Beschluss
10 L 1158/15
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2015:1104.10L1158.15.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: Die mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27. Mai 2015 gestellten Anträge; 1. die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Festsetzung des unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung der an Herrn B1. , B2.-straße XX, XXXX L. -N. , gerichteten Nutzungsuntersagung vom 19. Februar 2015 anzuordnen, sowie 2. die Aufhebung der Vollziehung anzuordnen, haben keinen Erfolg. Der Antrag zu 1. ist bereits unzulässig. Mit dem Antrag zu 1. wird unter Zugrundelegung der Antragsbegründungen vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die an die Firma B1. Grundbesitz, Herrn B1. , gerichtete Festsetzungsverfügung der Antragsgegnerin vom 7. Mai 2015 begehrt. Dem Antragsteller fehlt insoweit jedoch die erforderliche Antragsbefugnis. Antragsbefugt ist im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO im Hinblick auf die Akzessorietät des vorläufigen Rechtsschutzes nur derjenige, der hinsichtlich des angefochtenen Verwaltungsaktes im Hauptsacheverfahren gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt ist. Der Antragsteller muss daher geltend machen können, durch die Festsetzungsverfügung vom 7. Mai 2015 in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein. Das ist hier nicht der Fall, da sich die Festsetzungsverfügung ausschließlich an die Firma B1. Grundbesitz, Herrn B1. –hierbei handelt es sich um den Bruder des Antragstellers-, und nicht an den Antragsteller richtet. Nur gegenüber der Adressatin der Verfügung, der Firma B1. Grundbesitz, wird der unmittelbare Zwang gemäß § 64 VwVG NRW in Form der Versiegelung des Ladenlokals T.-straße XX festgesetzt und damit eine Regelung getroffen. Darauf, ob die Festsetzung gegenüber der Firma B1. Grundbesitz rechtmäßig erfolgte, kommt es hier nicht an. Auch wenn hier zu Gunsten des Antragstellers unterstellt wird, er sei Mieter und Betreiber eines Cafes bzw. einer Gaststätte in den versiegelten Räumlichkeiten T.-straße XX, ist er durch die Festsetzung des unmittelbaren Zwangs gegenüber der Firma B1. Grundbesitz nicht in eigenen Rechten verletzt. Rechtsfolgen für die Rechtsstellung werden durch die Festsetzungsverfügung für den Antragsteller nicht begründet. Insoweit ist zwischen der Festsetzung und der Anwendung des festgesetzten Zwangsmittels zu unterscheiden. Ein Zwangsmittel wird gemäß § 64 VwVG NRW festgesetzt; davon zu unterscheiden ist die Anwendung des Zwangsmittels nach § 65 VwVG NRW. Nur durch die tatsächliche Versiegelung der hier streitgegenständlichen Räumlichkeiten, die ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge am 18. Mai 2015 erfolgt ist, könnte der Antragsteller, der vorgibt, Rechte an den Räumlichkeiten zu haben, in seinen subjektiven Rechten betroffen sein. Insoweit ist er aber nicht rechtlos gestellt, es stehen ihm insoweit vielmehr Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung, wie zum Antrag zu 2. noch auszuführen sein wird. Der Antrag zu 2. hat ebenfalls keinen Erfolg. Der Antragsteller begehrt hier im Ergebnis die Entfernung der seitens der Antragsgegnerin angebrachten Siegel an zwei Türen von Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Gebäudes T.-straße XX. Soweit der Antragsteller vorträgt, Berechtigter bezüglich der Räumlichkeiten und durch die tatsächliche Versiegelung in seinen Rechten beeinträchtigt zu sein, kann er vorläufigen Rechtsschutz beim erkennenden Gericht geltend machen. Dabei kann dahinstehen, ob vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO durch Aufhebung der Vollziehung oder aber nach § 123 Abs. 1 VwGO durch Erlass einer einstweiligen Anordnung zu gewähren ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. November 1993 -10 B 360/93-; VG Neustadt, Beschluss vom 24. April 2001 -4 L 727/01.NW-; VG Dresden, Beschluss vom 7. Januar 2003 -14 K 41/03-, sämtlich juris. Das Begehren des Antragstellers kann nämlich in der Sache keinen Erfolg haben, da er gegenüber dem Gericht schon seine Berechtigung an den durch die Antragsgegnerin versiegelten Räumlichkeiten nicht nachgewiesen bzw. glaubhaft hat. Soweit der Antragsteller vorträgt, er sei Mieter der versiegelten Räumlichkeiten, hat er das Bestehen eines Mietverhältnisses nicht nachgewiesen. Ein bestehendes Mietverhältnis gerade in Bezug auf die versiegelten Räumlichkeiten ergibt sich nicht aus dem vom Antragsteller vorgelegten Mietvertrag. Die vermieteten Räumlichkeiten werden nämlich in dem Mietvertrag nicht genau bezeichnet. In § 1 des Vertrages ist lediglich die Rede davon, dass in dem Gebäude T.-straße XX die Gewerbefläche im Erdgeschoss vermietet wird. Dem Mieter sei die Größe und Lage der Mieträume bekannt. Aus dieser Umschreibung lässt sich nicht entnehmen, dass zu den vermieteten Räumlichkeiten gerade auch die versiegelten Räume gehören. Allein aus der Bezeichnung Gewerbefläche lässt sich für Dritte nicht entnehmen, welche Flächen im Einzelnen damit gemeint sind. Die Kammer hat auch erhebliche Bedenken hinsichtlich der Authentizität des vorgelegten Mietvertrages. In dem zwölfseitigen Mietvertrag sind viele Aspekte eines (gewerblichen) Mietverhältnisses im Detail geregelt, jedoch bleibt unklar, welches eigentlich genau die vermieteten Räume sein sollen. Allein die Bemerkung, dem Mieter sei die Größe und Lage der Mieträume bekannt, erscheint angesichts der anderen detaillierten Regelungen nicht überzeugend, zumal beiden Mietparteien daran gelegen sein muss, im Zweifels- und Streitfall Klarheit über das Mietobjekt zu haben. Soweit in § 2 des Mietvertrages die Rede davon ist, dass das Ladenlokal als Cafe, ohne Verabreichung alkoholischer Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle, Vermittlung von Sportwetten genutzt werde, ist darauf hinzuweisen, dass sich im südöstlichen Bereich des Erdgeschosses des Hauses T1.-straße XX Räumlichkeiten befinden, für die die Antragsgegnerin der Firma B1. Grundbesitz, Herrn B1. , unter dem 10. November 2014 eine Genehmigung zur Nutzungsänderung zu einer Tippannahmestelle und unter dem 19. Mai 2015 eine Nachtragsgenehmigung erteilt hat. Darüber hinaus beginnt das Mietverhältnis nach § 3 des Vertrages zum 1. Januar 2015. Ausweislich des von der Antragsgegnerin eingeholten Auszuges aus der Betriebekartei ist der Antragsteller mit der Betriebsanschrift T.-straße XX mit der Tätigkeit Cafe, ohne Verabreichung alkoholischer Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle, Vermittlung von Sportwetten, jedoch bereits seit Dezember 2013, spätestens Februar 2014 gemeldet. Soweit der Antragsteller zwei Bezügeabrechnungen für zwei Mitarbeiterinnen vorgelegt hat, ergibt sich auch aus diesen keine sichere Verbindung zu den von der Antragsgegnerin versiegelten Räumlichkeiten. Als Arbeitgeber ist dort „Cafe Meng Haydar B1. , T.-straße XX , XX E. “ angegeben. Für den Nachweis eines zuvor gerade in den versiegelten Räumlichkeiten betriebenen Cafes oder einer Gaststätte reichen diese Abrechnungen nicht aus. Da der Antragsteller damit keine Berechtigung an den versiegelten Räumlichkeiten nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht hat, scheidet ein Anspruch des Antragstellers auf Entfernung der angebrachten Siegel schon aus diesem Grunde aus, ohne dass es darauf ankommt, ob hier der Nachweis zu erbringen ist, dass eine mögliche rechtswidrige Nutzung der Räume als Wettannahmestelle endgültig aufgegeben worden ist und dieser Nachweis hier als erbracht anzusehen ist. Im Weiteren weist die Kammer der Vollständigkeit halber darauf hin, dass eine baurechtliche Genehmigung für den Betrieb eines Cafes oder einer Gaststätte in den versiegelten Räumlichkeiten nicht vorliegen dürfte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen ‑ ERVVO VG/FG – vom 7. November 2012 (GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Im Beschwerdeverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.