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Urteil

7a K 2785/15.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2015:1106.7A.K2785.15A.00
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Leitsätze

Zur Verfolgung koptischer Christen in Ägypten

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Verfolgung koptischer Christen in Ägypten Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der 1980 geborene Kläger ist ägyptischer Staatangehöriger. Er reiste am 26. September 2013 in das Bundesgebiet ein. Am 16. Oktober 2013 stellte er einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 10. Juni 2015 machte der Kläger im Wesentlichen folgende Angaben: Er werde als Christ in Ägypten verfolgt. Bis zu seiner Ausreise im Jahr 2013 habe er sechs bis sieben Monate im Jahr in Jordanien als Tischler gearbeitet. Seine Ehefrau sei in Ägypten geblieben. Am 28. August 2013 habe ihn seine Ehefrau in Jordanien angerufen und ihm gesagt, dass sie von radikalen Moslems bedroht werde. Diese hätten sie aufgefordert, entweder das Haus zu verlassen oder zum Islam zu konvertieren. In seinem Dorf in Ägypten sei er einer von vier Wächtern gewesen, die die christliche Kirche vor Angriffen geschützt hätten. Am 9. September 2013 sei die Kirche angegriffen worden. Dabei sei einer der Wächter getötet worden. Er und die anderen Wächter seien geflohen. Der Priester habe die Tat bei der Polizei angezeigt. Sie hätten die Namen der Angreifer genannt. Das ganze Dorf habe erfahren, dass der Priester die Angreifer angezeigt habe. Er sei von einigen der radikalen Moslems als Wächter erkannt worden. Der Priester habe ihm geraten, den Ort zu verlassen. Er habe sich mit seiner Familie zunächst nach T. (Stadtteil K. ) begeben. Drei Tage später habe man ihm gesagt, dass er in ein Kloster in der Richtung von J. umziehen solle. Dann habe der Priester erfahren, dass sein Leben im Heimatort in Gefahr sei. Der Priester habe ihm ein Visum für Georgien besorgt. Am 20. September 2013 sei er ausgereist. Seine Frau und seinen Sohn habe er nicht mitnehmen können, da sein Sohn krank gewesen sei. Seine Frau lebe mit dem Kind in einem Frauenkloster. Die radikalen islamistischen Gruppierungen würden sich nicht trauen, ein Frauenkloster anzugreifen. Seine Eltern hätten zunächst weiter in seinem Heimatort gelebt. Am 1. Juli 2014 habe es einen Übergriff radikaler Islamisten auf sein Haus gegeben. Dabei sei eine Wand zum Einsturz gebracht worden. Seine Eltern seien bei dem Angriff getötet worden. Mit Bescheid vom 15. Juni 2015 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung subsidiären Schutzes ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen. Die Abschiebung des Klägers nach Ägypten wurde angedroht. Der Kläger hat am 22. Juni 2015 Klage erhoben. Er habe im Jahr 2013 nach dem Überfall auf die Kirche bei der örtlichen Polizeistelle Anzeige erstattet. Wie sich aus seiner Anzeige ergebe, sei er am Tag des Überfalls auf die Kirche einer von drei Wächtern gewesen. Einer der Wächter sei bei dem Überfall getötet worden. Er und ein anderer Wächter hätten entkommen können. Im dem Protokoll der Anhörung beim Bundesamt sei zwar von vier Wächtern die Rede. Tatsächlich seien es jedoch nur drei Wächter gewesen. Es könne nicht mehr nachvollzogen werden, wie die abweichenden Angaben zustande gekommen seien. Er habe jedoch seinerzeit in Unkenntnis der Bedeutung des Protokolls auf eine Rückübersetzung verzichtet. Das Protokoll sei ihm erst im Zuge seiner Klagebegründung übersetzt worden. Seine Eltern seien 2014, nach seiner Ausreise, bei einem Überfall radikaler Islamisten erschossen worden. Beim Bundesamt habe er zwar angeben, dass seine Eltern bei dem Überfall durch eine einstürzende Mauer erschlagen worden seien. Diese Angabe habe er seinerzeit nur vom Hörensagen gehabt. Erst später habe er erfahren, dass seine Eltern erschossen worden seien, wobei es zutreffe, dass bei dem Überfall auch eine Mauer des Hauses eingestürzt sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 15. Juni 2015 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen sowie die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen; weiter hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid des Bundesamts vom 15. Juni 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Dem Kläger stehen zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz – AsylG –) die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 bis 3e AsylG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge – Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) – zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Eine Verfolgung kann dabei gemäß § 3c AsylG ausgehen von einem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Dem Ausländer wird nach § 3e AsylG die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Landes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Maßgeblich ist, ob der Schutzsuchende im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einer Verfolgung ausgesetzt ist. Für die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ist der (einheitliche) Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Ist der Schutzsuchende verfolgt ausgereist ist, begründet dies die widerlegliche Vermutung, dass sich die Verfolgung bei einer Rückkehr wiederholen wird, soweit nicht stichhaltige Gründe gegen eine erneute Verfolgung sprechen (vgl. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU). Vgl. zum einheitlichen Maßstab BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25/10 -, juris; Urteil vom 1. März 2012 - 10 C 7/11 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4062/06.A -, juris; Urteil vom 14. Februar 2014 - 1 A 1139/13.A -, juris. Der Schutzsuchende hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigen werden. Zu § 3 AsylG: OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4062/06.A -, juris; Urteil vom 14. Februar 2014 - 1 A 1139/13.A -, juris; vgl. zu Art. 16a GG: BVerwG, Beschluss vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, juris. Nach diesem Maßstab ist eine relevante Verfolgung des Klägers wegen seiner Religion nicht anzunehmen. Es liegen weder eine Gruppenverfolgung noch eine individuelle, landesweite Verfolgung des Klägers vor. a) Es ist derzeit nicht davon auszugehen, dass koptische Christen in Ägypten einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sind. Eine Gruppenverfolgung liegt vor, wenn entweder sichere Anhaltspunkte für ein an asylerhebliche Merkmale anknüpfendes staatliches Verfolgungsprogramm vorliegen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder unmittelbar bevorsteht, oder wenn die Übergriffe, von denen Angehörige einer Gruppe in Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal getroffen werden, so zahlreich sind, dass für jedes Gruppenmitglied begründete Furcht besteht, in eigener Person Opfer von Übergriffen zu werden. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 10 C 11.08 -, juris (zu § 3 AsylVfG, jetzt AsylG), Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, juris (zu Art. 16a GG); OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2015 - 16 A 688/14.A -, juris. Diese Voraussetzungen sind nach der Rechtsprechung der Kammer, der das Gericht folgt, derzeit für die in Ägypten lebenden koptischen Christen nicht erfüllt. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. Oktober 2015 ‑ 7a K 1514/14.A ‑; Urteil vom 14. Oktober 2015 ‑ 7a K 2781/14.A ‑; ebenso VG Minden, Urteil vom 2. Dezember 2014 ‑ 10 K 777/14.A ‑, juris; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 29. September 2014 ‑ 11 A 1980/12.A ‑. Die Kammer hat hierzu in der Entscheidung vom 14. Oktober 2015 (Az.: 7a K 1514/14.A) ausgeführt: „Nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen ist es zwar seit 2011 und insbesondere 2013 zu zahlreichen Übergriffen der sog. Muslimbrüder und zu einem erheblichen Anstieg der Gewalt – auch mit tödlichen Übergriffen und der Zerstörung zahlreicher Kirchen – gegen koptische Christen gekommen. Vgl. Ai vom Oktober 2013 „Land in Aufruhr“, Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research an dDocumentation – ACCORD – u.a. vom 16. Dezember 2013, 18. März 2014 und 10. September 2014; Dr. Schimany, Lage der religiösen Minderheiten in Ägypten (8/14); Immigration and Refugee Board of Canada – IRB -, Egypt Situation of Coptic Christains (2014 – May 2015); Bundeszentrale für politische Bildung, Konfliktporträt Ägypten, 16. April 2014. Ob damals die für die Schutzgewährung notwendige Verfolgungsdichte erreicht war, kann offenbleiben. Jedenfalls hat sich die politische Situation seit dem Sturz des Mursi-Regimes im Juli 2013, der Wahl al-Sisis zum Staatspräsidenten und dem anschließenden Prozess der Verfassungsgebung in Bezug auf die Sicherheit koptischer Christen im Lande grundlegend verändert. Nach wie vor existieren Spannungen u. a. zwischen den Islamisten und der religiösen Minderheit der koptischen Christen, die auch mit Gewaltausbrüchen einhergehen. Diese erreichen nicht die Dichte, die für den Betroffenen eine Verfolgung begründen könnte. Die koptischen Christen sind an der Regierung beteiligt; die Regierung unternimmt sichtbare Anstrengungen zum Schutz der Kopten, sie hat inzwischen den Wiederaufbau zahlreicher Kirchen und anderer zerstörter Gebäude durchgeführt. Die gewaltsamen Übergriffe sind deutlich zurückgegangen, so dass die koptische Kirche in Ägypten die in Libyen ansässigen Kopten im März 2015 zur Rückkehr nach Ägypten aufgefordert hat; Ägypten sei in der Lage, die Bewohner zu schützen und ihnen ein sicheres Leben zu bieten. vgl. Radio Vatikan - RV - , Ägypten, 25. März 2015; vgl. auch RV, Meldung vom 5. Oktober 2015 zur Unterstützung der bevorstehenden Parlamentswahlen; vgl. zur veränderten Situation auch: www.kathweb.@Kath. Presseagentur Österreich, Meldung vom 6. Juli 2015; UNHCR, annual Report 2015 Egypt, 1. Mai 2015; IRB vom 8. Juni 2015, a.a.O.; Bundeszentrale für politische Bildung, a.a.O., „Die aktuelle Situation"; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Ägypten, August 2015; AA, Auskünfte vom 3. Juli 2015 zur Muslimbruderschaft. […] Unabhängig davon steht dem Kläger – seine Glaubwürdigkeit unterstellt – eine inländische Fluchtalternative in mehreren anderen Landesteilen zu. Dass in Ägypten für sämtliche koptischen Christen eine ausweglose Lage bestünde, wird vom Kläger nicht geltend gemacht. Vielmehr leben zahlreiche Familienangehörige dort, u. a. seine Mutter. Eine solche Situation ist auch den vorstehenden Erkenntnisquellen, auf die verwiesen wird, nicht zu entnehmen.“ b) Auch eine individuelle Verfolgung ist zur Überzeugung des Gerichts nicht beachtlich wahrscheinlich. Dem Kläger steht jedenfalls interner Schutz zu. aa) Der Kläger hat eine individuelle Verfolgung im Sinne von §§ 3, 3a AsylG nicht durch einen schlüssigen und den Anspruch lückenlos tragenden Vortrag glaubhaft gemacht. Das Vorbringen des Klägers ist in mehreren, für die behauptete Verfolgung wesentlichen Punkten unstimmig. Eine Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG kann nicht schon in dem geschilderten Vorfall vom 5. September 2013 gesehen werden. Der Kläger hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass er und seine Familie am 5. September 2013 – vier Tage vor dem Übergriff auf die Kirche – auf dem Weg zur Kirche aufgehalten, beschimpft und bedroht worden seien. Daraufhin hätten er und seine Familie sich bis zum Abend im Haus eines Muslims versteckt; danach habe er sich mit seiner Familie im Haus des Priesters aufgehalten. Insoweit hat der Kläger sein Vorbringen gesteigert. Dieser hat anlässlich seiner Anhörung beim Bundesamt den Vorfall am 5. September 2013 nicht ausdrücklich erwähnt, sondern vorgetragen, dass er von den im Umkreis lebenden Muslimen aufgefordert worden sei, zu konvertieren oder aber das Haus zu verlassen. Er sei bei den Kirchgängen häufig bedrängt worden. Es habe sich aber im Regelfall um allgemeine Bedrohungen und Beschimpfungen gehandelt. Erst als er – später – mit seiner Familie im Kloster gewesen sei, habe es konkrete Bedrohungen gegeben. Dies stimmt mit der Schilderung in der mündlichen Verhandlung allenfalls teilweise überein. In der Weise, wie der Kläger den Vorfall vom 5. September 2013 zuletzt beschrieben hat, hätte es nahe gelegen, diesen beim Bundesamt ausdrücklich zu erwähnen. Denn nach dem Vorbringen des Klägers kehrte dieser nach dem Vorfall nicht mehr in sein Haus zurück, sondern hielt sich mit seiner Familie im Haus des Priesters auf. Unabhängig hiervon stellt der geschilderte Vorfall vom 5. September 2013 als solcher jedenfalls noch keine hinreichend schwerwiegende Verfolgungshandlung dar. Der Kläger hat insoweit verbale Bedrohungen und einen Streit geschildert, der von den Beteiligten geschlichtet worden sei. Konkrete Angriffe auf Leib oder Leben hat der Kläger nicht vorgetragen. Auch der weiter vorgetragene Angriff auf die Kirche am 9. September 2013 begründet als solcher keine Verfolgung des Klägers im Sinne von §§ 3, 3a AsylG. Der Kläger hat auch insoweit sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung gesteigert. So hat dieser zuletzt vorgetragen, dass die Kirche durch die Angreifer angezündet worden sei. Diesen, für den Angriff wesentlichen Umstand hat der Kläger beim Bundesamt nicht erwähnt. Zudem hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage seinen Vortrag nochmals korrigiert und erklärt, dass er selbst nicht gesehen habe, dass die Kirche angezündet worden sei, dies für ihn jedoch offensichtlich gewesen sei, da die Angreifer Fackeln gehabt hätten. Dies stellt die Glaubhaftigkeit des Vorbringens insgesamt in Frage. Unabhängig hiervon ergibt sich aus dem Angriff noch keine Verfolgung des Klägers. Auch wenn sich der behauptete Angriff auf die Kirche tatsächlich ereignet haben sollte – hierfür spricht, dass der Kläger den Überfall auf die Kirche detailliert schildern konnte – galt dieser der Kirche als solcher und nicht dem Kläger persönlich oder den anderen zur Wache eingeteilten Personen. Ein persönliches Verfolgungsschicksal kann der Kläger hieraus allein noch nicht ableiten. Darüber hinausgehende schwerwiegende Verfolgungshandlungen, die gegen den Kläger persönlich gerichtet waren, hat dieser nicht konkret dargelegt. Dieser hat vielmehr allgemein vorgetragen, dass der Priester ihm in der Folge mitgeteilt habe, dass er in seinem Heimatort bedroht werde und in Ägypten nicht mehr sicher sei. Worauf diese Annahme des Priesters beruhte, welche konkreten Bedrohungen oder Verfolgungshandlungen dem also zugrunde lagen, hat der Kläger nicht dargelegt. Soweit der Kläger dagegen eine individuelle Verfolgung daraus ableiten will, dass er die Angreifer erkannt und diese namentlich bei der Polizei angezeigt habe, ist sein Vorbringen in wesentlichen Punkten unstimmig: Dies betrifft zunächst die Frage, wer die Anzeige erstattete. Hierzu hat der Kläger beim Bundesamt vorgetragen, dass der Priester den Überfall bei der Polizei angezeigt habe. Das ganze Dorf habe erfahren, dass der Priester die Angreifer angezeigt habe. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat der Kläger dagegen ein Dokument vorgelegt, bei dem es sich um das polizeiliche Protokoll der Anzeige handeln soll und wonach die Anzeige am Abend des Angriffs durch den Kläger persönlich erstattet wurde. Demgegenüber hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er den Vorfall zusammen mit dem Priester und dem zweiten Wächter bei der Polizeistation in C. N. angezeigt habe. Man habe auf den Priester gewartet und dann gemeinsam bei der Polizei die Anzeige erstattet. Damit enthält das Vorbringen des Klägers gegenüber dem Vortrag beim Bundesamt Abweichungen. Wenn der Kläger, wie dieser nun vorträgt, den Überfall selbst angezeigt haben sollte, hätte es nahe gelegen, dies bei der ersten Anhörung entsprechend zu schildern. Denn hierbei handelt es sich, auch aus der Sicht des Klägers, um einen für die weitere Verfolgung wesentlichen Umstand. Darüber hinaus hat der Kläger den zeitlichen Ablauf im Zusammenhang mit der Anzeige nicht schlüssig geschildert. Dieser hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass er nach dem Überfall zusammen mit einem weiteren Wächter in das benachbarte, rund 15 Fußminuten entfernte Dorf geflohen, von dort mit einem Auto nach C. N. gefahren sei und dann rund drei Stunden in der örtlichen Kirche auf den Priester gewartet habe. Demgegenüber ist in dem vorgelegten polizeilichen Protokoll vermerkt, dass der Überfall gegen 21:45 Uhr stattgefunden habe und die Anzeige am gleichen Abend gegen 22:15 Uhr und damit rund eine halbe Stunde später erstattet wurde. Dies widerspricht dem Vorbringen des Klägers. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Kläger die angegebene Wartezeit mit drei Stunden ungenau erinnert haben sollte, dürfte die Anzeige schon aufgrund der reinen Fahrzeit – der Heimatort des Klägers liegt nach dessen Angaben rund eine halbe Autostunde von dem örtlichen Zentrum C. N. entfernt – eine halbe Stunde nach dem Vorfall nicht möglich gewesen sein. Der Vortrag des Klägers ist schließlich auch hinsichtlich der zur Anzeige gebrachten Umstände nicht stimmig. Während der Kläger bei der Anhörung und in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass er die Angreifer erkannt und diese der Polizei namentlich benannt habe, findet sich in dem als Polizeiprotokoll vorgelegten Dokument die Aussage des Klägers, dass er niemanden von den Angreifern kenne, diese aber Bärte getragen und sie mehrfach als Ungläubige bezeichnet hätten. Der Kläger hat diesen Widerspruch in der mündlichen Verhandlung dadurch erklärt, dass die Polizei aus Angst oder Sympathie mit den Angreifern die von ihm genannten Namen nicht erfasst habe. Dies deckt sich jedoch nicht bzw. nicht vollständig mit dem Vorbingen des Klägers beim Bundesamt. Dort hat der Kläger erklärt, dass die Polizei die angegebenen Namen nicht finden konnte. Dass die Namen von der Polizei bewusst verschwiegen wurden, hat der Kläger dabei nicht erwähnt, obwohl dies auch – aus der Sicht des Klägers – ein für die Verfolgung erheblicher Umstand ist. Darüber hinaus ist die weitere Schilderung der Flucht des Klägers mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise in wesentlichen Punkten unstimmig. Der Kläger hat geschildert, dass er sich mit seiner Familie und einem der Wächter nach dem Überfall am 9. September 2013 zunächst in T. aufgehalten habe. Drei Tage später habe man ihm gesagt, dass er mit seiner Familie und dem weiteren Wächter in ein Kloster (E. ) umziehen solle. Dann habe der Priester erfahren, dass das Leben des Klägers in seinem Heimatort in Gefahr sei. Er habe gemeint, dass es keinen Zweck habe, sich weiter in Ägypten aufzuhalten und habe ein Visum für Georgien besorgt. Er – der Kläger – habe sich noch rund eine Woche in dem Kloster aufgehalten und sei am 20. September 2013 ausgereist. Nach diesem Vorbringen des Klägers erfolgte die Entscheidung zur Ausreise somit nach einem mehrtägigen Aufenthalt in T. , weiteren Hinweisen auf eine Bedrohung in seinem Heimatort (T1. ) und dem Rat des Priesters, das Land nunmehr zu verlassen. Gegen diese Darstellung des Klägers spricht jedoch, dass das Visum bereits am 10. September 2013 – am Folgetag des behaupteten Angriffs – in Kairo ausgestellt wurde. Demnach bereitete der Kläger unmittelbar nach dem 9. September 2013 seine Ausreise vor. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang auch nicht plausibel erklären können, durch wen und wann das Visum eingeholt wurde und wie sich dies zu dem geschilderten Ablauf seiner Flucht verhält. So hat Kläger in der mündlichen Verhandlung zwar einerseits spontan erklärt, dass die Auslandsvertretungen von Georgien und Russland (in Kairo) beieinander lägen und es leicht sei, ein Visum zu bekommen. Dies spricht dafür, dass der Kläger über die Beschaffung des Visums im Einzelnen informiert war. Andererseits hat dieser jedoch vorgetragen, dass er nicht wisse, wann und wo das Visum beschafft worden sei und er nur sagen könne, dass er den Reisepass mit dem Visum spätestens am 20. September 2013 erhalten habe. Eine Verfolgung des Klägers ist schließlich auch nicht hinreichend schlüssig dargelegt durch den behaupteten Angriff auf die Eltern im Juli 2014, bei dem diese erschossen worden sein sollen. Zum einen belegt der Angriff auf die Eltern des Klägers als solcher noch keine Verfolgung des Klägers selbst. Zum anderen hat der Kläger sein Vorbringen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch insoweit in mehrfacher Hinsicht gesteigert bzw. geändert. Dieser hat zum einen beim Bundesamt erklärt, dass seine Eltern bei dem Überfall getötet worden seien und weiter geschildert, dass die Moslems des Öfteren bei seinen Eltern nachgefragt hätten, wo er sich aufhalte. Einen direkten Zusammenhang zwischen dem tödlichen Übergriff auf die Eltern und seiner eigenen Verfolgung hat dieser dagegen erst im vorliegenden Verfahren konkret geschildert. Danach seien die Angreifer in die Wohnung der Eltern eingedrungen und hätten gefragt, wo sich der Kläger aufhalte. Die Eltern hätten geantwortet, dass sie dies nicht wüssten und seien daraufhin erschossen worden. Zum anderen hat der Kläger beim Bundesamt zunächst vorgetragen, dass die Angreifer eine Mauer des Hauses zum Einsturz gebracht hätten und seine Eltern dabei getötet worden seien. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat der Kläger dagegen vorgebracht, dass seine Eltern erschossen worden seien. Der Kläger hat diese Abweichung damit erklärt, dass er zum Zeitpunkt der Anhörung (10. Juni 2015) noch nicht genau gewusst habe, wie seine Eltern ums Leben gekommen seien. Erst durch das polizeiliche Protokoll habe er davon erfahren. Dieses Vorbringen ist nicht glaubhaft. Der Kläger hat angegeben, dass er nach seiner Ausreise weiter mit dem Priester Kontakt hatte. Dieser habe dem Kläger – wie dieser vorgetragen hat – berichtet, dass eine Gruppe das Haus überfallen und nach ihm gesucht habe. Dass der Kläger dabei nicht erfuhr, wie seine Eltern ums Leben kamen, erscheint fernliegend. In diesem Zusammenhang ist insbesondere nicht glaubhaft, dass dem Kläger bei der Anhörung zwar einerseits Einzelheiten des Überfalls (Einsturz der Mauer) bekannt waren, dieser aber nicht wusste, dass auf die Eltern geschossen wurde und diese hierdurch getötet wurden. Schließlich kann auch die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegte Stellungnahme der Menschenrechtsorganisation der Region P. eine Verfolgung des Klägers nicht belegen. Nach der Stellungnahme der Menschenrechtsorganisation habe eine islamistische Gruppe mehrfach versucht, den Kläger zu töten, dieser habe jedoch fliehen können. Die Gruppe suche nach dem Kläger, sei in die Wohnung eingedrungen und habe die Eltern getötet. Auf welche Quellen und Vorfälle (mehrfache Versuche, den Kläger zu töten) sich diese Einschätzung stützt, ist der Stellungnahme nicht zu entnehmen. Zudem gehen die behaupteten Verfolgungen über das Vorbringen des Klägers hinaus. Mehrfache Mordversuche hat der Kläger selbst nicht behauptet. Dieser hat sich vielmehr wesentlich auf den Angriff am 9. September 2013 gestützt und weitere Angriffe mit dem Ziel, ihn zu töten, nicht erwähnt. Auch die weitere Stellungnahme des Bistums (C. N. und C1. ) kann die geltend gemachte Verfolgung nicht stützen. Nach der Stellungnahme sei der Kläger mehrfach von einer Gruppe radikaler Islamisten bedroht worden. Diese seien in die Wohnung der Eltern eingedrungen, um den Kläger und seine Frau zu töten und hätten die Eltern des Klägers getötet. Der Kläger müsse befürchten, getötet zu werden, wenn er nach Ägypten reise. Auch dieser Stellungnahme ist nicht zu entnehmen, auf welchen Quellen und Aussagen diese beruht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Informationen dem Bistum zur Verfügung standen. Darüber hinaus enthält die Stellungnahme des Bistums auch keine konkreten Schilderungen des vor Ort tätigen Priesters. Dies hätte aber vor dem Hintergrund, dass der Priester nach dem Vorbringen des Klägers die Unterlagen für diesen in Ägypten beschaffte und von den behaupteten Bedrohungen des Klägers Kenntnis hatte, nahe gelegen. bb) Dem Kläger kann die Flüchtlingseigenschaft – unabhängig von der Frage der Verfolgung – jedenfalls deshalb nicht zuerkannt werden, weil dem Kläger interner Schutz nach § 3e AsylG zustand und weiter zusteht. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung hat. Dem Kläger droht in Ägypten jedenfalls keine landesweite Verfolgung. Dass in Ägypten für sämtliche koptische Christen eine landesweite Verfolgung droht, ist nicht anzunehmen (oben, unter I. 1. a)) und wird auch von dem Kläger nicht behauptet. Eine individuelle landesweite Verfolgung ist dagegen bereits nach dem Vorbringen des Klägers nicht ersichtlich: Dieser hat beim Bundesamt auf die Frage, warum er nach dem Angriff am 9. September 2013 nicht in den stärker christlich bewohnten Teils seine Heimatorts (T1. ) ausgewichen sei, erwidert, dass er in diesem Teil keine Wohnung gefunden hätte, seine alte Wohnung von Christen nicht gekauft worden wäre und er von den Moslems zu wenig Geld für seine Wohnung erhalten hätte. Dass der Kläger dort keinen hinreichenden Schutz vor Verfolgung erlangen konnte, hat er in diesem Zusammenhang nicht geltend gemacht. Dafür, dass der Kläger in dem überwiegend bzw. stärker christlich geprägten Teil seines Heimatorts Schutz erlangen konnte und kann, spricht zudem, dass der Priester sich nach den Angaben des Klägers dort bis zuletzt (ca. bis Oktober 2015) aufhielt und in der Gemeinde den Gottesdienst feierte, obwohl auch der Priester – wie der Kläger erklärt hat – die Angreifer im September 2013 namentlich angezeigt hatte und dies im ganzen Dorf bekannt war. Unabhängig von einer Verfolgung in seinem Heimatort ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Kläger in anderen Teilen des Landes – etwa in Kairo oder Alexandria –vor einer Verfolgung geschützt ist. Eine konkrete, den Bereich seines Heimatorts überschreitende Bedrohung hat der Kläger nicht konkret dargelegt. Die geschilderten Verfolgungshandlungen beschränken sich auf den Bereich seines Heimatorts. Darüber hinaus hat der Kläger nur allgemein geltend gemacht, der Priester habe ihm gesagt, dass er bedroht werde und das Land verlassen solle. Gegen eine landesweite Verfolgung spricht zudem, dass sich beide Schwestern des Klägers wie auch die Ehefrau und der Sohn des Klägers weiter in Ägypten aufhalten. In diesem Zusammenhang hat der Kläger auch nicht plausibel dargelegt, warum dieser – die von ihm behauptete besondere Gefährdung unterstellt – seine Familie in Ägypten zurückließ und alleine ausreiste. Die Begründung des Klägers, dass sein Sohn erkrankt gewesen sei (Fieber, Allergie) und die in der mündlichen Verhandlung ergänzte Erklärung, dass seine Frau über keinen gültigen Reisepass verfügt habe, erscheint vor dem Hintergrund der behaupteten extremen Gefahrenlage nicht glaubhaft, zumal der Kläger sich jedenfalls vorübergehend in dem Kloster aufhalten konnte, um die Ausreise der ganzen Familie (Reisepass, Visum) vorzubereiten. Darüber hinaus sind in der Person des Klägers keine besonderen Umstände ersichtlich, die angesichts der Zahl von geschätzt 4 bis 7 Millionen in Ägypten lebender koptischer Christen (5 bis 10 % Christen, hiervon 91 % koptische Christen – Länderinformationen des Auswärtigen Amts, http://www.auswaertiges-amt.de) eine landesweite Verfolgung gerade des Klägers wahrscheinlich erscheinen lassen. Insbesondere hat der Kläger keine herausgehobene Stellung innerhalb der koptischen Kirche. Anlass für die Verfolgung sollen vielmehr seine vorübergehende Tätigkeit als Wächter der Kirche und die Anzeige gewesen sein. Dass radikale islamistische Gruppierungen erhebliche Anstrengungen unternehmen werden, den Kläger über die regionale Grenzen hinaus ausfindig zu machen, ist nicht ersichtlich. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass der geschilderte Vorfall inzwischen mehr als zwei Jahre zurückliegt und die Situation der koptischen Christen sich seit der Eskalation nach dem Sturz des Mursi-Regimes im Jahr 2013 inzwischen wieder gebessert hat (oben, unter I. 1. a)). Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Anzeigen, ärztlichen Berichten und Stellungnahmen. Die insoweit vorgelegten polizeilichen Protokolle beziehen sich auf Angriffe und Übergriffe innerhalb des Heimatorts T1. und belegen keine landesweite Verfolgung. Dies gilt auch für die in diesem Zusammenhang eingereichten ärztlichen Unterlagen und die Stellungnahme der Menschenrechtsorganisation der Region P. . Auch die weitere Stellungnahme des Bistums belegt keine landesweite Verfolgung. Darin wird lediglich allgemein ausgeführt, dass der Kläger von islamistischen Gruppierungen gesucht werde und in Ägypten in großer Gefahr sein. Der Stellungnahme des Bistums (C. N. und C1. ) lässt sich nicht entnehmen, auf welche konkreten Erkenntnisse und welchen Zeitraum sich diese bezieht und ob dem Kläger insbesondere auch außerhalb der Region von C. N. eine Verfolgung droht. Da dem Kläger demnach keine landesweite Verfolgung droht, ist zugleich davon auszugehen, dass dieser sicher und legal nach Ägypten einreisen kann. Vgl. hierzu auch VG Minden, Urteil vom 2. Dezember 2014 - 10 K 777/14.A -, juris. Es kann zudem vernünftigerweise erwartet werden, dass dieser sich in einem anderen Teil von Ägypten niederlassen kann. cc) Das Gericht war im Rahmen seiner Pflicht zur Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht gehalten, das von dem Kläger angeregte Sachverständigengutachten zur Echtheit der Unterlagen einzuholen. Zu den Anforderungen: OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2001 - 8 A 3664/01.A -, juris. Die vorgelegten Unterlagen können – die Echtheit der Dokumente unterstellt – den Anspruch des Klägers nicht stützen. Die Unterlagen sind insbesondere nicht geeignet, eine landesweite Verfolgung des Klägers zu belegen. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a GG. Das Gericht verweist insoweit auf die oben stehenden Ausführungen (unter I. 1.). 3. Der Kläger ist kein subsidiärer Schutzberechtigter gemäß § 4 i. V. m. §§ 3c bis 3e AsylG. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, droht dem Kläger in seiner Heimat derzeit kein ernsthafter Schaden. Dem Kläger steht zudem jedenfalls interner Schutz im Sinne von § 3e AsylG zur Verfügung (oben, unter I. 1. b)). 4. Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz ‑ AufenthG ‑. Insbesondere besteht keine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Das Gericht verweist auch insoweit auf die vorstehenden Ausführungen (unter I. 1.). 5. Die in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes verfügte Abschiebungsandrohung und die festgesetzte Ausreisefrist stützen sich auf § 34 Abs. 1 AsylG und § 59 AufenthG. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2,711 Zivilprozessordnung – ZPO –.