Urteil
15 K 4003/12
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:1117.15K4003.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Am °°. K. °°°° fand in den Räumen der T4. . C. Gemeinde, B.-------straße °° in E. -E1. um 19 Uhr die Veranstaltung “Bürgerdialog E1. “ statt. Ein von der Beklagten vorgelegtes Einladungsschreiben zu dieser Veranstaltung wies den Oberbürgermeister der Beklagten, Herrn V. T. , im Briefkopf auf und ist von diesem unterzeichnet. Ferner war das Wappen der Beklagten auf der Einladung abgebildet. Ausweislich dieser Einladung, die sich insbesondere an Bewohner und Akteure im Stadtteil E1. richtete und unter anderem den „Rechtsextremismus“ als Themenschwerpunkt nannte, sollten im Rahmen der Veranstaltung Zukunftsperspektiven des Stadtteils in den Blick genommen werden, Erfahrungen und Ideen für die Entwicklung von E1. sowie für die Steigerung der Attraktivität und Lebensqualität ausgetauscht werden. Darüber hinaus wies das Schreiben den folgenden Passus auf: „Die Veranstaltenden behalten sich vor, von ihrem Hausrecht Gebrauch zu machen und Personen, die rechtsextremen Parteien oder Organisationen angehören, der rechtsextremen Szene zuzuordnen sind oder bereits in der Vergangenheit durch rassistische, nationalistische, antisemitische oder sonstige menschenverachtende Äußerungen in Erscheinung getreten sind, den Zutritt zur Veranstaltung zu verwehren oder von dieser auszuschließen.“. 3 Auf der Internetseite der Stadt E. ( www.E2. .de ) fand sich unter dem°°. K. °°°° ein Verweis auf die genannte Veranstaltung, in dem es unter anderem hieß: „Bewohnerinnen, Bewohner und Akteure im Stadtteil E1. sind vom Oberbürgermeister V. T. zu einem Bürgerdialog E1. am °°. K. ab 19 Uhr in den Räumen der T4. . C. Gemeinde (…) eingeladen worden.“. Ein Hinweis auf den Vorbehalt, gegenüber bestimmten Personen vom Hausrecht Gebrauch zu machen, fand sich hier nicht. 4 Der Kläger, der in E. -E1. wohnt, begab sich am Veranstaltungstag in Begleitung weiterer Personen in den Veranstaltungsraum. Kurz vor Beginn der Veranstaltung ging Herr T1. , Bereichsleiter des Amtes des Oberbürgermeisters und des Rates bei der Beklagten, in Begleitung zweier Polizisten auf den bereits im Veranstaltungssaal sitzenden Kläger zu, der sodann aufgefordert wurde, die Veranstaltung zu verlassen. Der Kläger erwiderte, die Veranstaltung sei öffentlich und jeder, der nicht als grober Störer auftrete, dürfe teilnehmen. Zudem sei er ein Bürger E3. . Daraufhin erklärte einer der Polizisten, er habe andere Informationen. Der Kläger könne im Nachhinein Klage erheben, solle nunmehr aber den Saal verlassen. Unter Protest kam der Kläger dem nach. Daraufhin wurde bei der Polizei eine Protestkundgebung beantragt, deren Durchführung mit dem Kläger als Hauptredner sodann auf dem Bürgersteig vor dem Versammlungsgebäude erfolgte. 5 Unter dem °°. K. °°°° erstattete Herr T1. gegen den Kläger Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs (Staatsanwaltschaft E. , Az.: °°° °° °°°/°°). Das Strafverfahren wurde mangels rechtzeitig gestellten Strafantrags gemäß § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) eingestellt. 6 Mit Schreiben vom °°. K1. °°°° forderte die Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte vergeblich auf, die Rechtswidrigkeit des Saalverweises anzuerkennen. Andernfalls werde Klage erhoben. 7 Am °. T2. °°°° hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. 8 Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Erteilung des Hausverbots ihm gegenüber sei rechtswidrig gewesen. Er sei im Vorfeld bereits nicht angehört worden. Zudem habe er die Veranstaltung weder gestört noch provoziert. Von ihm sei keine Gefahr ausgegangen. Vielmehr habe er friedlich an der Veranstaltung teilnehmen und zuhören wollen. Dass er rechtsextrem eingestellt sei, mache ihn nicht zu einem Störer. Auch sei er nicht gewaltbereit und kein Intensivtäter. Er sei lediglich wegen eines einzigen Deliktes verurteilt worden. Das Hausverbot verletze ihn in seinen Grundrechten auf Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 des Grundgesetzes (GG) und auf Gleichbehandlung gemäß Art. 3 GG. Eine Verletzung von Art. 3 GG sei gegeben, da sein Ausschluss von einer öffentlichen Veranstaltung allein erfolgt sei, um ihn zu diskriminieren. Dass sein Ausschluss willkürlich gewesen sei, ergebe sich auch daraus, dass man weitere anwesende vorbestrafte Personen nicht von der Ver-sammlung ausgeschlossen habe. Die dem Internet entnommene Einladung zum „Bürgerdialog E1. “ habe insbesondere keine Ausschlussklausel betreffend rechtsgerichtete Personen enthalten. Eine solche Beschränkung sei ohnehin verfassungswidrig. Der Öffentlichkeit der Veranstaltung stehe auch nicht entgegen, dass diese in kirchlichen Räumen stattgefunden habe. Die hier maßgebliche Frage, wer Veranstalter gewesen sei, müsse anhand objektiver Kriterien beantwortet werden. Insofern sei zunächst zu berücksichtigen, dass der Oberbürgermeister in seiner Eigenschaft als Amtsperson und Vertreter der Beklagten zum „Bürgerdialog E1. “ eingeladen habe und somit Veranstalter gewesen sei. Auf der Einladung– unabhängig auf welche Fassung man abstelle – sei das Stadtwappen und somit gewissermaßen das amtliche Gütesiegel der Beklagten abgebildet. Auch das Thema der Veranstaltung sei öffentlicher Art gewesen. Hausrechtsinhaberin sei im vor-liegenden Zusammenhang nicht die T4. . C. Gemeinde, sondern die Beklagte gewesen. Insofern dürfe nicht darauf abgestellt werden, wer allgemein das Haus-recht in der T4. . C. Gemeinde ausübe oder ausgeübt habe. Denn im vorliegen-den Fall gehe es nicht um ein allgemein und zeitlich unbegrenzt ausgesprochenes Hausverbot für die Kirchengemeinde und ihre Räumlichkeiten. Es gehe vielmehr um den punktuell und zeitlich begrenzt ausgesprochenen Hinauswurf des Klägers aus der betroffenen Veranstaltung. Das Hausverbot sei auch nicht von einem Mitglied der Kirchengemeinde ausgesprochen worden, sondern von dem bei der Beklagten beschäftigten Herrn T1. . Dieser habe nicht im eigenen Namen gehandelt, sondern als Versammlungsleiter und damit im Auftrag der Beklagten als Veranstalterin. Veranstalter sei auch nicht der „Runde Tisch für Toleranz und Verständigung in E1. “, ein Zusammenschluss verschiedener E4. Organisationen, Vereine und Einzelpersonen gegen Neonazis, gewesen, mit dem die Veranstaltung nach den Angaben der Beklagten abgestimmt worden sei. Die Kirchengemeinde sei lediglich Tagungsort der Veranstaltung gewesen. 9 Der Kläger beantragt, 10 gegenüber der Beklagten festzustellen, „dass der Hinauswurf des Klägers am °°. K. °°°° um etwa 19 Uhr in der B1. . °° in °°°°° E. “ rechtswidrig war. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die betroffene Veranstaltung habe nicht in einer öffentlichen Einrichtung stattgefunden, sondern in den Räumlichkeiten einer Kirchengemeinde. Der Kläger könne sich in diesem Rahmen nicht auf Grundrechte berufen. Bei der in Rede stehenden Veranstaltung habe der Oberbürgermeister nicht als Behörde mit Bürgern in Kontakt treten wollen, sondern als natürliche Person. Es habe sich nicht um eine Veranstaltung der Beklagten gehandelt. Hausrechtsinhaber sei der Pastor der Kirchengemeinde T4. . C. E1. gewesen. Dieser habe Herrn T1. entsprechend dem Wunsch der Kirchengemeinde aufgetragen, das Hausrecht auszuüben. Die Ausübung des Hausrechts durch Herrn T1. sei dementsprechend durch die Gemeinde T4. . C. E1. als Hausrechtsinhaberin gebunden gewesen. Der Kläger sei des Saales verwiesen worden, da er zum Veranstaltungszeitpunkt als gewaltbereiter Rechtsextremist und Kopf der Vereinigung „O. X. E. “ bekannt gewesen sei. Bei ihm handele es sich um einen bekannten rechtsradikalen Intensivtäter, der zum Zwecke der Provokation erschienen sei. Es sei dem Veranstalter nicht zumutbar gewesen, auf den Beginn einer Störung und eine gewalttätige Auseinandersetzung seitens des Klägers zu warten. Herr T1. habe das ihm übertragene Hausrecht der Kirche im Vorfeld durchsetzen dürfen. Dass rechtsextreme Personen bei der Veranstaltung nicht erwünscht gewesen seien, sei bereits aus der schriftlichen Einladung zur Veranstaltung hervorgegangen. Bei der vom Kläger in Bezug genommenen „Einladung“ aus dem Internet handele es sich nicht um eine Einladung, sondern um eine Wissensmitteilung. In dieser werde auf eine an anderer Stelle ausgesprochene Einladung verwiesen, die gegenüber dem Leser des Internettextes gerade nicht ausgesprochen worden sei. 14 Unter dem °°. N. °°°° hat die Kammer die Beklagte um die Vorlage einer schriftlichen Stellungnahme von Herrn D. D1. , dem Pastor der Kirchengemeinde T4. . C. E1. , zu der Frage gebeten, wer bei der betroffenen Veranstaltung das Hausrecht innegehabt und ausgeübt habe. Unter dem °°. N. °°°° hat Herr D1. dem Gericht mitgeteilt, er sei zum damaligen Zeitpunkt der Pfarradministrator der Pfarrei T4. . C. E1. und der Vorsitzende des Kirchenvorstandes gewesen. Die Einladung zum Bürgerdialog sei zwar durch den Oberbürgermeister erfolgt, unter anderem seien die Themen aber zuvor beim „E4. Runden Tisch für Toleranz und Verständigung“ abgesprochen worden. Auf einer der Sitzungen im Vorfeld des Bürgerdialogs sei diskutiert worden, welche Themen behandelt werden sollten und an welchem Ort die Veranstaltung stattfinden sollte. Die Kirchengemeinde T3. . C. E1. habe sich bereit erklärt, als Gastgeber zu fungieren. Dass Rechtsextremen kein Zugang in das Gemeindehaus gewährt werde, sei dabei Voraussetzung gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei mit den Mitgliedern des „Runden Tisches“ bereits abgesprochen gewesen, dass bei öffentlichen Veranstaltungen die Ausschlussklausel angewandt werde und Rechtsextreme des Hauses verwiesen würden. Für die Veranstaltung habe er – Herr D1. – das Hausrecht mündlich auf Herrn T1. übertragen. 15 Unter dem °°. N. °°°° hat Herr T1. dem Gericht mitgeteilt, die Veranstaltung sei in enger Abstimmung mit dem „Runden Tisch“ durchgeführt worden und insofern keine amtliche Veranstaltung gewesen. Das Hausrecht sei durch ihn ausgeübt worden. Die Gemeinde sei jedoch nur unter der Bedingung Gastgeber gewesen, dass Rechtsextremen kein Zugang zu der Veranstaltung gewährt würde. 16 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Strafakten der Staatsanwaltschaft E. °°° K2. °°°°/°° ° und °°° K2. °°°/°° (°°°) A, der beigezogenen Akte des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) ° ° °°/°° sowie der beigezogenen Akte des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen ° ° °°/°° Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 19 Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Das angegriffene und für die Dauer der Veranstaltung „Bürgerdialog E1. “ befristete Hausverbot hat sich bereits vor Klageerhebung durch Zeitablauf erledigt. 20 Auch das für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Hausverbots ist gegeben. Ein berechtigtes Feststellungsinteresse ist bei der Vergangenheit angehörenden Rechtsverhältnissen grundsätzlich nur anzuerkennen, wenn das Rechtsverhältnis über seine Beendigung hinaus anhaltende Wirkung in der Gegenwart äußert. 21 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. September 1997– 15 A 2770/94 –, NWVBl. 1998,149. 22 Es liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rehabilitationsinteresse gegeben ist. 23 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. August 1993 – 6 C 7/93 –, NVwZ-RR 1994, 234. 24 Der Kläger hat ein berechtigtes Feststellungsinteresse in Form eines solchen Rehabilitationsinteresses. Letzteres setzt voraus, dass von dem erledigten Verwaltungsakt eine anhaltende Diskriminierung ausgeht, die über ein rein ideelles Interesse an der gerichtlichen Klärung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns hinausgeht. 25 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1980 – 7 C 18/79 –, BVerwGE 61,164. 26 Das Rehabilitationsinteresse des Klägers folgt daraus, dass die Verweigerung der Teilnahme an der in Rede stehenden Veranstaltung für diesen eine diskriminierende Wirkung entfaltet, da dieser wie ein potenzieller Störer behandelt und ausgeschlossen wurde. 27 Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des ihm gegenüber im Rahmen der Veranstaltung „Bürgerdialog E1. “ ausgesprochenen Hausverbots. 28 Als Grundlage für das dem Kläger erteilte Hausverbot kommt allein das Hausrecht in Betracht. Dass die Beklagte innerhalb eines ihr zuzuordnenden Herrschaftsbereichs über ein solches verfügt, ohne dass es hierfür einer besonderen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedarf, ist gewohnheitsrechtlich anerkannt. Ein Hausrecht, das ein notwendiger Annex zu der dem Hausrechtsinhaber zustehenden Sachbefugnis ist, beinhaltet grundsätzlich auch die Befugnis, in einem räumlich abgetrennten Herrschaftsbereich über den Zutritt und das Verweilen von Personen zu bestimmen, um vor Störungen durch Unberechtigte zu schützen. 29 Vgl. OVG NRW Urteil vom 14. Oktober 1988– 15 A 188/86 –, NWVBl. 1989, 91, und vom 26. April 1990 – 15 A 460/88 –, NWVBl. 1990, 344. 30 Am °°. K. °°°° fand die Veranstaltung jedoch nicht in einem Verwaltungsgebäude oder einem sonstigen öffentlichen Gebäude der Beklagten statt, sondern in den Räumen der T3. . C. Gemeinde E1. und damit in Räumlichkeiten der Kirche. Da das Hausrecht und die damit verbundene Befugnis ein Hausverbot auszusprechen in der Regel demjenigen zusteht, dem die betroffenen Räumlichkeiten gehören, war Inhaber des Hausrechts in den vorliegenden Räumlichkeiten grundsätzlich die Kirchengemeinde T3. . C. und somit Herr D1. in seiner Funktion als Pfarradministrator und Vorsitzender des Kirchenvorstandes. 31 Für den Zeitraum der Veranstaltung „Bürgerdialog E1. “ hatte die Kirchengemeinde T3. . C. das Hausrecht jedoch auf Herrn T1. und somit auf die Beklagte übertragen. Herr T1. war zum damaligen Zeitpunkt als Bereichsleiter des Amtes des Oberbürgermeisters und des Rates bei der Beklagten beschäftigt. Dass diese Übertragung auf Herrn T1. erfolgt ist, ergibt sich aus der schriftlichen Stellungnahme, die Herr D1. unter dem °°. N. °°°° gegenüber dem Gericht abgegeben hat. In dieser hat er ausgeführt, er habe die Ausübung des Hausrechts für die Dauer der Veranstaltung von sich als damaliger Pfarradministrator und Vorsitzender des Kirchenvorstandes mündlich auf Herrn T1. übertragen. Anlass an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, besteht nicht. Insbesondere hat der Kläger diese in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten. 32 Allerdings erfolgte die Übertragung des Hausrechts von der Kirchengemeinde auf Herrn T1. nicht uneingeschränkt, sondern lediglich mit der Maßgabe, dass rechtsextremen Personen während der Veranstaltung von vornherein kein Zugang zu den gemeindlichen Räumlichkeiten gewährt werden sollte bzw. sie des Hauses verwiesen werden sollten. Diese Vorgabe hat die Kirchengemeinde bereits im Vorfeld der Veranstaltung gemacht. So hat Herr D1. dem Gericht in seinem Schreiben vom °°. N. °°°° mitgeteilt, als sich die Kirchengemeinde T3. . C. im Vorfeld der Veranstaltung bereit erklärt habe, als Gastgeber für den „E4. Bürgerdialog“ zu fungieren, sei Voraussetzung hierfür gewesen, dass Rechts-extremen kein Zugang in das Gemeindehaus gewährt werde. Es sei bereits zu diesem Zeitpunkt abgesprochen gewesen, dass Rechtsextreme des Hauses verwiesen würden und insofern eine Ausschlussklausel hinsichtlich solcher Teilnehmer bestehe. Diese Angaben hat Herr T1. gegenüber dem Gericht mit Schreiben vom °°. N. °°°° bestätigt und ausgeführt, die Gemeinde sei nur unter der Bedingung Gastgeber gewesen, dass Rechtsextremen kein Zugang zur Veranstaltung gewährt würde. Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass eine solche Abrede vor der Veranstaltung getroffen wurde. Auch diesen Umstand hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten. 33 Als Eigentümerin der betroffenen Räumlichkeiten war die Kirchengemeinde T3. . C. im Zusammenhang mit der Übertragung ihres Hausrechts auch berechtigt, die genannte Maßgabe aufzustellen und bestimmte Personengruppen von der Teilnahme an einer Veranstaltung in ihren Räumlichkeiten auszuschließen. Die Kirchengemeinde ist befugt selbst zu entscheiden, wem sie Zutritt zu ihren Räumlichkeiten gewährt. Überlässt sie die Räumlichkeiten zur Durchführung einer Veranstaltung Dritten – hier der Beklagten –, geht hiermit die Befugnis einher, Vorgaben hinsichtlich des zugelassenen Personenkreises zu machen. 34 Durch die Aufforderung gegenüber dem Kläger, den Veranstaltungssaal zu verlassen, hat Herr T1. – unterstützt durch zwei Polizisten – das ihm übertragene Hausrecht entsprechend der Maßgabe der Kirchengemeinde ausgeübt. Der Kläger ist – auch nach eigenen Angaben – „rechtsextrem eingestellt“ und fiel somit unter den seitens der Kirchengemeinde ausgeschlossenen Personenkreis. Anknüpfend an die rechtsextreme Einstellung des Klägers wurde diesem das Hausverbot erteilt, so dass Herr T1. lediglich die ausdrückliche Vorgabe der Kirchengemeinde, Rechtsextreme von der Veranstaltung auszuschließen, umgesetzt hat. Insoweit verfügte weder er noch die Beklagte über eine eigene Entscheidungsbefugnis. 35 Lagen die Voraussetzungen für die Erteilung des Hausverbotes danach bereits mit Blick auf die Bindung an die Vorgabe der Kirchengemeinde hinsichtlich des Teilnehmerkreises vor, kann dahinstehen, ob tatsächlich eine Störung der Veranstaltung durch den Kläger zu erwarten war. Ebenso kommt es angesichts der vorstehenden Ausführungen nicht darauf an, ob Veranstalterin des „Bürgerdialogs E1. “ die Beklagte oder die Kirchengemeinde T3. . C. E1. war. 36 Die Entscheidung, gegenüber dem Kläger ein Hausverbot für die Dauer der Veranstaltung auszusprechen, ist auch ermessensfehlerfrei. Grundsätzlich handelt es sich bei der Ausübung des gewohnheitsrechtlichen Hausrechts nicht um eine gebundene, gesetzlich verbindlich vorgeschriebene Entscheidung, sondern diese steht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Hausrechtsinhabers. Da eine Überlassung der gemeindlichen Räumlichkeiten vorliegend aber nur unter der verbindlichen Maßgabe erfolgt war, dass rechtsextremen Personen kein Zutritt gewährt werden sollte, war eine andere Entscheidung als die Erteilung des Hausverbots gegenüber dem Kläger nicht zulässig. Insoweit lag eine „Ermessensreduzierung auf Null“ vor. 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 38 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).