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Urteil

7a K 2781/14.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:1014.7A.K2781.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. 1 Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist ägyptischer Staatsangehöriger und koptisch-orthodoxen Glaubens. Er reiste am 18. August 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und meldete sich am 23. August 2013 als Asylbewerber. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ‑ Bundesamt ‑ am 29. August 2013 führte der Kläger im Wesentlichen Folgendes an: In Ägypten habe er in L. gelebt und gearbeitet. Er sei Computeringenieur und habe ein eigenes Geschäft gehabt. Anfang 2013 sei er vier Monate in Georgien gewesen. Nach 2 Monaten habe er dort jedoch keine Arbeit mehr finden können, sei daher im April 2013 wieder nach Ägypten zurückgekehrt und habe wieder sein Geschäft eröffnet. Am 13. August 2013 sei erneut mit einem Visum nach Georgien gereist und von dort nach N. geflogen. Seine Heimat habe er aus folgenden Gründen verlassen: Nach seiner Rückkehr aus Georgien habe er in seinem Geschäft Unterschriften für eine Gruppe namens Tamarud gesammelt. Etwa 10 bis 12 Tage, nachdem Mursi abgesetzt worden sei, sei eine fünfköpfige Gruppe in seinen Laden gekommen. Es habe Streit gegeben. Sie hätten gesagt, er sei als Christ gegen den Islam und gegen die Revolution gegen Mubarak. Sie hätten den Laden zerstört. Nachbarn seien gekommen, so dass er nur leicht geschlagen, aber nicht verletzt worden sei. Eine der Personen habe gesagt, wenn ich so etwas weiter tue, würden sie mich töten. Aus Sorge um seine Familie sei er nicht zur Polizei gegangen. Wenn er nach Ägypten zurückkehre, würde er wahrscheinlich getötet. 2 Mit Bescheid vom 26. Mai 2014 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Asylantrag ab und stellte fest, dass subsidiärer Schutz nicht zuerkannt werde und Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen. Gleichzeitig forderte es den Kläger unter Abschiebungsandrohung zur Ausreise auf. 3 Am 18. Juni 2014 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung ergänzt und vertieft er seine Darlegungen bei der Anhörung durch das Bundesamt. 4 Der Kläger beantragt, 5 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. Mai 2014 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, 6 2. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. Mai 2014 zu verpflichten, ihm subsidiären internationalen Schutz zuzuerkennen,hilfsweise,festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Sie verweist zur Begründung auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die über den Kläger geführte Ausländerpersonalakte der Stadt I. . 11 E n t s c h e i d u n g s g ü n d e : 12 Die zulässige Verpflichtungsklage des Klägers ist nicht begründet. Es besteht im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) weder ein Anspruch auf Zuerkennung von Asyl gem. Art. 16a GG noch der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 4, 1 AsylVfG noch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz oder auf die Feststellung eines Abschiebungshindernisses gem. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). 13 Der Kläger hat keinen Anspruch auf asylrechtlichen Schutz im engeren Sinne (Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz - GG -), denn er ist nicht politisch verfolgt i.S.d. Art. 16a Abs. 1 GG. Danach genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch verfolgt in diesem Sinne ist derjenige, dessen Leib, Leben oder persönliche Freiheit in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (sog. asylerhebliche Merkmale), gefährdet oder verletzt werden. Politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG ist dabei grundsätzlich staatliche Verfolgung. Die Verfolgung muss daher von einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Macht ausgehen, der der Verletzte unterworfen ist ("unmittelbare staatliche Verfolgung"). Eine von nichtstaatlicher Seite, also insbesondere von Privatpersonen oder nichtstaatlichen Organisationen, ausgehende Verfolgung wird dabei dem Staat zugerechnet, wenn er die Verfolgung billigt oder fördert, ferner, wenn er nicht willens oder ‑ trotz vorhandener Gebietsgewalt ‑ nicht in der Lage ist, die Betroffenen gegen Übergriffe zu schützen. 14 Vgl. z.B. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 26. November 1986 ‑ 2 BvR 1058/85 ‑, BVerfGE 74, 51 ff. und vom 23. Januar 1991 ‑ 2 BvR 902/85, 515 u. 1827/89 ‑, BVerfGE 83, 216 ff; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 24. März 1995 ‑ 9 B 747.94 ‑, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 177. 15 Dabei ist es ist Sache des Schutzsuchenden, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Betroffene die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, so schildert, dass der behauptete Anspruch davon lückenlos getragen wird. Das Gericht muss beurteilen, ob eine solche Aussage des Asylbewerbers glaubhaft ist. Dies gehört zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweiswürdigung. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts sind u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden zu berücksichtigen. 16 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.08.1990 ‑ 9 B 45.90 ‑, juris, Rz. 2; OVG NRW, Urteil vom 14.02.2014 ‑ 1 A 1139/13.A ‑, juris, Rz. 35. 17 Kann der Betroffene nicht glaubhaft machen, dass er im Heimatland wegen seiner Religion verfolgt oder unmittelbar mit Verfolgung bedroht worden ist, so ist zu beurteilen, ob die für eine religiöse Minderheit festgestellten Umstände eine solche Bedrohung darstellen, dass er in Anbetracht seiner individuellen Lage begründete Furcht haben kann, tatsächlich Verfolgungshandlungen von gewisser Schwere und Intensität zu erleiden. 18 Davon kann insgesamt nicht ausgegangen werden. 19 Der Kläger ist nach Überzeugung der Kammer nicht vorverfolgt aus seiner Heimat ausgereist. Der von ihm geschilderte Übergriff ‑ diesen als wahr unterstellt ‑ ist nicht von asylerheblichem Gewicht. Nach eigenem Bekunden wurde der Kläger nicht verletzt. Den Schilderungen in der mündlichen Verhandlung zufolge ging Glas zu Bruch und der Laden wurde zerstört. Allerdings haben die fünf Personen nach dem Erscheinen von Nachbarn das Geschäft verlassen. Zwar haben sie dem Kläger gedroht, ihn zu töten, falls dieser weiter Unterschriften sammle und sich gegen Mursi einsetze. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese Drohung ins Leere ging, da Mursi bereits abgesetzt war. Der Kläger bezeichnet sich im Übrigen selber lediglich als ehrenamtliches Mitglied des Tamarud; er will nur im Schatten seines Freundes agiert haben. Eine weitere zukünftige Bedrohung durch die fünf Personen musste er somit nicht befürchten. Insgesamt stellt sich der geschilderte Vorfall als einmaliges Ereignis dar, das den Schweregrad und die Intensität einer asylrelevanten Rechtsgutbeeinträchtigung nicht erreicht. 20 Unabhängig davon sind derzeit in Ägypten koptische Christen weder einer Gruppenverfolgung ausgesetzt noch drohen ihnen Übergriffe nichtstaatlicher Akteure gegen die der Staat keinen Schutz zu bieten weiß. 21 OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2015 ‑ 16 A 688/14.A ‑, juris. 22 Eine Gruppenverfolgung liegt vor, wenn entweder sichere Anhaltspunkte für ein an asylerhebliche Merkmale anknüpfendes staatliches Verfolgungsprogramm vorliegen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder unmittelbar bevorsteht, oder wenn die Übergriffe, von denen Angehörige einer Gruppe in Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal getroffen werden, so zahlreich sind, dass für jedes Gruppenmitglied begründete Furcht besteht, in eigener Person Opfer von Übergriffen zu werden. 23 Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. April 2009 ‑ 10 C 11.08 ‑ NVwZ 2009, 1237 (juris Rn. 13 zu § 3 AsylVfG), sowie vom 5. Juli 1994 ‑ 9 C 158.94 ‑, BVerwGE 96, 200 (juris Rn. 17 ff. zu Art. 16a Abs. 1 GG); vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2015 ‑ 16 A 688/14.A ‑, juris. 24 Davon kann zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht ausgegangen werden. Nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen ist es zwar seit 2011 und insbesondere 2013 zu zahlreichen Übergriffen der sog. Muslimbrüder und zu einem erheblichen Anstieg der Gewalt ‑ auch mit tödlichen Übergriffen und der Zerstörung zahlreicher Kirchen ‑ gegen koptische Christen gekommen. 25 Vgl. Ai vom Oktober 2013 „Land in Aufruhr“, Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research an dDocumentation ‑ ACCORD ‑ u.a. vom 16. Dezember 2013, 18. März 2014 und 10. September 2014; Dr. Schimany, Lage der religiösen Minderheiten in Ägypten (8/14); Immigration and Refugee Board of Canada ‑ IRB ‑, Egypt Situation of Coptic Christains (2014 – May 2015); Bundeszentrale für politische Bildung, Konfliktporträt Ägypten, 16. April 2014. 26 Ob damals die für die Schutzgewährung notwendige Verfolgungsdichte erreicht war, kann offenbleiben. Jedenfalls hat sich die politische Situation seit dem Sturz des Mursi-Regimes im Juli 2013, der Wahl al-Sisis zum Staatspräsidenten und dem anschließenden Prozess der Verfassungsgebung in Bezug auf die Sicherheit koptischer Christen im Lande grundlegend verändert. Nach wie vor existieren Spannungen u.a. zwischen den Islamisten und der religiösen Minderheit der koptischen Christen, die auch mit Gewaltausbrüchen einhergehen. Diese erreichen nicht die Dichte, die für den Betroffenen eine Verfolgung begründen könnte. Die koptischen Christen sind an der Regierung beteiligt; die Regierung unternimmt sichtbare Anstrengungen zum Schutz der Kopten, sie hat inzwischen den Wiederaufbau zahlreicher Kirchen und anderer zerstörter Gebäude durchgeführt. Die gewaltsamen Übergriffe sind deutlich zurückgegangen, so dass die koptische Kirche in Ägypten die in Lybien ansässigen Kopten im März 2015 zur Rückkehr nach Ägypten aufgefordert hat; Ägypten sei in der Lage, die Bewohner zu schützen und ihnen ein sicheres Leben zu bieten. 27 Vgl. Radio Vatikan ‑ RV ‑, Ägypten, 25. März 2015; vgl. auch RV, Meldung vom 5. Oktober 2015 zur Unterstützung der bevorstehenden Parlamentswahlen; vgl. zur veränderten Situation auch: www.kathweb.@Kath. Presseagentur Österreich, Meldung vom 6. Juli 2015; UNHCR, annual Report 2015 Egypt, 1. Mai 2015; IRB vom 8. Juni 2015, a.a.O.; Bundeszentrale für politische Bildung, a.a.O., „Die aktuelle Situation"; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Ägypten, August 2015; AA, Auskünfte vom 3. Juli 2015 zur Muslimbruderschaft. 28 Unabhängig davon steht dem Kläger ‑ seine Glaubwürdigkeit unterstellt ‑ eine inländische Fluchtalternative in mehreren anderen Landesteilen zu. Dass in Ägypten für sämtliche koptischen Christen eine ausweglose Lage bestünde, wird vom Kläger nicht geltend gemacht. Vielmehr leben zahlreiche Familienangehörige dort; seine Familie bewohnt nach wie vor dasselbe Haus, in dem auch der Kläger gelebt hat. Eine solche Situation ist auch den vorstehenden Erkenntnisquellen, auf die verwiesen wird, nicht zu entnehmen. 29 Der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung subsidiären Schutzes steht die dargelegte mangelnde Schutzbedürftigkeit entgegen. Darüber hinaus scheidet beides wegen der Möglichkeit, internen Schutz zu erlangen (§§ 3e Abs. 1, 4 Abs. 1 AsylVfG), aus. § 3e AsylVfG, der gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG für die Gewährung subsidiären Schutzes entsprechend gilt, bestimmt, dass einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wird, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylVfG hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Diese Voraussetzungen des § 3e AsylVfG sind hier ‑ wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt ‑ erfüllt. 30 Der Kläger hat ebenso wenig einen Anspruch auf die Feststellung eines ‑ hier alleine in Betracht kommenden ‑ Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach dem oben Gesagten ist eine solche Gefahr für den Kläger nicht zu befürchten. 31 Nicht zu beanstanden ist im Übrigen die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung, da die Voraussetzungen der § 34 Abs. 1 AsylVfG, § 59 Abs. 1 ‑ 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylVfG erfüllt sind. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.