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Urteil

9a K 706/15.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:1020.9A.K706.15A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Nach eigenen Angaben wurde der Kläger am 00.00.0000 in P. , Nigeria, geboren, ist nigerianischer Staatsangehöriger, gehört dem Volk der Yoruba an und ist Christ. 2 Im Juni 1996 bescheinigte ihm die Universität M. seine Immatrikulation zum Sommersemester 1996 im Studiengang „Trainerkurs“. 3 Vom 10. bis 14. März 2004 nahm er an den 1. Indoor–Leichtathletik– Weltmeisterschaften in Sindelfingen teil. 4 Unter dem 27. Januar 2005 stellte ihm der Leichtathletikverband des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland eine Bescheinigung über seine Akkreditierung als Trainer aus. 5 Von September 2010 bis September 2011 arbeitete der Kläger laut einer Bescheinigung des B. Club , L. Ghana, als Trainer für den B. Club. 6 Am 30. November 2012 beantragte er Asyl. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 12. April 2013 gab der Kläger an: Er sei am 19. November 2012 mit der französischen Fluggesellschaft Air France von Cotonou, Benin, über Paris nach Deutschland gekommen. Er habe den Reisepass eines anderen genutzt. Diesen habe er in G. einer anderen Person übergeben. Die Reise sei von einem Freund, der beim Roten Kreuz arbeite, organisiert worden. Bis zum 15. November 2012 habe er für ein Jahr in Lagos gelebt. Nachdem er seine Trainertätigkeit im Ghana beendet habe, sei er zurück nach Nigeria gegangen. Dort habe er die Athleten für das nationale Sportfestival in Lagos vorbereitet. Zu seinen Asylgründen befragt erkläre er, dass ihm 2012 die Verhaftung gedroht habe. In Aluu, einem Stadtteil von Port Harcourt, seien vier Studenten ermordet worden. Die Polizei habe ihm vorgeworfen, dass er den von ihm trainierten Athleten erlaubt habe, Rufe, wie „Dieb, Dieb“ zu tätigen. Das sei nicht der Fall gewesen. Tatsächlich hätten aber alle so etwas gerufen wie „Haltet den Dieb.“, Nachdem einer der von mir trainierten Athleten damit angefangen habe. Wenn in Nigeria derartiges gerufen werde, sei jedermann verpflichtet, Hilfe zu leisten. Diese Hilfeleistung habe dann zur Ermordung der vier Studenten geführt. Es sei dann behauptet worden, dass die Leute aus seinem Team, die derartiges gerufen hätten, diejenigen herausgefordert hätten, die die vier Leute getötet hätten. Nach seiner Rückkehr nach Lagos am 6. Oktober 2012 habe er gehört, dass die Polizei schon zwölf Personen festgenommen und diesen dergleichen zur Last gelegt habe. Am 15. Oktober 2012 habe er dann Lagos mit dem Auto Richtung Cotonou verlassen. Die Grenze habe er ungehindert passieren können. Geflohen sei er, weil er Angst davor gehabt habe, im Polizeigewahrsam misshandelt zu werden. Im Lichte einer Untersuchung würde auch kaum jemand als Zeuge für ihn aussagen. 1996 sei er schon einmal bei einer Studentendemonstration festgenommen und für zwei Wochen inhaftiert worden. Danach habe man ihn wieder freigelassen. 7 Mit Bescheid vom 9. Januar 2015 stellte das Bundesamt fest, dass dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werde, der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt werde, der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt werde und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorlägen. Zugleich wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen und ihm die Abschiebung nach Nigeria oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, angedroht. Dieser Bescheid wurde dem Kläger am 11. Februar 2015 zugestellt. 8 Zur Begründung führte das Bundesamt in seinem Bescheid aus: Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen nicht vor. Der Kläger habe sich in seinem Heimatland durchaus mit rechtsanwaltlicher Hilfe gegen falsche behördliche Verdächtigungen zur Wehr setzen können. Nicht nur in Nigeria, sondern selbst in Ländern mit gefestigten demokratischen Strukturen könne es einem Bürger widerfahren, aufgrund unzutreffender Vermutungen polizeilich gesucht zu werden. Dass der Kläger selbst in sonstiger Weise mit staatlichen Behörden in jüngerer Vergangenheit Probleme gehabt habe, sei von ihm nicht vorgetragen.Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes lägen nicht vor. Dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland ernsthafter Schaden durch Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts drohe, habe er nicht überzeugend dargelegt. Insbesondere habe er, wenn er tatsächlich bei Ingewahrsnahme durch die Polizei mögliche Misshandlung befürchtet habe, sich bereits im Vorfeld insofern schützen können, dass er sich an seinem Wohnort bei einem Rechtsanwalt in vorher zeitlich abgestimmten Zeitintervallen regelmäßig melde, so dass dieser im Falle eines Ausbleibens der Meldung umgehend mit den Sicherheitsbehörden Kontakt hätte aufnehmen können.Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Der Kläger habe während seiner Anhörung selbst angegeben, dass er in der Vergangenheit – abgesehen von einer Jahrzehnte zurückliegenden kurzzeitigen Festnahme bei einer Demonstration – keine Probleme mit den Sicherheitsbehörden gehabt habe. 9 Der Kläger hat am 13. Februar 2015 Klage erhoben. Zu ihrer Begründung trägt er vor: Er habe Angst vor einer Inhaftierung gehabt. 1996 habe er gegen die Missstände, die das Volk der Ogoni betrafen und die Ken Saro-Wiwa aufgezeigt habe, demonstriert. Während seiner Inhaftierung sei er misshandelt worden. Er habe nie zuvor von der Möglichkeit gehört, einen Rechtsanwalt einschalten zu können. 10 Der Prozessbevollmächtigte des Klägers vertieft das Vorbringen wie folgt: Nach Ablauf seines sechsmonatigen Studienaufenthalts in M. sei er Ende des Jahres 1996 wieder nach Lagos geflogen. Dort sei er von den Sicherheitskräften in Empfang genommen und in einem Gefängnis namens L1. ohne richterlichen Beschluss und ohne Durchführung einer Gerichtsverhandlung zwei Jahre lang inhaftiert worden. Erst aufgrund der Vorsprache eines Pastors der christlichen Kirche wurde er dann im Jahr 1998 aus dem Gefängnis entlassen. Seither leide er unter den traumatischen Ereignissen. Seit 1998 habe er sich dann seiner Sportkarriere gewidmet und für Nigeria an mehreren internationalen Wettkämpfen teilgenommen. Da er gleichwohl die erlittenen Foltermaßnahmen nicht verarbeitet habe, bestünden für ihn die Probleme mit staatlichen Behörden weiterhin. Im Fall einer Rückkehr befürchte er, erneut von Sicherheitskräften festgenommen und ohne Rechtsgrund inhaftiert zu werden. Davon, was in einer derartigen Haftzeit alles passieren könne, könne sich das Gericht durch Inaugenscheinnahme oder durch ärztliche Überprüfung seines Körpers überzeugen. 11 Er sei in seinem Heimatland Nigeria von den dortigen Behörden verdächtigt worden, zumindest als Beteiligter im Zusammenhang mit dem Tode von vier umgebrachten Studenten zu stehen. Dies sei völlig unberechtigt gewesen. Er habe am 5. Oktober 2012 Athleten trainiert und vom Sportplatz aus – ebenso wie die Athleten – einen Mann um Hilfe schreien hören. Wie sich später herausgestellt habe, habe dieser Mann um Hilfe geschrien, weil er beraubt worden sei. Er habe daraufhin einen seiner Sportschüler zu dem Ort geschickt, von dem die Rufe des beraubten Mannes kamen. Da der Sportschüler nicht alleine dorthin habe gehen wollen, hätten ihn weitere Sportschüler begleitet. Als diese zu dem Ort gelangten, an dem sich das Verbrechen ereignet gehabt habe, seien dort auch schon Sicherheitskräfte gewesen, die dann die Sportschüler mit der Behauptung festgenommen hätten, dass die Sportschüler an dem Raub beteiligt gewesen seien. Als er und die anderen Sportschüler dies erfuhren, hätten sie beschlossen, gegen die Festnahme der unschuldigen Sportschüler gegenüber den Sicherheitskräften zu protestieren. Diese Proteste seien dann von den Sicherheitskräften genauestens beobachtet worden. Es sei festgestellt worden, welche Personen an diesen Protesten teilgenommen hätten. Somit sei auch seine Identität den Sicherheitskräften bekannt geworden. Er habe befürchtet, dass er erneut – wie im Jahr 1996 – von den Sicherheitskräften aufgesucht und an einen unbekannten Ort verbracht, dort in Haft gehalten, geschlagen und gepeinigt werde. Deshalb habe er, nachdem er gehört habe, dass einige der festgenommenen Sportschüler nicht mehr zurückgekommen seien, weil sie von Sicherheitskräften getötet worden seien, beschlossen zu fliehen. Er habe Angst davor, dass ihm im Fall seiner Festnahme gleiches widerfahre. Er leide noch heute an den damals durchgeführten Foltermaßnahmen der Sicherheitskräfte in Form einer posttraumatischen Erkrankung. Er habe daher im Oktober 2012 beschlossen, nach Lagos zu fliehen. Dort sei er zwei Wochen geblieben, um Kontakt zur christlichen Gemeinde aufzunehmen.Er sei auch von Boko Haram gedrängt worden, sich ihnen anzuschließen, um gemeinsam gegen die Regierung für einen islamischen Staat zu kämpfen. Da er sich jedoch keineswegs mit den Zielen von Boko Haram und auch nicht mit deren Glaube identifiziere, habe er stets, sobald er von ihnen angesprochen worden sei, dies ablehnend zurückgewiesen. 12 Müsse er nach Nigeria zurückkehren, werde er von den Sicherheitskräften festgenommen, an einen unbekannten Ort verbracht und im Rahmen der Inhaftierung zumindest erneut gefoltert, wenn nicht gar getötet.Unverständlich sei ihm, wie das Bundesamt behaupten könne, dass er sich in seinem Heimatland durchaus mit rechtsanwaltlicher Hilfe gegen die falschen Verdächtigungen der Sicherheitsbehörden hätte wehren können. Nigeria verfüge nicht über ein Rechtssystem wie Deutschland. Er wäre auch gar nicht in der Lage gewesen, einen Rechtsanwalt zu bezahlen. Außerdem befürchte er, schon in Untersuchungshaft derart gefoltert zu werden, dass er möglicherweise einen Hauptprozess gar nicht mehr erleben würde.Ihm sei zumindest aufgrund der von ihm im Jahr 1996 erlittenen Folter oder zumindest erniedrigenden Behandlung durch die Sicherheitskräfte subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Die Behauptung, dass ihm derartige Gefahren im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria nicht mehr drohten, sei falsch. Irreal sei die Vorstellung des Bundesamtes, dass derartige Misshandlungen durch die Inanspruchnahme rechtsanwaltlicher Hilfe bereits im Vorfeld vermieden werden könnten. Da er schon mehrfach von Mitgliedern der Boko Haram bedrängt worden sei und diese ihn dazu hätten anstiften wollen, dem Islam beizutreten und deren Ideologien zu verinnerlichen sowie vor allem sich an deren Straftaten gegenüber dem Staat zu beteiligen, und dies unter Drohung für Leib und Leben geschehen sei, sei ihm der Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 AsylVfG zu gewähren.Ihm sei jedenfalls aus humanitären Gründen ein Abschiebungsschutz zuzuerkennen. Denn aufgrund seiner posttraumatischen Leiden benötige er eine gesundheitliche Versorgung, die in Nigeria nicht in ausreichendem Umfang zu erlangen sei. Er könne sich in Nigeria keinen Krankenschutzleisten. Auch während seiner zu erwartenden Inhaftierung sei sein Krankenschutz nicht gesichert. 13 Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung sein Verfolgungsschicksal erneut dargelegt und hierzu erklärt: „1993 habe ich Kinder in Lagos trainiert. 1996 bin ich zum Studium nach M. gekommen. Danach bin ich wieder nach Nigeria zurückgegangen. Von 2000 bis 2006 war ich in Großbritannien. Von dort aus habe ich an mehreren Sportwettkämpfen in Australien, Frankreich (2 x) und auch Deutschland teilgenommen. Danach bin ich nach Australien gereist und habe nochmals an einem Wettkampf teilgenommen. Dann bin ich in 2006 wieder nach Nigeria gereist. Dort habe ich mich bis 2009 aufgehalten. Während dieses Aufenthaltes habe ich an Wettkämpfen in Togo, Kamerun und Ghana teilgenommen. Von 2010 bis 2011 habe ich eine Footballmannschaft in Ghana trainiert. 2012 bin ich dann nach Nigeria zurückgereist. Ich habe mich für ca. einen Monat in Lagos aufgehalten. Danach bin ich nach Aluu gegangen. Dort war ich Trainer für Leichtathletik. Beschäftigt wurde ich vom D. Club. Bis zum Vorfall war ich ungefähr drei Wochen lang dort tätig. Gewohnt habe ich in Aluu in der D1. Street °°. Am 5. Oktober trainierte ich siebzehn Personen. Als wir Hilferufe hörten, unterbrachen wir das Training. Wir sind hingeeilt und haben mitbekommen, dass fünf Studenten flohen. Vier konnten gefasst werden von uns. Dann kamen andere Leute hinzu. Diejenigen, die dazukamen, schlugen die Festgehaltenen und rissen ihnen die Kleidung vom Leib. Ich bin nach Hause gegangen. Mein Haus befand sich in ca. 200 m Entfernung. Dort habe ich geduscht und etwas gegessen. Dann bin ich wieder hinaus gegangen. Die Polizei, genauer zwei Polizeibeamte kamen. Diese wollten die vier Personen mitnehmen. Die anwesende Menge verweigerte dies aber. Die Polizisten sind dann davon getrieben worden. Die Menge hat die Gefangenen durch die Straßen und letztlich zu einem Busch getrieben. Dort wurden sie getötet. Sie sind dann mittels Reifen verbrannt worden. Die Menge wollte auch von mir Reifen haben. Ich habe ihnen aber keine gegeben. Gefragt haben sie mich danach, weil ich in der Leichtathletik manchmal zum Konditionstraining Reifen verwende. Erst nachdem die vier Getöteten verbrannt gewesen seien, bin ich dort hingegangen. Ich war völlig überrascht. Einige der anwesenden Leute sagten, dass die Gefangenen einem Geheimbund angehörten und dass die Getöteten aus Port Harcourt stammten. Andere sagten, dass es Diebe gewesen seien, die Laptops und Handys hätten stehlen wollen. Später ist dann festgestellt worden, dass die vier Getöteten keine Diebe waren. Am Tag danach, dem 6. Oktober, einem Freitag, kamen Studenten aus Port Harcourt und setzten Häuser in Brandt. Ich habe daraufhin Aluu verlassen. Die Studenten suchten die am Vorfall des Vortages Beteiligten. Von Aluu bin ich nach Port Harkort gegangen. Zunächst habe ich in den Norden gehen wollen. Doch wegen der Ermordung von Personen durch Boko Haram habe ich mich entschieden, nach Lagos zu gehen. Dort habe ich ein Haus. Nachdem ich dort angekommen bin, habe ich Freunde besucht und ihnen von den Vorfällen berichtet. Über die Nachrichten ist dann der Vorfall auch in Lagos bekannt geworden. Über die Nachrichten habe ich auch erfahren, dass die Mörder gesucht wurden. Außerdem wurden die sonstigen Beteiligten gesucht. Die Polizei ist zu mir nach Haus gekommen, als ich nicht da war. Mein Vermieter und eine Verkäuferin von Erdnüssen auf der Straße haben mir erzählt, dass die Polizei da war. Ich bin dann nach Cotonou gefahren. Aus den Nachrichten ergab sich für mich, dass Personen gefangen genommen werden sollten, die den Getöteten die Kleidung vom Leib gerissen haben, sie geschlagen haben oder auch die Reifen um den Hals gelegt haben. 14 Als ich 1996 von Deutschland nach Nigeria zurückgekehrt bin, wurde ich dort bei meinem Empfang am Flughafen geschlagen. Ich war nach meiner Ankunft für ca. drei Monate (geschätzt genau weiß ich das nicht mehr) im Gefängnis. Danach wurde ich freigelassen. Als ich im Jahr 2006 zurückkehrte, bin ich nicht inhaftiert worden. Wenn ich nach Nigeria zurückkehren müsste, würde ich keine Arbeit bekommen, ich würde meine Lizenz verlieren und ich hätte Angst vor den Eltern bzw. Freunden der Getöteten. Ich befürchte, dass sie mir nachstellen und mich töten.“ 15 Der Kläger beantragt, 16 ihn als Asylberechtigten anzuerkennen,festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 3 AsylVfG vorliegen,festzustellen , dass ihm subsidiärer Schutz gemäß § 4 AsylVfG zusteht,undfestzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG gegeben sind. 17 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 18 die Klage abzuweisen. 19 Während seines Aufenthalts im Übergangswohnheim für Flüchtlinge machte sich der Kläger verdient, indem er Kinder und Erwachsene sportlich trainierte, ohne eine Aufwandsentschädigung zu verlangen. Seit dem 15. Januar 2014 ist der Kläger beim E. e.V. als Fitness und Konditionstrainer im Fußball Seniorenbereich unentgeltlich tätig. 20 Entscheidungsgründe: 21 Der nach § 76 Abs. 1 AsylVfG zuständige Einzelrichter konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten über die Sache verhandeln und entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO). 22 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. 23 Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz/AsylVfG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG und auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Grundgesetz (GG) ( nachfolgend: 1.). Es ist ihm weder der subsidiäre Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylVfG zuzuerkennen (nachfolgend: 2.), noch liegen in seiner Person nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vor (nachfolgend: 3.). 24 1. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG und für die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG liegen nicht vor. 25 Nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsyVfG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylVfG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylVfG) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylVfG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylVfG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylVfG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylVfG). 26 Bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann, 27 vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 – NVwZ 2013, 936/940; VG München, Urteil vom 28. Januar 2015 – M 12 K 14.30579 – juris, Rn. 23. 28 Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 ist hierbei die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare Vermutung dafür, dass sie erneut von einem ernsthaften Schaden bedroht werden. Dadurch wird der Antragsteller, der bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die einen solchen Schaden begründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden,. 29 Als vorverfolgt gilt ein Schutzsuchender dann, wenn er aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist. Die Ausreise muss das objektive äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck dieser Verfolgung stattfindenden Flucht aufweisen. Das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asyl- und Flüchtlingsrecht setzt daher grundsätzlich einen nahen zeitlichen (Kausal-)Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise voraus. 30 Es obliegt aber dem Schutzsuchenden, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darzulegen. Er muss daher die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Dazu bedarf es – unter Angabe genauer Einzelheiten – einer stimmigen Schilderung des Sachverhalts. Daran fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt, 31 VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2013 – A 12 S 2023/11 –, HessVGH, Urteil vom 4. September 2014 – 8 A 2434/11.A –. 32 Ausgehend von diesen Grundsätzen führt das Begehren des Klägers nicht zum Erfolg. Es lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger vor seiner Ausreise aus Nigeria oder im Falle einer Rückkehr nach Nigeria landesweit von politischer Verfolgung betroffen war bzw. bedroht sein würde. 33 Das Gericht geht nach der ausführlichen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung davon aus, dass er sein Heimatland unverfolgt verlassen hat. Es hält das Vorbringen des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal für unglaubhaft. 34 Diese Überzeugung des Gerichts folgt daraus, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung, bei seiner Anhörung durch das Bundesamt sowie gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten in wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht hat und insbesondere sein Vorbringen erheblich gesteigert hat. 35 Beim Bundesamt hat der Kläger angegeben für 1 Jahr bis zum 15. November 2012 in einem Appartement in Lagos gelebt zu haben. Im Rahmen derselben Anhörung erklärte er später, am 5. Oktober 2012 in Aluu gewesen zu sein. Bei seiner gerichtlichen Anhörung gab er an, nach einem Monat von Lagos nach Aluu gegangen zu sein und dort in der D1. Street °° in Aluu gewohnt zu haben; die Wohnung in Lagos will er beibehalten haben. Diese Aussagen lassen sich nur dann widerspruchsfrei auflösen, wenn unterstellt wird, dass der Kläger zunächst in Lagos lebte, aber nach einem Monat nach Aluu ging, um dort seiner neuen Aufgabe nachzugehen, und von da an zwischen Aluu und Lagos pendelte. Allerdings widerspräche diese Unterstellung den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er habe erst 3 Wochen vor dem Vorfall vom 5. Oktober 2012 in Aluu mit dem Training für den D. Club begonnen. 36 Beim Bundesamt hat der Kläger angegeben, die Polizei habe ihm vorgeworfen, dass er den Athleten, die er trainiert habe, erlaubt hätte, „Dieb, Dieb“ zu rufen. Dies erscheint schon deshalb unglaubhaft, weil der Kläger zu keiner Zeit Kontakt zur Polizei wegen dieses Vorfalls hatte. In der mündlichen Verhandlung war hiervon auch keine Rede mehr. Stattdessen will er mit den Athleten nunmehr die vier vermeintlichen Diebe festgehalten haben, nachdem andere gerufen hätten, dass es sich bei diesen vier Personen um Diebe handele. Wieder anders fällt die aus seinen Angaben beruhende Schilderung des Prozessbevollmächtigten des Klägers aus. Danach will er nur einen Teil der von ihm Trainierten zu dem Ort, von dem Rufe zu hören gewesen seien, geschickt haben. Als diese zu dem Ort gelangten, an dem sich das Verbrechen ereignet gehabt habe, sollen dort schon Sicherheitskräfte gewesen sein, die dann die Sportschüler mit der Behauptung festgenommen hätten, dass die Sportschüler an dem Raub beteiligt gewesen seien. Als er und die anderen Sportschüler dies erfuhren, hätten sie beschlossen, gegen die Festnahme der unschuldigen Sportschüler gegenüber den Sicherheitskräften zu protestieren. Diese Proteste seien dann von den Sicherheitskräften genauestens beobachtet worden. Es sei festgestellt worden, welche Personen an diesen Protesten teilgenommen hätten. Somit sei auch seine Identität den Sicherheitskräften bekannt geworden. Von Protesten hat der Kläger bei Gericht nur in Bezug auf den Tag nach dem Vorfall, der zur Ermordung von vier Studenten führte, berichtet. Während er nach seinem anwaltlichen Vorbringen an diesen Protesten teilgenommen haben, dabei von Sicherheitskräften identifiziert worden sein will und deshalb – und damit nicht wegen des Anstachelns des Mob – befürchtet habe. 37 Wegen des in Aluu Vorgefallenen und weil die Polizei eine Haus–zu–Haus–Durchsuchung vornahm, will der Kläger diesen Ort verlassen haben. Die Polizei soll den Kläger an seinem Wohnort in Lagos aufgesucht haben. Da der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen gegenüber dem Bundesamt, seinem Prozessbevollmächtigten und dem Gericht nichts strafrechtlich Relevantes getan hat, ist unverständlich, wieso er mit dem Besuch der Polizei in Lagos sogleich seine Inhaftierung verbindet. Selbst wenn er von irgendwem beschuldigt worden sein sollte, eine andere Rolle im Zusammenhang mit der Ermordung der vier Studenten eingenommen zu haben, hätte sich das Gegenteil und damit die Unschuld des Klägers unschwer durch die Aussagen vieler Anderer ergeben. Dass die Polizei im Zusammenhang mit der Ermordung der vier Studenten Hinweisen nachgeht, begründet keinen Ansatz für eine politische Verfolgung. Im Übrigen erwähnt der Kläger den Umstand, dass die Polizei ihn in Lagos gesucht habe, weder während seiner Anhörung durch das Bundesamt noch in seiner schriftlichen Klagebegründung. 38 In der Klagebegründung hat der Kläger vortragen lassen, sich zwei Wochen in Lagos aufgehalten zu haben, um Kontakt zur christlichen Gemeinde aufnehmen zu können. Davon war in der mündlichen Verhandlung keine Rede mehr. Dort gab er an, dass ihm eine bei Roten Kreuz beschäftigte Person bei der Flucht geholfen habe. 39 Die Behauptung in der Klagebegründung, er sei von Boko Haram bedrängt worden, findet sich weder im Anhörungsprotokoll des Bundesamtes noch hat er dergleichen in der mündlichen Verhandlung geäußert. Beim Bundesamt hat er Boko Haram überhaupt nicht erwähnt und in der mündlichen Verhandlung war diese Terrororganisation der Grund dafür, dass er nicht in den Norden Nigerias, sondern nach Lagos gegangen sei. 40 Beim Bundesamt hat der Kläger erklärt, im Jahr 1996 anlässlich einer Studentendemonstration für zwei Wochen inhaftiert worden zu sein. In der Klagebegründung trägt er hingegen vor, dass er erst im Jahr 1998 aufgrund einer Vorsprache eines Pastors der christlichen Kirche freigekommen sei. Danach wäre er jedenfalls für mehr als 12 Monate inhaftiert gewesen, In der mündlichen Verhandlung konnte sich der Kläger nicht mehr genau erinnern, meinte jedoch für ca. drei Monate inhaftiert gewesen zu sein. 41 Die Ortskenntnisse des Klägers sprechen nicht widerspruchsfrei für einen Aufenthalt des Klägers in Aluu. Aluu ist eine Stadt nördlich von Port Harcourt und kein Stadtteil von Port Harcourt. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorträgt, er habe in Aluu in der D1. Street °° gewohnt, verwundert dies insoweit, als auch in der im Internet veröffentlichten Berichterstattung über die Ermordung der vier Studenten diese Straße sowie diese Hausnummer Erwähnung finden, dort allerdings in einem Zusammenhang der darauf schließen lässt, dass in der D1. Street °° die vier Studenten gewohnt haben sollen und sie vom Mob dorthin gebracht werden sollten. 42 http://news2.onlinenigeria.com/headline/204109-uniport-students-killed-photos-of-suspected-killers.html?print 43 Der Kläger trägt durch seinen Prozessbevollmächtigten auch vor, dass die von ihm Trainierten von Sicherheitskräften festgenommen worden seien. Nach dem oben erwähnt Bericht aus dem Internet wurden zwar Personen (insgesamt wohl 23) im Zusammenhang mit der Ermordung der vier Studenten inhaftiert. Es findet sich aber keine Erwähnung, dass darunter die vom Kläger Trainierten waren. 44 Es findet sich trotz der umfangreichen Berichterstattung über diesen Vorfall im Internet auch keine Bestätigung der Behauptung des Klägers, es habe sich zunächst um fünf des Diebstahls bezichtigte Studenten gehandelt, von denen ihnen aber einer entwischt sei. 45 Diese widersprüchlichen und sich teilweise steigernden Angaben zum Erlebten lassen nur darauf schließen, dass die Behauptung des Klägers, er sei in der geschilderten Weise an den Vorgängen um die Ermordung von vier Studenten in Aluu beteiligt gewesen, nicht der Wahrheit entsprechen. 46 Die Angabe des Klägers, dass er im Jahr 2006 nach mehrjährigem Aufenthalt im Ausland ungehindert nach Nigeria habe einreisen können und nicht zu seinen Auslandsaufenthalten unter Gewaltanwendung oder Inhaftierung befragt wurde, zeigt zum einen, dass der Kläger trotz seiner Erfahrungen bei seiner Rückkehr in 1996 keine Repressalien fürchtete bzw. diese gering schätzte, und zum anderen, dass die nigerianischen Sicherheitskräfte tatsächlich keinen Verdacht mehr gegen den Kläger hegten. Da zur Überzeugung des Gerichts der Kläger an den Vorfällen in Aluu nicht in den geschilderten Weisen beteiligt war, sind keine sonstigen Umstände ersichtlich, die den Kläger zum vorverfolgt ausgereisten Asylbewerber machen. 47 Der Kläger muss bei einer Rückkehr in sein Heimatland auch nicht deswegen Verfolgungshandlungen befürchten, weil er im Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt hat. Die Asylantragstellung ist nach der derzeitigen politischen Lage als solche kein Grund, der seinerseits politische Verfolgung nach sich zieht (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht zu Nigeria vom 28. November 2014, Ziffer IV.2.). 48 Der Kläger hat damit auch keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter im Sinne von Art. 16a GG. Auch insoweit wäre nämlich die Feststellung der beachtlichen Gefahr einer politischen Verfolgung notwendig. 49 59 50 Der beantragte (unionsrechtliche) subsidiäre Abschiebungsschutz nach § 4 AsylVfG (zuvor § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG a.F.) bleibt ohne Erfolg. 51 Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist - wie bereits oben dargelegt - der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Eine konkrete Gefahr, dass die Kläger im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG in Nigeria Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen werden könnte, ist nicht erkennbar. Der Kläger wird in Nigeria auch nicht wegen einer Straftat gesucht, die mit der Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe verbunden ist (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylVfG). Schließlich ist der Kläger im Falle seiner Rückkehr nicht der erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG). Dies kann auch nicht im Hinblick auf die religiös motivierten Auseinandersetzungen in Nigeria angenommen werden. Die immer wieder aufkommenden, gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen christlichen und muslimischen Gruppen bzw. die Angriffe und Auseinandersetzung mit der Gruppierung Boko Haram sind überwiegend regional begrenzt und weisen nicht die Merkmale eines innerstaatlichen Konflikts i.S. der Vorschrift auf. Das Ausmaß dieser Konflikte ist in Intensität und Dauerhaftigkeit (noch) nicht mit Bürgerkriegsauseinandersetzungen oder Guerillakämpfen, die in Nigeria nicht festzustellen sind, vergleichbar. In jedem Fall verbliebe dem Kläger die Möglichkeit sind in sichere Gebiete Nigerias zu begeben. Als ein solches Gebiet kommt insbesondere die Metropole Lagos in Betracht. 52 61 53 Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist nicht gegeben. Es sind insbesondere nach dem (unglaubhaften) Vorbringen des Klägers keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass ihm in Nigeria eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S. von Art. 3 EMRK durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation landesweit droht. 54 Auch die Voraussetzungen eines (zielstaatsbezogenen) Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vermag das Gericht nicht festzustellen. Danach soll von der Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. 55 Dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria von Seiten radikaler Moslems oder Gruppierungen (insbesondere Boko Haram) keine asylerheblichen Gefahren für Leib und Leben drohen, wurde bereits dargelegt. Zumindest bestehen inländische Ausweichmöglichkeiten. 56 Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung nach Nigeria gemäß § 34 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG ist ebenfalls rechtmäßig, weil der Kläger nicht als Asylberechtigter anerkannt, ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt worden ist, ihm kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen und er keinen - asylunabhängigen - Aufenthaltstitel besitzt. Die Ausreisefrist von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylVfG. 57 69 58 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83b Abs. 1 AsylVfG.