Briefe und Zettel aufgefordert worden, die Videothek zu schließen. Wer dahinter stecke, wisse er nicht. Als er einmal abends von der Videothek auf dem Heimweg gewesen sei, habe jemand auf ihn geschossen, ihn aber nicht getroffen. Er sei mit dem Motorrad unterwegs gewesen, die Angreifer hätten die Räder getroffen. Er habe sich dann zunächst nicht in die Videothek getraut. Auf Bitten seines Vaters habe er sie dann wiedereröffnet, zwei bis drei Tage später hätten Unbekannte sie abgebrannt. Einige Tage später seien acht Personen mit Turbanen zu seinem Wohnhaus gekommen und hätten nach ihm gefragt. Er sei jedoch nicht da gewesen. Ab diesem Tag sei er nicht mehr ins Dorf zurückgekehrt und sei ausgereist. Afghanistan habe er im Sommer 2008 über den Iran, die Türkei und Griechenland verlassen. In Griechenland habe er in Athen 5 Jahre und 2 Monate gelebt. Es habe auch eine Familienstreitigkeit gegeben. Sein Vater habe sich mit zwei seiner Brüder um Wasserrechte für die Felder gestritten. Sein Onkel habe zwei der Kontrahenten erschossen. Später sei der Onkel wiederum von der verfeindeten Sippe getötet worden. Das sei vor zwölf Jahren gewesen. Mit Bescheid vom 22. Juli 2015 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab, stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft sowie der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt werden könne und dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen. Außerdem forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist drohte es ihm die Abschiebung nach Afghanistan oder einen zur Einreise bereiten Staat an. Zur Begründung führte es aus, der Kläger habe weder detailliert und anschaulich, noch konkret die Gründe dargestellt, die ihn zur Ausreise bewogen hätten. Hätte sich das Geschehen wie behauptete zugetragen, hätte er im Einzelnen angeben können, wann, wo und unter Beteiligung welcher Personen sich das Geschehen ereignet habe. Stattdessen sei der Vortrag vage und pauschal. Der Kläger hat hiergegen am 12. August 2015 Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Sein Vater habe die Videothek für ihn eingerichtet. Diese sei den örtlichen Taliban ein Dorn im Auge gewesen, da die vom Kläger angebotenen Filme, die hauptsächlich aus Indien stammten, gegen die islamischen Regeln verstießen. Die schriftlichen Aufforderungen, die Videothek zu schließen, seien vom örtlichen Mullah unterschrieben worden, der offen mit den Taliban sympathisierte. In der Nacht nach den Schüssen auf ihn sei die Videothek abgebrannt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Juli 2015 zu verpflichten, dem Kläger subsidiären Schutz zu gewähren. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 27. Oktober 2015 übertragen worden ist. Dieser konnte trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da die Beklagte in der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen wurde, dass im Falle eines Ausbleibens eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden kann. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 22. Juli 2015 im Umfang des Klageantrages rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes liegen nicht vor. Nach § 4 Asylgesetz (AsylG) ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG). Für die Gewährung subsidiären Schutzes gelten nach Absatz 3 der Vorschrift die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend. Damit werden die dortigen Bestimmungen über die Verfolgungs- und Schutzakteure und den internen Schutz für anwendbar erklärt. Der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG entspricht dem Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 - EMRK - (BGBl. 1952 II Seite 685), deshalb kann zur Auslegung grundsätzlich auf die diesbezügliche Rechtsprechung, insbesondere auch des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und auf die Literatur verwiesen werden. Es müssen konkrete Anhaltspunkte oder stichhaltige Gründe dafür glaubhaft gemacht werden, dass der Ausländer im Fall seiner Abschiebung einem echten Risiko oder einer ernsthaften Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre. Vgl. zum Ganzen etwa BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C5.09 - und vom 7. Dezember 2010 - 10 C 11.09 -; OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2012 - 14 A 2708/10.A -. Zudem darf für den Ausländer auch hier nicht die Möglichkeit einer internen Schutzalternative bestehen, vgl. § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3 e AsylG. Gemessen an diesen Grundsätzen steht dem Kläger kein Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu. Dem Kläger droht im gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in seinem Herkunftsland keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung iSd § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. In Bezug auf die Bewertung des Verfolgungsschicksals des Klägers folgt der Einzelrichter den Feststellungen und der Begründung in dem angefochtenen Bescheid vom 22. Juli 2015 und sieht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ergänzend ist hinzuzufügen: Der Eindruck, dass das Vorbringen des Klägers zum Kerngeschehen – den Anschlag auf die Videothek und die Schüsse auf ihn – glaubhaft ist, konnte auch nach der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht mit der gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Überzeugung gewonnen werden. Der Kläger schilderte die Geschehnisse auch in der mündlichen Verhandlung in äußerst kargen Worten oberflächlich und ohne jedes Detail. Hinzu kommt ein gravierender Widerspruch. Während der Kläger bei der Anhörung vor dem Bundesamt vorgetragen hatte, er wisse nicht, wer hinter den Drohungen gesteckt habe, seine Videothek zu schließen – es könnten Feinde der Familie oder auch Dritte gewesen sein –, erklärte er in der Klagebegründung und auch bei der Anhörung in der mündlichen Verhandlung, die schriftliche Warnung stamme von N. B. – dem örtlichen N. – bekanntermaßen ein Taliban. Belegen konnte der Kläger diese These nicht, weil er die schriftliche Warnung weggeworfen haben will. Vor diesem Hintergrund war eine weitere Sachverhaltsaufklärung entbehrlich. Es kann dahinstehen, ob das – erst – in der mündlichen Verhandlung überreichte Schreiben wie vom Kläger behauptet einen Vertrag zwischen seinem Vater und dem Eigentümer des Gebäudes darstellt, in dem er die Videothek unterhielt. Auch wenn der Kläger die Videothek wie vorgetragen betrieben haben sollte, berührt dies nicht die mangelnde Glaubhaftigkeit des Vorbringens zum Kerngeschehen. Unter dem Gesichtspunkt eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes im Rahmen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG kann dem Kläger ebenfalls kein subsidiärer Schutz zuerkannt werden. Dabei kann offen bleiben, wie die Sicherheitslage in der Provinz L1. zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu bewerten ist, nachdem die Taliban nach der kurzfristigen Einnahme der Provinzhauptstadt L1. am 28. September 2015 durch die afghanischen Streitkräfte von dort wieder vertrieben worden sind, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 6. November 2015, Stand: November 2015, Seite 7. Denn die Region Kabul bietet ungeachtet des begonnenen Abzugs der internationalen Streitkräfte aus Afghanistan jedenfalls für alleinstehende, junge, arbeitsfähige Männer wie den Kläger nach wie vor eine hinreichende innerstaatliche Schutzalternative, zuletzt: OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2015 – 13 A 1531/15.A –, juris Rn. 8, die die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3 e AsylG ausschließt. Hier ist mit zu berücksichtigen, dass der Kläger aus begütertem Hause stammt und auf die Unterstützung seiner Familie bauen kann. Sein Vater war früher Dorfoberhaupt und beschäftigt auf den Ländereien zwischen 10 und 15 Arbeiter. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83 b AsylG nicht erhoben. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung. Die Entscheidung über die Übersendung einer Urteilsabschrift an die Ausländerbehörde des Kreises V. folgt aus § 83a Satz 2 AsylG.