Beschluss
6 L 1795/15
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2015:1022.6L1795.15.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2015/2016 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht. Die Antragsgegnerin hat – worauf das Gericht den Antragsteller bereits durch Hinweisverfügung der Berichterstatterin vom 23. September 2015 hingewiesen hat – den Antragsteller zu Recht nach § 3 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen – VergabeVO – vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Der Antragsteller hat das Vorliegen einer Hochschulzugangsberechtigung nicht formgerecht nachgewiesen. Die vom Antragsteller vorgelegte „weitere Ausfertigung der Hochschulzugangsberechtigung“ enthält nicht den Abdruck eines Dienstsiegels. Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen – VergabeVO – in Verbindung mit ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Gemäß § 3 Abs. 1 und 2 VergabeVO muss der Zulassungsantrag für alle Auswahlquoten bei der Antragsgegnerin gestellt werden. Die Form des Zulassungsantrags bestimmt die Antragsgegnerin; dazu gehören auch der Umfang der dem Antrag beizufügenden Unterlagen sowie deren Form (§ 3 Abs. 6 Satz 1 und 2 VergabeVO). Werden die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht in der vorgegebenen Form vorgelegt, so ist der Antrag – wie hier – vom Vergabeverfahren ausgeschlossen (§ 3 Abs. 7 Satz 3 VergabeVO). Im Hinblick auf die Hochschulzugangsberechtigung verlangt die Antragsgegnerin, dass eine amtlich beglaubigte Kopie vorgelegt wird. Dass diese Anforderung an den Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung eines Bewerbers gestellt wird, unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken und ist angesichts des Vergabeverfahrens als Massenverfahren, bei dem innerhalb eines kurzen Zeitraums zehntausende von Anträgen bearbeitet werden müssen und bei dem für die Prüfung des einzelnen Falles entsprechend wenig Zeit zur Verfügung steht, auch nicht unverhältnismäßig. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 1. Oktober 2015 – 6z L 1905/15 – sowie Gerichtsbescheide vom 9. Juni 2011 – 6z K 846/11 – und vom 10. Februar 2011 – 6z K 4135/10 –. Auf der Internetpräsenz „www.hochschulstart.de“ der Antragsgegnerin hat diese unter dem Punkt „Angaben zur Hochschulzugangsberechtigung“ unter der Rubrik „Unterlagen Hochschulzugangsberechtigung“ festgelegt: „Sie müssen Ihre Hochschulzugangsberechtigung in amtlich beglaubigter Kopie beifügen, andernfalls werden Sie am Vergabeverfahren nicht beteiligt.“ Unter dem auf der vorgenannten Seite befindlichen Link zu „amtlich beglaubigter Kopie“ wird ausgeführt, dass eine formwirksame amtliche Beglaubigung mindestens einen Beglaubigungsvermerk, die Unterschrift des Beglaubigenden und den Abdruck des Dienstsiegels voraussetzt. Diese Mindestvoraussetzungen finden sich für die amtliche Beglaubigung einer Abschrift im Übrigen auch in § 33 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), gehen also nicht über das sonst im Rechtsverkehr Übliche hinaus. Weiter wird auf der Internetseite der Antragsgegnerin ausgeführt: „Ein Dienstsiegel enthält in der Regel ein Emblem. Ein einfacher Schriftstempel genügt nicht.“ Vor diesem Hintergrund genügt der auf der vom Antragsteller eingereichten „Ausfertigung der Hochschulzugangsberechtigung“ enthaltene Schulstempel nicht den an das Vorliegen eines Dienstsiegels zu stellenden Voraussetzungen. Ungeachtet dessen begegnet die Beglaubigung Bedenken, da die eingereichte Bescheinigung auf vier Tage vor der Ausfertigung der Hochschulzugangsberechtigung selbst datiert ist. Der Antragsteller hat eine den formalen Anforderungen entsprechende beglaubigte Kopie seiner Hochschulzugangsberechtigung auch nicht bis zum Ablauf der Frist zur nachträglichen Vorlage von Unterlagen (§ 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 VergabeVO), die mit dem 31. Juli 2015 abgelaufen ist, nachgereicht. Etwaige erst im Klage- oder Antragsverfahren eingereichte Unterlagen oder noch einzureichende Unterlagen im gerichtlichen Verfahren können nicht berücksichtigt werden. Denn § 3 Abs. 7 Satz 2 VergabeVO statuiert eine gesetzliche Ausschlussfrist, so dass die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beklagten über einen Zulassungsantrag auch vom Gericht ausschließlich anhand dessen zu prüfen ist, was innerhalb der Bewerbungs- bzw. Nachfrist des § 3 Abs. 2 und 7 VergabeVO bei der Beklagten vorgelegen hat. Dem Gericht ist es mithin verwehrt, im gerichtlichen Verfahren erstmals gestellte Anträge und/oder nachgereichte Belege zu berücksichtigen. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 30. September 2013 – 6z L 1208/13 –, www.nrwe.de. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.