Urteil
4 K 3886/14
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:1104.4K3886.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 4. Juni 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 5. August 2014 verpflichtet, die Hausarbeit der Klägerin aus der zweiten Wiederholungsprüfung im Fach Sozialwissenschaften Teilleistung Fachdidaktisches Seminar unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut bewerten zu lassen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin studierte bei der Beklagten im Bachelorstudiengang im Modellversuch „Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung, Lehramt Haupt-, Real- und Gesamtschulen“. Im Fach Sozialwissenschaften legte sie im März 2014 die Teilleistung Fachdidaktisches Seminar im Modul V-K im zweiten Wiederholungsversuch ab. 3 Die Hausarbeit wurde von der Erstprüferin Dr. T. und dem Zweitprüfer Prof. Dr. H. mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. 4 Mit Bescheid vom 4. Juni 2014 teilte der Prüfungsausschuss der Klägerin mit, dass sie die Prüfung im Fach Sozialwissenschaften in der zweiten Wiederholung nicht bestanden habe und somit die Bachelor-Prüfung endgültig nicht bestanden worden sei. 5 Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch. Zu dessen Begründung wendete sie ein, die Erstprüferin habe eine unzulässige Notenreduktion wegen Überlänge der Arbeit und eine unzulässige politische Bewertung der Leistung vorgenommen. 6 Nach Einholung von Stellungnahmen beider Prüfer zu den gerügten Punkten wies der Prüfungsausschuss den Widerspruch in seiner Sitzung am 30. Juli 2014 zurück. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. August 2014 wurde dies der Klägerin mitgeteilt. 7 Am 29. August 2014 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie ihren Vortrag aus dem Widerspruch. Zudem habe eine Internetrecherche ergeben, dass Erst- und Zweitprüfer eine identische Wohnanschrift hätten. 8 Nachdem die Beklagte auf Nachfrage mitgeteilt hat, dass Erstprüferin und Zweitprüfer seit Oktober 2014 verheiratet sind und zum Zeitpunkt der Korrektur der Hausarbeit im Frühjahr 2014 in einem Haushalt lebten, macht die Klägerin ergänzend eine Befangenheit der beiden Prüfer geltend. Sie rügt ferner, dass die Prüferbestellung nicht ordnungsgemäß gewesen sei. 9 Die Klägerin beantragt, 10 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 4. Juni 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 5. August 2014 zu verpflichten, die Hausarbeit der Klägerin aus der zweiten Wiederholungsprüfung im Fach Sozialwissenschaften Teilleistung Fachdidaktisches Seminar unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut bewerten zu lassen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Die Prüferbestellung sei ordnungsgemäß erfolgt. Zudem habe die Länge der Hausarbeit keine Auswirkung auf die Benotung gehabt. Von einer Befangenheit der Prüfer könne nicht ausgegangen werden. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang (Beiakten Hefte ° bis °) Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet. 17 Der Bescheid vom 4. Juni 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 5. August 2014 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass ihre Hausarbeit als Teilleistung im Fachdidaktischen Seminar erneut von zwei neuen Prüfern bewertet wird. 18 Zu Recht macht die Klägerin geltend, dass hinsichtlich beider Prüfer die Besorgnis der Befangenheit besteht. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - VwVfG - ist die Besorgnis der Befangenheit berechtigt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit setzt nicht voraus, dass der Amtsträger tatsächlich befangen, voreingenommen oder parteiisch ist. Es genügt, dass der Prüfling die auf objektiv feststellbaren Tatsachen beruhende, subjektiv vernünftigerweise mögliche Besorgnis hat, der Prüfer werde in dieser Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden. 19 OVG Lüneburg, Urteil vom 9. September 2015, 2 LB 169/14, juris; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht,6. Aufl., Rn. 338. 20 Hier folgt bereits aus der Tatsache, dass Frau Dr. T. (Erstprüferin) und Prof. Dr. H. (Zweitprüfer) im Zeitpunkt der Korrektur der Hausarbeit in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebten, die Besorgnis der Befangenheit. Die eheähnliche Lebensgemeinschaft zwischen zwei Prüfern ist geeignet, Zweifel daran zu wecken, ob die selbständige und eigenverantwortliche Beurteilung der Prüfungsleistung gewährleistet ist. 21 Gemäß § 8 Abs. 6 Sätze 1 und 2 der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang im Modellversuch „Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung“ an der Universität E. (°°) werden Prüfungen in der Regel von zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet. Das Zweiprüferprinzip ist ein wesentlicher Bestandteil prüfungsrechtlicher Verfahrensregelungen. Es kompensiert typische Defizite an Prüfungsgerechtigkeit, die entstehen, weil auch einem sachlich-fairen, unabhängigen und qualifizierten Prüfer Fehler unterlaufen können. Die Beteiligung von zwei Prüfern sichert daher die Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) und das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). 22 Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 547. 23 Besondere Bedeutung kommt dem Zweiprüferprinzip bei Prüfungen zu, wenn der Misserfolg - wie im Fall der Klägerin - zum endgültigen Nichtbestehen der Bachelorprüfung führt. Dementsprechend regelt auch § 65 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG), dass Wiederholungsprüfungen, bei deren endgültigem Nichtbestehen keine Ausgleichsmöglichkeiten vorgesehen ist, von mindestens zwei Prüferinnen und/oder Prüfern zu bewerten sind. 24 Jeder der beteiligten Prüfer muss die Leistung des Prüflings selbst, unmittelbar und vollständig zur Kenntnis nehmen und selbständig beurteilen. Das Zusammenwirken der Prüfer darf in keinem Fall dazu führen, dass die Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Prüfer verlorengeht 25 Niehues/Fischer/Jeremias, a. a. O., Rn. 558. 26 Auch wenn von den zusammenlebenden Prüfern, die demselben Fachbereich der Universität angehören und schon von daher auch beruflich zahlreiche Berührungspunkte haben, erwartet werden kann, dass sie Privates und Berufliches trennen und professionell mit den an sie als Prüfer gestellten Anforderungen umgehen, bleibt die Tatsache bestehen, dass die Beurteilung letztlich innerhalb eines Haushaltes erfolgt. 27 Auch aus der Sicht eines unvoreingenommenen Prüflings besteht bei dieser Verfahrensgestaltung die Gefahr, dass sich beide Prüfer vor der schriftlichen Fixierung ihrer Beurteilung untereinander austauschen und dieser Austausch in ihre noch nicht abgeschlossene Urteilsbildung einfließt. Zum anderen ist es bei lebensnaher Betrachtung nicht auszuschließen, dass die besondere Wertschätzung, die sich die Prüfer entgegenbringen - auch unbewusst - dazu führt, dass die Benotung des Lebenspartners einen größeren Einfluss auf die eigene Benotung nimmt als dies bei der Benotung eines anderen Mitkorrektors der Fall wäre. Hier ist insbesondere daran zu denken, dass es eine größere Hemmschwelle geben mag, dem Votum des Lebenspartners zu widersprechen. Zwar besteht dort, wo Menschen agieren, immer die Gefahr einer (unbewussten) Verquickung von privaten Befindlichkeiten mit der Prüfertätigkeit. Dieser Gefahr schon im Ansatz zu begegnen, ist im Prüfungsverfahren in Anbetracht der begrenzten intersubjektiven Nachvollziehbarkeit prüfungsspezifischer Wertungen aber ein besonders gewichtiges Anliegen. 28 Soweit sich die Beklagte auf den Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 20. Oktober 2003 - II ZB 31/02 - beruft, rechtfertigt dies keine andere Entscheidung. Der dort entschiedene Fall, dass die Mitwirkung der Ehefrau eines Rechtsmittelrichters bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung keinen generellen Ablehnungsgrund im Hinblick auf dessen Beteiligung an der Entscheidung im Rechtsmittelverfahren darstellt, ist mit der vorliegenden Situation nicht vergleichbar. So ist, worauf der Bundesgerichtshof selbst hinweist, die dort anwendbare Vorschrift des § 41 der Zivilprozessordnung - ZPO - schon wegen der verfassungsmäßigen Forderung, den gesetzlichen Richter im Voraus möglichst eindeutig zu bestimmen (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes), eng auszulegen. Zudem ging es um die Ehe zweier Richter, die jeweils nicht alleine zur Entscheidung berufen waren, sondern einem Kollegialgericht angehörten. Vorliegend sind außerhalb der eheähnlichen Lebensgemeinschaft keine weiteren Prüfer beteiligt. Ferner sind gerichtliche Entscheidungen an gesetzliche Vorgaben gebunden, während es hier um eine Beurteilung geht, die den Prüfern einen gerichtlich nur sehr eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum eröffnet. Letztlich überzeugt auch die Auffassung des Bundesgerichtshofes, dass eine generalisierende, allein auf die Tatsache des ehelichen Näheverhältnisses abstellende Betrachtung im Endergebnis einem Ausschluss kraft Gesetzes nach § 41 ZPO gleichkäme, das erkennende Gericht nicht. Im Unterschied zum gesetzlichen Ausschlussgrund - vorliegend § 20 VwVfG - ist im Rahmen des § 21 VwVfG die Bestellung der in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebenden Prüfer nicht von vornherein unzulässig. Stellt sich der Prüfling in Kenntnis dieses Umstandes der Prüfung, kann diese rechtsfehlerfrei durchgeführt werden. 29 Ist aber allein die Tatsache einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft geeignet, bei einem Prüfling die berechtigte Besorgnis hervorzurufen, dass eine unbefangene und eigenständige Beurteilung der Hausarbeit nicht mehr uneingeschränkt gewährleistet erscheint, so kann diese Besorgnis auch nicht im Wege einer Beweisaufnahme ausgeräumt werden. Der Beweisantrag war daher abzulehnen, da es auf die unter Beweis gestellte Tatsache rechtlich nicht ankommt. 30 Die Klägerin hat die Besorgnis der Befangenheit auch unverzüglich gerügt. Ihre Rüge erst im Rahmen des Klageverfahrens ist ohne schuldhaftes Zögern erfolgt, da der Umstand, dass beide Prüfer in eheähnlicher Lebensgemeinschaft leben, erst zu diesem Zeitpunkt offenbar geworden ist. Als die Klägerin durch eine Internetrecherche erfahren hatte, dass beide Prüfer unter derselben Anschrift wohnen, hat sie durch ihren Prozessbevollmächtigten umgehend um Aufklärung zu diesem Sachverhalt bei der Beklagten nachgesucht. Nach Mitteilung, dass die Prüfer zum Zeitpunkt der Korrektur ihrer Hausarbeit bereits zusammenlebten und einige Monate später geheiratet haben, hat sie unmittelbar deren Befangenheit geltend gemacht. 31 Da die Besorgnis der Befangenheit beide Prüfer betrifft, scheiden sowohl die Erstprüferin Dr. T. als auch der Zweitprüfer Prof. Dr. H. für eine erneute Korrektur der Hausarbeit aus. Die Arbeit ist von zwei neuen Prüfern zu bewerten. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr.11, 711 der Zivilprozessordnung.