Urteil
15 K 6080/13
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2015:1125.15K6080.13.00
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Leitsätze
Stellt ein Student während des Semesters sein Studium an der FernUniversität Hagen auf Teilzeitform um, ist der Bewilligungszeitraum auf den Zeitraum bis zur Umstellung zu beschränken.
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 14. Oktober 2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 19. November 2013 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Stellt ein Student während des Semesters sein Studium an der FernUniversität Hagen auf Teilzeitform um, ist der Bewilligungszeitraum auf den Zeitraum bis zur Umstellung zu beschränken. Der Bescheid des Beklagten vom 14. Oktober 2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 19. November 2013 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Der im Jahre 1979 geborene Kläger schloss im Oktober 2004 seine Ausbildung zum Rettungsassistenten ab. Zum Wintersemester 2011/2012 nahm er an der FernUniversität in Hagen das Bachelorstudium Politik- und Verwaltungswissenschaft auf. Mit Bescheid vom 21. November 2011 stellte der Beklagte die Förderungsfähigkeit der Ausbildung trotz Überschreitens der Altersgrenze dem Grunde nach fest und bewilligte dem Kläger mit weiterem Bescheid vom 29. November 2011 BAföG für die ersten beiden Semester. Für den folgenden Bewilligungszeitraum 10/12 ‑ 09/13 bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 27. September 2012 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 670 €. Mit Schreiben vom 8. April 2013 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er ab Mai 2013 sein Studium nur noch in Teilzeitform betreibe und er deshalb keinen Anspruch mehr auf BAföG habe. Auf Nachfragen des Beklagten teilte er noch mit, dass eine förmliche Umstellung auf ein Teilzeitstudium bei der FernUniversität in Hagen nicht während des laufenden Sommersemesters 2013, sondern erst zum nachfolgenden Wintersemester erfolge. Da er ab Mai 2013 aus privaten Gründen wieder arbeiten gehe, müsse er ab diesem Zeitpunkt den Umfang seines Studiums entsprechend reduzieren. Nachfolgend reichte der Kläger noch Gehaltsabrechnungen ein, wonach er im Jahr 2013 bis einschließlich September einen Bruttoverdienst von 13.486,67 € hatte. Dazu kam noch einen Betrag von 1867,05 € aus einer geringfügigen Beschäftigung in den Monaten Januar bis Juni 2013. Im Übrigen hatte der Kläger bei seiner Antragstellung angegeben, in einem Minijob monatlich 390 € zu verdienen.Der Beklagte stellte ab Mai 2013 die BAföG-Zahlungen an den Kläger ein.Mit Bescheid vom 14. Oktober 2013 hob der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 27. September 2012 wegen des bisher nicht in voller Höhe berücksichtigten Einkommens auf und bewilligte dem Kläger nunmehr für den Bewilligungszeitraum 10/12 ‑ 09/13 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 17 €. Auf den monatlichen Gesamtbedarf von 670 € rechnete er an Einkommen des Klägers den Betrag von 653,12 € an. Er forderte den Kläger auf, den überzahlten Betrag von 4.571 € zu erstatten. Im Hinblick auf die gleichzeitig zu erfolgende Nachzahlung i.H.v. 85 € für die Monate 05 ‑ 09/13 erklärte der Beklagte die Aufrechnung mit dem Rückforderungsanspruch, so dass sich der letztlich vom Kläger geforderte Rückzahlungsbetrag auf 4.486 € belief. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, dass er während seines Studiums bis zum April 2013 nur einen studentischen Aushilfsjob gehabt und immer weniger als 400 € im Monat verdient habe. Als er dann im April 2013 den Vertrag über den Vollzeitjob ab Mai 2013 unterschrieben habe, habe er dies sofort mitgeteilt und um Einstellung der BAföG-Zahlungen gebeten. Dies sei dann auch ab Mai 2013 erfolgt. Daher sei es nicht nachvollziehbar, warum von ihm nunmehr noch eine Rückzahlung wegen Überzahlung gefordert werde. Im Übrigen sei er in den insoweit geführten Telefonaten und dem Mailverkehr nie darauf hingewiesen worden, dass er bei einer Umstellung des Studiums auf Teilzeit wegen der Annahme eines Vollzeitjobs und der sich daraus folgenden Einstellung der BAföG-Zahlungen zusätzlich noch mit der Anrechnung seines Einkommens auf die vorherigen Studienmonate habe rechnen müssen. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. November 2013 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, dass es einer Neufestsetzung des Bewilligungszeitraums nicht bedurft hätte, da die Voraussetzungen wie z.B. Studienabbruch, Abschluss des Studiums oder auch Statusänderung in Teilzeitform nicht vorgelegen hätten. In dem Bewilligungszeitraum sei für den Kläger von folgendem Einkommen auszugehen: 10 ‑ 12/12 monatlich 390 € also insgesamt 1.170 €, 01 – 06/13 insgesamt 1867,05 €, Vollzeitbeschäftigung ab 15.04.13 – 09.13 insgesamt 13.486,67 €. Das ergebe nach Abzug von 1.000 € Werbungskosten ein Gesamteinkommen von 15.523,72 €, also monatlich von 908,12 €. Danach sei die Anrechnungsvorschrift des § 22 Abs. 1 BAföG rechtsfehlerfrei angewandt worden. Der Kläger hat am 19. Dezember 2013 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Nach der von ihm beigebrachten Bescheinigung der I. °°°°° O. ‑X. GmbH hat er dort in den Monaten 10 – 12/12 insgesamt 1.105,94 € verdient. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 14. Oktober 2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 19. November 2013 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf seine Ausführungen in seinem Widerspruchsbescheid. Mit Beschluss vom 26. Mai 2015 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachs und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 14. Oktober 2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 19. November 2013 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Der Beklagte hat die in Rede stehende Aufhebung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides und die Neufestsetzung der monatlichen Ausbildungsförderung mit der sich daraus ergebende Rückforderung zu Unrecht auf § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BAföG gestützt. Danach ist der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, wenn der Auszubildende Einkommen im Sinne des § 21 BAföG erzielt hat, dass bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt worden ist. Vorliegend wäre jedoch der Beklagte verpflichtet gewesen, den Bewilligungszeitraum bis April 2013 zu verkürzen mit der Folge, dass der Kläger in dem verbleibenden Bewilligungszeitraum 10/12 ‑ 04/13 kein Einkommen erzielt hatte, dass bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt worden ist, und ihm im Übrigen ab Mai 2013 kein Anspruch auf Ausbildungsförderung mehr zustand. Gemäß § 50 Abs. 3 BAföG entspricht der Bewilligungszeitraum dem Zeitraum, der durch eine Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Ausbildungsförderung erfasst wird. Darunter können auch Zeiträume fallen, für die die Gewährung von Ausbildungsförderung abgelehnt wird. Bei der Festlegung des Bewilligungszeitraumes kann der Auszubildende selbst nur durch die Wahl des Zeitpunkts seiner Antragstellung den Beginn des Bewilligungszeitraums beeinflussen, vgl. §§ 15 Abs. 1, 46 Abs. 1 S. 1 BAföG. Auf die Bestimmung von Ende und Länge dieses Zeitraums hat er grundsätzlich keinen ausschlaggebenden Einfluss. Insbesondere ist er nicht befugt, den durch seinen Förderungsantrag ausgelösten, im Gesetz vorgesehenen zeitlichen Umfang der Förderung einzuschränken. Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. November 1979 – 5 C 34.78 ‑, BVerwGE 59, 130 = FamRZ 1980, 510 und ‑ 5 C 57.78 ‑, Buchholz 436.36 § 50 BAföG Nr. 1 und vom 5. Januar 1988 – 5 B 148.87 ‑, in juris abrufbar. Danach ist eine Beschränkung des Bewilligungszeitraumes durch das Ausbildungsförderungsamt abweichend von der Regelvorschrift des § 50 Abs. 3 BAföG zulässig, wenn dies im Einzelfall aus rechtlichen Gründen erforderlich ist und/oder die besonderen Umstände des Einzelfalls dies geboten erscheinen lassen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 1997 – 16 A 1919/97 ‑, FamRZ 1998, 1400 (Ls), in juris abrufbar; Rothe/Blanke, BAföG, Loseblatt Stand Mai 2015, § 50 Rn 17.3. In dem vorliegenden Fall des Klägers war die Verkürzung des Bewilligungszeitraums aus rechtlichen Gründen erforderlich. Die vom Kläger vorgenommene Beendigung seines Studiums an der FernUniversität in Hagen in Vollzeitform mit Ablauf des April 2013 und die anschließende Fortführung als Teilzeitstudium ist ausbildungsförderungsrechtlich vergleichbar mit der vorzeitigen Aufgabe eines Studiums vor Ablauf des Bewilligungszeitraums, was regelmäßig eine nachträgliche Begrenzung des Bewilligungszeitraums nach sich zieht. Nach § 2 Abs. 5 S. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im allgemeinen voll in Anspruch nimmt. Dadurch wird im Grundsatz festgelegt, dass die Ausbildung in Vollzeitform zu erfolgen hat. Diese Regelung betrifft die abstrakte Förderungsfähigkeit der jeweiligen Ausbildung, indem sie den Begriff der förderungsfähigen Ausbildung näher umschreibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1994 – 11 C 28.93 ‑, NVwZ-RR 1995, 285 = DVBl 1995, 687 = FamRZ 1995, 839; Rothe/Blanke, a.a.O., § 2 Rn 31.1. Anders als bei einem zulässigen Verzicht auf Förderungsleistungen gemäß § 46 Abs. 1 SGB I oder einer (kurzzeitigen) Unterbrechung der Ausbildung, welche zwar den Anspruch auf Ausbildungsförderung entfallen, aber regelmäßig den bescheidmäßig festgesetzten Bewilligungszeitraum unberührt lassen, vgl. Rothe/Blanke, a.a.O., § 50 Rn 17.2, führt der Wegfall der abstrakten Förderungsfähigkeit einer Ausbildung regelmäßig ‑ wie auch hier ‑ zu der Verpflichtung der Förderungsämter, den Bewilligungszeitraum durch eine Verkürzung entsprechend anzupassen. Eine Beibehaltung des Bewilligungszeitraums unter teilweise Ablehnung des Förderungsanspruchs innerhalb dieses Zeitraums dürfte dagegen allenfalls nur bei Nichtvorliegen von in der Person des Auszubildenden begründeten Anspruchsvoraussetzungen in Betracht kommen, um die es bei § 2 Abs. 5 S. 1 BAföG aber gerade nicht geht. Mit der notwendigen Beschränkung des Bewilligungszeitraums auf 10/12 – 04/13 entfällt zwar der Förderungsanspruch des Klägers ab Mai 2013, wovon dieser auch ausgeht. In dem verkürzten Bewilligungszeitraum hat der Kläger jedoch kein anzurechnendes Einkommen gemäß § 22 BAföG erzielt, so dass es bei dem mit Bescheid vom 27. September 2012 bewilligten Betrag von monatlich 670 € bis einschließlich April 2013 verbleibt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 VwGO. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.