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Urteil

5 K 2941/14

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2015:1106.5K2941.14.00
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Leitsätze

1. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit eine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmögich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein.

2. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung in der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege dem (Um-)Planung möglich ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit eine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmögich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. 2. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung in der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege dem (Um-)Planung möglich ist. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klägerin begehrt die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für die Aufstockung eines Einfamilienhauses durch ein Staffelgeschoss in C. -T. . Ausweislich des Grundbuchsauszugs ist die Klägerin seit dem 11. März 2002 Eigentümerin des Grundstücks V. T1. 00.00.00 (Gemarkung T. , Flur °° ,Flurstücke aaa , bbb und ccc ) in C. . Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des seit dem 16. Dezember 1972 verbindlichen Bebauungsplans Nr. ^^^^^ Dieser enthält für den Vorhabenbereich die Festsetzungen Reines Wohngebiet, Grundflächenzahl 0,4, Geschossflächenzahl 0,5, offene Bauweise und Flachdach. Aus den Aufstellungsvorgängen geht hervor, dass sämtliche Baugrundstücke nördlich der Erschließungsstraße „D“ (nunmehr „S. “) eingeschossig und nur ausnahmsweise zweigeschossig bebaut werden dürften, um einen einwandfreien Übergang der Bebauung zur freien Landschaft zu erreichen. Aus § 17 der Baunutzungsverordnung würden sich hierfür zwingend die im Bebauungsplan festgelegten Grund- und Geschossflächenzahlen als Höchstwerte ergeben, deren Überschreitung nur bei besonderen städtebaulichen Gründen zulässig sei. Der Wunsch nach höherem wirtschaftlichem Ertrag durch erhöhte Ausnutzung könne nicht als besonderer städtebaulicher Grund anerkannt werden. Mit Baugenehmigung vom 20. März 1985 genehmigte die Beklagte auf dem Vorhabengrundstück den „Neubau eines eingeschossigen Einfamilienreihenhauses (Teil einer Dreiergruppe), mit Einlieget, einer Doppelparkergarage und eines PKW Stellplatzes“. Mit Bescheid vom gleichen Datum erteilte die Beklagte eine Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplanes wegen Überschreitung der Grundflächenzahl um 0,12. In den Jahren 1998 und 2001 genehmigte die Beklagte jeweils einen Aufbau auf den Gebäuden V. T1. 27 und V. T1. 29. Ausweislich der Mitteilung des Vertreters der Beklagten im Rahmen des durchgeführten Ortstermins seien bei den jeweiligen Vorhaben die Geschoßflächenzahl und der Grundflächenzahl eingehalten worden. Unter dem 1. Oktober 2013 beantragte die Klägerin die Erteilung eines Vorbescheides hinsichtlich der Aufstockung des eingeschossigen Gebäudes durch ein Staffelgeschoss. Gleichzeitig beantragte sie die Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Anzahl der Vollgeschosse, der Geschoßflächenzahl und der grenzständigen Bebauung. Ausweislich der von der Klägerin eingereichten Berechnung der Geschossflächenzahl wird die zulässige Geschossflächenzahl durch das beantragte Vorhaben um 0,32 überschritten. Mit Schreiben vom 5. März 2014 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Ablehnung ihrer Bauvoranfrage an. In ihrer Stellungnahme vom 2. April 2014 führte die Klägerin aus, bei dem Aufbau handele es sich nicht um ein Vollgeschoss, sondern um ein Staffelgeschoss. Diese Bewertung habe auch zur Genehmigung der Aufbauten auf den Grundstücken V. T1. 27 und 29, sowie im S. 7 und 9 geführt. Unter dem 23. Mai 2014 erteilte die Beklagte der Klägerin einen negativen Vorbescheid, da das Vorhaben planungsrechtlich nicht zulässig sei. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das Vorhaben sprenge durch die Summe seiner Überschreitungen den Rahmen, den der Bebauungsplan vorgegeben habe. Dazu kämen die Auflösung der Ensemblewirkung und negative Auswirkungen auf die Nachbarschaft, die nicht vertretbar seien. Durch die Massivität der Überschreitung könne das Vorhaben auch nicht mit den so genannten „Vergleichsfällen“ verglichen werden. Das Vorhaben widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans, da die Festsetzung der Geschossigkeit und der Geschoßflächenzahl nicht eingehalten werden würden. Eine Befreiung könne nicht erteilt werden. Es sei davon auszugehen, dass der Plangeber mit der Festlegung der Geschossflächenzahl eine aufgelockerte und zum Außenbereich abnehmende Bebauung erzielen wollte. Die ursprünglich genehmigte Geschossflächenzahl von 0,62 sei damals vertretbar gewesen, da diese noch ansatzweise der Festsetzung von 0,5 entsprochen hätte und darüber hinaus als einzige Befreiung gewertet worden sei, so dass die Grundzüge der Planung damals insgesamt nicht tangiert worden seien. Eine Überschreitung von mehr als 60 % könne aber nicht mehr ansatzweise als plankonform gewertet werden und berühre die Grundzüge der Planung erheblich. Auch durch die Festsetzung der Geschossigkeit sollten die Dominanz der Baukörper und die Höhenentwicklung eingeschränkt werden. Die Ensemblewirkung der sechs Reihenhäuser stehe der städtebaulichen Akzeptanz ebenfalls entgegen. Die aufgeführten Beispiele von Aufstockungen im Bereich S. könnten mit der Antragsituation nicht verglichen werden, da dort jeweils separate Baukörper aufgestockt worden seien, die nicht in einer vergleichbaren baulichen Art und Enge bestehen würden. Da nicht ersichtlich sei, dass Gründe des Allgemeinwohls die Befreiung erfordern würden, die Befreiung städtebaulich nicht vertretbar sei, die Durchführung des Bebauungsplanes nicht zu einer offensichtlich nicht beabsichtigten Härte führen und die Abweichung nicht mit nachbarlichen Interessen vereinbar sei, könne eine Befreiung nicht erteilt werden. Darüber hinaus sei auf die immense Vorbildwirkung zu verweisen, die insgesamt der Intention des Plangebers zuwiderlaufen würde. Die Klägerin hat am 20. Juni 2014 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, die beabsichtigte Aufstockung solle lediglich in Form eines Staffelgeschosses erfolgen. Diese Bauform sei durch den Gesetzgeber dadurch privilegiert, dass das Staffelgeschoss überhaupt nicht als Vollgeschoss zähle. Hinsichtlich der Geschossigkeit bedürfe es somit keiner Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans. Jedenfalls sei das Vorhaben als Ausnahme vom planerischen Willen offensichtlich mit umfasst. Dem Plangeber sei es nur darum gegangen, einen einwandfreien Übergang zur freien Landschaft zu erreichen. Das Grundstück der Klägerin sei von bebauten Grundstücken umgeben. Gerade nördlich der Straße „S. “ habe die Beklagte schon zahlreiche Aufstockungen genehmigt. Von einer strikten Einhaltung der Eingeschossigkeit könne also schon lange keine Rede mehr sein. Schließlich sei die Genehmigung im Wege der Befreiung möglich. Die maßvolle Aufstockung eines Einfamilienhauses zu Wohnzwecken widerspreche sicher nicht den planerischen Vorstellungen. Die angemessene Erhöhung der Wohnfläche bei erhöhtem Bedarf der einzelnen Familie müsse möglich sein. Letzteres zu versagen wäre eine vom Plangeber unbeabsichtigte Härte. Nicht jede Abweichung von der Planung berühre deren Grundzüge. Vielmehr sei der Begriff mit Blick auf die Baufreiheit restriktiv auszulegen. Die Grundzüge der Planung würden erst dann berührt, wenn die Befreiung eine notwendige Planänderung ersetzen würde. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Die Grundzüge der Planung seien längst umgesetzt und würden durch die Befreiung nicht mehr tangiert werden. Bei der städtebaulichen Vertretbarkeit handele es sich um ein grobes Kriterium, dass durch das geplante Vorhaben nicht ansatzweise infrage gestellt würde. Auch die Würdigung nachbarlicher Interessen sei komplett unterblieben. Ferner trägt die Klägerin vor, die Beklagte habe seit 1997 insgesamt fünf Befreiungen erteilt. Die beiden letzten Befreiungen seien ausdrücklich unter Hinweis auf dem prägenden Charakter der bereits aufgrund der früheren Befreiungen erstellten Aufbauten erteilt. Warum die ersten drei Aufstockungen noch eine prägende Wirkung hinsichtlich der späteren zwei Vorhaben, nicht jedoch hinsichtlich des Vorhabens der Klägerin entfalten könnten, könne nicht nachvollzogen werden. Insbesondere liege das Haus der Klägerin deutlich näher an den drei zuerst aufgestockten Gebäuden. Hinzu komme, dass die Beklagte den Bebauungsplan Nr. ^^^^^ inzwischen durch den Bebauungsplan Nr. *** ersetzt habe, welcher die zweigeschossige Bauweise vorsehe. Auf Grundlage dieses neuen Planes seien auch schon mehrere Bauten umgesetzt worden. Das Haus der Klägerin sei von drei Seiten von zweigeschossigen Häusern umgeben. Die eingeschossige Bauweise stelle im weiteren Baugebiet klar die Ausnahme dar. Ausweislich der Begründung begrenze der Bebauungsplan Nr. *** die Neubebauung auf zwei Vollgeschosse, um diese „der Umgebungsbebauung anzupassen“. Das Haus der Klägerin grenze unmittelbar an das neue Plangebiet und sei damit zweifelsohne Teil der Umgebungsbebauung. Das ursprüngliche Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. ^^^^^ habe sich seit Anfang der siebziger Jahre durch zahlreiche Ausnahmen und Befreiungen und durch nachträgliche Planänderungen derart entwickelt, dass Flachdächer nur noch die Ausnahme seien und ganz überwiegend und prägend eine zweigeschossige Bauweise vorzufinden sei. Aufgrund des überdachten Treppenaufgangs auf dem Flachdach des Hauses der Klägerin hätte das Gebäude von Anfang an die Höhe eines zweigeschossigen Bauwerks gehabt. Als Anlage fügt die Klägerin einen Auszug der Beschlussvorlage des Ausschusses für Anregungen und Beschwerden der Beklagten vom 26. Juni 2012 an. Aus diesem geht unter anderem hervor, dass in den Jahren 1997, 1998 und 2001 Aufbauten genehmigt worden seien, da die Verwaltung fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass die jeweils gültige Bauordnung anzuwenden sei mit der Folge, dass die Aufbauten jeweils nicht als Vollgeschoss bewertet worden seien. Nachdem diese Vorgehensweise durch die Bezirksregierung kritisiert worden sei, habe die Beklagte dennoch zwei weitere Aufbauten genehmigt, da die bereits genehmigten Aufbauten prägende Wirkung entfaltet hätten. Der in Rede stehende Bereich betreffe ca. neun Wohngebäude. Die Zulassung von Staffelgeschossen lasse durch die starke Hanglage für außerhalb des Bereichs liegende Gebäude keine tatsächlich durchschlagenden Beeinträchtigungen erkennen. Auf Grundlage der festgestellten städtebaulichen Verträglichkeit von Staffelgeschossen und bei Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im oben genannten Bebauungsplanbereich hätten im Jahr 2009 und 2011 der Zulassung von Staffelgeschossen keine Bedenken entgegengestanden. Es sei darauf zu verweisen, dass jede Befreiung eine Einzelfallbetrachtung darstelle. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Vorbescheides vom 23. Mai 2014 zu verpflichten, die Bauvoranfrage der Klägerin vom 9. Oktober 2013 nach dem aktuellen Streitstand positiv zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf die Gründe des negativen Vorbescheids. Ergänzend trägt sie vor, seit der grundlegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei zu berücksichtigen, dass in der offenen Bauweise insbesondere bei vorhandenen Doppelhäusern die einzelnen Häuser in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut sein müssten. Neben Doppelhäusern habe diese Rechtsprechung auch Hausgruppen in den Blick genommen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen gehe grundsätzlich davon aus, dass ein harmonischer Gesamtbaukörper nicht mehr angenommen werden könne, wenn sich auch nur eines der von ihm entwickelten quantitativen Merkmale bei dem jeweiligen Gebäuden um mehr als die Hälfte unterscheide. Durch das Vorhaben der Klägerin würde die in der Hausgruppe bislang vorhandene einheitliche Geschossigkeit verdoppelt. Der vom Oberverwaltungsgericht gezogene Rahmen würde damit erheblich überschritten. Bereits aus diesem Grund sei das Bauvorhaben der Klägerin nicht genehmigungsfähig. Ungeachtet dessen sei für eine Befreiung von vornherein kein Raum. Denn der Plangeber habe sich für eine strikte Einhaltung des von ihm entwickelten Plankonzepts einer lediglich eingeschossigen Bebauung nördlich der „Q.---straße D“ bekannt. Letztlich berühre das von der Klägerin verfolgte Bauvorhaben die Grundzüge der Planung. Die Rechtsprechung habe festgestellt, dass eine Befreiung regelmäßig dann nicht in Betracht komme, wenn die Gründe hierfür sich für eine Vielzahl betroffener Grundstücke anführen ließen und wenn es sich bei der betroffenen Festsetzung um eine solche handele, die für die Planung tragend und damit wesentlich sei. Die Berichterstatterin hat am 5. Mai 2015 einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Ortsterminprotokoll sowie das angefertigte Lichtbildmaterial verwiesen. Mit Beschluss vom 29. Juli 2015 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte im Übrigen sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Über die Klage entscheidet die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zuständige Einzelrichterin. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 23. Mai 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten planungsrechtlichen Vorbescheides. Nach §§ 71, 75 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) ist ein Bauvorbescheid zu erteilen, wenn dem Vorhaben im Rahmen der Fragestellung öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das zur Genehmigung gestellte Vorhaben ist bauplanungsrechtlich unzulässig. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich vorliegend nach § 30 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB), da es im Geltungsbereich des seit dem 16. Dezember 1972 rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. ^^^^^ liegt. Danach ist ein Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Das Vorhaben verstößt jedenfalls gegen die Festsetzungen der Geschossflächenzahl sowie der Geschossigkeit. Ausweislich der durch die Klägerin im Genehmigungsverfahren vorgelegten Berechnung der Geschossflächen- sowie der Grundflächenzahl vom 31. Oktober 2013 beträgt die Geschossflächenzahl 0,85, so dass die zulässige Geschossflächenzahl von 0,5 um 0,32 überschritten wird. Zudem verstößt das Vorhaben gegen die Festsetzung der eingeschossigen Bauweise, da durch das Vorhaben ein zweigeschossiges Gebäude entsteht. Nach § 2 Abs. 5 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der hier maßgeblichen Fassung vom 27. Januar 1970 sind Vollgeschosse Geschosse, die vollständig über der festgelegten Geländeoberfläche liegen und über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche die für Aufenthaltsräume erforderliche lichte Höhe haben. Nach § 59 Abs. 3 Satz 1 dieser Bauordnung müssen Aufenthaltsräume eine für ihre Benutzung ausreichende Grundfläche und eine lichte Höhe von mindestens 2,50 m haben. Demnach ist das beantragte Staffelgeschoss als Vollgeschoss zu bewerten, da nach den vorgelegten Bauzeichnungen vom 23. Juli 2013 das Staffelgeschoss über seine gesamte Grundfläche eine Höhe von 2,90 m aufweist. Gründe, die gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. ^^^^^ sprechen, sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist der Bebauungsplan trotz der seitens der Beklagten bereits erteilten zahlreichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans sowohl auf dem Grundstück der Klägerin als auch auf benachbarten Grundstücken nicht funktionslos geworden. Ein Bebauungsplan kann außer durch ausdrücklichen Aufhebungsakt des Plangebers in begrenzten Ausnahmefällen auch ohne einen solchen Akt wegen Funktionslosigkeit außer Kraft treten, wenn die Verhältnisse, auf die er sich bezieht, eine Verwirklichung der planerischen Festsetzungen auf unabsehbare Zeit ausschließen und wenn dies so offenkundig ist, dass ein Vertrauen in die Fortgeltung dieser Festsetzungen nicht mehr besteht oder keinen Schutz mehr verdient. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 9. Oktober 2003 – 4 B 85.03 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 10. April 2007 – 10 A 3915/05 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. November 2014 – 5 K 4298/13 -; jeweils zitiert nach juris. Die Funktionslosigkeit folgt danach aus einem tatsächlichen und einem normativen Element: Sie beruht in tatsächlicher Hinsicht auf einer erkennbar dauerhaften Änderung der faktischen Umstände im Widerspruch zu den Planfestsetzungen. In normativer Hinsicht ist es erforderlich, dass die Erkennbarkeit der Abweichung einen Grad erreicht hat, der eine Verwirklichung der Festsetzung realistischerweise nicht mehr erwarten lässt und deshalb einem in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt. Wann von einem solchen Grad der Erkennbarkeit die Rede sein kann, lässt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern bedarf einer wertenden Entscheidung unter Berücksichtigung unter anderem der Art der Festsetzung, des Maßes der Abweichung und der Irreversibilität der entstandenen tatsächlichen Verhältnisse. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Februar 2010 – 10 A 2472/08 -, zitiert nach juris. Das Oberverwaltungsgericht betont darüber hinaus, dass bloße Zweifel an der Verwirklichungsfähigkeit des Plans dafür nicht ausreichen. Ein Bebauungsplan tritt wegen nachträglicher Funktionslosigkeit demnach nur dann außer Kraft, wenn offenkundig ist, dass er als Instrument für die Steuerung der städtebaulichen Entwicklung nicht mehr tauglich ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2013 – 10 D 74/11.NE -, bezugnehmend auf BVerwG, Urteile vom 29. April 1977 – 4 C 39.75 – und vom 3. August 1990 – 7 C 41 bis 43.89 -; zitiert nach juris. Auch die jüngste Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts geht von dem Ausnahmecharakter hinsichtlich der Annahme der Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans aus. Demnach können Bebauungspläne nur in äußerst seltenen Fällen funktionslos sein. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit eine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2015 – 7 D 30/13.NE -, zitiert nach juris. Diese Maßstäbe zugrundegelegt, kann vorliegend nicht ansatzweise davon ausgegangen werden, der Bebauungsplan Nr. ^^^^^ sei funktionslos geworden. Die Festsetzungen der Geschossflächenzahl und der eingeschossigen Bebauung entfalten nach wie vor steuernde Wirkung, indem sie eine übermäßige Bebauung der Grundstücke verhindern. Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans soll durch die genannten Festsetzungen der einwandfreie Übergang der Bebauung zur freien Landschaft erreicht werden. Dass diese Zielsetzung offenkundig und dauerhaft nicht mehr erreicht werden könnte, lässt sich unter keinem Gesichtspunkt feststellen. Hinsichtlich der Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. ^^^^^ mit der Folge der uneingeschränkten Anwendbarkeit der damit verbundenen Festsetzungen bestehen auch im Übrigen keine Bedenken. Dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung, nach dem der Bebauungsplan Nr. ^^^^^ durch das Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. *** und dem Verweis in dessen Begründung auf die „zweigeschossige Umgebungsbebauung“ selbst geändert worden sei, mit der Folge, dass nicht mehr der Wille des Plangebers aus dem Jahre 1972, sondern derjenige zum Zeitpunkt des Erlasses des Änderungsplanes Nr. *** , der eindeutig von der Zulässigkeit der zweigeschossigen Bebauung ausgehe, zugrunde zu legen sei, kann in mehrfacher Hinsicht nicht gefolgt werden. Zum einen bezieht sich das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. *** auf ein zwar an das Grundstück der Klägerin angrenzendes, jedoch eindeutig das Vorhabengrundstück nicht umfassendes Plangebiet. Die unterbliebene Einbeziehung des Vorhabengrundstücks in die Änderungsplanung hat zur Folge, dass hinsichtlich des Vorhabengrundstücks nach wie vor die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. ^^^^^ anzuwenden sind. Dass durch den Erlass des Bebauungsplans Nr. *** der Bebauungsplan Nr. ^^^^^ in seiner Gesamtheit geändert oder gar aufgehoben wurde, ist schlichtweg bauplanungsrechtlich nicht vertretbar. Vielmehr hat sich der Plangeber ausdrücklich dazu entschlossen, allein einen Teilbereich des ursprünglichen Plangebiets den tatsächlichen Änderungen anzupassen und neu zu überplanen, das verbleibende Plangebiet jedoch unangetastet zu lassen. Die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. *** können jedoch allein für das dort festgelegte Plangebiet Geltung beanspruchen, unter keinen Umständen jedoch für darüber hinaus liegende Grundstücke. Auch aus der Begründung des Bebauungsplans Nr. *** folgt keine Änderung des Bebauungsplans Nr. ^^^^^ . Soweit der Plangeber von einer „zweigeschossigen Umgebungsbebauung“ ausgeht mag dies zwar den möglicherweise prägenden Charakter der angrenzenden Grundstücke wiederspiegeln, führt jedoch keineswegs dazu, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. ^^^^^ hierdurch geändert wurden. Hätte der Plangeber die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. ^^^^^ ändern und möglicherweise an die inzwischen eingetretenen baulichen Veränderungen anpassen wollen, hätte es hierzu einer ausdrücklich auch auf dieses Gebiet bezogenen Änderungsplanung bedurft. Da dies jedoch gerade nicht erfolgt ist, bleibt es bei der Anwendbarkeit der Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. ^^^^^ . Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB. Danach kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern (Nr. 1) oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (Nr. 2) oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (Nr. 3) und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die Erteilung einer Befreiung scheidet tatbestandlich bereits deshalb aus, da die Grundzüge der Planung berührt werden. Nach dem Eindruck, den das Gericht während des Ortstermins von der Örtlichkeit gewonnen hat und der sich auf den während des Ortstermins angefertigten Fotos Nrn. 7 und 8 jedenfalls ansatzweise widerspiegelt, läuft das Vorhaben dem Willen des Plangebers zuwider, den ungestörten Blick in die freie Landschaft zu gewährleisten. Die Grundzüge der Planung bilden die den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrunde liegende und in ihnen zum Ausdruck kommende planerische Konzeption. Zur Beantwortung der Frage, ob die Grundzüge der Planung berührt werden, ist in jedem Einzelfall anhand der Festsetzungen des Bebauungsplans und der entsprechenden Begründungen eine planerische Grundkonzeption herauszuarbeiten, der der jeweilige Plan auch nach der Änderung noch entsprechen muss. Die Grundzüge der Planung werden dann nicht berührt, wenn der planerische Grundgedanke, das zugrunde liegende Leitbild, erhalten bleibt und wenn eine Änderung minderem Gewicht vorliegt, die noch von dem im jeweiligen Plan zum Ausdruck gekommenen planerischen Willen der Gemeinde umfasst ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. November 1989 – 4 B 163.89 -, zitiert nach juris; Battis / Krautzberger / Löhr, BauGB, 12. Auflage 2014, § 13 Rn. 2. Ein Berührtwerden der Grundzüge der Planung ist vor allem dann anzunehmen, wenn durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans in das Interessengeflecht des Bebauungsplans eingegriffen wird. Denn je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung in der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist. Es handelt sich der Sache nach um eine Berücksichtigung des Ergebnisses der Abwägung über die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange und des durch die getroffenen Festsetzungen erfolgten Ausgleichs von Interessen, der nicht durch Befreiungen in Frage gestellt werden soll. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2010 – 4 C 10.09 -, mit weiteren Nachweisen; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26. Mai 2014 – 2 A 345/13; OVG Hamburg, Urteil vom 22. Oktober 2013 – 2 Bf 169/11; jeweils zitiert nach juris; Ernst / Zinkhahn / Bielenberg, BauGB, Stand: 1. Februar 2015, § 31 Rn. 37. Aus den Aufstellungsvorgängen zum Bebauungsplan Nr. ^^^^^ geht hervor, dass durch die Bauleitplanung N. einer geordneten baulichen Entwicklung zugeführt werden sollte. Ausdrücklich heißt es in der Beschlussvorlage +++ als Antwort auf von einem Bürger geäußerte Bedenken, sämtliche Baugrundstücke nördlich der Erschließungsstraße „D“ sollen eingeschossig und nur ausnahmsweise zweigeschossig bebaut werden, um einen einwandfreien Übergang der Bebauung zur freien Landschaft zu erreichen. Aus § 17 der Baunutzungsverordnung würden sich hierfür zwingend die im Bebauungsplan festgelegten Grund- und Geschossflächenzahlen als Höchstwerte ergeben, deren Überschreitung nur bei besonderen städtebaulichen Gründen zulässig sei. Der Wunsch nach höherem wirtschaftlichem Ertrag durch erhöhte Ausnutzung könne nicht als besonderer städtebaulicher Grund anerkannt werden. Aus dieser Begründung geht unmissverständlich hervor, dass der Plangeber bei der Festsetzung der Grund- und Geschossflächenzahl sowie der eingeschossigen Bebauung ausdrücklich den Übergang der Bebauung zur freien Landschaft vor Augen hatte und durch entsprechende Festsetzungen eine zum Außenbereich hin aufgelockerte Bebauung und den aufgrund der Hanglage möglichen und ungestörten freien Blick in die Landschaft erreichen wollte. Die detaillierten Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sollten damit gerade ein Ausreizen der Grundstücke durch übermäßige Bebauung verhindern, um einen „einwandfreien Übergang“ zum Außenbereich herzustellen. Der Plangeber war sich demnach über die für die Grundstückseigentümer damit einhergehenden Einschränkungen bewusst und hat sich ausdrücklich gegen eine größtmögliche Bebauungsmöglichkeit zugunsten eines fließenden Übergangs in die freie Landschaft entschieden. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht der Klägerin wurde der Wille des Plangebers auch nicht durch den inzwischen in Kraft getretenen Bebauungsplan Nr. *** modifiziert. Insofern kann auf die bereits im Rahmen der Frage nach der Funktionslosigkeit des Bebauungsplans gemachten Ausführungen verwiesen werden. Da der Bebauungsplan Nr. ^^^^^ weder hinsichtlich seiner Festsetzungen noch seiner Begründung durch den Erlass des ein anderes Plangebiet betreffenden Bebauungsplans Nr. *** berührt wird, ist auch hinsichtlich der Bewertung der Grundzüge der Planung allein auf den Willen des Plangebers zum Zeitpunkt der Planaufstellung abzustellen. Da ein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB bereits auf Tatbestandsebene ausgeschlossen ist, kommt es auf die von der Klägerin mit Blick auf die in unmittelbarer Nachbarschaft genehmigten Aufstockungen aufgeworfene Frage der Bindung der Beklagten an vorausgegangenes Verwaltungshandeln nicht mehr an. Denn die Frage, ob das Ermessen der Beklagten gemäß Art. 3 des Grundgesetzes durch den Grundsatz der Gleichbehandlung infolge der bisherigen Genehmigungspraxis eingeschränkt ist, stellt sich erst dann, wenn der Ermessensspielraum der Beklagten überhaupt eröffnet ist. Auf die von der Beklagten mit Verweis auf die zur Doppelhausbebauung ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung aufgeworfenen Frage, ob das beantragte Vorhaben darüber hinaus gegen die Festsetzung der offenen Bauweise verstößt, kommt es nach alledem nicht mehr entscheidungserheblich an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.